BGH · I ZR 102/80 vom 06.05.1982

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

"PIanungsbürow Standesrechtliche Werbeverbote für Architekten (hier Verbot der Zeitungswerbung) finden auf Personen, die nicht in die Architektenliste eingetragen sind, keine Anwendung, auch wenn sie gleiche Leistungen wie Architekten erbringen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Sie sei kein Architekturbüro, sondern ein Planungsbüro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte den Standesregeln der Architekten nicht unterliege und die angegriffene Werbeanzeige auch sonst nicht als wettbewerbswidrig zu beurteilen sei. Das Berufungsgericht führt aus: Die Werbung der Beklagten für die Planung und Einrichtung von Apotheken, um die es vorliegend allein gehe, enthalte keinen Verstoß gegen § 1 UWG und sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. 2) sei zwar dem Architekten jede unlautere oder aufdringliche Werbung verboten, und nach den dazu ergangenen Richtlinien des Ausschusses für Berufsordnung sei es dem Architekten nicht gestattet, für Aufträge in Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen zu werben. Anders als bei den Heilberufen, bei denen reklamehafte Anpreisungen und Werbemaßnahmen den Interessen der Volksgesundheit und des Einzelnen schaden könnten, sei hier nicht davon auszugehen, daß eine Zeitungswerbung von Personen, die wie die Beklagte Apotheken planen und einrichten, von der Allgemeinheit mißbilligt werde. Auch die Architekten selber unterfielen nach ihrem Standesrecht nicht den gleichen strengen Beschränkungen, wie es bei den Angehörigen der Heilberufe der Fall sei. Die beanstandete Zeitungsanzeige verstoße auch nicht etwa deshalb gegen § 1 UWG, weil sie den Eindruck erwecke, daß es sich bei den angebotenen Leistungen um Architektenleistungen handele. Die Beklagte habe als Planungsbüro, nicht als Architekturbüro inseriert, und den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, daß die angebotenen Leistungen auch von anderen Berufsgruppen als Architekten erbracht würden. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die angegriffene Werbung nicht als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist, weil die für Architekten geltenden standesrechtlichen Vorschriften über die Werbung in Zeitungen und anderen Publikationen auf die Beklagte keine Anwendung finden. 92, 93), von denen vorliegend offen bleiben kann, ob sie eine allgemein getragene Auffassung der Architektenschaft wiedergeben und ob ihnen Rechtscharakter zukommt, ist dazu im einzelnen ausgeführt, daß es dem Architekten nicht gestattet ist, in Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen um Aufträge zu werben. 2. Soweit danach Beschränkungen in der Zeitungswerbung für in die Architektenliste eingetragene Architekten bestehen, gilt diese Regelung nicht für andere Personen, und zwar auch dann nicht, wenn sie dieselbe Tätigkeit wie Architekten ausüben. Gleichwohl wenden sich die in der Berufsordnung und den Richtlinien enthaltenen Werbebeschränkungen ausschließlich an die eingetragenen Architekten, ohne daß sich diese Werbebeschränkungen bereits aus der Art der Tätigkeit ergäben und deshalb uneingeschränkt auch für solche Berufe zu gelten hätten, die - wie beispielsweise Handwerks- oder Gewerbebetriebe - grundsätzlich und generell frei sind, ihre Werbung zu gestalten. Insoweit ist die Rechtslage bei der Beurteilung der Werbung für Tätigkeiten, die den Berufsaufgaben der Architekten entsprechen, eine andere als bei Ärzten, Zahnärzten oder Rechtsanwälten und dieser deshalb nicht vergleichbar. Auch die Tatsache, daß die nicht in die Architektenliste eingetragenen Personen mit eingetragenen Architekten in Wettbewerb stehen und gleiche Leistungen wie diese anbieten, rechtfertigt es nicht, die für eingetragene Architekten geltenden Beschränkungen bei der Zeitungswerbung auf Personen zu erstrecken, die nicht in die Architektenliste eingetragen sind. Indessen werden