BGH · I ZR 102/68 vom 13.11.1970

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kläger lieferte die elektronischen Meßeinrichtungen für die nunmehr damit bestückten Geräte des Beklagten und entwickelte in dessen Auftrag ein Ventilschlagmeßgerät sowie Verbesserungen an anderen Geräten des Beklagten. Bei den vom Beklagten nunmehr in Eigenfertigung hergesteil ten Teilen handelt es sich - nach dem Vorbringen des Klägers ~ im einzelnen um die in den Klageanträgen angeführten Längenmeßtaster mit Meßumformern (letztere in zwei verschiedenen Ausführungsformen, Anträge I, 1 und I, 2), ferner um Längenmeßgeräte in Verbindung mit (den vorbe-zeichneten) Längenmeßtastern und mit einem bestimmten Trägerfrequenzverstärker (Antrag I, 3), um bestimmte Schlagmeßgeräte (Rundlauffehler-Meßgeräte) in Verbindung mit (den vorbezeichneten) Längenmeßtastern (Antrag I, 4), um bestimmte Meß- und Sortiergeräte in Verbindung mit (den vorbezeichneten) Längenmeßtastern (Antrag I, 3) und um bestimmte elektronische Meßeinheiten für Montagerae ßgeräte in Verbindung mit mehreren (additiv und subtraktiv zusammengeschalteten) elektrischen Längenmeßtastern (der vorbezeichneten Art; Antrag I, 6). Durch die sittenwidrige Abwerbung des vertraglich (auch nach Vertragsbeendigung) unter G-e he imhalt ungs Verpflichtung stehenden Entwicklungs-Ingenieurs des Klägers, KjtRttKB* habe sich der Beklagte in wettbewerbswidriger Weise Kenntnis von den Betriebsgeheimnissen des Klägers verschafft und diese bei seiner Eigenfertigung verwertet. Er habe zwar beim Meßtaster einen Meßumformer mit drei Spulen gewählt (teils in feststehender Hülse mit verschiebbarem ferromagnetischem Kern, teils auf einem ferromagnetischen Kern mit einer zylindrischen , äußeren Hülse aus ferromagnetischem Material, die über ein nichtmagnetisches Zwischenstück mit dem Taststift verbunden ist), während der Geber des Klägers mit zwei festen Spulen arbeite, deren Induktivität durch einen verstellbaren ferromagnetischen Kern gegensinnig verändert werde. Auch die Verwendung einer Kugellagerung als Taststiftlagerung - in Abweichung von dem beim Kläger mit Blattfedern parallel geführten Taststift - beruhe auf Entwicklungen des Klägers, der bereits ^954 solche Kugelführungen in Oberflächenmeßgeräte eingebaut habe. Der Beklagte habe ferner die ihm vom Kläger früher gelieferten Schlagmeßgeräte mit der vom Kläger entwickelten Schaltung nachgebaut; auch insoweit habe er sich die Kenntnis der Einzelheiten durch Kreiensen verschafft, der hierüber unterrichtet gewesen sei und u. Durch diesen sittenwidrigen Nachbau habe der Beklagte eine Verwechslungsgefahr mit den im Verkehr bekannten Meßgeräten und -einrichtungen des Klägers herbeigeführt und sich an den Ruf des Klägers angelehnt. Der Beklagte habe ferner den Ergänzungsbedarf für Geräte des Klägers für sich ausgenutzt und dessen Preise unterboten. Er stellt ferner eine Abwerbung des Ingenieurs Kreiensen in Abrede; Kreiensen habe aus eigenem Antrieb bei dem Kläger gekündigt und sich erst später beim Beklagten beworben. Der Beklagte habe Kreiensen auch nur für den Kundendienst seiner Geräte mit der vom Kläger gelieferten Elektronik eingestellt. Der Kläger habe seine früheren Behauptungen einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung nicht mehr aufrechterhalten; aus dem nur lockeren scnriftlich nicht festgelegten und jederzeit lösbaren "KooperationsVerhältnis" der Parteien lasse sich aber weder für die Zeit der Zusammenarbeit noch nach deren Beendigung eine Verpflichtung des Beklagten herleiten, eine Eigenherstellung elektronischer G-eräteteile zu unterlassen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Anspruchsbegründung aus der behaupteten Ausstattungsverletzung (§25 WZG) auseinandergesetzt hat. Hierzu bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, da der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf diese in erster Instanz eingehend erörterte und vom Erstgericht abgelehnte Anspruchsbegründung nicht mehr zurückgekommen ist. 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß sich die vom Beklagten erlangten Kenntnisse über die Verfahrensund Bauweise der elektronischen Ausrüstung zu den fraglichen Meßgeräten auf Geschäftsund Betriebsgeheimnisse des Klägers bezogen hätten. Ob der Beklagte gewußt habe, daß die bislang vom Kläger bezogenen und nunmehr nachgebauten elektronischen Geräteteile auf Eigenentwicklungen des Klägers beruhten, sei unerheblich. Denn selbst wenn es sich insoweit früher um geheime Eigenentwicklungen des Klägers gehandelt habe, so scheide doch ein Schutz als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis aus, nachdem der Kläger selbst mit diesen Geräteteilen auf den Markt gegangen sei und diese Geräteteile an den Beklagten geliefert habe. Soweit sich der Beklagte bei seinem Nachbau teilweise auf angeblich eigene Neukonstruktionen berufe, könne sogar unterstellt werden, daß Kreiensen hierfür als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anzusehende Zeichnungen, 2. Für die Anwendung des § 17 Abs. 2 UWG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, daß sich der Beklagte durch eine wettbewerbswidrige Abwerbung und/oder Einstellung Kreiensens sittenwidrig Kenntnis von den Betriebsgeheimnissen des Klägers verschafft habe. Dagegen wendet sich die Revision mit verschiedenen Verfahrensrügen dagegen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht voll ausgeschöpft habe mit seiner Annahme, allein durch das Erscheinen der elektronischen G-eräteteile des Klägers am Markt seien die darin verkörperten und die zu ihrer Herstellung verwendeten Betriebsgeheimnisse für Fachleute offenkundig geworden. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der objektive Tatbestand des § 17 Abs. 2 UWG das Vorliegen eines als solches noch bestehenden Betriebsgeheimnisses voraussetzt und daher nach dessen Offenkundigwerden grundsätzlich kein Raum mehr für ein sittenwidriges Kenntnisverschaffen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch den Begriff der Offenkundigkeit verkannt und auf Grund dessen die Beweisanträge des Klägers teilweise übergangen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weisen die fertigen elektronischen Geräteteile des Klägers, um die es hier geht und deren nachgebaute Verletzungsform in den Klageanträgen beschrieben ist, einen nicht einfachen technischen Aufbau auf.Die - nicht näher begründete und nur pauschal ohne Stellungnahme zu den jeweiligen Geräten und ihren Konstruktionselementen vertretene - Auffassung des Berufungsgerichts, daß jeder Fachmann ohne Schwierigkeiten aus den fertigen elektronischen Geräten im einzelnen ihre Beschaffenheit und Funktionsweise hätte erkennen können, erscheint danach bereits zweifelhaft. Denn die weitere notwendige Feststellung, daß sich aus dieser Beschaffenheit und Funktionsweise der Geräte ebenfalls ohne weiteres die Einzelabmessungen und Dimensionierungen sowie das Herstellungsverfahren hätten entnehmen lassen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 3. Soweit sich der Beklagte gegenüber den elektronischen Geräten des Klägers auf angebliche eigene Neukonstruktionen, Abänderungen und Verbesserungen durch Kreiensen beruft, unterstellt das Berufungsgericht, daß Kreiensen insoweit Betriebsgeheimnisse des Klägers verwertet habe. Gleichwohl lehnt das Berufungsgericht Ansprüche aus § 17 Abs. 2 UWG ab, da sich aus dem Verhalten Kreiensens noch nicht ergebe, daß der Beklagte hiervon Kenntnis gehabt habe. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß zur Anwendung des § 17 Abs. 2 UWG bedingter Vorsatz genügt und welche Anforderungen an dessen Nachweis im einzelnen zu stellen sind. Für den subjektiven Tatbestand hat das zur Folge, daß bei dem hier vom Berufungsgericht festgestellten Handeln zu Wettbewerbszwecken der Beklagte Kenntnis von allen denjenigen Umständen gehabt haben muß, die sein Verhalten nach §§ 1, 17 Abs. 2 UWG sittenwidrig machen. In subjektiver Hinsicht erforderte daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im einzelnen, daß der Beklagte damit rechnete, mit Hilfe von dem noch unter Geheimhaltungsverpflichtung stehenden früheren Angestellten des Klägers, Kreiensen, für seinen eigenen Nachbau der elektronischen Geräte und Geräteteile des Klägers dessen Betriebsgeheimnisse verwerten zu können und dies in Kauf nahm. c) Den objektiven Tatbestand einer Verletzungshandlung nach § 17 Abs. 2 UWG hat das Berufungsgericht zu dem Teil festgestellt und im übrigen zugunsten des Klägers unterstellt. Im einzelnen hat das Berufungsgericht - wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt - festgestellt, der Beklagte habe sich von dem Bestreben leiten lassen, die durch technische Ausschlußrechte nicht geschützten Erzeugnisse des Klägers, die er bisher von diesem bezogen und in seine eigenen Meßgeräte eingebaut habe, künftig selbst herzustellen (BU S. Dabei geht das Berufungsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - davon aus, daß der Beklagte die Elektronik des Klägers nachgebaut und den vom Kläger geschaffenen Entwicklungsstand bei der Herstellung seiner eigenen elektronischen Gerateteile zugrunde gelegt habe (BU S. rufungsgericht hat hierzu unterstellt, daß der Nachbau Betriebsgeheimnisse des Klägers betraf und zwar auch, soweit Kreiensen Abänderungen in Form von angeblich eigenen Verbesserungen und Neukonstruktionen vorgenommen hat. Letztere beruhten nach der Unterstellung des Berufungsgerichts auf Zeichnungen, Plänen und Ideen des Klägers, die als Betriebsgeheimnisse zu werten sind. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Kreiensen aus seiner Tätigkeit beim Kläger Kenntnis von dessen nunmehr benutzten Betriebsgeheimnissen hatte und noch nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses zu dem Kläger insoweit einer vertraglichen Geheimhaltungsver-pflichtung unterlag. d) Zum subjektiven Tatbestand hatte der Kläger an Indizien vorgetragen, daß die komplizierte konkrete Bauform und Ausgestaltung seiner elektronischen Bauteile mit einer optimalen DimeiELonierung und den notwendigen Stabilisierungsmaßnahmen für ein unverzerrtes Übertragen der hohen Frequenzen nur auf Grund langjähriger Erfahrung möglich sei. Innerhalb der kurzen Zeitspanne, die dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen für den Nachbau zur Verfügung gestanden habe, sei selbst einem Fachmann, wie Kreiensen, die Entwicklung der elektronischen Bauteile mit optimaler Dimensionierung nicht ohne Zeichenvorlage möglich gewesen, KflMHI habe für den Nachbau solche Zeichnungen und Pläne des Klägers verwendet. Der gesamte Nachbau - überdies von einer Vielzahl von Bauteilen, nämlich praktisch der gesamten Entwicklungsreihe des Klägers - sei auf eine nahezu identische Übernahme aller entscheidenden Teile angelegt; insbesondere habe der Beklagte die nahezu gleiche Trägerfrequenz gewählt, um die sich daraus ergebenden Dimensionierungen für den Verstärkerteil übernehmen zu können. Mit diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich das Berufungsgericht rechtsirrig nicht auseinandergesetzt, obwohl danach nahegelegen hätte, auch den weiteren Indizienbeweisen des Klägers nachzugehen. Denn wenn es sich, wie der Sachverständige ausgeführt hat, trotz der an sich bekannten Grundprinzipien bei den elektronischen Geräteteilen des Klägers in ihrer konkreten Gestaltung um einen in der optimalen Dimensionierung komplizierten technischen Aufbau gehandelt hat, mußte der Beklagte nach der Lebenserfahrung damit rechnen, bei einem Nachbau auf Betriebsgeheimnisse des Klägers zu stoßen. a. mit den einschlägigen Konstruktionen und Entwicklungen als Spezialfachmann befaßt gewesen war, nunmehr mit dem Nachbau beauftragte, mußte er damit rechnen, daß Kreiensen auf die ihm bekannten Betriebsgeheimnisse des Klägers zurückgreifen würde. Angesichts der Kürze der für den Nachbau zur Verfügung stehenden Zeit und der nach den Ausführungen des Sachverständigen an sich notwendigen zeitraubenden Versuche und Erprobungen zur Auffindung neuer Lösungen mußte der Beklagte auch bei den von Kreiensen vorgenommenen Abweichungen damit rechnen, daß sich Kreiensen nicht nur auf sein allgemeines Fachwissen, sondern zu demindest auch auf Betriebsgeheimnisse des Klägers stützen würde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung mußte er vielmehr auf Grund der früheren Stellung und Tätigkeit Kreiensens als Entwicklungs-Ingenieur im Betrieb des Klägers mit einer solchen - zu demindest stillschweigenden (vgl. Wenn er unter diesen Umständen - zu denen das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat - gleichwohl Kreiensen mit dem Nachbau beauftragte und die Verwertung von Betriebsgeheimnissen des Klägers in Kauf nahm, so war seine Kenntnis von den Betriebsgeheimnissen des Klägers in einer nach § 17 Abs. 2 UWG sittenwidrigen Weise erlangt (RG GRUR 39, 308/313 - Filtersteine; RArbG GRUR 44, Dabei wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, daß der Klage nicht dadurch die Grundlage entzogen werden kann, daß gegebenenfalls die etwaigen Betriebsgeheimnisse des Klägers durch - zeitlich nach den Verletzungshandiungen des Beklagten erfolgte - Verwertungshandiungen des Beklagten nachträglich offenkundig geworden sind und dadurch ihren Charakter als Geheimnis eingebüßt