I_ZR 103/52
^ 11 c l
Verkündet
am 3o März 1953
Grunau, Justizobersekretär,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit .
und GmbH in
verTfeTen durch ihren Geschäftsführer Erhard
Klägerin, Berufungsund Revisionsklägerin,
-Prozessbevollmächtigter: Ranj^sanwalt Prof«, Br.
gegen
die Firma Erwin B#P persönlich haftenae und
KG,
Gesellschafter
Beklagte, Berufungsund Revisionsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der l„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profe Br. Lindenmaier, Br. Birnbach, Br. Bock, Br. Benkard und Br. Christoph für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. April 1952 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte ist Rechtsträgerin eines Verfahrens zur Herstellung von Langfas er Spanplatten (^^-Spanholz-verfahren) , das in wesentlichen Teilen ihr Fabrikationsgeheimnis ist Sie wertet dieses Verfahren derart aus, dass sie Lizenzen vergibt„ Die technische Durchführung, Planung,- Einrichtung und Überwachung der Fabrikanlagen zur Ausübung des Verfahrens hat die Beklagte der Firma ^^m^.GrmbH in^Hfe übertragen, die am Sitz der Beklagten ein technisches Büro unterhält,.
Während gewisser Zeit bestand auch in^|^peine Firma die dieselben Aufgaben wie die^^J[||^ zu erfüllen hatte« Das Verfahren ist nicht durch Patent oder ein sonstiges Alleinrecht der Beklagten geschützt. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Lizenzrecht am ^J^-Spanholzverfahren zusteht; die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr die ausschliessliche Lizenz für das Gebiet des Saarlandes eingeräumt, zu demindest habe sich die Beklagte durch Vorvertrag verpflichtet, den Lizenzvertrag mit der Klägerin abzuschliessen. Die Beklagte bestreitet jede vertragliche Bindung.
Die Verhandlungen zwischen den Parteien haben sich im einzelnen abgespielt wie folgts
Durch Schreiben vom 12. September 1950 erbat die Klägerin von der Beklagten Vorschläge für die Erlangung einer Lizenz am ^|^-Spanholzverfahren für das Saarland und schlug eine Besichtigung vor. Die Beklagte antwortete unterm 20. September 1950 der Klägerin, worauf diese mit Schreiben vom 10. Oktober 1950 eine Besprechung vorschlug mit dem Hinweis darauf, dass das Saarland ein selbständiger Wirtschaftsraum sei. Die Besprechung fand
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im November 1950 statt, wobei die Klägerin durch ihren Geschäftsführer Erhard und dessen Vater Alfred
vertreten war0 Die Beklagte forderte damals für die Einräumung der Lizenz einen Betrag von 45-000 DM.
Die Klägerin verhandelte sodann von Ende 1950 bis in den September 1951 mit dem Planimgsbüro zunächst der
Firma und dann der GmbH über die
technischen Eigenschaften des ^|^-Spanholzverfahrens, über die erforderlichen Maschinen und die Fabrikanlage, die die Klägerin im Saargebiet zu errichten gedachte ,
Nachdem die technischen Vorfragen geklärt waren, entschloss sich die Klägerin grundsätzlich, das Verfahren aufzunehmen und danach zu fabrikzieren. Im August 1951 bat die Klägerin die Beklagte um eine Besprechung mit den Vertretern der Beklagten und der Firma in ®ie Vereinbarung eines Termins zog sich
hinaus«, Ende September 1951 kam die Besprechung dann zustande. Dabei verlangte die Beklagte für die Einräumung der Lizenz DM 80.000«, Die Klägerin liess sich darauf nicht ein, da ihr dieser Preis zu hoch war. Am 3, Oktober 1951 rief Alfred für die Klägerin bei
^|^ an und verhandelte telefonisch mit deren Direktor Schwiertz. Die Klägerin erklärte sich bereit, die Lizenz gegen Zahlung von DM 60,000 zu erwerben und gegen Zahlung von DM 15,000 für die Planung der Firma sie forderte das ausschliessliche Recht für Luxemburg, Eisass Lothringen und Saarland, wie die Beklagte vorträgt„
erwiderte, er werde die Erklärungen der Klägerin der Beklagten übermitteln; zu dem Begehren der Klägerin na'ch Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz für Luxemburg wies er darauf hin, dass Luxemburg bereits an die Lizenzträger für Belgien vergeben sei. Die entsprechende Anfrage hinsichtlich Eisass-Lothringens und des Saarge-
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biets müsse die Beklagte selbst entscheiden« Die Klägerin behauptet, bei diesem Ferngespräch sei im Zusammenhang mit dem Saarland von der Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz nicht mehr gesprochen worden, da das für die Beteiligten selbstverständlich gewesen sei.
