Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
ZPO § 566 a Abs. 2
Die der Revisionsschrift nach § 566 a Abs. 2 ZPO beizufUgende Einwilligungserklärung des Gegners bedarf handschriftlicher Unterzeichnung. Die Einreichung einer nicht Unterzeichneten Abschrift (Fotokopie) der - unterschriebenen - Einwilligungserklärung genügt dem auch dann nicht, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers die Übereinstimmung der Urschrift mit der Abschrift auf dieser durch einen Beglaubigungsvermerk bestätigt.
BGH, Beschluß vom 5. Juli 1984 - I ZR 102/83 - LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
i zr 102/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Firma SflHBl Immobilien und Treuhand GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus l^fetraße ^B.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Firma m Immobilien, Inhaber Rainer Straße BB*
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 23. März 1983 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 30.000,— IW festgesetzt.
Gründe :
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin unter Übergehung der Berufungsinstanz (§ 566 a Abs. 1 ZPO) fristgerecht Revision eingelegt. Der Revisionsschrift hat sie Abschrift einer Einwilligungserklärung des Gegners (§ 566 a Abs. 2 ZPO) beigefügt. Bei dieser Abschrift, die die Beklagte der Klägerin zusammen mit der Urschrift der Einwilligungserklärung übersandt hatte, handelt es sich um eine Fotokopie der Urschrift, in der an der Stelle, an der sich in der Urschrift die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten befindet, der Stempelaufdruck "gez. A®-RA" (Prozeßbevollmächtigter der Beklagten) auf den mitabfotokopierten Unterschriftszug aufgesetzt ist.
Diese Abschrift hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit dem von ihm unterschriebenen Vermerk "Beglaubigt Rechtsanwalt" versehen. Die Urschrift der Einwilligungserklärung
hat die Klägerin dem Revisionsgericht erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingereicht.
Die Revision war gern. § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Einwilligungserklärtang der Beklagten den Formerfordernissen des § 566 a Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht genügt. Nach dieser Bestimmung ist die Einwilligung des Gegners in die Übergehung der Berufungsinstanz, die dem Revisionsgericht spätestens bis zu dem Ablauf der Revisionsfrist vorliegen muß (RGZ 118, 294; BGHZ 16, 192, 195;
BGH, Beschl. v. 9. Hai 1980 - I ZR 37/80, VersR 1980,772), Voraussetzung für die Zulässigkeit der Sprungrevision (BGHZ 16, 192, 195; BAG NJW 1979, 2422; allg. M.). Sie ist nicht wirksam erteilt, wenn sie - wie hier - nicht die Unterschrift des dazu berufenen Prozeßbevollmächtigten des Gegners trägt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und einer weit verbreiteten Meinung im Schrifttum, daß Rechtsmittelschriften und andere bestimmende Schriftsätze - abgesehen von telegraphischer Einreichung und von weiteren hier nicht in Betracht zu ziehenden Sonderfällen (GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349) - vom Erklärenden eigenhändig zu unterschreiben sind. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, soweit wie möglich jedem Zweifel darüber vorzubeugen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßerklärung von der nach dem Gesetz dazu befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (RGZ 151, 82,
84, 85; BGHZ 37, 156; GmS-OGB a.a.O.; BGH, Urt. v. 29. Mai 1962 - I ZR 137/61, NJW 1962, 1505, 1506; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Auf1., § 129 Rdnr. 8; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 129 Anm. A II, A II b; Zöller-Stephan, ZPO, 13. Aufl., § 130 Anm.
II zu Nr. 6; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 42. Aufl., § 129 Anm.
1 B). Diese Erwägungen gelten auch für die Einwilligungserklärung des Gegners nach § 566 a Abs. 2 ZPO. Diese ist,wie
erwähnt, Voraussetzung für die Zulässigkeit der Sprungrevision. Mit ihr verzichtet der Gegner auf das Rechtsmittel der Berufung (§ 566 a Abs. 4 ZPO) und auf die Möglichkeit, Verfahrensmängel zu rügen (§ 566 a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Als prozessuale Willenserklärung ist sie unwiderruflich. Nicht anders als bei Rechtsmittelschriften und sonstigen bestimmenden Schriftsätzen ist es daher auch bei ihr erforderlich, durch Unterzeichnung Klarheit darüber zu schaffen, daß sie wirksam erklärt worden ist.
An einer solchen unterschriftlich vollzogenen Einwilligungserklärung fehlt es im Streitfall. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die der Revisionsschrift beigefügte Abschrift der Einwilligungserklärung nicht eigenhändig unterschrieben, sondern hat, wie ausgeführt, die Abschrift lediglich mit dem Stempelaufdruck "gez. A^m RA" versehen. Die Fotokopie der Unterschrift auf der Urschrift, die auf der eingereichten Abschrift zu erkennen ist, kann nicht als Unterzeichnung der Abschrift angesehen werden. An der dafür erforderlichen Eigenhändigkeit fehlt es, wenn nach der Fertigung des Namenszugs dieser - wie hier - lediglich durch Vorgänge mechanischer, chemischer oder sonst technischer Art wiedergegeben wird (BGH, Urt. v. 29. Mai 1962 - I ZR 137/61, NJW 1962, 1505, 1506; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 129 Rdnr. 27).
Der Beglaubigungsvermerk des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ersetzt die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht. Mit diesem Beglaubigungsvermerk hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu dem Ausdruck gebracht, daß die vorgelegte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Das ist nach § 566 a Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Einreichung der schriftlichen Erklärung der Einwilligung des Gegners bei dem Revisionsgericht verlangt, d.h. die Einreichung der die Einwilligung ver-
körpernden Erklärung, nicht genügend. Darüber hinaus kommt dem Beglaubigungsvermerk des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auch deshalb keine Bedeutung zu, weil der Rechtsanwalt keine allgemeine öffentliche Beglaubigungsoder Beurkundungsfunktion ausübt. Nach § 170 Abs. 2 ZPO ist er zur Beglaubigung lediglich aus Anlaß der Zustellung von Abschriften im Verfahren nach der ZPO befugt (RGZ 56, 374, 377; OLG Düsseldorf NJW 19^9, 789; Stein-Jonas, ZPO,
19. Aufl., § 170 Anm. IV; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 170 Anm. B, B II). Im Streitfall ging es aber nicht um die Zustellung von Abschriften an den Gegner oder einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten, sondern um die Einreichung einer Prozeßerklärung des Gegners bei dem Revisionsgericht, hinsichtlich der dem Rechtsanwalt keine Beglaubigungsbefugnis zukommt.
Danach war die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe