2S34 066
I ZR 102/57
Verkündet am 24o Oktober 1958
Zug? just* ingesto
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der
irma Werbegaben~ffabrik bei 9 $
tri Ui Istr
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~ Prozeßbevollmäehtigters
Beklagten und .Revisionsklägerin
Rechtsanwalt Br*
gegen.
die Firma ömbH Hl
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- Prozeßbevollmächtigters
Klägerin und Revisionsbeklagfce Rechtsanwalt Br«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Birnbach, Dr« Bock, Br« Christoph, Br« Weiß und Br* Spreng
für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil • des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9« Mai.1957 wird auf Kosten,der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen.
2 -
Tatbestands.
Die seit 1902 'bestehende, früher in Berlin, jetzt Hamborg ansässige, klagende Firma %
GmbH11 befaßt sieh mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zentrifugen für alle Erwerbszweige, von Maschinen, Apparaten und Geräten der BandwirtSchafts- und Molkereitechnik, elektro-technischen Maschinen und Apparaten, Kraftmaschinen, Schmiermitteln, technischen Ölen und Fetten sowie Haus- und Küchengeräten Für die Klägerin sind folgende Warenzeichen eingetragen s
”Alfa-Handseparatorölw und
Originalalfa11 { u* a* für Maschinenöle und
Maschinenf ette)
( beide seit 1904),
MAlfa-Bisenwerk1f ( u. a« für Haus-, Küchen- und
■ landwirtschaftliche Geräte, Maschinenöle, Maschinenfette), seit 1919?
’‘Alfa” (kombiniertes Wortbildzeichen), seit 1920
( u. ar für Maschinenöle, Maschinenfette und Schmiermittel),
"Alfa-Laval-Qelseparator” seit 1921 (4U* a„ für
technische Fette und Öle),
”Alfa-0elw seit 1.926 £ für technische Öle und Fette),
Unter der Marke ”Alfan bringt die Klägerin Maschinen für die Milchund Landwirtschaft, KUehenspültische, Waschmaschinen, Wäscheschleudern und Öl in den Handel, Auch verteilt sie gelegentlich kostenlose Werbegaben mit der Aufschrift 2,0 Fuderdosen, Täschenbürsten,
Die Beklagte wurde 1952 in das Handelsregister eingetragen unter der Firma ’’A^JJ-Werbeseifenfabrikation Karl
- ? -
. Sie stellt Seifen mit unabwaschbarer Werbe-
beschaiftung her. Im Jahre 1954 erweiterte sie ihren Betrieb auf die Herstellung von Werbegaben, u«, a» Werbebeutol aus Kunststoff mit einem Stück Seife, einer Bürste und einem Handtuch als Inhalt, Im Jahre 1955 änderte sie ihre Firma in "A^^hWerbegabenfabrikation Karl In
ihren Geschäftsbriefen war das Wort "A^^11 stark hervorge-hoben? es wurde auf die *^A^(^-GarniturM, die elegante Werbegabe für alle Gelegenheiten, hingewiesen»
Mit {Schreiben vom 6« Oktober 1954 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Wort in ihrer Firma
löschen zu lassen und es warenzeiehenmäßig nicht mehr zu gebrauchen. In einem weiteren Schreiben vom 20» Oktober 1954 legte die Klägerin der Beklagten ausführlich ihren Rechts-Standpunkt unter Beifügung einiger gerichtlicher Vorkriegs-enbsc he idungen dar, in denen ihr hinsichtlich ihrer Bezeichnung ,fA^Pn Warenzeichen- und Namensschutz zugebilligt worden ist. Nach längerem unter Einschaltung von Anwälten auf beiden Seiten geführten Schriftwechsel lehnte die Beklagte es am 4» Juli 1955 ab, die Verwendung des Wortes HAffl^(t aufzugeben»
Mit der der Beklagten am 20» Dezember 19^5 zugestellten Klage verlangte die Klägerin, die für die Bezeichnung nA^|tt eine gesteigerte Verkehrsgeltung in Anspruch nimmt und, sich durch das Verhalten der Beklagten im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen uAf^tr und ’’A^p^' in ihren Namens-, Warenzeichon-und Ausstattungsrechten beeinträchtigt fühlt,
- 4 ~
1* Einwilligung der Beklagten in die Löschung des Wortes "A^^" im Handelsregister,
2> Unterlassung der firmen- und Warenzeichen-mäßigen Benutzung des Wortes durch
die Beklagte,
3* Unkenntlichmachung des Wortes UA^^U auf den dem Geschäftsbetrieb der Beklagten dienenden Gegenständen,
4s Auskunftserteilung und
5* Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten«,
Am 28a Dezember 1955* wurde die Firma der Beklagten im Handelsregister geändert in "Werbegaben-Fabrikation Karl Es kam darauf zu einem erneuten außer-
gerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Anwälten der Parteien wegen Abschlusses eines Vergleichs <> Dieser scheiterte im April 1956 an der Weigerung der Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen«,
Die Klägerin hat darauf den Klageantrag zu 1 mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt«,
Im übrigen hatte die Beklagte Klageabweisung beantragt* Sie hat eine Verkehrsgeltung der Klägerin an dem Wort UA^|^ sowie eine Verwechslungsgefahr zwischen den streitigen Bezeichnungen bestritten und geltend gemacht, das Wort werde von zahlreichen Unternehmen im Inund Ausland
firmen- und warenzeichenmäßig “benutzt. Außerdem seien die von den Parteien vertriebenen Waren nicht gleichartig» Weiter hat die Beklagte eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung des beanstandeten Zeichens und die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin bestritten»
In der mündlichen Verhandlung am 8» August 1956 haben die Parteien auch die Klageanträge zu 2) und 3) für erledigt erklärt9 nachdem sich die Beklagte unter Übernahme einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Unterlassung des firmen- und warenzeichenmäßigen Gebrauchs des Wortes "A^^p" und zur Unkenntlichmachung dieses Wortes auf den dem Geschäftsbetrieb der Beklagten dienenden Gegenttände verpflichtet hatte»
Die Parteien haben dann den Rechtsstreit nur wegen der Klageanträge zu 4) und 5) und der gesamten Kosten fortgesetzt.
Des Landgericht hat,den restlichen Kx^geanträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten stattgegeben und dieser die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klageanträge zu 4) und 5) sowie lauf Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits an die Klägerin weitery während diese um Zurückweisung der Revision bittet.
Ent s ch ei dung sgründes
«IWIi Ml ll H. Ilillnlm». ft tfiElNv «BTptr »
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Voraussetzungen des mit der Klage Begehrten Schutzes aua § 16 Abs* 1 UWG hinsichtlich der Bezeichnung als gegeben angesehen« Dabei geht das
Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei davon aus* daß die Klägerin den Bestandteil ihrer Firma "A^p” als besondere Bezeichnung ihres Unternehmens und ihrer Erzeug-nisse herausgestellt hat und daß die Beklagte in glei-eher Weise das Wort "A®". das einen Teil ihrer frühe-ren Firma bildete, schlagwortartig zur Kennzeichnung ihrer Firma und ihrer Waren verwendet hat« Weiter nimmt das Berufungsgericht an, daß nicht die Klägerin allein das Wort "A%" im Geschäftsverkehr verwende , sondern daß dies auch durch einige andere Firma verschiedener Geschäftszweige seit längerer Zeit geschehe»
Diese Fälle namensmäßiger Benutzung des Wortes ^ ,TA^pn äurch andere Firmen haben.nach Ansicht
des Berufungsgerichts dem Wort nicht die Eigenschaft
genommen, wie ein Warne im Geschäftsverkehr zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens* wirken zu können« Auch Kamen (Eigennamen), so führt das Berufungsgericht aus, pflegten mehrfach yorzukommen« Unterscheidungskraft und Kamensfunktionen des Wortes würden nur dann ent-
fallen, wenn es im allgemeinen Gebrauch stände, so daß dadurch nicht auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hingewiesen; werden könnte« Der Bezeichnung WA^||W sei auch vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10» Mai 1955 (WE3? 1955s 164 - Alpha * GBUK 1955, 4B7) Unterscheidungs-
kraft an sich zugebilligt worden* Es sei infolgedessen einer solchen besonderen Bezeichnung gemäß § 16 Abs* 1 UV/G bereits seit der Ingebrauchnahme dieser Bezeichnung ein Schutz zuzubilligeno Es komme daher nicht darauf an, ob die Klägerin für die Bezeichnung ^A^pf1 Verkehrsgeltung erlangt habe* was die Beklagte bestritten hat*
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden*. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Schutz eines als Pirmenschlagwort verwendeten Pir-menbestandteils mit seiner Ingebrauchnahme beginne, sofern dieser von Natur aus unterscheidungskräftig und daher geeignet sei, schon von diesem Zeitpunkt an eine Namensfunktion auszuüben, daß also eine Verkehrsdurchsetzung nicht erforderlich sei, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 11, 214? 215 - 216 -KfA GRUR 1957? 125, 126, 128 - Troika -).
Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Wort tfA^|u (MA^(|,r) den Schutz der besonderen Kennzeichnung gemäß § 16 UWG bereits seit der Ingebrauchnahme ohne Verkehrsgeltung zugebilligt hat«, Nach Meinung der Revision besitzt das Wort "A^^P schon seiner Natur nach als Einzelbuchstabe des griechischen.'Alphabetes keine Kennzeichnungskraft« Bern kann nicht gefolgt werden«
Nach allgemeiner Rechtsauffassung sind klanglich ausgeschriebene Buchstaben des deutschen Alphabetes Unterscheidung kräftig und damit eintragungsfähig im Sinne des Warenzeichengesetzes , z« B« uErrteeM, ”Zetn und dgl* (Baumbach/Hefermohl? Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7«» Aufl« WZG § 4 Anm« 55? Reimer aaO, 3« Aufl« Kap« 5 Anm« 9? Busse WZG 2« Aufl* § 4 Anm* 6)•> Ber Begriff der Unterscheidungskraft im Sinne des
§ 16 UWG hat keine -andere Bedeutung als im Warenzeichen-recht, so daß die genannten Bezeichnungen auch im Sinne der Vorschrift des § 16 UWG als unterscheidungskräftig anzusehen sindc Biese Grundsätze müssen in besonderem Maße für das griechische Alphabet gelten, das andere Buchstabenbezeichnungen aufweisto Eine solche TJnterseheidungs-kraft wird ira besonderen bei "Omega11 anerkannt (Busse aaQ)« Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Bezeichnung an sich kennzeichnungskräftig sei, bestehen
daher keine rechtlichen Bedenken«. In dieser iinie liegt auch die vom Berufungsgericht angeführte MA^J|n-EntScheidung des Senats« Barin ist unter I 2 ausgeführt,* das Wort "A^^” stelle in der Zusammensetzung "Ajd^-Sterilisatoren”, da der Bestandteil ^Sterilisatoren" eine reine Gattungsbezeichnung sei, nach*dem Gesamteindruck den kennzeichnenden Teil dar« wenn in dieser Entscheidung dann auf die festgestellte Verkehrsgeltung der "A^f^Sterilisatoren1' abgestellt ist, so beruht das darauf, daß sich die Klägerin des Vorprozesses nicht auf ein eingetragenes Warenzeichen, sondern nur auf Ausstattüngsschutz an dem so benutzten Kennzeichen berufen konnte« Es ist somit entgegen der Auffassung der Revision nicht rechtsirrtümlich, wenn sich das Berufungsgericht zur Stütze seiner Annahme, daß dem Zeichen von Eatur aus UnterScheidungskraft
zukomme, auf die' vor er örterte Ent sch eidüng des erkennenden Senats berufen hat«
Unbegründet ist auch die auf Verletzung des § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision, die dahingeht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es sich im Vorprozeß nicht Um einen Rechtsstreit der jetzigen Klägerin, sondern
*
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uta einen solchen der Aktiengesellschaft für Feinmechanik vorm* jpp|p& Schf^pin f^PPPP^ gehandelt habe, zu deren Gunsten also die Verkehrsgeltung des Hartes "Ap^" damals festgestellt worden sei* Diese Feststellung im Vorprozeß ist nicht geeignet«, die dem Wort "App" an sich zukommende Kennzeichnungskraft in Frage zu stellen* Kur ein allgemein üblicher Gebrauch dieses Wortes im Geschäftsverkehr könnte dieser Bezeichnung die ursprünglich vorhandene Kennzeichnungskraft nehmen* Fine solche Übung liegt nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht vor* Es hat daher ohne Hechtsirrtum, unabhängig von der Feststellung der Durchsetzung im Verkehr, das Wort.^App" als Bestandteil der Firma der Klägerin als schutzfähig im Sinne § 16 Abs* 1 UY/G angesehen*
Bei Prüfung der vom Berufungsgericht bejahten Verwechslungsgefahr zwischen den zu dem Vergleich stehenden Zeichen geht es entsprechend den vom henat entwickelten Hechtsgrundsätzen davon aus, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG Warengleichheit oder - Gleichartigkeit nicht zur Voraussetzung habe, daß sie aber für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr doch von Bedeutung sei (GKUB 1954?
