BGH · I ZR 103/05 vom 11.05.2006

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 wird auch insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Klägerin wegen der von der Firma M.verauslagten Kosten für Steuerbanderolen in Höhe von 24.725,34 € verneint hat.

Zitierte Normen

Schlagwörter

11UllmannBergmannBerufungsgerichtFreiburgKlägerinKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 103/05 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rüge der Klägerin wird das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde fortgeführt (§ 321a Abs. 1 und 5 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 wird auch insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Klägerin wegen der von der Firma M. verauslagten Kosten für Steuerbanderolen in Höhe von 24.725,34 € verneint hat. In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2005 wird die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 17.09.04 - 12 0 139/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.05.05 - 9 U 164/04 -