haben. Denn das gesamte Wettbewerbsverhalten des Beklagten, soweit es sich auf die sittenwidrige Kenntniserlangung der Betriebsgeheimnisse des Klägers und deren Verwertung durch einen Nachbau seiner Erzeugnisse bezieht, ist von Anfang an und dauernd mit dem Makel der Wettbewerbsverletzung behaftet; die auf unerlaubte Weise erlangte Kenntnis darf vom Beklagten nicht verwendet werden (RGZ 144, 41/52 -Hosenträgerband; RG GRUR 36, 573/579 - Kernbinder Albertus Stehfix). Durch eine rechtswidrige Kenntniserlangung, die auch durch ein nachträgliches Offenkundigwerden des Betriebsgeheimnisses keine sachliche Rechtfertigung finden kann, heben sich die Fälle des § 17 Abs. 2 UWG entscheidend von den Fällen ab, in denen der Inhaber selbst sein Betriebsgeheimnis einem anderen auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zugänglich macht, dieser also auf rechtlich einwandfreie Weise das Betriebsgeheimnis erfährt. Soweit ein Verstoß des Beklagter gegen 3 17 Abs. z 77G-vorliegen sollte, kann - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - gegebenenfalls auch eine Wettbewerbsverletzung nach § 1 UWG in Frage kommen (vgl. Im übrigen erhebt sie keine Rügen, insbesondere auch nicht, soweit das Berufungsgericht eine Anwendung des § 1 UWG aus den Gesichtspunkten der sklavischen Nachahmung, eines Schmarotzen; am fremden Ruf, einer unzulässigen Behinderung und Preisunterbietung abgelehnt hat.

Schlagwörter

NachbauUWGBerufungsgerichtelektronischGerätKlägerKreiensen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTS r* IM NAMEN DES VOLKES I ZR 102/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. November Werner, Justizoberseicre' als Urkundsbeamte der GeachältMteile des Kaufmanns Dr. Ing. Johannes Inhaber der Firma Dr. Ing. J. Apparatebau, pflHBBBB als ■B, Meßgeräte- und itraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Hermann Firma Hermann a. Neckar, Jacob- Meßmaschinenbau , Straße 0, als Inhaber der Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof. Dr* mm - Dr. d - Prozeßbevollmächtigte Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 19. Juli 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der von 1929 bis 1939 an der elektronischen Längenmessung wissenschaftlich gearbeitet hatte, hat ab 1939 elektronische Längenmeßgeräte in seinem eigenen Unternehmen in hergestellt; im Jahre 1947 hat er in Hannover die Fertigung wieder aufgenommen. Nach Darstellung des Klägers bestehen solche elektronischen Längenmeßgeräte aus einem elektrischen Meßtaster und einem elektronischen Meß- und Anzeigeteil, in dem die vom Meßtaster aufgenommenen Meßwerte verstärkt und einem Anzeigeinstrument zugeführt werden: Schall-, Sortier- und Recheneinrichtungen 3 kennen angeschlossen werden. Die dabei verwendeten elektrischen Meßtaster bestehen aus einem mechanischen Tastbolzen, der in einem Gehäuse durch Gleitlager oder durch Aufhängung in Federn beweglich befestigt ist und der das in seiner Dicke oder Länge zu messende Werkstück mechanisch berührt. Der an einem anderen Ende im Gehäuse bewegliche Tastbolzen trägt ein ferromagnetisches Materialstück, das sich im Innern eines Induktionsspulensystems bewegt. Dieses Spulensystem ist so zusammen-geschaltet, daß eine elektrische Meßbrücke oder Eingangsschaltung entsteht, an deren Klemmen eine Wechselspannung höherer Frequenz abgegriffen werden kann, deren Amplitude durch die Veränderung der Lage des Tastenbolzens moduliert wird. Diese Geräte dienen zur Messung von Längendifferenzen zwischen 1 mm und 1/10.000 mm, ferner zur Messung der Rauheit und Formgestaltung von Werkstücken. Der Beklagte hat seit 1954 in seinem Unternehmen Längenmeßgeräte mit elektro-mechanisch-pneumatischen Meßeinrichtungen hergestellt. Der Vertrieb der Geräte beider Parteien erfolgte durch die GmbH, Dadurch kam es nech 1955 zu näheren Geschäftsbeziehungen der Parteien. Der Kläger lieferte die elektronischen Meßeinrichtungen für die nunmehr damit bestückten Geräte des Beklagten und entwickelte in dessen Auftrag ein Ventilschlagmeßgerät sowie Verbesserungen an anderen Geräten des Beklagten. Mit diesen Arbeiten beim Kläger war u. a. dessen Techniker - ab 1959 Elektronik-Ingenieur -Kreiensen teilweise befaßt. Kreiensen kündigte Ende 1959 seinen Anstellungsvertrag und schied im Mai I960 beim Kläger aus; er wurde vom Beklagten eingestellt. - A - r-.; Im Jahre 1961 begann der Beklagte mit einer eigenen Herstellung der bisher vom Kläger bezogenen elektronischen Teile seiner Meßgeräte. Die so bestückten G-eräte wurden erstmals auf der Europäischen Werkzeugmaschinenausste lung in Brüssel vom 3. bis 12. September 1961 gezeigt. Bei den vom Beklagten nunmehr in Eigenfertigung hergesteil ten Teilen handelt es sich - nach dem Vorbringen des Klägers ~ im einzelnen um die in den Klageanträgen angeführten Längenmeßtaster mit Meßumformern (letztere in zwei verschiedenen Ausführungsformen, Anträge I, 1 und I, 2), ferner um Längenmeßgeräte in Verbindung mit (den vorbe-zeichneten) Längenmeßtastern und mit einem bestimmten Trägerfrequenzverstärker (Antrag I, 3), um bestimmte Schlagmeßgeräte (Rundlauffehler-Meßgeräte) in Verbindung mit (den vorbezeichneten) Längenmeßtastern (Antrag I, 4), um bestimmte Meß- und Sortiergeräte in Verbindung mit (den vorbezeichneten) Längenmeßtastern (Antrag I, 3) und um bestimmte elektronische Meßeinheiten für Montagerae ßgeräte in Verbindung mit mehreren (additiv und subtraktiv zusammengeschalteten) elektrischen Längenmeßtastern (der vorbezeichneten Art; Antrag I, 6). Der Kläger beanstandet diese Eigenfertigung des Beklagten als sittenwidrige Verwertung seiner Betriebsgeheimnisse, als wettbewerbswidrigen sklavischen Nachbau, als Ausstattungs- und schließlich als Vertragsverletzung. Er trägt hierzu im einzelnen vor: Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung des Beklagten bezüglich einer Eigenherstellung der elektronischen Teile der Meßgeräte sei stillschweigende Grundlage des früheren Kooperationsverhältnisses der Parteien gewesen und sei auch nach dessen Beendigung als dessen Folgewirkung vom Beklagten zu beachten. Durch die sittenwidrige Abwerbung des vertraglich (auch nach Vertragsbeendigung) unter G-e he imhalt ungs Verpflichtung stehenden Entwicklungs-Ingenieurs des Klägers, KjtRttKB* habe sich der Beklagte in wettbewerbswidriger Weise Kenntnis von den Betriebsgeheimnissen des Klägers verschafft und diese bei seiner Eigenfertigung verwertet. Zu diesen Betriebsgeheimnissen gehörten die gesamten elektronischen Bauteile, deren Verfahrensund Bauweise in ihren Grundzügen zwar seit langem bekannt seien. Doch seien die Anforderungen an die Genauigkeit, Konstanz