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2147 093
PatG § 1
j?lug z 0 ugh g t ankung
Soll nach der Verteidigung des Patentinhabers im Nich tigkeitsverfahren ein von ihm behaupteter Vorteil das eigentliche Wesen der Erfindung ausmachen und die Ausnutzung des Vorteils der Befolgung der gegebenen Lehre erst ihren eigentlichen Sinn geben, so muß dieser Vorteil, wenn er patentbegründend sein soll, in der Patentschrift offenbart sein.
BGH, Urt. v, 29« April I960
I 2R 102/58 -
Deutsches Patentamt
ä_i®_JQ2/58
Verkündet am 29 «April I960 2ug ? J us t i z äugest e 11t ex* alo Urkundetsamter der G eschäftsst eile
Im Hamen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
der Firma Ad.S ______
gesetzlich vertreten
Kommanditgesellschaft in Hi____
durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Frau Charlotte Wally Martha S(
- vertreten durch;
Beklagten und Berufungsklägerin,
Patentanwalt
Dr.-Ing o
gegen
dio Firma S
SflHBi (
Geschäftsführer Dr.Alhano A'
, gesetzlich vertreten durch ihren
Klägerin und Berufungsheklagte,
- vertreten durch: Patentanwälte Dr.-Ing.®^ und Dr
in
betreffend das Patent Nr. 936 010
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2.6« und 27* April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Bock, Dr.Löscher, Junghluth, Pehle und Ebel
für Recht erkannt;
Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 4e Februar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen
2 -
Tat be stand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 25* November 1952 laufenden Patentes Nr. 956 010, das als Zusatz-patent zu ihrem vom 31. Oktober 1952 an laufenden Patent Nr. 953 435 erteilt ist.
Das Patent Nr. 936 010 betrifft nach seiner Überschrift ebenso wie das Hauptpatent Nr. 933 435 eine Einrichtung zu dem Regeln der Abgabemenge einer insbesondere auf einem Tankwagen angeordneten Pumpe. Die hier vor allem interessierenden Patentansprüche 1 bis 5 lauten:
1. Einrichtung nach Patent 933 435 zu dem Regeln der Abgabemenge einer insbesondere auf einom Tankwagen angeordneten Pumpe zu dem Betanken von Flugzeugen, Straßentankanlagen u.dglo mit einer Abgabeabsperrvorrichtung in der Abgabeleitung und einer die Druck- und Saugeseite der Pumpe verbindenden, mit einer Regelabsperrvorrichtung versehenen Umgehungsleitung, dadurch gekennzeichnet, daß die Regelabsperrvorrichtung (7,37) durch den in .der Abgabeleitung (12, 42) herrschenden Druck des Strömungsmittels im Sinne einer Öffnung entgegen der Wirkung eines federnden Mittels (15, 44) unmittelbar steuerbar ist*
2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , daß die Spannung des federnden Mittels (15, 44) einstellbar ist.
3o Einrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Steuerdruck.aus
dem Strömungszentrum einer in <3or Abgabeleitung vorgesehenen Düse (32^ oder Einschnürung (51) entnommen wird.
4o Einrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Leitung (33, 50) zur Entnahme des Steuerdrucks aus dem Strömungszentrum der Düse (32, 51) derartig angeordnet ist, daß die Entstehung eines Staudruckes vermieden ist.
5o Einrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, gekennzeichnet durch einen unter Wirkung des Steuerdrucks entgegen der Wirkung einer Feder (15, 44) verschiebbaren Kolben (16,43)o
V/egen der übrigen Patentansprüche 6 bis 14 wird auf die Patentschrift verwiesen»
Die Klägerin hat mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu vernichten. Sie hat den Ansprüchen 1 bis 5 vor allem die britische Patentschrift 274 760, ferner die U3-Patentschriften 1 855 667, 1 896 751. und 2 354 915 sowie die deutsche Patentschrift 534 0*3 entgegengehalten. Die Merkmale der übrigen Ansprüche hat sic als deshalb nicht schutzfähig bezeichnet, weil sie rein bauliche, handwerkliche Maßnahmen beträfen.