Die Beklagte bestreitet das. Nach ihrer Sachdarstellung hat die Klägerin ausdrücklich auch für das Saargebiet einen ausschliesslichen Lizenzvertrag haben wollen, worauf erwidert habe, hierüber müsse noch verhandelt werden, ^0^00^ legte eine vom 6, Oktober 1951 datierte Aktennotiz nieder, von der die Klägerin behauptet, sie sei nicht am genannten Tage, sondern wesentlich später verfasst worden. Am 5, Oktober 1951 gab die Firma 0000 , 000 im Aufträge und in Vollmacht der Beklagten unstreitig folgendes Telegramm an die Klägerin auf:
"Mit Beträgen grundsätzlich einverstanden, Wegen Termin Vertragsabschluss Anruf Anfang nächster Woche«,”
Die Beklagte schrieb sodann der Klägerin am 6, Oktober 1951 nnd übersandte.ihr ein Vertragsformular zur Festlegung der Einzelheiten des Vertrages, In dem genannten Schreiben kam die Beklagte auf das Telefongespräch zwischen Alfred 0000 and BÜHfc zurück und erklärte sich bereit, ausnahmsweise der Klägerin die Lizenz gegen Zahlung von DM 60,000 für das Saargebiet einzuräumen, statt eines Normalsatzes von DM 80,000 sowie gegen Zahlung von DM 15,000 für die Planung statt der üblichen Ingenieurtarifgebühr von 7 bis 8 $ der Maschineninvestierungsbeträge, Die Beklagte begründete ihr Entgegenkommen damit, dass die Klägerin schon seit etwa einem Jahr die Verhandlungen mit ihr geführt habe, bat aber, über dieses Entgegenkommen strenges Stillschweigen zu
bewahren. Den Entwurf des Lizenzvertrages fügte die Beklagte bei, während ein Planungsentwurf später folgen sollte,, Die Beklagte fuhr fort:
"Wir bitten Sie, diese Unterlagen einer Durchsicht zu unterziehen und uns mitzuteilen, wann und wo wir uns treffen können, um den Vertrag endgültig zu dem Abschluss zu bringen. Gegebenenfalls würden wir unseren Planungsingenieur beiziehen, "
Der Planungsentwarf ging der Klägerin kurze Seit darauf zu.
Mit Schreiben vom 26, Oktober 1951 übersandte die Klägerin der Beklagten fünf von ihr gefertigte Vertragsurkunden auf der Grundlage des von der Beklagten der Klägerin übermittelten Vertragsmusters, jedoch hatte die Klägerin in dem Vertragstext den Wortlaut des § 2 geändert* In'der Passung der Beklagten hiess der Eingang des § 2s
erteilt hiermit an Sperrholzwerke eine nicht ausschliessliche Berechtigung zur Herstellung von fj|^-Sperrholz für Möbel und Türenplatten in^m^/^|^^ Sperrholzwerke
ist nicht berechtigt, Herstellungsrechte weiter zu vergeben,"
Statt dessen fasste die Klägerin den Text wie folgt:
erteilt hiermit an Sperrholzwerke eine im Saargebiet ausschliessliche Berechtigung ,
(im übrigen unverändert).
Damit hatte die Klägerin die nach dem Vertragstext der
Beklagten einfache Herstellungsberechtigung in eine aus-
bei der Beklagten am 29. Oktober 1951 ein„ Der Begleitbrief der Klägerin vom 26„ Oktober 1951 war überschrieben;
"Betreff: Alleinherstellungsrecht zur Fertigung
Im Text des Briefes vom 26* Oktober 1951 war auf die Änderung des Vertragsentwurfs nicht hingewissen. Die Beklagte schickte der Klägerin am Tag des Eingangs dieses Briefes, nämlich dem 29. Oktober 1951, ein Telegramm, sie sei vom Inhalt des Schreibens der Klägerin informiert worden, könne aber erst nach Rückkehr ihrer Vertreter Ende der Woche eine Entscheidung treffen«, Mit Schreiben vom 31. Oktober 1951 lehnte die Beklagte den Vertragsabschluss ab* Das Schreiben lautet im massgebenden Absatz 2 wie folgt:
"Entgegen dem Ihnen von ons unterm 6*10,1951 übermittelten Vertragsentwurf haben Sie eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass Sie die ausschliessliche Berechtigung für die Herstellung im Saar-
anruf am 6* Oktober mitgeteilt, dass Ihnen eine Zusage auf Ausschliesslichkeit von uns nicht gegeben werden könne, und an diesem Standpunkt hat sich inzwischen bei uns nichts geändert,. Es kann nicht die Rede davon sein, dass ein verbindlicher Vertrag zwischen uns bereits zustande gekommen sei0 Wie wir Ihnen schon am 25. ds„ Mts«,
schliessliche Herstellungsberechtigung umgeändert0 Das Schreiben der Klägerin mit den Vertragsentwürfen ging
von
Spanholz im Saargebiet«,w
gebiet fordern, Herr
von der Firma
hat Ihnen bereits bei Ihrem Telefon-
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mitteilten, müssen wir in der ganzen Angelegenheit neue Gesichtspunkte berücksichtigen, auf die wir nach Rückkehr unserer Herren und
zurückkommen werden. Wir sind daher lei-
der nicht in der Lage, wenn Sie Ihren Besuch am 2. November ausführen, Ihnen einen anderen Bescheid als heute zu geben, und bitten wir Sie, unsere weitere Nachricht Anfang nächster Woche abzuwarten,w
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 2» November 1951, in den ganzen Verhandlungen sei nur vom alleinigen Herstellungsrecht im Saargebiet gesprochen worden, die Klägerin selbst habe dies vorgeschlagen, und die Beklagte habe niemals widersprochen. Daher habe sie das Recht auf ein Alleinherstellungsrecht für den räumlichen Bereich des Saargebiets« Mit Schreiben vom 7- November 1951 entgegnete die Beklagte, sie sei nicht in der Lage, den vorgesehenen Vertragsabschluss mit der Klägerin vorzunehmen, ein Vertragspartner, der bereits eine Spanplattenanlage im Gebiet der Bundesrepublik nach dem ^|^>Span-holzverfahren errichtet habe, habe vor kurzem Rechte auf das Saargebiet geltend gemacht, die die Beklagte nicht ignorieren könne. Wie sich später ergab, handelte es sich bei jenem Dritten um die Firma in Maximiliansau
