Grunau, Just 1 zobersekretär als Urkundsbeamter der (Je- ■ schäftssteile
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Gebrüder M Samenvertrieb GmbH
ioLo, vertreten durch ihren Liquidator Hans )« P^j^str* 0.
Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
gegen
& Co» GmbH,
die Firma Paul
G^HHB^Strc ^ _
Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigt erg Rechtsanwalt ProfoDr,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8„ Juni 1956 unter Mitwirkung . der Bundesrichter Droh0c„ Wilde, Dr0 Bock, Dr0 Krüger-Nieland, Dr, Nastelski und Br«. Christoph
für Recht erkannt%
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 27© April 1954 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvei’wieseno
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die im Jahre 1938 im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft Gebrüder M^|^ (im folgenden als "KGM bezeichnet), betrieb in Braunschweig eine Samen-Züchtereia Sie lieferte der Beklagten auf Grund einer Bestellung vom 160 Dezember 1948 mehrere Posten Erbsen zu dem ursprünglichen Rechnungspreis von 21ol70 DM« Die Beklagte bezahlte diesen Betrag« nachträglich erhöhte die KG mit Rechnung vom 18* März 1949 den Preis für die gelieferten Erbsen um 2«330 DM« Die Beklagte lehnte die Bezahlung dieses Betrages ab« Auf Grund einer weiteren Bestellung lieferte die KG der Beklagten zwei Posten Buschbohnen zu dem Gesamtpreis von 12«,580 DM« Die Beklagte schuldete der KG außerdem noch unstreitige Diskontspesen in Höhe von 442,55 DM«
Die Klägerin (Firma Gebrüder Sa?®5Y®rJ^jeb
GmbH) hat im August 1949 mit der Behauptung, daß die aus Samenlieferungen herrührenden Forderungen der KG auf sie übergegangen seien, Klage auf Zahlung von insgesamt 15«352,55 DM (2«330 DM + 12*580 DM + 442,55 DM) nebst 8# Zinsen Beit dem 1« Mai 1949 erhoben«
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten; die geltend gemachte Forderung stehe nicht der Klägerin, sondern der - im Jahre 1950 in Konkurs geratenen - KG zu« Sie hat weiter bestritten* daß die Klägerin berechtigt sei, nachträglich einen erhöhten Preis für die Erbsen zu fordern« Sie hat behauptet, ein Teil der ihr gelieferten Buschbohnen sei von der Brennfleckenkrankheit befallen gewesen, und hat hieraus einen "Sehadensersatzanspruch" von 3«329?90 DM hergeleitet, mit dem sie die Aufrechnung erklärt hat« Die Beklagte
hat. schließlich zwei ihr abgetretene Forderungen des Gutspächters Franz I^p aus Wetterade in Höhe von .«.2 „000 DM und 7o500 DM aufrechnungsweise geltend gemacht o hatte auf Grund verschiedener Vermehrungs-
verträge Kohlrabi-, Erbsen- und Blumensaat aus der Ernte 1948 geliefert« Er beziffert den Wert der gelieferten Kohlrabisamen und Erbsen - ohne die Blumensamen - auf 19o960,25 DM«. Von dieser ihm-angeblich zustehenden Forderung hat er die genannten 19«500 DM an die Beklagte abgetreten«
Demgegenüber, hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte könne ihr gegenüber die angebliche Forderung des Lp^ schon deshalb nicht aufrechnen, weil diese Forderung sich nur gegen die KG richte» Sie bestreitet ferner die Höhe der von Iberechneten Preise, die weder vereinbart noch angemessen seien« Sie hält« sofern die von L^p abgelieferten Samen mangelfrei gewesen wären und L^^ nicht die vertraglich vereinbarte Lieferzeit überschritten hätte, einen Preis von insgesamt 13«124?22 DM für angemessen; diesen Preis hat sie aber um 60437 DM wegen angeblich zu geringer Keimkraft der Kohlrabisamen und Erbsen gekürzt« Außerdem hat sie gegenüber der Aufrechnung geltend gemacht,
schulde der KG nicht nur wegen verspäteter Lie-' ferung der Kohlrabisamen und Erbsen, sondern auch noch wegen Nichterfüllung und Schlechterfüllung von Vermehrungsverträgen (Ernte 1948) Schadensersatz« Die Klägerin hat den ihr angeblich wegen Verdienstausfalles entstandenen Verzugsschaden wegen zu später Ablieferung der Kohlrabi- und Erbsensamen auf insgesamt 7«538,34 DM beziffert« Einen Anbauvertrag über 15 ha Kettich (»Ostergruß rosa”)habe Lage überhaupt nicht erfüllt. Hierfür schulde er an gelieferter Aussaat allein 465 DM«
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Einen Anbauvertrag über 4 ha Kürbis habe er schuldhaft schlecht erfüllt; durch unsachgemäße Behandlung seien die gewonnenen Kürbissamen taub geworden und deshalb unverwertbar gewesen,, Der Wert der ihm gelieferten Kürbisaussaat habe 228,96 DM betragen;, auch diesen Betrag habe - vorbehaltlich der Geltendmachung
weiterer Schäden - zu ersetzen»
Durch Urteil vom 31« Mai 1951 hat das Landgericht Braunschweig die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin sei zu demindest als Inkassozeasionarin berechtigt, für die Konkursmasse der KG die Kaufpreisforderung gegen die Beklagte geltend zu machen« Das Landgericht hat die von der Klägerin vorgenommene nachträgliche Preiserhöhung von 2«330 DM auf Grund der Anordnung PR 2/49 der Verwaltung für Wirtschaft vom 14« Februar 1949 für berechtigt gehalten» Dagegen hat das Landgericht von der Klagforderung wegen des Befalls der
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Buschbohnen mit Brennfleckenkrankheit einen Betrag von 3«329?90 DM abgesetzt und die restliche Klagfor-derung von 12 «022,65 DM durch Aufrechnung mit der von
abgetretenen Forderung, die mindestens 14« 620,62 DM betrage, als getilgt angesehen«
Durch Teilurteil vom 5« Februar 1952 hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als die Klage in Höhe von 12«000 DM abgewiesen worden war« Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis der Klägerin für die Klagforderung von 15«352,55 DM bejaht, jedoch die sachliche Berechtigung der von ihr geforderten Preiserhöhung von 2«330 DM und des von der Beklagten wegen der Brennfleckenkrankheit vorgenoromenen Abzuges von 3«329?90 DM dahingestellt gelassen« Die von der Beklagten mit den abgetretenen Forderungen des L^^ erklärte Aufrechnung hat
das Berufungsgericht an sich für zulässig und zur Höhe von 12*000 DM auch für sachlich gerechtfertigt gehalten und deshalb in dieser Höhe die Abweisung der Klage bestätigte Dabei hat das Berufungsgericht den von der Klägerin behaupteten Minderungsanspruch der KG gegen Ippp in Höhe von 6*437?98 DM* der auf teilweise mangelnde Keimfähigkeit des von gelieferten Saatgutes gestützt
war5 wegen verspäteter Geltendmachung für unberechtigt gehalten* Das Berufungsgericht hat jedoch die sachliche Berechtigung der Schadensersatzforderung von 7«538,34 DM, herrührend aus der angeblich verspäteten Lieferung des Saatgutes durch nicht geprüft und angenommen, daß
die KG mit einer gemäß ihrer provisorischen Abrechnung frühestens am 20« Oktober 1949 erklärten Aufrechnung die von L^H an die Beklagte abgetretene Teilforderung von 12*000 DM nicht mehr habe tilgen können, da diese bereits von der Beklagten am 4® Oktober 1949 zur Aufrechnung gegen die Klagforderung verwendet worden und damit erloschen gewesen sei*
Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 2* Dezember 1952 die Klagabweisung zur Höhe von 4®461,66 DM bestätigt* In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht wird in diesem Urteil die Zulässigkeit der Aufrechnung, welche die Beklagte mit der ihr von L^^ abgetretenen Teilforderung von 12*000 DM erklärt hat, bejaht; ein Minderungsanspruch der KG (6*437,98 DM wegen teilweise mangelnder Keimfähigkeit des von Lage an die KG gelieferten Saatgutes) wird verneint® Dagegen hat der erkennende Senat das von der Klägerin behauptete Bestehen einer Gegenforderung der KG aus Versugsschaden (7®538,34 DM) als einen Einwand gewertet, der unter dem Gesichtspunkt des Zurückbehaltungsrechts der KG (§ 273 BGB) auch für die Klägerin beachtlich sei und gegen die von der Be-
klagten mit der Seilforcierung I(12*000 DM) erklärten Aufrechnung geltend gemacht werden könne (§§ 390 ^ 406 BGB)« Deshalb hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufgehoben, als die Klage zur Höhe von 7« 538,54 DM abgewiesen worden war.» Danach blieb die Klagforderung noch zur Höhe von 10.890,89 DM (15*552,50 DM */. 4.461,66 DM) streitig«
Die Klägerin hat im Laufe der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend gemacht, daß der KG gegen noch weitere Schadensersatzansprüche aus
f der Ernte 1948 zustünden« Sie hat einen weiteren An-
spruch daraus hergeleitet, daß L^p anstatt, wie vereinbart, den Samen von 4 ha Kohlrabi nur von 5 ha abgeliefert habe« Dadurch habe er vertragswidrig mindestens 500 kg Kohlrabisamen zuwenig abgeliefert; aus dieser Fehlmenge ergebe sich für die KG ein Verdienstausfall von 2«685 DMe Für Erbsen betrage der Verdienst 68 DM je 100 kg; diesen Verdienst habe die KG nicht erzielen können, da die Erbsen nicht einwandfrei gewesen seien«
Der Verdienstausfall betrage für 7® 960 kg von 1^^ abgelieferter, aber nicht einwandfreier Erbsen 5.412,80 DM« Schließlich verlangt die Klägerin v/egen des angeblich £ vertragswidrig unterlassenen Anbaues von Rettichsamen
- außer dem für die gelieferte Saat geschuldeten Ersatz von 465 DM - Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalles in Höhe von 29.025 DM und für angeblich unsachgemäße und fahrlässige Behandlung der Kürbissamen Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalles von 9.016 DM« Auf Grund dieser neuen Berechnung beziffert die Klägerin die nach Abzug des Wertes der gelieferten Samen verbleibenden Schadensersatzansprüche der KG gegen Lage aus der Ernte 1948 auf insgesamt 58«540,48 DM®
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisen • hebung durch Urteil vom 27«, April 1954 die Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre restliche Klagforderung weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründei
Io Das Berufungsgericht sieht die Klagforderung, v/elche die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG geltend macht, als solche in vollem Umfang für begründet an«- Die Klagforderung setzt sich aus der an sich unbestrittenen Kaufpreisforderung für gelieferte Buschbohnen im Betrage.von 12«580 DM, der ebenfalls unbestrittenen Forderung auf Zahlung von Diskontspesen in Höhe von 442.. 50 DM und dem bestrittenen Anspruch auf Zahlung einer Kaufpreiserhöhung für gelieferte Erbsen im Betrage von 2«350 DM zusammen« In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht diese streitige Kaufpreisnachfor-derung für begründet erachtet, so daß sich danach eine Klagforderung von zunächst insgesamt 15o352,50 DM ergibt« Den von der Beklagten demgegenüber hinsichtlich der gelieferten Buschbohnen geltend gemachten Schadensersatzoder Minderungsanspruch in Höhe von 3o329,90 DM wegen Befalls mit Brennfleckenkrankheit hat da3 Berufungsgericht mit der Begründung abgelehntv bei der Brennfleckenkrankheit handle es sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr« Schreiber - entgegen der Auffassung des Landgerichts - um einen deutlich erkennbaren Mangel, den die Beklagte nicht rechtzeitig gerügt habe« Da die Bohnen bereits am 30«April
1949 geliefert worden seien, sei die erstmalig mit Schreiben vom 11. Juni 1949 erhobene Mängelrüge verspätet« Las Berufungsgericht geht also davon aus, daß die Forderung der Klägerin zur Höhe von 15®352,50 LM an sich begründet war, sieht aber diese Klagforderung durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit den an die Beklagte abgetretenen Forderungen des als erloschen anv Nach-
dem durch Urteil des erkennenden Senats vom 2* Dezember 1952 die Aufrechnung bereits zur Höhe von 4®461,66 DM für begründet erachtet und insoweit die Klage rechtskräftig abgewiesen worden war, beträgt die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte geltend gemachte Forderung noch 10®890>89 DM®
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe L^^aus seinen Kohlrabi- und Erbsensaraenlieferungen au die KG (Ernte 1948) Ansprüche erlangt hat und in welcher Höhe die KG aufrechnungsweise Gegenforderungen hätte geltend machen können, so daß insoweit die Forderungen des zunächst zu demindest mit einem Zurück-
behaltungsrecht (§ 275 BGB) behaftet und deshalb auch nicht zur Aufrechnung gegen die Forderungen der Klägerin geeignet waren (§ 390 BGB)®
II- Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, welche Beträge auf Grund der VermehrungsVerträge für die
von ihm an die KG abgelieferten Kohlrabisamen und Erbsen nach Menge und Preis sowie unter Berücksichtigung der Reinigungs- und Verlesekosten zu fordern berechtigt war! Dabei kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß für das von ihm aus der Ernte 1948
abgelieferte Saatgut (Kohlrabi, Erbsen und Blumen) auf Grund der Vermehrungsverträge eine Forderung von insgesamt 19-044,21 DM erlangt hat (BU unter B S 12 - 18).