Die Beklagte hat rechtzeitig widersprochen und in erster Linie beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die besonderen Verhältnisse bei der Flugzeugbetankung ge schildert, die Besonderheiten des Streitpatents gegenüber dem Hauptpatent erläutert und darauf hingewlesen, daß es sowohl für das Hauptpatent als auch für das Zusat
patent wesentlich sei, den Druck zur Regelung des Ventils in der Umgehungsleitung von der sogoAbgaböleitung, also von dem letzten Rohrleitungsende des Abgahesystems jenseits der Abzweigung der Umgehungsleitung und unmittelbar vor dem Schlauch zu entnehmen«, Die britische Patentschrift 274 760 hat eie sowohl wegen ihrer völlig anderen Aufgabenstellung als auch wegen der Loeungsangaben im einzelnen als nicht entgegenstehend bezeichnet•
Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, dem Anspruch 1 unter Streichung der Ansprüche 3 bis 5 folgende Passung zu geben;
"Hinrichtung nach Patent 953 435 zu dem Regeln der Abgabemenge einer insbesondere auf einem Tankwagen angeordneten Pumpe zu dem Betanken von Flugzeugen, Straßentankanlagen u0 dglo mit einer Abgabeabsperrvorrichtung in der Abgabeleitung und einer die Druck- und Saugseite der Pumpe verbindenden, mit einer RegelabSperrvorrichtung versehenen Umgehungsleitung, dadurch gekennzeichnet, daß die Regel-absperrvorrichtung (7, 37) durch den in der Abgabeleitung ($2, 42) herrschenden Druck des Strömungsmittels im Sinne einer Öffnung entgegen der Y/irkung eines federnden Mittels (15,44) unmittelbar steuerbar ist, wobei der Steuerdruck aus dem StrömungsZentrum einer in der Abgabeloitung vorgesehenen Düse (32) oder Einschnürung (51) entnommen wird und entgegen der V/irkung eines federnden Mittels (15, 44) auf einen verschiebbaren Kolben (16,
43) wirkt.”
~ 5 -
Der 2, Hichtigkoitseenat des Deutschen Patentamts hat durch die hier angefochtene Entscheidung vom /j. Februar 1958 das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Ansprüche 1 bis 5» 10 und 14 gestrichen werden; im übrigen hat der Kichtigkoits-senat die Klage abgewiesen« Fr hat dazu u.a. ausgeführt: die Ansprüche 1 und 2 seien durch die amtsseitig entgegengehaltene französische Patentschrift 827 956 sowie durch die von der Klägerin genannten U3-PatentSchriften vollständig vorweggenommen; die Lehren der Ansprüche 5 bis 5 seien in der Regeltochnik selbstverständliche Maßnahmen, die zudem auch aus der britischen Patentschrift 274 760 bekannt seien; auch der hilfsweise vorgcschlage-ne neue Anspruch 1 habe keinen schutzfähigen Gegenstand; die Ansprüche 10 und 14 enthielten ebenfalls nur Selbst-
verständliches und seien darüber hinaus einerseits durch die britische Patentschrift 274 760, andererseits durch die französische Patentschrift 827 956 vorweggonoznmen; die Ausbildungen dor Absperrvorrichtung nach den Unteran-sprüchen 6 bis 9 und 11 bis 15 seien dagegen nicht als bekannt nachgowiesen und könnten mangels näherer Begründung seitens der Klägerin auch nicht als glatte Selbstverständlichkeiten angesehen v/erden«
Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung frist- und formgorecht Berufung eingelegt« Sie beantragt,
die arjgofochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent Fr* 956 010 in folgender Passung zu bestätigen:
a) der Anspruch 1) erhält unter 2usaiiimenziohung der bisherigen Ansprüche 1-5 folgende Passung:
‘•Einrichtung nach Patent 955 455 zu dem
o -
Regulieren der Abgabemenge einer auf einem Tankwagen angeordneten, von dem Fahrzeugantrieb amot or angetriebenen Zentrifugal-pumpe zu dem Betanken von Flugzeugen, Straßentankanlagen u.dgl.mit einer AbgabeabSperrvorrichtung in der Abgabeleitung, die in einen auf eine Schlauchtrommel aufwickelbaren Schlauch übergeht, und einer die Druck- und Saugseite der Pumpe verbindenden, mit einer Regelabsperrvorrichtung versehenen Umgehungsleitung, dadurch gekennzeichnet, daß zur Konstanthaltung de3 Druckes des Strömungsmittels in der das Ende der Druck- oder Förderleitung bildenden Abgabeleitung unabhängig von der Abgabeleistung die Regelabsperrvorrichtung (7,38) durch den in der Abgabeleitung (12, 42) herrschenden Druck des Strömungsmittels im Sinne einer Öffnung entgegen der Wirkung eines federnden Mittels (15,
44) steuerbar ist, wobei der Steuerdruck aus dem Strömungszentrum einer in der Ab-gabeloitung vorgesehenen Düse (32) oder Einschnürung (51), ohne daß ein Staudruck entsteht, entnommen wird und entgegen der Wirkung des federnden, in seiner Spannung einstellbaren Mittels (15, 44) auf einen verschiebbaren Kolben (16, 43) wirkt»";
nspruch 6 wird Anspruch 2, zurückbezogen auf Anspruch 1
7 ii u 3, ii a " 2
" 8 it ti 4, ii u " 3
" 9 i« ti 5, ii II "2-3
« 11 6» ii II " 1
ti ii 7, it II " 6
" 13 ti ti 8, M II " 6,7
c) die Ansprüche *0 und 14 werden gestrichen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen«,
Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen«
Die Beklagte hebt vor allem die Bedeutung der Lehre hervor, den Steuerdruck für die Hegelabsperrvorrichtung aus dem Strömungszentrum einer Düse oder Einschnürung (sog.Venturirohr) in der Abgabeleitung zu entnehmen« Sie bezeichnet es als besonders bedeutsam, .daß nach der Lehre des Streitpatents mittels dieses in der Abgabeleitung als dem letzten Ende der festen Fördorleitung angeordneten Venturirohres der Druck an einer weiter zu dem Tank liegenden Stelle des hinter dem Venturirohr angeordneten Schlauches auf einen konstanten, aber einstellbaren Wert unabhängig von der stark wechselnden Abgabemenge und Strömungsgeschwindigkeit geregelt werden könne»
Die Klägerin tritt der) Ausführungen der Beklagten enrt gegen. Sic ist nicht mehr der Auffassung, daß die Entgegenhaltungen den Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich vorwegnanmenj sie spricht aber den Lehren des Streitpatents mit Rücksicht auf die Entgegenhaltungen die erforderliche Erfindungshöhe ab. Der von der Beklagten behauptete Vorteil der Anordnung eines Ventui’irohres ist nach Meinung cer Klägerin nicht in patentbegründender Y/ei sc offenbart; sie bestreitet außerdem, daß dieser Vorteil in der von der Beklagten behaupteten Weise eintrete, und hält schließlich insoweit dem Streitpatent noch die deutsche Patentschrift Nr. 447 605 entgegen.