und Zuverlässigkeit solcher Meßeinrichtungen so gestiegen, daß für ihre konkrete Bauform und Ausgestaltung eine langjährige Erfahrung erforderlich sei. Das gelte insbesondere für die optimale Dimensionierung und damit die notwendigen Stabilisierungsmaßnahmen für ein unverzerrtes Übertragen der hohen Frequenzen. Diese konkrete Bauform und Ausgestaltung der Meßeinrichtungen des Klägers habe der Beklagte übernommen. Er habe zwar beim Meßtaster einen Meßumformer mit drei Spulen gewählt (teils in feststehender Hülse mit verschiebbarem ferromagnetischem Kern, teils auf einem ferromagnetischen Kern mit einer zylindrischen , äußeren Hülse aus ferromagnetischem Material, die über ein nichtmagnetisches Zwischenstück mit dem Taststift verbunden ist), während der Geber des Klägers mit zwei festen Spulen arbeite, deren Induktivität durch einen verstellbaren ferromagnetischen Kern gegensinnig verändert werde. Doch sei auch dieser Dreispulengeber beim Kläger bearbeitet und wiederholt mit Kreiensen erörtert worden. Die bloße Vertauschung in der magnetischen Bedeutung des Kerns des Gebers und des Rückschlußzylinders des Gebers stelle eine einfache äquivalente Umkehrung dar, die im übrigen auch vom Kläger konzipiert und zu dem Patent angemeldet worden sei. Von einem solchen Taster seien beim 6 Kläger zwei Muster gebaut un<i erprobt worden; Kreiensen habe bei Konstruktionsbesnrechungen hiervon Kenntnis erhalten. Auch die Verwendung einer Kugellagerung als Taststiftlagerung - in Abweichung von dem beim Kläger mit Blattfedern parallel geführten Taststift - beruhe auf Entwicklungen des Klägers, der bereits ^954 solche Kugelführungen in Oberflächenmeßgeräte eingebaut habe. Beim Trägerfrequenzverstärker der Längenmeßgeräte habe der Beklagte mit einer nur geringen Abweichung (2? kHz) die allgemein unübliche Trägerfrequenz des Klägers (20 kHz) gewählt, um den weiteren inneren G-eräteaufbau, insbesondere den Verstärkerteil, übernehmen zu können und gleichzeitig zu ermöglichen, daß die Geräte der Parteien untereinander ausgetauscht werden könnten. Auch das "Baukastensystem” des Beklagten habe der Kläger bereits 1953 angeboten; der Kläger habe die Bautechnik mit einer Verwendung gedruckter Schaltungen und einer dadurch ermöglichten Auswechselbarkeit der Geräte weiter entwickelt und ausgebaut. Die Suramierschaitung in galvanischer Kopplung sei ebenfalls nachgebaut; Anfang I960 sei an ihr im Entwicklungslabor des Klägers gearbeitet worden. Nur durch Kreiensen habe der Beklagte von diesen internen Entwicklungsarbeiten Kenntnis erhalten. Der Beklagte habe ferner die ihm vom Kläger früher gelieferten Schlagmeßgeräte mit der vom Kläger entwickelten Schaltung nachgebaut; auch insoweit habe er sich die Kenntnis der Einzelheiten durch Kreiensen verschafft, der hierüber unterrichtet gewesen sei und u. a. eine Zeichnung des Klägers über die Entwicklung eines Schlagmeßgeräts mit Relaisstufe am 16. August 1958 abgezeichnet, die Einzelheiten also gekannt habe. 7 Durch diesen sittenwidrigen Nachbau habe der Beklagte eine Verwechslungsgefahr mit den im Verkehr bekannten Meßgeräten und -einrichtungen des Klägers herbeigeführt und sich an den Ruf des Klägers angelehnt. Der Beklagte habe ferner den Ergänzungsbedarf für Geräte des Klägers für sich ausgenutzt und dessen Preise unterboten. Die Klage sei auch nach §§ 25, 31 WZG begründet, weil das "System Dr. FHi" Ausstattungsschutz genieße. Das "System Dr. sei festgefügter wissenschaftlicher Kategoriebegriff geworden. Es bestehe aus einer abgerundeten, in sich beliebig austauschbaren Kombination von elektronischen Meßgeräten und Heizprüf-geraten sowie Zusatzgeräten und entsprechendem Zubehör, die im Baukastensystem mit gedruckter Schaltung gestaltet sei. Allen Bestandteilen dieses Verkaufs- und Lieferungsprogramms komme Ausstattungsschutz zu. Der Kläger hat - nach mehrfacher Antragsänderung -seinen Klageantrag in der Berufungsinstanz wie folgt gefaßt: I. den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, folgende Geräte gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen: 1. Elektrische Längenmeßtaster zur Verbindung mit einem elektronischen Meßgerät, mit einem Meßumformer (I) in folgender Ausgestaltung: a) der Meßumformer enthält drei Spulen, von denen die mittlere mit Trägerfrequenz gespeist wird und die beiden äußeren, gegeneinander geschalteten Spulen zur Abnahme des Meßwertsignals dienen; b) die drei Spulen sind in Achsrichtung hintereinander in einer feststehenden Hülse angeordnet; c) in den Spulen ist ein ferromagnetischer zylindrischer Kern verschiebbar, der mit dem Taststift über ein nichtmagnetisches Zwischenstück verbunden ist; d) als Abmessungen sind vorgesehen: Kerndurchmesser ca. 2 mm, Kernlänge 6 - 7 mm, Hülseninnendurchmesser 5 - 6 mm, Hülsenlänge ca. 9 mm. Elektrische Längenmeßtaster zur Verbindung mit einem elektronischen Meßgerät, mit einem Meßumformer (II) in folgender Ausgestaltung: a) der Meßumformer enthält drei Spulen, von denen die mittlere mit Trägerfrequenz gespeist wird und die beiden äußeren zur Abnahme des Meßwertsignals dienen; b) die drei Spulen sitzen auf einem ferromagnetischen zylindrischen Kern, der an beiden Enden je eine ferromagnetische Scheibe trägt; c) es ist eine zylindrische, äußere Hülse aus ferromagnetischen] Material vorhanden, die über ein nichtmagnetisches Zwischenstück mit dem Taststift verbunden ist; d) der Abstand zwischen den beiden Endscheiben des Kernes ist etwa gleich der Länge der äußeren Hülse. 3. Elektronische Längenmeßgeräte in Verbindung mit elektrischen Längenmeßtastern und mit einem TrägerfrequenzVerstärker, die folgende Ausgestaltung aufweisen: a) einen Trägerfrequenzverstärker mit einer Trägerfrequenz von ca. 22 kHz; b) die Aufteilung des Trägerfrequenzverstärkers in zwei Baugruppen , von denen die eine den Oszillator und den Demodulator und die andere den eigentlichen Verstärkerteil enthält; c) dieser Verstärkerteil ist bestückt mit drei Doppeltrioden und zwei Trägerfrequenz-Indukt ivitäten; d) die Oszillator- und Demodulator-Baugruppe enthält u. a. 6 Induktivitäten und 1 als Glühlampen-Kaltleiter ausgebildetes Regelglied. 4. Schlagmeßgeräte (Rundlauffehler-Meßgeräte) in Verbindung mit elektrischen Längenmeßgeräten nach Ziff. 1 oder 2, die folgende Gestaltung aufweisen: 10 a) einen Trägerfrequenzverstärker nach Ziff. 3 a his 3 d; b) Speicherung wenigstens eines Extrem-Wertes des Längenmaßes beim Bewegen des zu prüfenden Werkstückes und dem elektrischen Längenmeßtaster; c) die Betätigung von Lichtsignalen in Abhängigkeit vom Extrem-Speicherwert nach Ziff. 4 b. 5. Meß- und Sortiergeräte zur Einordnung gemessener Werkstücke entsprechend ihrer Abweichung vom vorgeschriebenen Sollmaß in bestimmte Sortierklassen von einstellbarer Klassenbreite, in Verbindung mit elektrischen Längenmeßtastern nach Ziff. 1 oder 2, in folgender Gestaltung: a) mit einem Trägerfrequenzverstärker nach Ziff. 3 a bis 3 d, b) mit eingebauten elektrischen Sortierstufen, deren Kanalbreite einstellbar ist und die über Steuerkontakte elektromechanische Stellorgane für Sortierkanäle betätigen. 