am Rhein undfeomburg a.d.’Saar* Mit Schreiben ihres Anwalts vom 9.- November 1951 drohte die Klägerin der Beklagten mit Klagerhebung, sie setzte ihr Frist nach § 326 BGB und betonte, die Ausschliesslichkeit des Lizenzrechts sei stets klar zu dem Ausdruck gebracht und besprochen worden. Unter dem 17. November 1951 lehnte der Rechtsanwalt der Beklagten die Ansprüche der Klägerin ab. Diese erhob am 22. November 1951 Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle aus der Ver-
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letzung der Vereinbarung über den Erwerb des Herstel-'
Klägerin entstandenen und künftig entstehenden Scha-
leitete die Klägerin ab, die Beklagte habe ihr das
ren für den Bereich des Saargebiets eingeräumt, zu demindest habe sie sich durch Vertrag verpflichtet, der Klägerin dieses Recht einzuräumen, Burch ihren Vertrags-
fassung, die Beklagte sei ihr aus dem Gesichtspunkte der Vertragsverletzung und hilfsweise aus dem des Verschuldens beim Vertragsschlusse, der unerlaubten Handlung nach § 826 BGB und des Wettbewerbsverstosses nach § 1 UnlWG zu dem' Schadensersatz verpflichtet«,
Bie Beklagte leugnete jegliche Rechtspflicht gegenüber der Klägerin, insbesondere den Abschluss eines Lizenzvertrages mit ihr, Bas Landgericht hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen, Im Berufungsverfahren änderte die Klägerin ihren Anti'ag dahin; unter Aufhebung des angefochtenen Urteils 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle aus der Verletzung der Vereinbarung über den' Erwerb des Herstellungsrechts von ^j^-Spanholz für das Saarland der Klägerin entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen*
20 hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen-Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Nichtabschluss des von den Parteien ausgearbeiteten Lizenzvertrages über den Erwerb des
lungsrechtes von
Spanholz für das Saargebiet der
den zu ersetzen. Aus dem Verlauf der Verhandlungen
Alleinherstellungsrecht nach dem
I-Spanhol zverfah-
schluss mit der Firma sei die Beklagte gegenüber
der Klägerin vertragsbrüchig geworden. Sie ist der Auf-
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•Spanholzverfahrens und des Abschlusses eines solchen Vertrags der Beklagten mit der Firma AG in Maximiliansau und Homburg/Saar entstanden ist und künftig entstehen wird*
Der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung, Diesem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Klägerin im Berufungsverfahren, zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
. Entscheidungsgründe:
I, Die Grundlage für den ersten Klagegrund, nämlich die rechtswirksame Einräumung des Alleinherstellungsrechts, sieht die Klägerin darin, dass beide Parteien bei ihren Verhandlungen stets von der Ausschliesslichkeit des der Klägerin einzuräumenden Herstellungsrechts für das Saargebiet ausgegangen seien. Das sei besonders bei d$m Telefongespräch* am 3, Oktober 1951 der Pall gewesen und gehe auch aus dem Telegramm vom 5, Oktober 1951 und dem Schreiben der Beklagten vom 6, Oktober 1951 hervor; nur aus dieser vorgesehenen Ausschliesslichkeit erkläre sich auch der hohe Betrag von DM 60,000, den die Klägerin für den Erwerb des Rechtes für das verhältnismässig kleine Saargebiet an die Beklagte habe zahlen sollen und wollen. Bereits mit dem Zugang des Telegramms vom 5- Oktober 1951 - also am 6, Oktober 1951 -, dessen
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Inhalt die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 6« Oktober 1951 bestätigt und ergänzt habe, sei der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen* Bas Schreiben der Klägerin vom 26. Oktober 1951 und die Übersendung der von ihr unterschriebenen fünf Vertragsausfertigungen habe nur die formelle schriftliche Festlegung des Vertragstextes, wie ihn die Beklagte gewünscht habe, eingeleitet. Die Änderung, die sie im Text des § 2 des von der Beklagten übersandten Vertragsformulars vorgenommen habe, rechtfertige sich aus dem Gesamtinhalte der vorangegangenen Verhandlungen. Sie sei daher auch ohne vorherige Bückfrage bei der Beklagten zu dieser Änderung im Wortlaute des Formulars befugt gewesen. Im übrigen habe sie im "Betreff” ihres Begleitschreibens vom 26. Oktober 1951 durch den Ausdruck "All-
einherstellungsrecht" auf die Änderung des Vertrags-
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textes hingewiesen.-Bie Weigerung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 51. Oktober 1951, der Klägerin das Alleinherstellungsrecht einzuräumen, habe den bereits am 6.