Prof. Dr.-Ing. in hat auf An~
forderung des Senats ein schriftliches Gutachten vom 25„ Juni 1959 und, nachdem die Beklagte ein Privatgutachten des Prof. Br.-Ing. P^BB un(^ ^es Dozenten Br.-Ing.
in HBBHfc vom 23» Dezember 1959 eingereicht hat, ein schriftliches oirgänzungsgutachten vom 25- Februar I960 erstattet, Bie Klägerin hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr 0 S^BB^BBIB n 14. März I960 vorgelegt. Prof. Dr.PBIB und Dozent-Br.^siben nochmals schriftlich Stellung genommen und ihre Auffassung sodann auch in der mündlichen Verhandlung vertreten. Prof. Dr.KBHBlBl ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger gehört worden.
Bio Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt.
.Bntscheidungsgründ er
1. Bei Geräten zu dem Betanken von Flugzeugen, Straßentankanlagen und dglo, wie sie im Oberbegriff des Streit-patent s Nr, 936 010 sowie des Hauptpatents Nr. 933 435 näher bezeichnet sind, muß die Flüssigkeitsmenge, die von der Pumpe zu den Tanks befördert wird, verändert werden können. Bie Mange muß einerseits möglichst groß sein können, damit der Betankungsvorgang beschleunigt wird. Sie muß sich andererseits nach der Aufnahmefähigkeit der Tanks unc dem Stand ihrer Füllung richten können, und es muß Vorsorge getroffen sein, daß der Bruck in der festen Abga-oeleitung und im Schlauch nicht zu groß wird, insbesondere daaasv:enn einzelne Tanks oder schließlich alle Tanks voll gefüllt sind. Wie in der ursprünglichen Beschreibung des Hauptpateuts vom 29. Oktober 1952 zutreffend ausgeführt war. kann die Abgabeleistung einer Pumpe beispielsweise . durch Änderung der Drehzahl der Pumpe oder durch direkte Drosselung des geförderten Flüssigkeitsstroms mittels eines in der Abgabeleitung eingebauten Absperrorgans verändert
werden. Ein dritter Weg* den sowohl das Hauptpatent als auch das Streitpatent beschruiten, besteht darin, zwischen der Druckseite und der Saugseite der Pumpe eine Verbindungsleitung (Umgehungsleitung, Bypassleitung) anzuordnen und mittels einer Absperrvorrichtung in der Umgehungsleitung die durch die Umgehungsleitung von der Druckseite zur Saugseite zurückfließendc Flüssigkeitsmonge veränderbar zu machen* Auch dieser dritte Weg war zur Zeit der Anmeldung des Hauptpatents und des Streitpatents bekannt„ Die Anordnung einer Umgehungsleitung zwischen Druck- und Saugseite ist daher entgegen dem ursprünglichen Patentbegehren auch nicht Gegenstand dos Anspruchs 1 des Hauptpatents geworden, sondern auch dort nur noch im Oberbegriff genannt; die auf Seite 2 Z. 47 fr der Beschreibung des Streitpatents gegebene Darstellung des Hauptpatents ist an diese im Erteilungsverfahren zu dem Hauptpatent erfolgte Änderung nicht angepasst worden und daher teilweise überholt.