6. Elektronische Meßeinheiten für Montagemeßgeräte, in Verbindung mit mehreren elektrischen Längenmeßtastern nach Ziff. 1 oder 2, in folgender Gestaltung: a) 3 Trägerfrequenzverstärker nach Ziff. 5 a bis 3 d; -11- b) mehrere additiv und subtraktiv zusammengeschaltete elektrische Längenmeßtaster nach Ziff. 1 oder 2; c) 3 Anzeigeinstrumente mit Skalen, die sich je über einen Winkelbereich von mehr als 180° erstrecken; d) Einbau der Teile in ein schrankähnliches Gehäuse mit mehreren Einschüben und einer nach vorn zu öffnenden Tür mit Fenster. II. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem entstanden ist und noch entstehen wird a) durch den Vertrieb der Geräte nach Ziff. I und b) durch die Verbreitung der Angabe "System Dr. Perthen" auf Seite 4 oben sowie der Abbildung 3 des Prospektes 107 6/61 "Prüfkostensenkung durch Mehrfach-Meßgeräte" durch den Beklagten über die Hommelwerke; III. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über seine in Ziffer I und Ziffer II a) bezeich-neten Herstellungshandlungen und Vertriebsmaßnahmen durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich Name und Anschrift der Abnehmer und die Zahlen und Preise der Lieferungen und alle Werbemaßnahmen sowie Name und Anschrift der Empfänger des in Ziffer II b) erwähnten Prospektes ergeben. Der Beklagte bestreitet die stillschweigende Vereinbarung einer Unterlassungsverpflichtung bezüglich einer eigenen Herstellung der elektronischen Teile von Meßgeräten. Er stellt ferner eine Abwerbung des Ingenieurs Kreiensen in Abrede; Kreiensen habe aus eigenem Antrieb bei dem Kläger gekündigt und sich erst später beim Beklagten beworben. Der Beklagte habe Kreiensen auch nur für den Kundendienst seiner Geräte mit der vom Kläger gelieferten Elektronik eingestellt. Die Notwendigkeit zu einer Eigenfertigung der Elektronik habe sich für den Beklagten erst ergeben, als der Kläger, der sich unmittelbar an die Kunden des Beklagten gewandt und diese abgeworben habe, eine gütliche Einigung abgelehnt ha Der Beklagte bestreitet ferner eine sklavische Nachahmung der Meßeinrichtungen des Klägers und eine Ausstattungsverletzung. Die Nachbauklage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es hierfür auf das in den Verkehr gebrachte Enderzeugnis ankomme, das sklavisch nachgebaut sein müsse. Die angeblich nachgebauten Punktionsprinzipien und Schaltungen seien keine auf den Markt gebrachten Erzeugnisse. Im übrigen entspreche die Fertigung des Beklagten dem allgemeinen freien Stande der Technik und beruhe auf eigenen Entwicklungen und Leistungen. Ein sog. "System Dr. PflB" gebe es nicht. Es habe auch keine unmittelbare Marktgeltung. Der Kläger könne es selbst nicht eindeutig definieren. Der Kläger müsse überdies auch gegen sich gelten lassen, daß er lediglich Zulieferer und nicht Vertriebsfirma gewesen sei. Es bestehe auch keinerlei Verwechslungsgefahr. Ausstattungsschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil ein solcher Schutz nicht die technischen Punktionen betreffen könne. Der Beklagte habe bei seinen Geräten überdies völlig neuartige Entwicklungen verwendet, so einen neuen Taster und ein dreispuliges System, das differential-transformatorisch arbeite. Das von ihm entwickelte Baukastensystem und das Verfahren des gerätetechnischen Aufbaus mit austauschbaren Aggregaten stelle eine grundlegende Neuentwicklung dar. An ein derartiges System habe der Kläger nie gedacht. Außerdem seien die Geräte äußerlich deutlich zu unterscheiden und hätten auch andere Bezeichnungen. Die Trägerfrequenz sei im übrigen ohne Einfluß auf eine Punktion der Geräte. Die Verwendung einer bestimmten Schwingungszahl sei kein kennzeichnendes Merkmal und habe selbst mittelbar keine schutzfähige Bedeutung. Die Geräte seien nicht wahllos mit denen des Klägers kombinierbar, da verschiedene Schalt- und Punktionsprinzipien verwendet würden. Auch seien die Steckerausbildung und die Anschlußart nicht gleichartig. Wohl aber sei eine Kombination mit mechanischen Geräten möglich. Das Baukastensystem und das System der gedruckten Schaltung kennzeichne sämtliche heutigen Geräte der Elektrik und der Elektronik als Instrumente der Vereinfachung und der Rationalisierung. Der Beklagte habe diese Allgemeinprinzipien erstmalig im Wege der AnwendungsÜbertragung bis in alle Konsequenzen individuell entwickelt und vollendet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger weiterhin seine Klageansprüche. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. u Ent sehe idungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf Unterlassung einer Konkurrenzfertigung durch den Beklagten. Der Kläger habe seine früheren Behauptungen einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung nicht mehr aufrechterhalten; aus dem nur lockeren scnriftlich nicht festgelegten und jederzeit lösbaren "KooperationsVerhältnis" der Parteien lasse sich aber weder für die Zeit der Zusammenarbeit noch nach deren Beendigung eine Verpflichtung des Beklagten herleiten, eine Eigenherstellung elektronischer G-eräteteile zu unterlassen. Diese Auslegung des Individualvertragsverhältnisses der Parteien ist ohne Rechtsirrtum; sie widerspricht weder den Denkgesetzen noch anerkannten Auslegungsregeln. Der Senat hat ferner die Verfahrensrügen der Revision geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Einer Begründung bedarf es hierfür nicht (Art. 1 Ziff. 4 Satz 1 Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969, BGBl I S. 1141). II. Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Anspruchsbegründung aus der behaupteten Ausstattungsverletzung (§25 WZG) auseinandergesetzt hat. Hierzu bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, da der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf diese in erster Instanz eingehend erörterte und vom Erstgericht abgelehnte Anspruchsbegründung nicht mehr zurückgekommen ist. Dieser besondere Beschwerdepunkt hätte aber in der Berufungsbegründung gerügt werden müssen; denn trotz des gleichen Klageantrags bildet die behauptete 15 Ausstattungsverletzung nach dem hierfür maßgebenden Verletzungstatbestand des § 25 WZG einen von der übrigen Klagebegründung getrennten selbständigen Klagegrund (BGH LM Nr. 58 zu § 519 ZPO). III. 