die eingetragenen Architekten durch die in der Berufsordnung und den Richtlinien niedergelegten Beschränkungen der Zeitungswerbung nicht derart benachteiligt, daß es geboten wäre, die Werbung für Tätigkeiten der in Rede stehenden Art allgemein gleich zu behandeln, d.h. Werbemaßnahmen generell nur in dem für eingetragene Architekten vorgeschriebenen Umfang zuzulassen. Eintragung in die Architektenliste verbundenen Mitgliedschaft in der Architektenkammer nicht um eine Zwangsmitgliedschaft handelt und daß die demgemäß freiwillige Übernahme bestimmter berufsständischer Pflichten mit einer Reihe von Rechten verknüpft ist, die - wie das ausschließlich den eingetragenen Architekten vorbehaltene Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt" oder "Landschaftsarchitekt” (Art. 2 BayArchG) und das Recht zur Bauvorlage nach Art. 86 a Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (vgl. Baumgartner, BayArchG, Art. 1 An. 1, Art. 2 An. l) - dem eingetragenen Architekten Wettbewerbsvorteile und einen Ausgleich dafür verschaffen, daß er im Unterschied zu den nicht in die Architektenliste Eingetragenen nach den Standes-Vorschriften Beschränkungen in der Zeitungswerbung hinnehmen muß. 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die angegriffene Werbung verstoße gegen die §§ 1 und 3 UWG auch deshalb, weil sie den Eindruck des Angebots von Architektenleistungen erwecke. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem beanstandeten Zeitungsinserat nicht zu entnehmen, daß die angebotenen Leistungen der Planung und Einrichtung von Apotheken durch einen - in die Architektenliste eingetragenen - Architekten erbracht werden, weil als Inserent eine Planungsbüro-GmbH angegeben worden sei und der Leser deshalb nicht annehmen werde, daß es sich hier um die Leistung eines solchen Architekten handele. Recht angenommen hat - die angesprochenen Verkehrskreise noch nicht zu der Annahme, daß die angebotenen Leistungen von einem - eingetragenen - Architekten zu erbringen seien.

Schlagwörter

ApothekePersonArchitektenlisteLeistungKlägerinArchitektWerbung

Volltext der Entscheidung

r Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein UWG § 1; BayArchG Art. 2; BerufsO der Bayerischen Architektenkammer Nr. 7.2 "PIanungsbürow Standesrechtliche Werbeverbote für Architekten (hier Verbot der Zeitungswerbung) finden auf Personen, die nicht in die Architektenliste eingetragen sind, keine Anwendung, auch wenn sie gleiche Leistungen wie Architekten erbringen. BGH, Urt. v. 6. Mai 1982 - I ZR 102/80 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i zr 102/80 URTEIL in dem Rechtsstreit VerkfiadeC am 6. Mai 1982 Mehrhof, Justizangestellte als Urkwdebeamter der C eachift—teile Firma Theodor KG, gesetzlich vertreten persönlich haftenden Gesellschafter Theodor Straße durch den Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Bi^BB gegen Firma Willi MBB GmbH durch den Geschäftsführer Willi straße IB« gesetzlich vertreten U NBBBBB- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 / Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1982 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Planung und Einrichtung von Apotheken. Die beklagte GmbH, deren Geschäftsführer kein in die Architektenliste eingetragener Architekt ist, veröffentlichte in der Deutschen Apothekerzeitung vom 31. August 1978 folgende Werbeanzeige: Wir planen für Sie Ihre Apotheke und Arztpraxis Wenn Sie neu bauen, umbauen, neu einrichten oder Umrüsten wollen. Wir beraten Sie und erstellen alle erforderlichen Pläne vom Bauantrag bis zu den Fertigungsplänen für die Einrichtung und übernehmen die Bauleitung. Wenn Sie Ihren eigenen Hochbauarchitekten haben, werden wir ihn, was die Funktion betrifft, unterstützen. Willi Mfl^p GmbH Planungsbüro Die Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG beanstandet. Sie hat vorgetragen: Architekten sei es standesrechtlich untersagt, für ihre Leistungen in dieser Weise mit Zeitungsanzeigen zu werben. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Gleichbehandlung von Werbemaßnahmen der Zahnärzte und Zahnprothetiker sowie der Ärzte und Heilpraktiker gelte dieses Verbot auch für Nichtarchitekten, damit es von Außenseitern nicht unterlaufen werden könne. Zumindest müsse die Beklagte deutlich herausstellen, daß es sich bei ihren Leistungen nicht um Architektenleistungen handele. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr gegenüber den Interessenten von Apothekeneinrichtungen die Bauberatung, Bau- und Einrichtungsplanung sowie Bauleitung zu dem Gegenstand der Werbung in Zeitungsinseraten zu machen, hilfsweise, im geschäftlichen Verkehr gegenüber den Interessenten von Apothekeneinrichtungen die Bauberatung, Bau- und Einrichtungsplanung sowie Bauleitung zu dem Gegenstand der Werbung in Zeitungsinseraten zu machen, ohne deutlich und unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß die Leistungen nicht von einem Architekten erbracht werden. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Sie sei kein Architekturbüro, sondern ein Planungsbüro. Als solches unterfalle sie dem Standesrecht / der Architekten nicht. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung zur Geltung standesrechtlicher Vorschriften über den Kreis der Standesangehörigen hinaus sei hier nicht einschlägig, da es bei den Bauplanern - anders als bei den Heilberufen - keinen einheitlichen Berufsstand gebe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte den Standesregeln der Architekten nicht unterliege und die angegriffene Werbeanzeige auch sonst nicht als wettbewerbswidrig zu beurteilen sei. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Werbung der Beklagten für die Planung und Einrichtung von Apotheken, um die es vorliegend allein gehe, enthalte keinen Verstoß gegen § 1 UWG und sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 7.2 der Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer vom 29. Juni 1973 (StAnz Nr. 27 S. 2) sei zwar dem Architekten jede unlautere oder aufdringliche Werbung verboten, und nach den dazu ergangenen Richtlinien des Ausschusses für Berufsordnung sei es dem Architekten nicht gestattet, für Aufträge in Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen zu werben. Diese Vorschriften gälten aber nur für Berufsangehörige, denen die Beklagte nicht zuzurechnen sei. In Einzelfällen seien zwar Standesregeln auch von Personen zu beachten, die dem betreffenden Berufsstand nicht angehörten. Um einen dieser Fälle handele es sich vorliegend aber nicht. Insbesondere könnten die Grundsätze, nach denen die Rechtsprechung anhand der Standesregeln der Ärzte und Zahnärzte das Werbeverhalten von Zahnprothetikern lind Heilpraktikern beurteilt habe, im Streitfall nicht herangezogen werden. Anders als bei den Heilberufen, bei denen reklamehafte Anpreisungen und Werbemaßnahmen den Interessen der Volksgesundheit und des Einzelnen schaden könnten, sei hier nicht davon auszugehen, daß eine Zeitungswerbung von Personen, die wie die Beklagte Apotheken planen und einrichten, von der Allgemeinheit mißbilligt werde. Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Publikums sei in diesen Fällen anders zu beurteilen als bei der Werbung im Gesundheitswesen. Zwar nehme auch der Architekt in gewisser Weise und in beschränktem Umfang insoweit öffentliche Aufgaben wahr, als er bei der Einrichtung von Apotheken an der Gestaltung der Umwelt des Menschen mitwirke. Dieser Aufgabe komme aber hinsichtlich der Einrichtung von Apotheken kein dem Schutz der Volksgesundheit vergleichbarer Rang zu. Auch andere Berufsgruppen, die an der Gestaltung der Umwelt des Menschen mitwirkten und sich neben Architekten an der Planung und Einrichtung von Apotheken beteiligten, unterlägen keinem Verbot der Zeitungswerbung. Das stoße in der Öffentlichkeit nicht auf Ablehnung. Auch die Architekten selber unterfielen nach ihrem Standesrecht nicht den gleichen strengen Beschränkungen, wie es bei