Als Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptpatentes, der übrigens durch die inzwischen rechtskräftig gewordene Entscheidung des 2* Nichtigkeitssenats vom 4. Februar 195S - Ni I 24o57 - gestrichen worden ist, ist nur die Lehre geblieben, daß die Absperrvorrichtung in der Umgehungsleitung von ihrer vollen Offen- bis zu ihrer vollen Schließstellung entgegen der Wirkung eines Kraft« Speichers (vorzugsweise einer Feder) durch äußere Einwirkung schließbar sein soll und daß dabei die einzelnen Stellungen durch eine* in Rastvertiefungen eingreifende Raste sollen festgelegt werden können* Nach dieser Lehre ist eine bestimmte üffnungs- bzw* Schließstellung der Absperrvorrichtung in der Umgehungsleitung mittels Einrastung eines Kastenhebels starr einzustellen und die Ausrastung des Rastenhebels, die ihn zufolge der Feuerwirkung von selbst in die volle Offenstellung zurück-
gehen läßt, von Hand vorzunehmen, Eine "Regelung", d.h, nacli der Begriffsbestimmung im BIN-ßlatt 19 226 ein Vorgang, bei dem der vorgegebene Wert (Sollwert) einer G-röße (Regelgröße) fortlaufend durch Eingriff aufgrund von Messungen dieser Größe (Istwert) hergestellt und aufrechterhalten wird, findet nach dieser Lehre trotz der Verwendung des Wortes "Kegeln" im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Hauptpatentes nicht statt« Nach der Lehre der bestehen gebliebenen Ansprüche 2 -4 des Hauptpatentes wird die Ausrastung des Rastenhebels bei Überschreitung eines bestimmten Höchstdruckes in der Abgabeleitung unter dessen Einfluß selbsttätig bewirkt. Sofern man hier bereits von einer "Regelung" sprechen will, handelt es sich um eine sog, Grenzwertregelung, also um eino unstetige Regelung, Beim Streitpatent dagegen geht es um eine stetige Regelung, also um eine echte Regelung im Sinne der Begriffsbestimmung nach DIN-Blatt 19 226,
2. In der Beschreibung des Streitpatente führt der Erfinder einleitend aus (S, 1 Z. 9 - 15), die Verschiedenheit der Flugzeugtankgrößen mache eine Regulierung der Abgabeleistung und des Abgabedrucks der Betankungsgeräte erforderlich, wobei es notwendig sei, daß der Druck in der Abgabeleitung vor dem Betanken eines Flugzeugs am Betankungsfahrzeug müsse eingestellt werden können. Er beschreibt sodann zwei vorbekannte Maßnahmen und ihre Nachteile, nämlich die Bruckvoreinstellung mittels eines automatischen, mit einer Bruckluftkammer verbundenen Brosselventils in der Abgabeleitung (S. 1 Z,
16 - S, 2 Z, 12) und die Druckvoreinstellung mit Hilfe eines üblichen Überströmventils (b, 2 Z. 15 - 55)o Demgegenüber hat sich der Erfinder, wie er in der Beschreibung mitteilt, die Aufgabe gestellt, eine Anlage zu schaffen, bei der unter Vermeidung der bei diesen vorbe-
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kannten Maßnahmen beschriebenen Schwierigkeiten der Druck in der Abgabeleitung automatisch auf einen bestimmten wählbaren Wert geregelt wird, und ferner, eine Einrichtung zu schaffen, die besser und einfacher auf den in der Abgabeleitung herrschenden Druck anzusprechen und ihn zu regeln vermag (S«,2‘Z« 36 - 44)»
Damit ist die dem Streitpatent zugrundeliegende spezielle Aufgabe klar und zutreffend zu dem Ausdruck gebrachte Insbesondere ist, wie sich z„Bo auch aus So 2 Z. 96-98 der Beschreibung ergibt, Aufgabe des Streitpatents nicht nur eine Regelung des Drucks in der Abgabeleitung schlechthin, sondern eine besonders empfindliche und wirkungsvolle Regelung«,
3» Bei der Ermittlung der Lösung zu der dem Streit-patent zugrunde liegenden Aufgabe und bei der Prüfung der Patentwürdigkeit der im Streitpatent gegebenen Lehre ist nunmehr von dem neuen Hauptanspruch 1 auszugehen, den die Beklagte im wesentlichen durch Zusammen Ziehung der bisherigen Ansprüche 1-5 gebildet hat und den allein sie in der Berufungsinstanz gegenüber den auf die bisherigen Ansprüche 1-5 bezüglichen Angriffen der Klägerin verteidigt. Wie in der Rechtsprechung des Senats anerkannt ist (vgl» EGHZ 21, 8,