Oktober 1951 mit dem Zugang des Telegramms vom 5, Oktober 1951 rechtswirksam zustande gekommenen Vertragsschluss dieses Inhalts nicht mehr berührt. Burch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit der Firma habe
die Beklagte ihre Vertragspflichten gegenüber der Klägerin verletzt und dadurch eine erhebliche finanzielle Schädigung der Klägerin, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags Aufwendungen gemacht habe* bewirkt. Aus dem Umstande, dass die Firma ^U^die BeklaS'te bei Einräumung des Alleinherstellungsrechts für das Saargebiet ausdrücklich von evtl Schadensersatzansprüchen der Klägerin freizustellen sich verpflichtet habe, sei klar ersichtlich, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt habe.
Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass weder .
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durch das Telefongespräch vom 3. Oktober 1951 in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 6* Oktober 1951 noch durch letzteres Schreiben in Verbindung mit dem Schreiben der Klägerin vom 26. Oktober 1951 ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Das Berufungsgericht hält es für zweifelhaft, ob Alfred bei
dem Telefongespräch am 3* Oktober 1951 überhaupt ein Vertragsangebot i.S. des § 145 BGB gegenüber der Beklagten habe abgeben, oder ob er nicht vielmehr nur die Bereitwilligkeit der Klägerin zu dem Weiterverhandeln-auf der Grundlage eines Freises von DM 60,000 dem Direktor zur Weitergabe an. die Beklagte mitteilen wollen. Das Berufungsgericht verneint unter Auslegung des Schreibens vom 6. Oktober 1951 den Willen der Beklagten zu dem Abschluss des Vertrages und hält einen Vertrag schon deshalb nicht für geschlossen, weil nach dem Willen beider Parteien der Vertrag schriftlich habe abgeschlossen werden sollen. In dem Schreiben vom 6, Oktober 1951 sei auch kein neues Vertragsangebot der Beklagten zu sehen, wie sich aus dem klaren Inhalt des dritten Absatzes dieses Briefes ergebe. Sehe man aber selbst einen Vertragsantrag der Beklagten in diesem Schreiben, so fehle es doch an einer gemäss § 147 Abs II BGB rechtswirksamen Annahme durch die Klägerin, weil sie erst am 26„ Oktober 1951 - also nicht unverzüglich - auf das Schreiben der Beklagten vom 6. Oktober 1951 erwidert h&be. Im übrigen hätten sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt, über die nach dem Willen auch nur der Klägerin eine Einigung nötig gewesen sei. Die Beklagte habe damals zwei Vertragsformulare verwendet, die sie der Klägerin zu Beginn der Verhandlungen noch im Jähr 1950 ausgehändigt gehabt habe. In beiden sei ein ausschliessliches Recht nicht vorgesehen, so dass die Klägerin daraus keine Folgerungen zu ihren Gunsten habe ziehen können. Das
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Spanholzverfahren der Beklagten habe seiner Art nach auch von Lizenznehmern ausgenutzt werden können, denen kein ausschliessliches Herstellungsrecht für ein bestimmtes Gebiet zur Verfügung gestanden habe., Die Klägerin selbst behaupte nicht, dass bei der telefonischen Besprechung am 3« Oktober 1951 von der Ausschliesslichkeit des Ker-stellungsrechtes gesprochen worden sei und dass bei der Besprechung Ende September 1951 zwischen ihren Vertretern und denen der Beklagten ein ausschliessliches Herstellungsrecht zugesagt worden sei,,
Die Revision erhebt gegen das Urteil Prozessrügen, die insbesondere eine Verletzung des § 286 ZPO rügen» Sie macht aber auch geltend, das materielle Recht sei verkannt» Sie bringt vor, bei der Verhandlung Ende September L951 sei über alle Punkte des Vertrages eine Einigung erzielt worden mit Ausnahme des von der Klägerin zu zahlenden Entgelts» Entgegen einem ursprünglichen Vorschlag . auf Zahlung von DM 45«000 habe die Beklagte im September 1951 DM 80„000 gefordert» Die Klägerin habe sich bei dem Telefongespräch am 3.' Oktober 1951 zur Zahlung von DM 60»000 bereit erklärt» Alle anderen Punkte des Vertrages seien zwischen den Parteien klar und geregelt gewesen,- im besonderen sei von vornherein das Verlangen der Klägerin auf Einräumung eines ausschliesslichen Nutzungsrechts am ^^-Spanholzverfahren gegangen» Das sei schon dadurch klar geworden^ dass das Saargebiet knapp eine Million Einwohner habe, man für ein so wenig bevölkertes Gebiet aber eine Zahlung von DM 60,000 nur rechtfertigen könne, wenn das zu erwerbende Recht das alleinige für das genannte Gebiet sei» Durch das vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene Telegramm vom 5. Oktober 1951 habe die Beklagte -.ihr Einverständnis zu der von der Klägerin vorgeschlagenen Preisabrede erklärt» Damit sei
