BGH · I ZR 103/50

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer für Jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetsenden Strafe zu unterlassen, in Kalendern einen Werbetext zu Druckgewerbe und dex' -apiei’verarbeitung verbunden. Auch in unseren/ in Juhr^^£28 von einem AnjeUöi'igen der Familie GflHHBP gegründeten Hause wird diese dem graphischen Gewerbe verpflichtete* Tradition des Hamens GflHBHI fortgesetzt; . Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 1/5 und der Beklagten 4/5 zur Last. Auch in unserem Hause wird diese dem graphischen Gev/erbe verpflichtete Tradition fortgesetzt. Auf Grund eines Vertrages vom 22.* Juni IS28 schied er aus dem Vorstand aus, ver-äusoerte seine Aktien und verpflichtete sich, für die Bauer von 10 Jahren bei Errichtung einesneuen Unternehmens innerhalb des Stadt- und Bandlereises Bielefeld den Hamen G^HHI nicht zu führen. Seit dem Jahre 1928 ist kein Träger des Hamens GflHHl mehr im Betriebe der Klägerin tätig. . u'ber 100 Jahre ist der IT&me mit dem Bruckgewerbe und der Fapierverarbeitung verbunden.. 2« Hilfsweise sie, die Beklagte, zur Unterlassung der Äusserung ”ih unserem Hause wird die im graphischen Gewerbe verpflichtete Tradition fortgesetzt” nur zu verurteilen, falls sie nicht diesem Satz das T/ort £ auch11 voranstelle. werden, in ihren Werbungen zu ei'klären, dass auch in ihrem Hause die dem graphischen Gewerbe verpflichtete' Tradition des Samens fortgesetzt werde, denn ihr Gesellschafter Hans der Jänkelsohn des "Gründers des Stamiage schüft es und als solcher Träger der Tradition, er sei zudem viele Jähere in dem alten Geschäft tätig gewesen. Der Beklagten müsse aber, soweit dabei die Interessen der Klägerin angemessen gewahrt würden, das Recht zugestanden werden, auf die Tradition GflH^ hinzuweisen. Ihr sei eine ’Werbung in der Y/eise zu gestatten, dass sie dem zweiten Satz ihres Y/erbetextes das Y/ort "auch** vor setze» Dadurch würde zu dem Ausdruck gebracht , dass ausser der Beklagten auch noch mindestens ein anderes Unternehmen die Traditipn rt^Uhre*( Eine Prüfung in der Richtung hat und zwar auch ohne daß es einer Antragssteilung durch den Beklagten bedarf, in der Tat insbesondere bei Klagen, die auf ein Verbot gerichtet sind, zu erfolgen. Dagegen ist ein Abv/eichen von dem Klageanträge und zv/ar insbesondere in Form von Einschränkungen, wenn diese sich in dem oben auf gezeigten Rahmen halten, nach anerkannter Recht sauf fas sung zulässig. Es, ist Aufgabe des Gerichts bei einer auf ein Verbot gerichteten Klage in dem erkennenden -Teil das Verbot im Rahmen der Anträge so zu fassen, wie es dem sachlichen Recht entspricht. Somit ist verfahrensrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass das Oberlandesgericht der Klage mit Einschränkungen stattgegeben hat. l) Das Berufungsgericht hat den Unterschied nicht ausreichend beachtet, der zwischen der länger als 100-jährigen Tradition des Unternehmens der Klägerin und * der langen Tradition des Hamens GHBbesteht* Auf erstere kann sich die im Jahre 1928 gegründete Beklagte nicht berufen. Auf letztere darf sie dagegen in dem Umfange hinweisen, wie er aus den erkennenden Teile des Urteils zu ersehen ist. Hans damals nicht etwa einen Zweig des alten Geschäftes der Klägerin übernommen und seitdem weitergeführt. Lie Tradition des im Jahre 1847 gegründeten Geschäftes wurde nur von der Klägerin fortgesetzt. in Geschäft der Klägerin tätig war, kann einen\9plt-chen Zusammenhang der Unternehmen nicht schaffen; ' Y/enn die Beklagte in ihren Werbungen hervorhebt, über 100 Jahre sei der ITcne G^MM mit dem Druckgewerbe und der Bapierverarbeitung verbunden, auch in ihrem Hause werde die Tradition fortgesetzt, so kann das von den durchschnittlichen Nachlesern, an die die Werbung sich wendet, nur dahin verstanden werden, dass das Unternehmen der Beklagten als solches eine Tradition von mehr als 100 Jahren besitze. Der Leser eines solchen Y/erbetextes muss , davon ausgehen, dass das Geschäft der Beklagten mit einem vor mehr als ICO Jahren gegründeten Unternehmen mindestens in der Weise Zusammenhänge, dass dieses aufgeteilt worden sei und die Beklagte einen Teil des alten Geschäftes fortsetze o Die Gesautwirkung der ‘Werbung, auf die es an-komiat, (vgl Reimer aaO 78, Kapitel in 3 401) geht da--hin, dass in den Augen der durchschnittlichen Nachleser der Anschein einer Rechtsnachfolge mit dem alten Geschäft erweckt wird, die nicht vorhanden ist. Bas geschieht aber durch den Hinweis auf die alte Ge schüft straditi on und den Zusammenhang mit den alten Geschäft* Her Tatbestand des § 3 UnlY/G liegt auch dann vor, wenn Kunden durch unwahre Mittel angelockt werden sollen. Hiergegen setzt sich die Revision der Klägerin mit Recht zur Y/ehr. solche Werbung und zwar auch in der Form, wie sie das OberlandesgericLt zulassen will, verstös3t gegen § 3 UnlY/G und ist unerlaubt. Es trifft somit zu, dass der Barne über 100 Jahre mit dem Bruckgewerbe und der Fapierverarbeitung verbunden ist und dass sich dadurch auch eine (Tradition des Hamens gebildet hat* Hierauf hinzuweisen kenn der Beklagten dann nicht untersagt werden« w.enn in ihren Werbueindeutig zun^ussdruckvg^ ^v/ird, dass ihr Geschäft selbst erst in Jahre. ;gveg2#li>-det v/orden ist und dass es sich lediglich* um* eine Hamens- und nicht ..etwa um eine Ge schüftstrad&tion handelt ♦ WJfe oben^ausgeführt, ist,, hat das Gericht*, wenn der Antrag einer V^rbotslplage .zu, v/$ift* <g§ht ,t ihm in eingeschränkter IPorm $o me&&} .gu, ei^t^^^hgiv wie er sachlichrechtlich begründet i^t., >Soi der Beklagten nur zu verbieten,; die bisher benutzten Y/erbetexte und, ferner: betext zu gebrauchen, der Uber die, -l’assinr^h^®^ geht, die aus dem erkennenden 2eil^ftie3es^4JrÄeils zu ersehen ist* Hierbei mag zur Klarste l-lung noch hervorgehoben werden, dass der Beklagten.

Schlagwörter

GeschäftTraditionHansUnternehmenKlägerinWerbung

Volltext der Entscheidung

Sv: I ZE 103/50 «iWM m+m* Verkündet am 20, April 1951 s:\\ gez.SBBI Justizsekretär. als Ufkundsbeamter „der Geschäftsstelle 2490 075 Im Namen des Volkes In dem Hechts streit der Pirma I, GflHHfc Aktiengesellschaft in vertreten duröh ihren Vorstand Klägerin und Revisionsklägerin, - Prözessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt JR Br, in gegen die Pirna Graphia Hans GflBHP & Co, .in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtiäter: Rechtsanv/alt Br, hat der I,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, April 1951 unter Hitv/irlcung der Bundesrichter Prof. Br. Liitdenmaier, Br.