BGH · I ZR 103/05 vom 24.11.2005

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Mai 2005 gemäß § 544 Abs.7 ZPO teilweise aufgehoben, soweit in Höhe von 6.893,93 € zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (Klageforderung 56.625,34 € abzüglich vom Berufungsgericht zuerkannter 25.006,07 €, abzüglich Schadensersatzforderung für Steuerbanderolen in Höhe von 24.725,34 €). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten zu dem Abstellort des Lkw und zur Sicherung dieses Platzes zugrunde gelegt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 103/05 24. November 2005 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 teilweise im nachfolgenden Umfang zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Unbegründetheit des Schadensersatzanspruches hinsichtlich der Steuerbanderolen vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 -1 ZR 206/00 (TranspR 2003, 453). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufgehoben, soweit in Höhe von 6.893,93 € zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (Klageforderung 56.625,34 € abzüglich vom Berufungsgericht zuerkannter 25.006,07 €, abzüglich Schadensersatzforderung für Steuerbanderolen in Höhe von 24.725,34 €). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten zu dem Abstellort des Lkw und zur Sicherung dieses Platzes zugrunde gelegt. Dieses Vorbringen hat die Klägerin in beiden Vorinstanzen in verfahrensrechtlich zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Die Entscheidung unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten, ohne das Bestreiten der Klägerin zu berücksichtigen, findet im Prozessrecht keine Stütze und verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG NJW2001, 1565, 1566). Streitwert: 31.619,27 € Ullmann v. Ungern-Sternberg Büscher Bergmann Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 17.09.2004 - 12 0 139/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 9 U 164/04 Pokrant