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auch ira letzten noch offenen Punkte Einigung zwischen den Parteien erzielt gewesen, so dass bereits in diesem Zeitpunkte der Ausschliesslichkeitsvertrag zustande gekommen sei« Die Klägerin habe daher den ihr von der Beklagten am 6. Oktober 1951 übersandten Vertragsentwurf nur im Sinne der bisherigen Verhandlungen berichtigt und das ausschliessliche Recht für das- Saargebiet eingefügt,, Das sei auch für die Beklagte selbstverständlich gewesen«
Die Aktennotiz des Zeugen sei in Wahrheit erst
am 25. oder 26. Oktober 1951 verfasst worden, nachdemdie Firma sich in die Verhandlungen eingedrängt und
für sich die Einräumung eines ausschliesslichen Ausbeutungsrechtes für das Saargebiet gefordert habe. Es treffe nicht zu, dass Telefongespräch am 3.
Oktober 1951 erklärt habe, wegen eines Ausschliesslichkeitsrechts für das Saargebiet müsse’noch verhandelt werden* Davon sei hinsichtlich des Saargebiets gar nicht .gesprochen worden, da die Einräumung der-Ausschliesslichkeit des erstrebten Herstellungsrechts für das Se.argebiet allen Beteiligten selbstverständlich gewesen sei. Das -Telegramm der Beklagten vom 29. Oktober 1951 habe nur eine Verzögerung der Verhandlungen bezweckt, während der Vorbehalt der Beklagten auf schriftliche Niederlegung des Vertrages und Feststellung der technischen Einzelheiten gemäss ihrem Brief vom 6a Oktober 1951 nur eine Formsache gewesen sei.
Der Vertrag sei also geschlossen. Das Berufungsgericht habe, wenn es daran Zweifel gehabt habe, die Parteien und ihre Vertreter über die Einzelheiten der. Verhandlungen hören und die angebotenen Beweise erheben müssen.
Die Angriffe der Revision sind nicht begründet
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Es kann auf sich beruhen, inwieweit die Parteien beim Abschluss ihrer Verhandlung Ende September 1951 über Einzelabreden des vorgesehenen Vertrages bereits einig geworden waren, ob sie sich insbesondere, wie die Klägerin behauptet, darin einig waren, dass im Palle des Vertragsabschlusses nur die Einräumung eines ausschliesslichen Herstellungsrechtes in Betracht kam; denn es war wegen des der Klägerin zu hoch "erscheinenden Preises von’DM 80,000 nicht zu.irgendeiner bindenden Festlegung gekommen* Die Beklagte hatte hach dem Scheitern dieser Verhandlung Ende September 1951 hinsichtlich der Überlassung ihres Fabrikationsgeheimnisses für den Bereich des.Saargebiets völlige Handlungsfreiheit * Die Revision nimmt Gegenteiliges auch nicht in Anspruch,
Sie bezieht sich lediglich darauf, dass eine bei diesen Vorverhandlungen bestehende Übereinstimmung darüber, daß lediglich eine ausschliessliche Lizenz in Betracht komme,
\ bei der Würdigung des Inhalts der Vertragsverhandlungen * im Herbst 1951 nicht berücksichtigt sei* Dass es im Herbst 1951 aus anderen Gründen zu bindendem Vertragsschluss. überhaupt nicht gekommen sei, legt das Berufungsgericht jedoch - und zwar ohne Rechtsverstoss, wie auszu--führen sein wird - dar* Die Bezugnahme auf die Vorverhandlungen liegt daher neben der Sache,
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bewertung des Telefongespräches am 3, Oktober 1951 und des Antwortschreibens der Beklagten vom 6* Oktober 1951 als den Parteierklärungen, aus denen die Klägerin den Vertragsschluss ableiten will, geben zur rechtlichen Beanstandung keine Veranlassung* Mit Recht zieht das Berufungsgericht vor allem aus der Erklärung der Beklagten im dritten Absatz ihres Schreibens vom 6, Oktober 1951, die Klägerin möge "diese Unterlagen einer Durchsicht.