•Heidenhain, Br, Birnbach, Schmidt und Wilde . . * * <, . für Recht erkannt » ' * \ * Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom ’ 31* August 1950 aufgehoben* * - Bie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer für Jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetsenden Strafe zu unterlassen, in Kalendern einen Werbetext zu Druckgewerbe und dex' -apiei’verarbeitung verbunden. Auch in unseren/ in Juhr^^£28 von einem AnjeUöi'igen der Familie GflHHBP gegründeten Hause wird diese dem graphischen Gewerbe verpflichtete* Tradition des Hamens GflHBHI fortgesetzt; . insbesondere Werbetexte folgender Fassung zu gebrauchen: Druckgewerbe und der Papierverarbeitung verbunden. In unserem Hause wird diese dem graphischen Gewerbe verpflichtete'Tradition fortgesetzt; Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 1/5 und der Beklagten 4/5 zur Last. feld, dem er nach einiger Seit eine Druckerei angkieder-te. In das Geschäft traten später die Söhne August und Im Jahre 1900 gründeten sie zusammen mit anderen die Seilschaft. Sie brachten in die Gesellschaft das alte benutzen, der Uber folgende Fassung hinausgeht: Über 100 Jahre ist der Harne GtHHBl mit dem Über 100 Jahre ist der. Käme Gl mit dem oder über 100 Jahre ist der Harne mit dem Druckgewerbe und der Papierverarbeitung verbunden. Auch in unserem Hause wird diese dem graphischen Gev/erbe verpflichtete Tradition fortgesetzt. Die weitergehende Klage v/ird abgev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: In Jahre 1847 eröffnete der Buchbindena^ister einen Buchbindereibetrieb in Biele- jetzige Klägerin unter der. Pirna 3. (HflHHBAk :tienge- *i' 'iy V' *">' ' „'fco* ^ \ ft > 4**3N' ' . . &';iv Geschäft ein* Beide Brüder sind inzwischen verstorben- Vom Jahre 1920 bis zu dem Jahre 1928 war. der Sohn von August GflHIB* Hans GflHHP, der zur Seit einzige männliche Hamensträger der Familie. Vor- standsmitglied der Klägerin. Auf Grund eines Vertrages vom 22.* Juni IS28 schied er aus dem Vorstand aus, ver-äusoerte seine Aktien und verpflichtete sich, für die Bauer von 10 Jahren bei Errichtung einesneuen Unternehmens innerhalb des Stadt- und Bandlereises Bielefeld den Hamen G^HHI nicht zu führen. Seit dem Jahre 1928 ist kein Träger des Hamens GflHHl mehr im Betriebe der Klägerin tätig. Hans GflHHP gründete im Jahre 1928 die Firma Gr^|^, seit dem Jahre 1938 firmiert diese, die jetzige Beklagte, t,Gz^|K^ans Co.”. Zur Jahreswende 1949/50 verteilte die Beklagte an ihre Geschäftsfreunde 750 von der Firma Wilhelm E4H^i& BflBHHP bergestellte Taschenkalender, in . denen teils lose, teils eingeklabt ein Heujchrsgruss der Beklagten enthalten war. In ihm heisst es u.a.: . u'ber 100 Jahre ist der IT&me mit dem Bruckgewerbe und der Fapierverarbeitung verbunden.. In unserem Hause wird diese dem graphischen Gewerbe verpflichtete Tradition fortgesetzt. r ' Bie Klägerin erblickt hierin einen unlauteren Tfett-bewerb. Sie hat im ersten Hechtszuge beantragt: v •* Bie Beklagte zu verurteilen, eh bei Heidung gerichtlicher Strafe zu unterlassen, in Mitteilungen, die - 4 j t I* r • t für einen grösseren Personenkreis bestimmt sind, zu sagen5 über 100 Jahre 1st der Harne GflHHpmit dem Druckgewerbe und der Papierverarbeitung verbunden«. In unserem Hause wird diese dem graphi sehen Gewerbe verpflichtete Tradition fortgesetzt. Pie Beklagte hat Klageabweisung begehrt und geltend gemacht, ihre Werbung sei zulässig« Pas Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegebeii, die Handlungsweise der Beklagten verst osse geg.cn § 3 UnlWG. Pie Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszuge beantragt? 1« Pie Klage abzuweisen. 