10 fg), steht es dem Richtigkeitsbeklagten fei,seine Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren auf einen eingeschränkten Gegenstand des Patentschutzes zu beschränken, ohne ein Beschränkungsverfahren nach § 36 a PatG durchführen zu müssen; Gegenstand der Prüfung im Nichtigkeits verfahren ist dann das S'beitpatent nur noch in dem vom Patentinhaber vorgeschlagenen beschränkten Umfang, sofern es sich wirklich um eine Beschränkung handelt und die eingeschränkte Lehre in dem Patent offenbart war«,
Daß hier der neugebildete HauptausP^uch 1, soweit er
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lediglich in der Zusammenfassung der bisherigen Ansprüche 1-5 besteht, eine Beschränkung gegenüber dem bisherigen Hauptanspruch 1 darstellt und daß insoweit alle Merkmale des neuen Hauptanspruchs 1 in dem Patent offenbart waren, kann nicht zweifelhaft sein» Cb die Hinzufügung mehrerer neuer Satzteile und die Weglassung und die Änderung einzelner Y/örter, die die Beklagte gegenüber dem Wortlaut der bisherigen Ansprüche 1-5 sowohl im Oberbegriff als auch im kennzeichnenden Teil des neu vorgeschlagenen Hauptanspruchs 1 vorgenommen hat, eine unzulässige Veränderung des Patentinhaltes oder nur eine Klarstellung oder eine weitere Beschränkung darstellen, braucht hier nicht näher erörtert zu werden, da der neue Hauptanspruch 1, wie sich aus dem folgenden ergibt, in keiner der zulässigerweise zu bildenden Fassungen gewährt werden könnte»
4oDie Lösung der gestellten Aufgabe besteht nach dem neu gebildeten Hauptanspruch 1 wie schon bisher nach den Ansprüchen 1 ?- 5 darin, daß bestimmte Vorschläge für die Anordnung und Gestaltung d8r einzelnen Elemente der vorgesehenen Hegölungsvorrichtung gemacht werden» Daß eine Umgehungsleitung angeordnet wii'd, die die Druck- und Saugseite der Pumpe verbindet, ist, wie bereits unter 1 ausgeführt, sowohl beim Streitpatent als auch beim Hauptpatent als bekannt vorausgesetzt» Daß in der Umgehungsleitung eine Absperrvorrichtung vorhanden sein muß , ist selbstverständlich-, da andernfalls die Anordnung einer Umgehungsleitung bei der gedachten Anlage technisch sinnlos wäre; mit Hecht ist daher im Streitpatent - anders als ira Hauotpatent - die Anbringung einer Absperrvorrichtung in Gor Umgehungsleitung bereits im Oberbegriff genannt»
Daß mittels der Absperrvorrichtung in der Umgehungsleitung der Druck in der Abgabeleitung selbsttätig geregelt werden soll, ist nicht Lösung, sondern Aufgabe des Streitpatents. Als Gegenstand der vom Streit-patent als neu beanspruchten Lösung bleibt demgegenüber nur, daß die für die RegäLung des Drucks in der Abgabeleitung benötigten Elemente wie folgt angeordnet und gestaltet werden; den Sollwerteinsteller und zugleich das Istwertmessgerät für die Regelgröße, doho für den in der Abgabeleitung herrschenden Druck, soll ein in seiner Spannung einstellbares, auf einen verschiebbaren Kolben wirkendes federndes Mittel bilden; als Messwertfühler für den in der Abgabeleitung herrschenden Druck soll eine in der Abgabeleitung vorgesehene Düse oder Einschnürung (‘Venturirohr) dienen, wobei der Druck aus dem Strömungszentrum der Düse oder Einschnürung derart entnommen werden soll, daß kein Staudruck entsteht; das den Druck in der Abgabeleitung beeinflussende Stellglied schließlich soll ein von dem verschiebbaren Kolben bewegtes, die Umgehungsleitung mohr oder weniger schließendes oder "öffnendes Drosselventil sein«
Da die im neu gebildeten Hauptanspruch 1 ebenso wie bisher in den Ansprüchen 1-5 enthaltenen Angaben sich sämtlich auf eine und dieselbe Eegelaufgabe beziehen, stehen sie naturgemäß auch in einem durch diese gemeinsame Aufgabe bedingten Zusammenhang. Gleichwohl hand ec sich nicht um eine Kombination im patentrechtlichen Sinno (vgl« dazu Lindenmaier, PatG 4« Aufl« § 1 Anm* 45 und Reimer, PatG 2. Aufl. § 1 Anm. 66 m.w.iNachvv.). Die zu den einzelnen Elementen der Regeleinrichtung gemachten Vorschläge sind nicht in der Weise miteinander
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“funktionell" verschmolzen, daß gerade durch das Zusammenwirken so gestalteter und so angoordneter Elemente ein bestimmter einheitlicher technischer Erfolg bei der Lösung dor gestellten Regelaufgabe erzielt würde» Vielmehr ist der technische Erfolg, der von den für die Gestaltung und Anordnung des einen Elementes gemachten Vorschlägen erwartet wird, jeweils unabhängig von den für die Gestaltung und Anordnung der anderen Elemente gemachten Vorschlägen„ Es kommt daher auch bei der Prüfung der Patentwürdigkeit entscheidend darauf an, ob die jeweils für die einzelnen Elemente gemachten Vorschläge patentfähig sind»