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unterziehen'1 und der Beklagten Zeit und Art für ein Treffen mitteilen, "um den Vertrag endgültig zu dem Abschluss zu bringen", die Folgerung, dass die Beklagte damit eine Annahmeerklärung auf ein evtl in dem Telefongespräch am 3. Oktober 1951 von der Klägerin gegebenes Vertragsangebot nicht abgegeben habe* Banach fehlt es an der Einigung der Parteien* Ein Verstoss des Berufungsgerichts gegen massgebende Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze ist darin nicht enthalten«.
Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht das Telegramm vom 5« Oktober 1951 nicht ausdrücklich berücksichtigt hat* Sein Inhalt bewegt sich jedoch durchaus im Rahmen der Folgerungen des Berufungsgerichts aus dem Schreiben der Beklagten vom 6* Oktober 1951* Die Formulierung "mit Beträgen grundsätzlich einverstanden" deutet für sich allein schon darauf hin, dass die damit über den Preis erzielte Einigung zwischen den Parteien von der Beklagten nur als Grundlage für weitere, abschliessende Verhandlungen gewertet werde. Dieser erkennbare Sinn des ersten Telegrammteiles wurde eindeutig bestätigt durch die angefügte Bitte der Beklagten, die Klägerin möge wegen Festlegung eines Terinines zu dem Vertragsabschluss an-rufen. Der Erklärungsinhalt dieses Telegramms, das unstreitig von der in Vollmacht der Beklagten
aufgegeben worden ist, stimmt somit vollständig mit dem wesentlichen Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 6. Oktober 1951 überein* Das Berufungsgericht hat daher damit, dass es bei der Prüfung, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, das Telegramm nicht ausdrücklich bewertet hat, wesentlichen Auslegungsstoff zu dem Nachteile der Beklagten nicht ausser acht gelassen* Weder durch das Telegramm noch durch das Schreiben der Beklagten vom 6*
Oktober 1951 als Antwort auf die fernmündliche Erklärung der Klägerin vom 3» Oktober 1951 kam es somit zu üb ereinstimmenden unmittelbar auf einen Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen der Parteien, so dass die rechtli che Bedeutung des Umstandes, dass die Schriftform nicht gewahrt ist, ausser Betracht bleiben kann«,
Zutreffend folgert das Berufungsgericht weiter aus Inhalt des Schreibens vom 6» Oktober 1951 im Ganzen, daß die Beklagte damit der Klägerin einen Vertragsantrag i.S. des § 145 BGB nicht gemacht hat« Dagegen spricht nicht nur, dass die Beklagte ihrem Schreiben nur einen von ihr nicht Unterzeichneten Vertragsentwurf beigefügt hat, sondern auch ihre Bitte um "Durchsicht” und eine weitere Zusammenkunft der Parteien, ”um den Vertrag endgültig zu dem Abschluss zu bringen,H Die Beklagte brachte damit erkennbar zu dem Ausdruck, dass sie einejtfeitere und abschliessende Verhandlung vor der Eingehung einer endgültigen Bindung wünschte. Schon aus diesem Grunde konnte die Klägerin, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum feststellt, in dem Schreiben vom 6* Oktober 1951 einen Vertragsantrag der Beklagten nicht sehen, den sie durch ihr Schreiben vom 26. Oktober 1951 hätte annehmen können„ Dieses Schreiben der Klägerin kann nur als neuer und selbständiger Vertragsantrag gegenüber der Beklagten, nunmehr eindeutig auf Einräumung des Alleinbenutzungsrechts des Spanholzverfahrens im Saargebiet gerichtet, angesehen werden, der von der Beklagten mit Schreiben vom 31» Oktober 1951 abgelehnt worden ist.
Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum den Abschluss des behaupteten Ausschliesslichkeitsvertrags verneint. Es bestand für das Berufungsgericht danach keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Klägerin
stattzugeben; denn die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, beide Parteien seien bei den Verhandlungen bis zu dem Telefongespräch am 3. Oktober 1951 stets davon als selbstverständlich ausgegangen, dass die Klägerin nur die Einräumung des ausschliesslichen Benutzungsrechtes im Saargebiet anstrebte, ist für die Frage des Zustandekommens einer Willenseinigung zwischen den Parteien ohne rechtliche Bedeutung,,
II. Die Revision geht in Übereinstimmung mit dem Vortrag beider Parteien in den ersten Rechtszügen.'davon«au&, dass schriftlicher Vertragsschluss vorgesehen gewesen sei. Sie vertritt in erster Linie die Auffassung, diese Formabrede habe hier nur formelle Bedeutung gehabt'. Falls das Zustandekommen eines endgültigen Hauptvertrages jedoch von der Wahrung der Schriftform abhängig gewesen sei, so sei doch durch die erörterten Erklärungen der Parteien zu demindest ein Vorvertrag zustande gekommen, auf Grund dessen die Beklagte verpflichtet sei, den schriftlichen endgültigen Vertrag unter Festlegung des ausschliesslichen Herstellungsrechts der Klägerin abzuschliessen.