2« Hilfsweise sie, die Beklagte, zur Unterlassung der Äusserung ”ih unserem Hause wird die im graphischen Gewerbe verpflichtete Tradition fortgesetzt” nur zu verurteilen, falls sie nicht diesem Satz das T/ort £ auch11 voranstelle. Sie hat ausgeführt, ihr müsse zu dem mindesten gestattet. werden, in ihren Werbungen zu ei'klären, dass auch in ihrem Hause die dem graphischen Gewerbe verpflichtete' Tradition des Samens fortgesetzt werde, denn ihr Gesellschafter Hans der Jänkelsohn des "Gründers des Stamiage schüft es und als solcher Träger der Tradition, er sei zudem viele Jähere in dem alten Geschäft tätig gewesen. Pie Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt «. - 5- ■ r*- - i \ • - ; $*•~"':>f - " -i ■ £ ‘ -"• «' ; o; '■ ■ .* *: * • 1 ' • ■ «3>* r * 5 - Das :0berlande3gericlat hat das Urteil des Landge-v riehts geändert und-dahin entschieden: , Die Beklagte v/ird verurteilt, es bei Lieidung der Festsetzung einer gerichtlichen. Strafe zu unterlassen, in Mitteilungen, insbesondere Kalendern, die für einen grösseren Personenkreis bestimmt sind, zu sagen: "über 100 Jahre ist der Dame. OflMpfem&t Asm Druckgev/erbe und der Papierverarbeltüng< verbünden. In unserem Hause v;ird diese dem-^grapliisclieii Gewerbe verpflichtete Tradition fortgesetzt*1 ohne dabei dem zv/eiten Satz das Y/ort "auch1? voranzustellen, so dass der Satz lautet: "Auch in unserem Hause v/ird diese dem graphischen Gewerbe verpflichtete Tradition fortgesetztM ♦ Die Gründe führen aus, die Werbung der Beklagten sei in der von ihr gewählten Form unzulässig, da sie den Bindruck erwecke, dass die Beklagte die alleinige Trägerin der Tradition GÜB sei, während in Y/irk-lichkeit euch die Firma der Klägerin diese Tradition, fortsetze. Der Anspruch der Klägerin, die Werbung in der bisherigen Form zu unterlassen, bestehe daher zu Recht. Der Beklagten müsse aber, soweit dabei die Interessen der Klägerin angemessen gewahrt würden, das Recht zugestanden werden, auf die Tradition GflH^ hinzuweisen. Ihr sei eine ’Werbung in der Y/eise zu gestatten, dass sie dem zweiten Satz ihres Y/erbetextes das Y/ort "auch** vor setze» Dadurch würde zu dem Ausdruck gebracht , dass ausser der Beklagten auch noch mindestens ein anderes Unternehmen die Traditipn rt^Uhre*( Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision* • legt mit dem Anträge, das Erkenntnis des Landgericht wieder herzustellen, also ihrer Klage im vollen Umfange \ zu entsprechen* Die Beklagte bittet? :1 • Die Revision zurüekzuweisen. 2. Hilfsv/eise sie mit der Hassgabe zurückzuwei*s§n> dass Satz 2 der beanstandeten Y/erbeschrift 4 folgender Passung gebraucht werden dürfe? "Ein Angehöriger dieser Pamilie im Jahre 1928 unser Unternehmen geschafffgn! und setzt in ihm die dem' graphischen GCwer^ be verpflichtete Tradition seiner PamiÄeF fort”* ^ Entscheidungsgründe. Die Revision ist zu erheblichem Teil sachlich ger, rechtfertigt. I. Die auf § 3 UnlY/G gestützte Klage ist auf ein Ver- «,v bot gerichtet. Die Beklagte hat in beiden Rechtszügen "Ililfsanträge" dahin, gestellt, dass dem Klagebegehren allenfalls nur mit Einschränkungen entsprochen werde. Eine Prüfung in der Richtung hat und zwar auch ohne daß es einer Antragssteilung durch den Beklagten bedarf, in der Tat insbesondere bei Klagen, die auf ein Verbot gerichtet sind, zu erfolgen. Nach § 308 Afos 1 Satz 1 ZPO /II istein Gericht, zwar nicht befugt, einem Illäger etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Vorschrift besagt aber nur, dass das Gericht nicht über den Rah~ .men, der Parteianträge hinausgehen darf. Das bedeutet, dass nicht auf mehr und mich auf nichts anderes der Art nach als das Beantragte erkannt werden kann. Dagegen ist ein Abv/eichen von dem Klageanträge und zv/ar insbesondere in Form von Einschränkungen, wenn diese sich in dem oben auf gezeigten Rahmen halten, nach anerkannter Recht sauf fas sung zulässig. Es kann, nach La-6« .