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß sich die vom Beklagten erlangten Kenntnisse über die Verfahrensund Bauweise der elektronischen Ausrüstung zu den fraglichen Meßgeräten auf Geschäftsund Betriebsgeheimnisse des Klägers bezogen hätten. Es hat gleichwohl Unterlassungsansprüche aus § 17 Abs. 2 UWG versagt, da der Beklagte diese Kenntnisse jedenfalls nicht in gesetz- oder sittenwidriger Weise erlangt habe. Der Beklagte habe den früheren Entwicklungs-Ingenieur des Klägers, Kreiensen, weder abgeworben noch mit der Einstellung Kreiensens den Zweck verfolgt, die Fabrika-tions- und Geschäftsgeheimnisse des Klägers zu erfahren. Ob der Beklagte gewußt habe, daß die bislang vom Kläger bezogenen und nunmehr nachgebauten elektronischen Geräteteile auf Eigenentwicklungen des Klägers beruhten, sei unerheblich. Denn selbst wenn es sich insoweit früher um geheime Eigenentwicklungen des Klägers gehandelt habe, so scheide doch ein Schutz als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis aus, nachdem der Kläger selbst mit diesen Geräteteilen auf den Markt gegangen sei und diese Geräteteile an den Beklagten geliefert habe. Dadurch seien deren Beschaffenheit und Funktionsweise für jeden Fachmann erkennbar geworden; ihr Nachbau habe keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzen können. Soweit sich der Beklagte bei seinem Nachbau teilweise auf angeblich eigene Neukonstruktionen berufe, könne sogar unterstellt werden, daß Kreiensen hierfür als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anzusehende Zeichnungen, 16 Pläne oder Ideen des Klägers verwertet habe. Denn daraus folge noch nicht die Kenntnis des Beklagten von diesem Vorgehen Kreiensens. 2. Für die Anwendung des § 17 Abs. 2 UWG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, daß sich der Beklagte durch eine wettbewerbswidrige Abwerbung und/oder Einstellung Kreiensens sittenwidrig Kenntnis von den Betriebsgeheimnissen des Klägers verschafft habe. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen. Dagegen wendet sich die Revision mit verschiedenen Verfahrensrügen dagegen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht voll ausgeschöpft habe mit seiner Annahme, allein durch das Erscheinen der elektronischen G-eräteteile des Klägers am Markt seien die darin verkörperten und die zu ihrer Herstellung verwendeten Betriebsgeheimnisse für Fachleute offenkundig geworden. Diesen Rügen kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der objektive Tatbestand des § 17 Abs. 2 UWG das Vorliegen eines als solches noch bestehenden Betriebsgeheimnisses voraussetzt und daher nach dessen Offenkundigwerden grundsätzlich kein Raum mehr für ein sittenwidriges Kenntnisverschaffen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch den Begriff der Offenkundigkeit verkannt und auf Grund dessen die Beweisanträge des Klägers teilweise übergangen. Offenkundig im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG ist ein Betriebsgeheimnis, wenn es in einer Weise an die Öffentlichkeit gelangt ist, die es jedermann zugänglich macht. Hierfür genügt es, wenn das Betriebsgeheimnis von jedem Interessenten durch eine 17 Untersuchung der fertigen, am Markt befindlichen Ware ohne größere Schwierigkeiten und Opfer in Erfahrung gebracht werden kann (RG GRUR 36, 573/576 - Kernbinder Albertus Stehfix; 37, 559/561/562 - Rauchfaßkohlen; vgl. ferner RG GRUR 39, 733/735/739 - Oleingewinnung zu § 826 BGB sowie BGH GRUR 56, 297/299 - Petromax I zu der insoweit gleichliegenden Präge des § 18 UWG). Bei komplizierten Maschinen ist dementsprechend die Offenkundigkeit verneint worden, wenn ihre geheim gehaltene Konstruktion und Bauart auch für Fachleute erst durch eine Zerlegung der Maschine, durch eine genaue Feststellung ihrer Maße und durch die Zeichnung der wesentlichen Maschinenteile erkennbar wurde (RGZ 149, 329/334 - Stiefeleisenpresse). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weisen die fertigen elektronischen Geräteteile des Klägers, um die es hier geht und deren nachgebaute Verletzungsform in den Klageanträgen beschrieben ist, einen nicht einfachen technischen Aufbau auf. Die - nicht näher begründete und nur pauschal ohne Stellungnahme zu den jeweiligen Geräten und ihren Konstruktionselementen vertretene - Auffassung des Berufungsgerichts, daß jeder Fachmann ohne Schwierigkeiten aus den fertigen elektronischen Geräten im einzelnen ihre Beschaffenheit und Funktionsweise hätte erkennen können, erscheint danach bereits zweifelhaft. Doch kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn die weitere notwendige Feststellung, daß sich aus dieser Beschaffenheit und Funktionsweise der Geräte ebenfalls ohne weiteres die Einzelabmessungen und Dimensionierungen sowie das Herstellungsverfahren hätten entnehmen lassen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dieser weiteren Feststellung hätte es aber bedurft, um die Offenkundigkeit des vom Berufungsgericht im vollen Umfang des Klagevorbringens unterstellten Betriebsgeheimnisses annehmen 18 zu können. Denn nach dem KlageVorbringen erstreckte sich das Betriebsgeheimnis auf die fraglichen elektronischen G-eräteteile sowohl in ihrer G-esamtkonstruktion als auch in ihren Einzelabmessungen und Dimensionierungen sowie auf das dem zugrunde liegende Herstellungsverfahren. 3. Soweit sich der Beklagte gegenüber den elektronischen Geräten des Klägers auf angebliche eigene Neukonstruktionen, Abänderungen und Verbesserungen durch Kreiensen beruft, unterstellt das Berufungsgericht, daß Kreiensen insoweit Betriebsgeheimnisse des Klägers verwertet habe. Gleichwohl lehnt das Berufungsgericht Ansprüche aus § 17 Abs. 2 UWG ab, da sich aus dem Verhalten Kreiensens noch nicht ergebe, daß der Beklagte hiervon Kenntnis gehabt habe. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß zur Anwendung des § 17 Abs. 2 UWG bedingter Vorsatz genügt und welche Anforderungen an dessen Nachweis im einzelnen zu stellen sind. a) Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung des Straftatbestandes des § 17 Abs. 2 UWG der ebensowenig wie die Schadensersatzvorschrift des § 19 UWG einen Unterlassungsanspruch erwähnt, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB sowie bei einem Handeln zu Wettbewerbszwecken aus der dann regelmäßig gleichzeitigen Verletzung des § 1 UWG (RGZ 144, 41/52/53 - Hosenträgerband; RG GRUR 39, 308/311 Filtersteine; BGHZ 16, 172/173/175 - Dücko; BGH GRUR 61, 40/42 - Wurftaubenpresse). Für den subjektiven Tatbestand hat das zur Folge, daß bei dem hier vom Berufungsgericht festgestellten Handeln zu Wettbewerbszwecken der Beklagte Kenntnis von allen denjenigen Umständen gehabt haben muß, die sein Verhalten nach §§ 1, 17 Abs. 2 UWG sittenwidrig machen. Dabei genügt es, daß der Beklagte mit dem Vor!iegen solcher Umstande gerechnet und sie bei seinem Vorgehen in Knut genommen hat. Dagegen bedarf es für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit oder Sittenwidrigkeit (vgl. die vorbezeichnete Rspr.). In subjektiver Hinsicht erforderte daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im einzelnen, daß der Beklagte damit rechnete, mit Hilfe von dem noch unter Geheimhaltungsverpflichtung stehenden früheren Angestellten des Klägers, Kreiensen, für seinen eigenen Nachbau der elektronischen Geräte und Geräteteile des Klägers dessen Betriebsgeheimnisse verwerten zu können und dies in Kauf nahm. b) Die Anforderungen an den Nachweis dieser subjektiven Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsirrig zu streng bemessen und auf Grund dessen die angebotenen umfangreichen Indizienbeweise nicht voll ausgeschöpft. Regelmäßig ist der Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente überhaupt nur durch einen Indizienbeweis zu führen; ein direkter Nachweis der im allgemeinen nicht äußerlich dokumentierten Kenntnis des in Anspruch genommenen Verletzers scheidet weitgehend aus. Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an den Nachweis des zu demindest bedingten Vorsatzes grundsätzlich nicht zu streng sein (RG GRUR 39, 308/313/3M - Filtersteine; BGH GRUR 63, 367/369 - Industrieböden, insoweit nicht in BGHZ 38, 391)» Liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale vor und sprechen eine Reihe von Indizien für die subjektive Kenntnis des Verletzers, so wäre es im allgemeinen eine Überspannung der Beweisanforderungen, noch einen weiteren Nachweis zu verlangen (RG aaO; BGH aaO). Vielmehr ist es dann Sache des Beklagten, den gegen ihn sprechenden Indizienbeweis zu widerlegen. 20 / Ai c) Den objektiven Tatbestand einer Verletzungshandlung nach § 17 Abs. 2 UWG hat das Berufungsgericht zu dem Teil festgestellt und im übrigen zugunsten des Klägers unterstellt. Im einzelnen hat das Berufungsgericht - wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt - festgestellt, der Beklagte habe sich von dem Bestreben leiten lassen, die durch technische Ausschlußrechte nicht geschützten Erzeugnisse des Klägers, die er bisher von diesem bezogen und in seine eigenen Meßgeräte eingebaut habe, künftig selbst herzustellen (BU S. 43). Dabei geht das Berufungsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - davon aus, daß der Beklagte die Elektronik des Klägers nachgebaut und den vom Kläger geschaffenen Entwicklungsstand bei der Herstellung seiner eigenen elektronischen Gerateteile zugrunde gelegt habe (BU S. 42). Damit hat das Berufungsgericht objektiv einen Nachbau auf Grund eines entsprechenden subjektiven Nachbauwillens festgestellt. Mit diesem Nachbau hatte der Beklagte - nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts - den früher beim Kläger mit diesen Spezialfragen befaßten beauftragt. Das Be- rufungsgericht hat hierzu unterstellt, daß der Nachbau Betriebsgeheimnisse des Klägers betraf und zwar auch, soweit Kreiensen Abänderungen in Form von angeblich eigenen Verbesserungen und Neukonstruktionen vorgenommen hat. Letztere beruhten nach der Unterstellung des Berufungsgerichts auf Zeichnungen, Plänen und Ideen des Klägers, die als Betriebsgeheimnisse zu werten sind. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Kreiensen aus seiner Tätigkeit beim Kläger Kenntnis von dessen nunmehr benutzten Betriebsgeheimnissen hatte und noch nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses zu dem Kläger insoweit einer vertraglichen Geheimhaltungsver-pflichtung unterlag. 21 Die Rechtswirksamkeit dieser vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung KflBi hat das Berufungsgericht rechts irrt ums frei be .iaht, obwohl keine Karenzentschädigung vereinbart worden ist. Denn die Geheimhaltungsverpflichtung führt in ihrer - im Weg der Auslegung vom Berufungsgericht gewonnenen - Begrenzung auf Geschäftsund Betriebsgeheimnisse zu keiner Erschwerung des Fortkommens von un^- damit auch zu keiner Ein- schränkung seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. RG Gruch 47, 999/1002; RArbG GRITR 44, 46/48 - Analgit; s. ferner BGHZ 38, 391/394 ff - Industrieböden. Die vom BArbG NJW 70, 626/628/629 bejahte Präge einer entsprechenden Anwendung der §§ 74, 74 a HGB auf u. a. technische Angestellte stellt sich daher hier nicht). d) Zum subjektiven Tatbestand hatte der Kläger an Indizien vorgetragen, daß die komplizierte konkrete Bauform und Ausgestaltung seiner elektronischen Bauteile mit einer optimalen DimeiELonierung und den notwendigen Stabilisierungsmaßnahmen für ein unverzerrtes Übertragen der hohen Frequenzen nur auf Grund langjähriger Erfahrung möglich sei. Innerhalb der kurzen Zeitspanne, die dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen für den Nachbau zur Verfügung gestanden habe, sei selbst einem Fachmann, wie Kreiensen, die Entwicklung der elektronischen Bauteile mit optimaler Dimensionierung nicht ohne Zeichenvorlage möglich gewesen, KflMHI habe für den Nachbau solche Zeichnungen und Pläne des Klägers verwendet. Der gesamte Nachbau - überdies von einer Vielzahl von Bauteilen, nämlich praktisch der gesamten Entwicklungsreihe des Klägers - sei auf eine nahezu identische Übernahme aller entscheidenden Teile angelegt; insbesondere habe der Beklagte die nahezu gleiche Trägerfrequenz gewählt, um die sich daraus ergebenden Dimensionierungen für den Verstärkerteil übernehmen zu können. Selbst die geringfügigen Ab-weichungen im Nachbau seien keine Eigenkonstruktionen des Beklagten, sondern Nachahmungen früherer bzw. noch nicht am Markt befindlicher Konstruktionen des Klägers. Hierzu hatte bereits der Sachverständige ausgeführt, daß bei der Wahl zwischen den bei deutschen Firmen vorkommenden vier Trägerfrequenzen an sich in Angleichung an bisher bekannte Techniken einer Trägerfrequenz von 3 kHz oder 5 kHz, nicht aber von 20 kHz (so beim Kläger) oder 22 kHz (so beim Beklagten) der Vorzug hätte gegeben werden müssen. Bedenke man die kurzfristige Entwicklung der Meßgeräte beim Beklagten und die notwendig sorgfältige, meist langfristig über viele experimentelle Varianten gefundene und mit Bauvorschriften mehr oder weniger starr festgelegte Optimierung einer technischen Neukonstruktion, die so mannigfache Bedingungen zu erfüllen habe, wie die induktiven Feintaster, so sei die Wahrscheinlichkeit groß, daß die Trägerfrequenzwahl eine Nachbauentscheidung gewesen sei. Mit