Bas Berufungsgericht lehnt Verpflichtungen der Beklagten aus einem Vorverträge abc Ein solcher Vertrag müsse hier den gleichen Inhalt haben wie der endgültige Vertrag, die Annahme eines Vorvertrages sei deshalb verfehlt o Sogenannte Optionen, die bei Lizenzverträgen als Vorverträge vorkämen, setzten ein noch nicht völlig entwickeltes noch zu schützendes Verfahren oder Geheimverfahren voraus. Ba die technische Entwicklung des Spanholzverfahrens ohne Einfluss auf den von den Parteien erstrebten Vertrag gewesen sei, habe für sie nur ein endgültiger Vertrag in Betracht kommen können.
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Die se Rechtsauffassang des Berufungsgerichts stosst insoweit auf Bedenken, als sie den Begriff des Vorvertrags zu eng fasst, soweit' er auf Lizenzverträge abstellt* Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedoch beizupflichten*
Auch der Vorvertrag setzte die Einigung der Parteien über alle wesentlichen Einzelabreden des von der Klägerin erstrebten endgültigen Vertrages, also insbesondere auch über die Ausschliesslichkeit des einzuräumenden Herstellungsrechtes, voraus* #as Berufungsgericht hat nun ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass eine Einigung über den Erwerb einer Herstellungsbefugnis der Klägerin nach dem ^J^-Spanholzverfahren überhaupt nicht zustande gekommen ist* Sowohl der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 6; Oktober 1951 wie der des Telegramms vom 5*
Oktober 1951 brachten für die Klägerin erkennbar zu dem Ausdruck, dass die Beklagte nicht den Willen hatte, damit eine Bindung gegenüber der Klägerin einzugehen* Beide Erklärungen machten eine Bindung der Beklagten von dem Ergebnis einer weiteren, künftigen Verhandlung abhängig*
Auch der Klagegrund des Vorvertrages ist daher vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint worden*
III« Das Berufungsgericht hat auch den Anspruchsgrund des Verschuldens beim Vertragsschluss abgelehnt* Es geht zutreffend davon aus, dass schon blosse VertragsVerhandlungen selbst dann, wenn sie nicht zu dem Vertragsschluss führten, ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis unter den Beteiligten erzeugten, das sie zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichte* Aus dem Inhalt der vorgelegteh Korrespondenz der Klägerin mit der folgert das Berufungsgericht, dass es
weder an der Beklagten noch an der Firma gelegen ha-
be, wenn sich die Verhandlungen über den Zeitraum fast eines Jahres erstreckt hätten, bis die Klägerin sich erst-
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mals wieder im August 1951 zu Verhandlungen mit der Beklagten selbst bereit erklärt habe« Es habe auch nicht an der Beklagten gelegen, dass die Besprechung dann erst Ende September zustande gekommen und nicht zu einer Einigung geführt habe«, Unter diesen Umständen habe die Beklagte völlig freie Hand behalten, über das Benutzungsrecht an ihrem Geheimverfahren im Saargebiete zu verfügen« Ein Verschulden beim Vertragsschlusse könnte der Beklagten nur vorgeworfen werden, wenn sie schon bei der Verhandlung Ende September oder bei Absendung ihres Schreibens vom 6« Oktober 1951 entschlossen -gewesen wäre, der Klägerin kein Benutzungsrecht einzuräumen, etwa weil zu dieser Zeit die schon Einspruch ge-
gen die Einräumung des Herstellungsrechts an die Klägerin erhoben habe« Da die Klägerin solchen Sachverhalt nicht einmal behaupte, sei ein schuldhafter Verstoss der Beklagten gegen ihre Pflichten auf Grund des vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien nicht erkennbar,. Es sei daher das gute Recht der Beklagten gewesen, dem Einspruch der Firma zu entspre-
chen, wenn der Beklagten die guten Beziehungen zu diesem Unternehmen wichtiger gewesen seien als ein Vertrag mit der Klägerin«,
Dagegen wendet sich die Revision zunächst mit der Behauptung, die Verhandlungen der Beklagten mit der Firma seien bereits Anfang Oktober 1951 geführt wor-
den® Pas Berufungsgericht sei entgegen diesem Sachvor-trage von einem falschen Sachverhalte ausgegangen«,
Auch dieser Angriff der Revision ist unbegründet. Sie setzt sich damit in Widerspruch zu dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsätze vom 15® April 1952 im zweiten Rechtszuge, in dem sie behauptet hatte, der Inhaber der
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Firm0 sei am 26ö Oktober 1951 bei der Beklagten
erschienen und habe in heftigen Worten gegen den vorgesehenen VertragsSchluss der Beklagten mit der Klägerin protestiex-t. Soweit die Revision dementgegen eine neue Sachdarstellung gibt, ist diese im Revisionsverfahren unzulässig»
Die Revision meint weiter, die Beklagte habe es treuwidrig verabsäumt, die Klägerin unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, sobald sie entschlossen gewesen sei, einen Ausschliesslichkeitsvertrag mit der Klägerin nicht abzuschliessen, oder sobald ein Vertragsschluss überhaupt in Frage gestellt gewesen sei» Durch das Telegramm vom 5«, Oktober 1951 und ihr Schreiben vom 6„ Oktober 1951 habe sie gegenüber der Klägerin vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie zu dem Vertragsschluss mit ihr fest entschlossen sei« Darauf habe sich die Klägerin, die auf den Erhalt des Benutzungsrechts am ^J^-Spanholzverfähren angewiesen gewesen sei, verlassen und auch verlassen dürfen,-.