£?boten jglgjm & 190g;, .91? HRK 1928 *Nr. 66 $ r:Stein-Jonjas;^Schönke^^PO*17V Auf 1 ä|ge^§l5Q§^ I 3, Hellwig System Teil I § 142 I 2 S 412$ Reimer Wettbewerb .und Warenzeichen 2. Auflage 99 • >jKapi?tel III S 580). Es, ist Aufgabe des Gerichts bei einer auf ein Verbot gerichteten Klage in dem erkennenden -Teil das Verbot im Rahmen der Anträge so zu fassen, wie es dem sachlichen Recht entspricht. Somit ist verfahrensrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass das Oberlandesgericht der Klage mit Einschränkungen stattgegeben hat. Sachlichrechtlich ist die Einschränkung, die das Oberlandesgericht gemacht hat, aber zu gross. •Der Verbotsanspruch der Klägerin geht zwar nicht so weit, wie er im Klageantrags formuliert worden ist, aber doch erheblich weiter, als das angefochtene Urteil, das insoweit von Rechtsirrtum beeinflusst ist, annimmt» * II. l) Das Berufungsgericht hat den Unterschied nicht ausreichend beachtet, der zwischen der länger als 100-jährigen Tradition des Unternehmens der Klägerin und * der langen Tradition des Hamens GHBbesteht* Auf erstere kann sich die im Jahre 1928 gegründete Beklagte nicht berufen. Auf letztere darf sie dagegen in dem Umfange hinweisen, wie er aus den erkennenden Teile des Urteils zu ersehen ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen. D«s im‘Jahre 1847, also vor mehr als 100 Jahren gegründete Geschäft wird allein von der Klägerin weiter betrieben«. Die im Laufe der Jahre eingetretenen Änderungen in der Rechtsform sind unerheblich (RG JV/ 1930, 3755? GRUR.1940, 365)? denn der Charakter des Unternehmens ist im Laufe des Jahrhunderts gev/ahrt ge-. blieben und der Betrieb ist auch nicht unterbrochen 4r.' worden. Dös im Jahre 1847 gegründete Geschäft ist. als Hans im Jahre 1928 aus dem Vorstand der Klä- gerin ausschied, und seine wirtschaftliche Beteiligung , , an dem Unternehmen durch die Veräusserung seiner Aktien auf gab, nicht geteilt worden. Hans damals nicht etwa einen Zweig des alten Geschäftes der Klägerin übernommen und seitdem weitergeführt. Lie Tradition des im Jahre 1847 gegründeten Geschäftes wurde nur von der Klägerin fortgesetzt. Sie behielt den Arbeiter- und Auge stellt enstamm sowie die Geschäftsräume und die Maschinen. An ihrem Betriebe änderte sich durch das Ausscheiden Hans GflHHHP nichts. Die Beklagte ist erst in Jchre 1928 gegründet worden. Zwischen ihr und der Klägerin besteht kein Zusammenhang, auf den. die Beklagte sich in irgend einer Weise berufen könnte. Dass einer der Gesellschafter der Beklagten der Enkelsohn des Jl ‘ Griinders der Klägerin ist und dass er längere ZeiV. in Geschäft der Klägerin tätig war, kann einen\9plt-chen Zusammenhang der Unternehmen nicht schaffen; ' Y/enn die Beklagte in ihren Werbungen hervorhebt, über 100 Jahre sei der ITcne G^MM mit dem Druckgewerbe und der Bapierverarbeitung verbunden, auch in ihrem Hause werde die Tradition fortgesetzt, so kann das von den durchschnittlichen Nachlesern, an die die Werbung sich wendet, nur dahin verstanden werden, dass das Unternehmen der Beklagten als solches eine Tradition von mehr als 100 Jahren besitze. Der Leser eines solchen Y/erbetextes muss , davon ausgehen, dass das Geschäft der Beklagten mit einem vor mehr als ICO Jahren gegründeten