5» Es braucht hier nicht im einzelnen erörtert zu worden, ob die im neu gebildeten Hauptanspruch 1 und ebenso in den bisherigen Ansprüchen 1-5 gemachten Vorschläge durch die in diesem Verfahren entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen neuheitsschädlich vorweggenommen sind und inwieweit sie diesen gegenüber einen technischen Fortschritt gebracht haben» Pie Beklagte selbst sieht eine erfinderische Leistung nur noch in der Lehre des Streitpatents, in der Abgabeleitung, und zwar am Ende der festen Abgabeleitung, ein Venturirohr als Druckfühler anzuordnen» In der Tat bedarf nur diese Lehre einer näheren Erörterung. Die übrigen, in dem neu gebildeten Hauptanspruch 1 und den bisherigen Ansprüchen 1-5 enthaltenen Vorschläge liegen nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, gegen die insoweit in der mündlichen Verhandlung auch von der Beklagten kein ernstnaf-. ter Widerspruch mehr erhoben worden ist, im Rahmen dessen, wae der Durchschnittsfachmann - als der hier nach der einhelligen Meinung aller Beteiligten der Regelingenieur anzusohen ist - aufgrund seines Fachwissens zur Lösung
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der gestellten Aufgabe muß leisten können, ohne daß das noch im einzelnen aufgrund von druckschriftlichen Vorveröffentlichungon belegt zu worden braucht => Insoweit hat das Streitpatent auch nicht aus dom Haupt-patent etwas Schutzfähiges übernommen. Daß die Stellung der Aufgabe als solche nicht erfinderisch war, braucht nur der Vollständigkeit halber bemerkt zu werden.
6. Zu der Lehre, ein am Ende der festen Abgabe-leitung angeordnetes Venturirohr .als Druckfühler zu verwenden, verweist die Beklagte darauf, daß nach den-einschlägigen physikalischen Gesetzen der in der Einschnürung des Venturirohres auftretende Druck in der gleichen Höhe nochmals an einem bestimmten, unabhängig von der Abgabemenge stets an derselben Stelle liegenden, pumpenferneren Punkt auftrete. Sie sieht daher einen besonderen Vorteil der Lehre darin, daß mittels Messung und Regelung des im Vonturirohr auftretenden Druckes mittelbar der Druck an einer näher zu dem Tank liegenden Stelle in dom an die fesie Abgabe-) leitung anschließenden Schlauch und bei entsprechender
Gestaltung des Venturirohrs sogar gerade der am Ende dos Schlauches auftretende Druck, auf den es vor allem ankommc, gemessen und unabhängig von der Abgabemenge geregelt werden könne. Sie behauptet allerdings selbst nicht mehr, daß es in dem Streitpatent offenbart sei, man könne den Druck gerade am Schlauchende unabhängig von der Abgabemenge konstant halten. Dazu hätte es, wie sie selbst zugibt, der Lehre bedurft, das Venturirohr so zu bemessen, daß der Druckabfall in seiner Einschnürung etwa gleich dem Druckabfall längs des nachgeschalteten Schlauches ist. Eine dahingehende Offenbarung findet sich erat in der Patentanmeldung der Beklagten
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St 9 301 III/64 vom 12. Januar 1955 und in dom darauf aufbauenden, am 27o April 1955 angemeldeten Patent Nr. 948 027 dor Beklagten, das Gegenstand des gleichzeitig entschiedonen Wichtigkeitsverfahrens I ZR 82/58 (Ni I 46057 dos Deutschen Patentamts) gewesen ist*
Die Beklagte gibt auch zu, daß der Erfinder, wie dieser übrigens in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat, sich zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents noch nicht, dor Möglichkeit bewußt gewesen ist, durch die Verwendung eines Venturirohres am Ende der festen Abgaboleitung praktioch den Druck am Schlauchende zu regeln« Sie hält aber schon die Lehre an sich, ein am Ende der festen Abgabeleitung angeordnetes Venturi-rohr als Druckfühler zu verwenden, für schutzfähig, weil damit dem Benutzer von selbst der Vorteil zufalle, den Druck an einer näher zu dem Tank liegenden Stelle regeln zu können.