Auch hier' weist das Berufungsurteil keinen Rechtsirrtum auf„ Wie bereits dargelegt, ist zu keinem Zeitpunkt eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien zustande gekommen» Die Beklagte hatte also völlige Handlungsfreiheit behalten, der Firma das Herstel-
lungsrecht im Saargebiet einzuräumen» Nach dem Scheitern der Verhandlung zwischen den Parteien Ende September 1951 wegen der Preisfrage erfuhr die Beklagte erst wieder durch das Telefongespräch vom 3- Oktober 1951;-dass die Klägerin mit dem von ihr vorgeschlagenen geringeren Preise das Benutzungsrecht erwerben wolle« Sowohl im Telegramm vom 5» Oktober 1951 wie in ihrem Schreiben vom 6» Oktober 1951'liess die Beklagte daraufhin die
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Klägerin unverzüglich wissen, dass sie zwar mit dem neuen Preisvorschlage einverstanden sei, dass sie aber vor dem endgültigen Vertragsschlusse eine weitere abschliessende Verhandlung zwischen den Parteien wünsche* Die Klägerin durfte sich unter diesen Umständen nicht darauf verlassen, dass es tatsächlich zu dem von ihr erhofften Vertragsschlusse kommen werde< zu demal der von der Beklagten unterm 6. Oktober 1951 übersandte Vertragsentwurf eindeutig nur die nicht ausschliessliche Berechtigung zur Herstellung von u^^-Spanholzrr zu dem Inhalt hatte« Die Klägerin hat dann fast 3 Wochen bis zu dem 26« Oktober 1951 gezögert, bis sie der Beklagten unter grundlegender Abänderung des bezeichneten Vertragsentwurfs im § 2 des Textes einen neuen Vertragsantrag machte« Die Beklagte Hat bereits am Tage des Eingangs dieses Schreibens, am 29. Oktober 1953, einen Zwischenbescheid gegeben, und am 31o Oktober 1951 nicht nur das Angebot der Klägerin abgelehnt, sondern unter Hinweis auf eine frühere entsprechende Mitteilung vom 25. Oktober 1951 erklärt, dass von der Beklagten "in der ganzen Angelegenheit neue Gesichts-punkte” zu berücksichtigen seien. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin vor dem Berufungsgericht griff die Firma erstmals am 26. Oktober 1951 ein« Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen die Beklagte schuldhaft gehandelt haben sollte« Sie hat erst am 31. Oktober 1951 das ihr am 29. Oktober 1951 zugegangene Vertragsangebot der Klägerin vom 26. Oktober 1951 abgelehnt, da für sie neue Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, also die bisherige Sachlage sich geändert habe.
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IV. Endlich hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei die Begründung der Klagansprüche aus § 826 BGB und § 1 UnlWG verneint. Wie bereits bei Erörterung des Verschuldens beim Vertragsschlusse ausgeführt wurde, konnte das
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Berufungsgericht von der Behauptung der Klägerin ausgehen,, dass die Firma erst am 26« Oktober 1951 bei der Be-
klagten gegen einen Vertragsschluss mit der Klägerin vorstellig geworden war* Die Klägerin hatte in den ersten Rechtszügen nichts behauptet, was den Tatbestand des § 826 BGB, insbesondere in der Form eines sittenwidrigen Zusammenwirkens der Beklagten mit der Firma zu dem
Schaden der Klägerin, erfüllen könnte« Die behauptete Freistellungsabrede zwischen der Klägerin und der Firma lässt sich zwanglos aus kaufmännischer Vorsicht erklären, ohne dass daraus der Rückschluss auch nur auf das Bewusstsein der Beklagten gerechtfertigt wäre, kaufmännisch unkorrekt oder gar sittenwidrig gegenüber der Klägerin gehandelt zu haben« Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ein unter § 826 BGB fallendes Verhalten der Beklagten verneint«
Für den von der Klägerin geltend gemachten Wett-bewerbsverstoss nach § 1 UnlWG hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nichts vorgetragen,,
Die Revision war nach alledem mit der kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Lindenmaier Birnbach Bock
Benkard Christoph
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