Unternehmen mindestens in der Weise Zusammenhänge, dass dieses aufgeteilt worden sei und die Beklagte einen Teil des alten Geschäftes fortsetze o Die Gesautwirkung der ‘Werbung, auf die es an-komiat, (vgl Reimer aaO 78, Kapitel in 3 401) geht da--hin, dass in den Augen der durchschnittlichen Nachleser der Anschein einer Rechtsnachfolge mit dem alten Geschäft erweckt wird, die nicht vorhanden ist. Insoweit sind die Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse unrichtig. Sie sind auch geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass ein besonderes Hass vo: Vorteilen engeboten wird und dass der Anschein ein falscher ist, Die Worte "besonders günstig" im § 3 UnlWG sollen nur den Gegensatz zu den sonst üblichen allge- 10 - meinen Angeboten zu dem Ausdruck bringen (HG in GRUR 19315 987). Bas geschieht aber durch den Hinweis auf die alte Ge schüft straditi on und den Zusammenhang mit den alten Geschäft* Her Tatbestand des § 3 UnlY/G liegt auch dann vor, wenn Kunden durch unwahre Mittel angelockt werden sollen. Das ist hier aber bei den Y,erbetexten der Beklagten der Fall. Hie, Be,<r klagte will sich in ihren bisherigen V«erbung^n^da^F • Ansehen und die Tradition des im Jahre 1847 g'egrün-s , deten Unternehmens für ihr in Jahre 1928 errichtetes. Geschäft zunutze machen, indem sie zu dem Zwecke der Kundenwerbung einen nicht bestehenden Zusammenhang zwischen ihrem eigenen neuen und dem alten Geschäft der Klägerin vorspiegeit. Hiergegen setzt sich die Revision der Klägerin mit Recht zur Y/ehr. Bine. solche Werbung und zwar auch in der Form, wie sie das OberlandesgericLt zulassen will, verstös3t gegen § 3 UnlY/G und ist unerlaubt. 2) Has mit der Klage geforderte Verbot geht indessen zu weit. Hie Beklagte ist von einem Angor-hörigen der Familie GflHHB, nämlich von Hans gegründet worden.- Her Grossvater jmd der Vater I3Lns GfHBHB sowie dieser selbst sind im Bruckgewerbe und in der Bapierverarbeitung tätig gewesen und Hirns OflHIV leitet das von ihm gegründete Geschäft der Beklagten jetzt noch. Es trifft somit zu, dass der Barne über 100 Jahre mit dem Bruckgewerbe und der Fapierverarbeitung verbunden /ft ist und dass sich dadurch auch eine (Tradition des Hamens gebildet hat* Hierauf hinzuweisen kenn der Beklagten dann nicht untersagt werden« w.enn in ihren Werbueindeutig zun^ussdruckvg^ ^v/ird, dass ihr Geschäft selbst erst in Jahre. 1928. ;gveg2#li>-det v/orden ist und dass es sich lediglich* um* eine Hamens- und nicht ..etwa um eine Ge schüftstrad&tion handelt ♦ WJfe oben^ausgeführt, ist,, hat das Gericht*, wenn der Antrag einer V^rbotslplage .zu, v/$ift* <g§ht ,t ihm in eingeschränkter IPorm $o me&&} .gu, ei^t^^^hgiv wie er sachlichrechtlich begründet i^t., >Soi der Beklagten nur zu verbieten,; die bisher benutzten Y/erbetexte und, ferner: betext zu gebrauchen, der Uber die, -l’assinr^h^®^ geht, die aus dem erkennenden 2eil^ftie3es^4JrÄeils zu ersehen ist* Hierbei mag zur Klarste l-lung noch hervorgehoben werden, dass der Beklagten. nljcht gestattet ist, den ihr an sich erlaubten Werbetext druckmässig so zu gestalten, dass die Worte ”über 100 Jahre” augenfälliger hervortreten als ihr Gründung sj ehr 1928. Hach alledem war unter Abweisung der Klage im übrigen, wie geschehen, zu erkennen. i K t - 12- Ba* die Klägerin zu dem bei weitem grösseren Teile obgesiegt hat, waren die Kosten gemäss §§ 92, 9.7 2P0 dementsprechend zu verteilen. ■ iinderjnaier ..... Heidenhain 'j Birnbach ' • Schmidt Wilde