45? - HttJS - UHUS WEB 1956, 502 - Meisterbrand)* Dabei
•„V
stellt das Berufungsgericht fest, daß sich die Parteien nicht im gleichen Geschäftszweig betätigen und daß die von der Klägerin hergestellten Maschinen, Apparate und Geräte für Molkereitechnik? Band- und Hauswirtschaft usw* als Werbegeschenke nicht in Betracht kommen* Hach Auffassung des Berufungsgerichts stehen sich indessen die Tätigkeitsbereiche nicht so fern, daß bei Benutzung des gleichen
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Firmenschlagwortes .jede Verwechslungsgefahr als ausgeschlossen angesehen werden könnte« 2wischen einzelnen Waren der Parteien sei sogar Gleichartigkeit im zeichenrechtlichen Sinne vorhanden, nämlich zwischen .den Haus-, Küchen- und landwirtschaftlichen Geräten der Klägerin und den Bürstenwaren der Beklagten, sowie zwischen den technischen ölen und Fetten der Klägerin und der Seife der Beklagten« Die Seifenherstellung der Beklagten habe zudem einen gewissen Schwerpunkt ihres Betriebes gebildet, so daß sie früher auch in der Firma der Beklagten hervorgehoben worden sei« Außerdem sei, so führt das Berufungsgericht aus, zu berücksichtigen, daß auch die Klägerin Werbegaben zwar nicht verkaufe, aber doch verschenke, die mit den Worten gekennzeichnet seien« Wenn je-
mand solche Werbegaben kenne und von einem Unternehmen höre, das unter dem-Schlagwort Werbegaben herstelle,
dann liege der Schluß auf geschäftliche Beziehungen zwischen diesen Unternehmen nicht ganz fern«
In diesen Erwägungen des Berufungsgerichts tritt ein entscheidungserheblicher Kechtsfehler nicht zutage« Sie lassen zunächst, entgegen der Meinung der Revision, deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht die noch zur Entscheidung stehenden Klageansprüche nicht auf Grund des Warenzeichengesetzes, sondern auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs« 1 UWG zugesprochen hat« Das ergibt sich aus dem Eingang der Entscheidungsgründe« Es kommt also nicht ausschlaggebend darauf an, ob vorliegend eine Waren^leichartig keit gegeben ist, was die Revision bestreitet« Allerdings ist die Frage der größeren oder geringeren Warennähe, wie die oben angeführte Rechtsprechung des Senats ergibt, für
*
die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 ÜWG nicht ohne Bedeutung* Warengleichartigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die miteinander zu dem Vergleich stehenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- oder Verkaufsstätten so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß nahe liegt, die unter der gleichen oder einer verwechslungsfähigen Kennzeichnung vertriebenen Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb* Soweit das Berufungsgericht eine solche Warengleichartigkeit zwischen Haus-, Küchen- und landwirtschaftlichen Geräten der Klägerin einerseits und den BUrstenwaren der Beklagten andererseits bejaht hat, ist dies allerdings rechtlich bedenklich* Der Begriff der Haus-, Küchen- und landwirtschaftlichen Geräte ist zu weitreichend und unbestimmt, so daß für die betreffenden Verkehrskreise der Schluß fern liegt, die von der Beklagten vertriebenen Bürsten entstammten den gleichen Herstellungsstätten wie die Haus-, Küchen-und landwirtschaftlichen Geräte der Klägerin« Dagegen unterliegt es keinen Bedenken, eine Warengleichartigkeit zwischen den technischen Ölen und Fetten der Klägerin und der Seife der Beklagten anzunehmen, da nach der Lebenserfahrung Öle, Fette und Seifen oft in den gleichen Betrieben hergestellt und vertrieben werden*(so hat auch das Patentamt eine Warengleichartigkeit zwischen Seifen und ätherischen Ölen anerkannt - Baumbach/Hefermehl aaO WZG § 5 Anm. 5)* Außerdem werden von beiden Parteien als Werbegaben auch Bürsten abgegeben* Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen und im Hinblick auf die Übereinstimmung der Vergleichszeichen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt ist, daß bei einem nicht unerheblichen Teil der betreffenden Abnehmer der
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Parteien der Anschein erweckt wird, es beständen zwischen den Unternehmen der Parteien geschäftliche Beziehungen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden*
Pur die Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist entgegen der Auffassung der Revision eine gesteigerte Verkehrsgeltung der Bezeichnung nA^pn nicht Voraussetzung«, Es genügt vielmehr, daß diese Bezeichnung eine Kennzeichnungskraft aus sich heraus besitzt, was das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht hat«. Es kann daher auch für die Präge der Verwechslungsgefahr dahinstehen, .ob das Kennzeichen der Klägerin Verljehrsgeltung