den Angehörigen der Heilberufe der Fall sei. So sei es ihnen gestattet, Anzeigen im Rahmen von PR-Veröffentlichungen über fertiggestellte Bauten zu veröffentlichen und ihren Namen an einem ausgeführten Bauwerk auf einer Plakette zu nennen (Nr. 7.1 Buchst, c und d der Richtlinien des Ausschusses für Beruf sOrdnung). Darüber <r hinaus dürfe sich der Architekt - anders als die Angehörigen der Heilberufe - auf Aufforderungen hin um Aufträge bewerben. Aus diesen Gründen unterlägen Nichtarchitekten den Standesregeln der Architektenschaft nicht, wenn sie in Zeitungen Werbeanzeigen für Tätigkeiten veröffentlichten, die zwar in den Kreis der Berufsaufgaben von Innenarchitekten fielen, diesen aber - wie hier - nicht Vorbehalten seien, sondern von allen daran interessierten Personen wahrgenommen werden könnten. Wettbewerbsvorteile, die sich für Nichtarchitekten daraus ergäben, würden dadurch wieder ausgeglichen, daß der Architekt aufgrund seiner gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung regelmäßig in höherem Ansehen stehe als der Nichtarchitekt und daß er deshalb bei der Auftragsvergabe diesem gegenüber im Vorteil sei. Die beanstandete Zeitungsanzeige verstoße auch nicht etwa deshalb gegen § 1 UWG, weil sie den Eindruck erwecke, daß es sich bei den angebotenen Leistungen um Architektenleistungen handele. Ein solcher Eindruck entstehe nicht. Die Beklagte habe als Planungsbüro, nicht als Architekturbüro inseriert, und den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, daß die angebotenen Leistungen auch von anderen Berufsgruppen als Architekten erbracht würden. Die Tätigkeiten, für die die Beklagte geworben habe, seien wettbewerbsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es sei nicht unlauter, wenn die Beklagte Apothekeneinrichtungen zugleich plane und herstelle. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die angegriffene Werbung nicht als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist, weil die für Architekten geltenden standesrechtlichen Vorschriften über die Werbung in Zeitungen und anderen Publikationen auf die Beklagte keine Anwendung finden. Y 1. Ein allgemeines Werbeverbot für Tätigkeiten, für die die Beklagte vorliegend geworben hat, besteht nicht. Nach der Berufsordnung der Bayerischen Architekten-kammer vom 29. Juni 1973 (StAnz Nr. 27 S. 2) wirbt der Architekt durch seine Leistung und ist ihm jede unlautere oder aufdringliche Werbung untersagt. In den Richtlinien des Ausschusses für Berufsordnung (abgedr. bei Baumgartner, Bayerisches Architektengesetz, 2. Aufl., 1974, S. 92, 93), von denen vorliegend offen bleiben kann, ob sie eine allgemein getragene Auffassung der Architektenschaft wiedergeben und ob ihnen Rechtscharakter zukommt, ist dazu im einzelnen ausgeführt, daß es dem Architekten nicht gestattet ist, in Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen um Aufträge zu werben. Diese Regelungen betreffen nur Architekten, die dem Bayerischen Architektengesetz unterfallen, d.h. nur solche Personen, die die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt" oder "Landschaftsarchitekt" führen dürfen und unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind (Art. 2 BayArchG). Zu diesem Personenkreis zählt die Beklagte nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch ihr Geschäftsführer kein in die Architektenliste eingetragener Architekt. 2. Soweit danach Beschränkungen in der Zeitungswerbung für in die Architektenliste eingetragene Architekten bestehen, gilt diese Regelung nicht für andere Personen, und zwar auch dann nicht, wenn sie dieselbe Tätigkeit wie Architekten ausüben. Berufsaufgaben, wie sie in Art. 1 BayArchG und den entsprechenden Regelungen der anderen Bundesländer genannt sind (vgl. die Zusammenstellung der Architektengesetze der Länder in: Baumgartner, Bayerisches Architektengesetz, 1974, S. 10, 11), dürfen nicht nur von eingetragenen Architekten, sondern von Jedermann wahrge- 8 2 nommen werden, z.B. von Handwerkern, Kaufleuten, Unternehmern der gewerblichen Wirtschaft oder solchen Personen, die sich nicht in die Architektenliste haben eintragen lassen, obwohl sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (vgl. Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 BayArchG). Gleichwohl wenden sich die in der Berufsordnung und den Richtlinien enthaltenen Werbebeschränkungen ausschließlich an die eingetragenen Architekten, ohne daß sich diese Werbebeschränkungen bereits aus der Art der Tätigkeit ergäben und deshalb uneingeschränkt auch für solche Berufe zu gelten hätten, die - wie beispielsweise Handwerks- oder Gewerbebetriebe - grundsätzlich und generell frei sind, ihre Werbung zu gestalten. Insoweit ist die Rechtslage bei der Beurteilung der Werbung für Tätigkeiten, die den Berufsaufgaben der Architekten entsprechen, eine andere als bei Ärzten, Zahnärzten oder Rechtsanwälten und dieser deshalb nicht vergleichbar. Auch die Tatsache, daß die nicht in die Architektenliste eingetragenen Personen mit eingetragenen Architekten in Wettbewerb stehen und gleiche Leistungen wie diese anbieten, rechtfertigt es nicht, die für eingetragene Architekten geltenden Beschränkungen bei der Zeitungswerbung auf Personen zu erstrecken, die nicht in die Architektenliste eingetragen sind. Grundsätzlich geht es zwar nicht an, bestimmten Wettbewerbern eine Werbung zu erlauben, gegen die sich die Mitbewerber durch Gegenwerbung nicht wehren können (vgl. BGH GRUR 1970, 179, 181 - Lohnsteuerzahler) . Indessen werden die eingetragenen Architekten durch die in der Berufsordnung und den Richtlinien niedergelegten Beschränkungen der Zeitungswerbung nicht derart benachteiligt, daß es geboten wäre, die Werbung für Tätigkeiten der in Rede stehenden Art allgemein gleich zu behandeln, d.h. Werbemaßnahmen generell nur in dem für eingetragene Architekten vorgeschriebenen Umfang zuzulassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der mit der Eintragung in die Architektenliste verbundenen Mitgliedschaft in der Architektenkammer nicht um eine Zwangsmitgliedschaft handelt und daß die demgemäß freiwillige Übernahme bestimmter berufsständischer Pflichten mit einer Reihe von Rechten verknüpft ist, die - wie das ausschließlich den eingetragenen Architekten vorbehaltene Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt" oder "Landschaftsarchitekt” (Art. 2 BayArchG) und das Recht zur Bauvorlage nach Art. 86 a Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (vgl. Baumgartner, BayArchG, Art. 1 Anm. 1, Art. 2 Anm. l) - dem eingetragenen Architekten Wettbewerbsvorteile und einen Ausgleich dafür verschaffen, daß er im Unterschied zu den nicht in die Architektenliste Eingetragenen nach den Standes-Vorschriften Beschränkungen in der Zeitungswerbung hinnehmen muß. 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die angegriffene Werbung verstoße gegen die §§ 1 und 3 UWG auch deshalb, weil sie den Eindruck des Angebots von Architektenleistungen erwecke. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem beanstandeten Zeitungsinserat nicht zu entnehmen, daß die angebotenen Leistungen der Planung und Einrichtung von Apotheken durch einen - in die Architektenliste eingetragenen - Architekten erbracht werden, weil als Inserent eine Planungsbüro-GmbH angegeben worden sei und der Leser deshalb nicht annehmen werde, daß es sich hier um die Leistung eines solchen Architekten handele. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Umstand allein, daß die angebotenen Leistungen auch in den Kreis der Aufgaben von Innenarchitekten fallen, führt - wie das Berufungsgericht mit 10 g Recht angenommen hat - die angesprochenen Verkehrskreise noch nicht zu der Annahme, daß die angebotenen Leistungen von einem - eingetragenen - Architekten zu erbringen seien. 4. Danach war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Alff Merkel RiBGH Dr. Zülch befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben Alff Piper Erdmann