Hierin kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Es kann dabei in diesem Verfahren zu Gunsten der Beklagten als richtig unterstellt werden, daß es einen - zu demindest mit einer für technische Bedürfnisse hinreichenden Genauigkeit - festliegenden pumpenferneron Punkt gibt, in dem bei jeder beliebigen Abgabemenge der gleiche Druck wie in der Einschnürung des am Ende der festen Abgabeleitung angeordneten Venturirohres wiederkehrt und daß daher eine Regelung des Drucks in der Ein-r-schnürung des Venturirohres sich praktisch zugleich als eine Regelung des Druckes an jenem pumpenferneren, näher zu dem Tank oder sogar* - bei entsprechender Gestaltung des Vonturirohres-genau am Tank liegenden Punkt auswirkte Diesen von der Beklagten behaupteten Vorteil der Verwendung eines Venturirohres kann aber nur der nutzen.
der weiß, daß zufolge der - hier als bestehend unterstellten - Gesetzmäßigkeit der Druck in der Einschnürung des Venturirohres zugleich ein Maß für den an einer pumponferneren Stelle auftret enden Druck ist*
Weiß er das nicht, so kann er diesen Vorteil auch nicht nutzen und wird den Zweck, zu dem ihm die Anordnung eines Venturirohres vorgeschlagen wird, in einer anderen Wirkung dos Venturirohres suchen«, Zu Unrecht beruft sich dio Beklagte in diesem Zusammenhang auf die sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung vertretene Meinung, daß auch nicht erkannte und nicht offenbarte Vorteile einer Lehre für die Beurteilung des in einer Erfindung liegenden Fortschritts herangezogen werden können (vgl. dazu Lindenmaier aaO § 1 Anm. 27 So 58/59 und Reimer aaG § 1 Anm. 15 3o 22 m.w.JSachw.)• Die "Vorteile”, an die dabei gedacht ist, sind solche, die sich auf die Brauchbarkeit und Verwendbarkeit einer Erfindung beziehen, aber nicht den Inhalt der Erfindung darstellen, sondern zur Begründung des technischen Fort“ Schritts einer auch ohne Erkenntnis dieser Vorteile in sich abgeschlossenen und verständlichen Lehre zu dem technischen handeln dienen sollen oder können und die daher in der Tat auch nicht der Offenbarung in der Patentschrift bedürfen (vgl, Pietzcker, PatG § 1 Anm. 83 und RG GRUR 1942, 156, 158)«, Anders ist es dagegen bei einem "Vorteil" wie dem hier in Rede stehenden Vorteil der Verwendung eines Venturirohres, der nach der nunmehrigen Verteidigung des Patentinhabers im Nichtigkeitsverfshren das eigentliche Wesen der Erfindung ausmachen und dessen Ausnutzung der Befolgung der im Patent gegebenen Lehre erst ihren eigentlichen Sinn geben soll. Ein solcher Vorteil muß, wenn er patent-begründend sein soll, in der Patentschrift
offenbart sein (vgl„ Piotzcker aaO § 1 Amin 83 in Verb., mit Anim 68 ö„ 87 Nr. 2 sowie RG aaO; vgl, auch BGK GRUR 1956, 77, 78 ff - Rödeldraht - zur Patentfähigkeit einer späteren "Funktionserfindung11, nach der ein mit einem vorveröffentlichten Patent nur zufällig und unbewußt erzielter Erfolg nunmehr bewußt und planmäßig erzielt werden kann)« Der Vorteil, den hier die Verwendung eines Venturirohro nach der Behauptung der Beklagten haben soll, ist aber nicht nur, wie nunmehr auch die Beklagte zugibt, in der Streitpatentschrift nicht offenbart, die Patentschrift lenkt vielmehr sogar davon ab, den von der Beklagten behaupteten Vorteil als den Zweck der Verwendung eines Venturirohres an-zusoheno Warum als BruckfUhler gerade ein Venturirohr verwendet werden soll, ist in der Patentschrift nirgends ausdrücklich gesagt; insbesondere enthalten die Ausführungen auf So 2 Zo 72-75 der Beschreibung, in denen die bisher im Unteranspruch 3 enthaltene lehre der Verwendung eines Venturirohrs dargestellt wird, lediglich eine Wiederholung des Wortlauts dieses Unteranspruchö, aber nicht, wie es an dieser Stelle an sich zu erwarten gewesen wäre, eine nähere Begründung für diese Lehre,,
Auch wenn die allgemeinen Bemerkungen in der Einleitung der Beschreibung (S„ 1 Z.9 - 15) zu Gunsten der Beklagten dahin verstanden werden, daß es auf eine Regelung der Abgabeleistung und des Abgabeoruckes gerade am Flugzeugtank, also am Schlauchende ankommt, so wird doch • nirgends gesagt, ob und inwiefern die Verwendung eines am Ende der festen Abgabeleitung angeordneten Venturi-rohres als Druckfühlers etwas hierzu beitragen könnteo Aue der Bemerkung auf S. 4 Z« 80 - 84 der Beschreibung, eine richtig aufeinander abgestimmte Bemessung der Düse und dor Druckrohreinmündung des Entnahmerohres bewirke.