gleicher oder um nur 10 $ veränderter Trägerfrequenz sei ein Nachbau möglich, weil die Baten vieler einzelner Schaltelemente (Kapazitätswerte von Kondensatoren, Induktivitäten, Windungszahlen in Übertragern und deren Kerntypen usw.) bei ähnlicher Trägerfrequenz einfach übernommen werden könnten. Der Sachverständige hat weiter im einzelnen dargelegt, daß die vom Beklagten hergestellten elektronischen Meßgeräte weitgehend den bisher vom Kläger bezogenen G-eräten entsprechen würden. Die in seinem schriftlichen Gutachten angeführten Abweichungen hat der Sachverständige zunächst als deutliche konstruktive Unterschiede mit einer eigenständigen Leistung des Beklagten angesehen. Bei seiner persönlichen Anhörung ist der Sachverständige jedoch auf Vorhalt von bisher ihm unbekannten Unterlagen des Klägers von dieser Stellungnahme abgerückt; er hat erklärt, daß er aus diesen Unterlagen nunmehr entnehmen müsse, daß die fraglichen Abweichungen (3-Spulen-Geber; beweglicher Rückschlußzylinder und feststehender, die Spulen tragender Kern) bereits in den Skizzen und Unterlagen des Klägers vorhanden gewesen seien. Mit diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich das Berufungsgericht rechtsirrig nicht auseinandergesetzt, obwohl danach nahegelegen hätte, auch den weiteren Indizienbeweisen des Klägers nachzugehen. Denn wenn es sich, wie der Sachverständige ausgeführt hat, trotz der an sich bekannten Grundprinzipien bei den elektronischen Geräteteilen des Klägers in ihrer konkreten Gestaltung um einen in der optimalen Dimensionierung komplizierten technischen Aufbau gehandelt hat, mußte der Beklagte nach der Lebenserfahrung damit rechnen, bei einem Nachbau auf Betriebsgeheimnisse des Klägers zu stoßen. Das gilt um so mehr, als allgemein anerkannt ist, daß bereits in der konstruktiven Durcharbeitung an sich bekannter Dinge ein Betriebsgeheimnis liegen kann (RG GRUR 36, 573/576 - Kernbinder Albertus Stehfix; BGH GRUR 60, 554/556 - Handstrickverfahren). Wenn der Beklagte - die fraglichen Darlegungen des Sachverständigen als richtig unterstellt - Kreiensen, der bei dem Kläger u. a. mit den einschlägigen Konstruktionen und Entwicklungen als Spezialfachmann befaßt gewesen war, nunmehr mit dem Nachbau beauftragte, mußte er damit rechnen, daß Kreiensen auf die ihm bekannten Betriebsgeheimnisse des Klägers zurückgreifen würde. Angesichts der Kürze der für den Nachbau zur Verfügung stehenden Zeit und der nach den Ausführungen des Sachverständigen an sich notwendigen zeitraubenden Versuche und Erprobungen zur Auffindung neuer Lösungen mußte der Beklagte auch bei den von Kreiensen vorgenommenen Abweichungen damit rechnen, daß sich Kreiensen nicht nur auf sein allgemeines Fachwissen, sondern zu demindest auch auf Betriebsgeheimnisse des Klägers stützen würde. Schließlich konnte der Beklagte auch nicht ohne weiteres annehmen, daß Kreiensen nach Vertragsbeendigung beim Kläger keiner Geheimhaltungsverpflichtung mehr unterlag. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung mußte er vielmehr auf Grund der früheren Stellung und Tätigkeit Kreiensens als Entwicklungs-Ingenieur im Betrieb des Klägers mit einer solchen - zu demindest stillschweigenden (vgl. BGHZ 38, 391/394 ff - Industrieböden) - GeheimhaitungsVerpflichtung auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des Klägers ausgehen (vgl. RG GRUR 39, 3o8/313 - Filtersteine). Wenn er unter diesen Umständen - zu denen das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat - gleichwohl Kreiensen mit dem Nachbau beauftragte und die Verwertung von Betriebsgeheimnissen des Klägers in Kauf nahm, so war seine Kenntnis von den Betriebsgeheimnissen des Klägers in einer nach § 17 Abs. 2 UWG sittenwidrigen Weise erlangt (RG GRUR 39, 308/313 - Filtersteine; RArbG GRUR 44, 46/48 - Analgit)--» 4. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 17 Abs. 2 UWG können danach mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. Auf Grund der noch erforderlichen Beweiserhebung war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war (§§ 564- Abs. 1 , 565 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, daß der Klage nicht dadurch die Grundlage entzogen werden kann, daß gegebenenfalls die etwaigen Betriebsgeheimnisse des Klägers durch - zeitlich nach den Verletzungshandiungen des Beklagten erfolgte - Verwertungshandiungen des Beklagten nachträglich offenkundig geworden sind und dadurch ihren Charakter als Geheimnis eingebüßt haben. Denn das gesamte Wettbewerbsverhalten des Beklagten, soweit es sich auf die sittenwidrige Kenntniserlangung der Betriebsgeheimnisse des Klägers und deren Verwertung durch einen Nachbau seiner Erzeugnisse bezieht, ist von Anfang an und dauernd mit dem Makel der Wettbewerbsverletzung behaftet; die auf unerlaubte Weise erlangte Kenntnis darf vom Beklagten nicht verwendet werden (RGZ 144, 41/52 -Hosenträgerband; RG GRUR 36, 573/579 - Kernbinder Albertus Stehfix). Durch eine rechtswidrige Kenntniserlangung, die auch durch ein nachträgliches Offenkundigwerden des Betriebsgeheimnisses keine sachliche Rechtfertigung finden kann, heben sich die Fälle des § 17 Abs. 2 UWG entscheidend von den Fällen ab, in denen der Inhaber selbst sein Betriebsgeheimnis einem anderen auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zugänglich macht, dieser also auf rechtlich einwandfreie Weise das Betriebsgeheimnis erfährt. Allein in einem solchen Fall entfällt die aus dem zugrunde liegenden besonderen Vertrauensverhältnis hergeleitete Pflicht zur Geheimhaltung spätestens mit dem Offenkundigwerden des anvertrauten Geheimnisses (BGHZ 17, 41/52 - Kokillenguß zuip zu dem Lizenzvertrag; BGH GRUR 58, 346/348 - Spitzenmuster zu dem Lohnstickereivertrag; RG GRUR 42, 352/357 - Quarzlampen und BGH GRUR 60, 554/5$ - Handstrickverfahren zu Vertragsverhandlungen) . IV. Soweit ein Verstoß des Beklagter gegen 3 17 Abs. z 77G-vorliegen sollte, kann - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - gegebenenfalls auch eine Wettbewerbsverletzung nach § 1 UWG in Frage kommen (vgl. BGHZ 16, 172/173 - Dücko; 38, 591/393 - Industrieböden). Insoweit beruft sich die Revision allein auf ihre zu § 17 UWG vorgebrachten, oben zu Ziff. III erörterten Rügen. Im übrigen erhebt sie keine Rügen, insbesondere auch nicht, soweit das Berufungsgericht eine Anwendung des § 1 UWG aus den Gesichtspunkten der sklavischen Nachahmung, eines Schmarotzen; am fremden Ruf, einer unzulässigen Behinderung und Preisunterbietung abgelehnt hat. Insoweit läßt das angefochtene Urteil auch keinen Rechtsfehler erkennen. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Schönberg v. Gamm