BGH · I ZR 103/10 vom 01.06.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Beglaubigt:

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kochenBornkammKölnZPOKlägerinAz

Volltext der Entscheidung

IZR 103/10 Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Juni 2011 in dem Rechtsstreit OLG Köln - Az. 6 U 200/09 vom 12.05.2010; LG Köln - Az. 31 0 751/08 vom 12.11.2009; Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000 € Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Beglaubigt: Führinger, Justizangestellte