daß dor Druck in der Förderleitung unabhängig von der Fördermenge konstant bleibt, muß von einem unbefangenen Leser vielmehr entnommen werden, daß auch bei Verwendung eines Venturirohres als Druckfühlers nur der Druck in der "Förderleitung" und an der Stelle, wo er abgefuhlL wird, geregelt werden könne, nicht aber mitte! bar zugleich der Druek am Schlauchende oder an einer anderen pumpenferner < gelegenen Stelle« Von der Annahme, daß die Verwendung eines Venturirohres etwas mit der Regulierung der Abgabeleisfcung und des Abgabe-drucke» am Flugzeugtank zu tun haben könne, wird der Leser der Patentschrift ferner auch dadurch abgelenkt, daß ihm die Verwendung eines Venturirohres nicht in erster Linie, sondern nur in einem Unteranspruch, dem bisherigen Anspruch 5, und, wie es auf S. 2 Z, 72 der Beschreibung heißt, als eine "bevorzugte" Ausführungsform vorgeschlagen worden ist» Br wird dadurch zu der Auffassung hingelenkt, daß die Verwendung eines Venturirohres nur im Kähmen der auf i?« 2 Z« 40 - 45 der Beschreibung so genannten "weiteren" Brfindungsaufgabe liegt, eine Einrichtung zu schaffen, die "besser und einfacher" auf den in der Abgabeleitung herrschenden Druck anzusprechen uaä ihn zu regeln vermag- Insofern hat daher auch der gerichtliche Sachverständige durchaus zu Recht wiederholt betont, daß der vom Leser aus der Patentschrift zu entnehmende Zweck der Verwendung eines Venturirohres nur darin gesehen werden könne, daß die Regelung bei Verwendung eines Venturirohres als Druckfühlers empfindlicher und einfacher sei- Meint aber der Leser der Patentschrift, daß er das Venturirohr verwenden solle, um die Regelung beispielsweise empfindlicher zu machen, so wird er, wenn ihm eine 'weniger empfindliche Regelung genügt, statt eines Venturirohres möglicherweise einen anderen, sich ihm aus ande-
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ren Gründen als vorteilhaft anbietenden Druckfühler verwenden» Bei dieser Sachlage kann daher schließlich auch die in der mündlichen Verhandlung umstrittene Frage unentschieden bleiben, ob es für den Durchschnittsfachmann an sich nahe lag oder ob es entsprechend der Auffassung, die in der mündlichen Verhandlung zu demindest zeitweise der gerichtliche Sachverständige und auch die Privatgutachter der Beklagten vertreten haben, eines erfinderischen Schrittes bedurft hätte, um Gu* der i«ehre, ein am Ende der festen Abgabeleitung angeordnetes Venturirohr als Druckfühler zu verwenden, darauf zu schließen, daß damit zugleich mittelbar der Druck am Schlauchende geregelt werden könne, und ob es in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, daß auf dem Gebiet der Gasdruckregelung nach der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entgegengehaltenen deutschen Patentschrift Er. 447 605 die Verwendung eines Venturirohres zur Erzielung einer ähnlichen Fernwirkung bereits seit langem bekannt ist»
Kann demnach der von der Beklagten behauptete Vorteil, weil nicht offenbart, nicht als patentbegründend berücksichtigt werden, so bleibt im übrigen an der Lehre, ein Venturirohr als Druckfühler zu verwenden, wie auch die Beklagte zugibt, nichts Erfinde« rischeso Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, daß die Verwendung eines Venturirohrs als Druckfühlers auch dann noch Vorteile bieten könnte»
Ein erfinderischer Schritt aber ist mit dieser Lehre dann nicht mehr verbunden, zu demal es auch aus der britischen Patentschrift Nr» 274 760 bekannt ist, bei ähnlichen Kegelungseinrichtungen mit Umgehungsleitung
den Regelungsdruck unter gewissen Voraussetzungen an der Einschnürung eines*Venturirohres zu entnehmen.
7« Nach alledem war die Berufung der Beklagten gegen die vom Wichtigkeitssenat ausgesprochene Vernichtung der Ansprüche 1 ^ 5 des Streitpatents trotz der Beschränkung ihrer Verteidigung auf den aus den bisherigen Ansprüchen 1-5 nou gebildeten Hauptanspruch 1 als unbegründet zurückzuweiseno Die Berufung gegen die vom Nichtigkeitssenat ferner ausgesprochene Vernichtung der Ansprüche 10 und 14 des Streitpatents hat die Beklagte selbst nicht mehr aufrechterhalten. Die Vernichtung der Ansprüche 6-9 und 11 - 13 ist von der Klägerin, die gegen die insoweit die Klage abweisende Entscheidung des Nichtigkeitssenats keine Berufung oder Anschlußberufung eingelegt hat, in der Berufungsinstanz nicht mehr ausdrücklich beantragt worden. Zur Vernichtung dieser Ansprüche von Amts wegen (vgl. dazu BGHZ 16, 326, 332 fg) bestand aus den gleichen Gründen, die der Nichtigkeitssenat insoweit zur Abweisung der Klage angeführt hat, kein Anlaß.
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Abs o
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Die Kostenentschoidung beruht auf den §§ 42 3, 40 PatG o
Löscher Jungbluth Pehle Bundesrichtor Kbel
ist im Urlaub und ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben
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