oder gar gesteigerte Verkehrsgeltung besitzt«
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht dennoch im Streit befindlichen Anträgen der Klägerin auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz und auf Auskunft s er t eil ung stattgegeben« Zur Verschuldensfrage führt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei aus, die Beklagte habe die Verpflichtung gehabt, sich vor Aufnahme eines neuen Kennzeichens nach Vorrechten Britter zu erkundigen (BGH in HJW 1957, 343 - Sultan)« Hätte sie dies gewissenhaft getan, dann wäre die Beklagte ohne weiteres auf die Warenzeichen und Firmenzeichen 1fAifJ^,f der Klägerin gestoßen« Eine solche Feststellung wäre auch im Zeitpunkt der Gründung der Beklagten, Januar 1952, ohne Schwierigkeiten zu treffen gewesen« Baß die Bezeichnung nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts auch von anderen Firmen verschiedener Geschäftszweige im geschäftlichen. Verkehr verwendet und auch namensmäßig benutzt wird, ist entgegen der Meinung der Revision nicht geeignet, die Beklagte zu entlasten, zu demal
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da auch kein Anhalt dafür gegeben ist* daß die Beklagte bei Ingebrauchnahme der Bezeichnung Kenntnis von
der Benutzung dieses Wortes durch die genannten Pinnen hatte»
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts* daß der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden ent-standen sei* ist, entgegen der Meinung der Revision* im Hinblick auf die rechtsirrtumsfreie Feststellung des Berufungsgerichts* wonach sich die Unternehmen der Parteien nicht so fern ständen, aus Rechtsgründen nibht zu beanstanden» Insoweit führt das Landgericht, dem das Berufungsgericht auch in diesem Punkte gefolgt ist* zutreffend aus, die Klägerin würde zu demindestens gezwungen sein, die durch die völlige Gleichheit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen eingetretene Verwirrung des Verkehrs durch erhöhte Aufwendungen in ihrer Werbung wettzu demachen» Die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches der Klägerin der Höhe nach ist davon abhängig, seit wann und in welchem Umfange die Beklagte die beanstandete Kennzeichnung im Verkehr verwendet hat» Deshalb ist auch der Auskunftsanspruch der Klägerin gerechtfertigt»
Schließlich ist auch die Rüge der Revision unbegrün-det, mit der .sie sich gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits*'an die Beklagte wendet, soweit sie die erledigten Klageanträge zu 1) bis 3) betreffen» Bei dieser auf Grund des § 91 a ZPO zu treffenden Entscheidung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß auch diese Klageansprüche aus den gleichen Gründen gerechtfertigt gewesen
II
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seien, wie die vorerörterten Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft« Weiter nimmt das Berufungsgericht, entgegen der Auffassung der Revision, rechtsfehlerfrei an, der Umstand, daß die Beklagte bereits vor Klageerhebung die Löschung des Firraenbestandteils "A^^” im Handelsregister beantragt, nach ihrer Angabe auch die Benützung dieses Schlagwortes bereits völlig eingestellt habe, die Wiederholungsgefahr.nicht beseitigt habe, da die Beklagte an der Ablehnung des Rechtsstandpunktes der Klägerin nach wie vor festgehalten und ausdrücklich betont habe, nicht wegen der Ansprüche der Klägerin, sondern aus anderen Zweckmäßigkeits-gründen von der weiteren Verwendung der Bezeichnung tfA^^|f) abgesehen zu haben« Aus dieser Rinstellung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß neue Zweckmäßigkeitserwägungen die Beklagte zur Wiederaufnahme dieser Bezeichnung veranlassen könnten, und daß daher die Klägerin Anspruch auf gerichtliche
»
Klärung der streitigen Frage gehabt habe« .Erst durch die durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtung der Beklagten sei die Wiederhölungsgefahr eindeutig beseitigt worden« Da die Klägerin daraufhin die betreffenden Ansprüche sofort für erledigt erklärt hat, entspricht es dem Sachund Streitstand zur Zeit dieser Irledigungserklärung wie auch der Billigkeit, die durch diese erledigten Ansprüche entstandenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen«
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Nach alledem war die Revision der Beklagten als unbegründet mit der Kosteniolge aus § 97 ZBO zurückzu-weisen*
Bock
Birnbach
Weiß
Spreng
Christoph