Das Berufungsgericht hat dann weiter geprüft, ob die
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von der Klägerin behaupteten Gegenforderungen der KG wegen verspäteter Lieferung (Kohlrabi, Erbsen) und wegen teilweiser Nichterfüllung oder Schlechterfüllung (Anbau von nur 3 ha statt 4 ha Kohlrabi, Unterlassung des Anbaues von 15 ha Rettich, fahrlässig unsachgemäße Behandlung der Kürbissamen) begründet sind« Es hat sämtliche Gegenforderungen der KG für unbegründet erachtet (BU unter C S 18 - 31) und deshalb auch den noch streitigen Teil der Klagforderung von 10«890?89 DM durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der ihr von L^^ abgetretenen Forderung als erloschen angesehene Allerdings ist es nicht ganz richtig, wenn das Berufungsgericht der noch streitigen Klagforderung von 10«890,89 DM als abgetretene und aufgerechnete Forderung des Lage einen Betrag von 19«044?21 DM gegenüberstellt; denn über die Aufrechnung mit der Gegenforderung war bereits durch das Urteil des erkennenden Senat vom 2« Dezember 1952 zur Höhe von 4«461,66 DM entschieden, so daß sich um diesen Betrag nicht nur die Klagforderung auf 10,890,89 DM, sondern auch die von Lage an die Beklagte abgetretene Forderung von 19*044,21 DM auf 14,582,55 DM verringert hat*
III« Gegen die vom Berufungsgericht hinsichtlich der Höhe der Forderungen des getroffenen Feststellungen
wendet sich die Klägerin mit einer Reihe von Verfahrensrügen aus §§ 139? 286 ZPO«
1) Das Berufungsgericht geht auf Grund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien davon aus, daß L^| insgesamt 1*050 kg Kohlrabisamen (900 kg der I« Sorte und 150 kg der II« Sorte) abgeliefert hat« Auf die Auflage des Berufungsgerichts vom 24« März 1953 (unter B II 1, Bl 227 GA) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5« Mai 1953 (S 6, Bl 251 R) den Abfall und
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Schwund mit zusammen 150,2 kg angegeben, und zwar in Übereinstimmung mit der vorläufigen Abrechnung vom 20«
Oktober 1949 (Bl 103, 104 GA)?
I« Sorte? Abfall 56,0 kg
Gewichts- und SchmutzVerlust 4,5 kg 60,5 kg II» Sorte? Abfall 89,0 kg
Gewichts-^ und Schmutz Verlust J5jJ_k£L__
zusammen? 150,2 kg
Das Berufungsgericht beziffert den von der Klägerin angegebenen Abfall und Schwund der II» Sorte versehentlich mit 89,07 kg und deshalb auch die Öesamtmenge irrigerweise mit nur 149,57 kg. Entsprechend der Behauptung der Beklagten hat das Berufungsgericht den gesamten Abfall unter Anwendung des § 287 ZPO auf nur 50 kg geschätzt, dabei aber übersehen, daß in seiner eigenen Abrech-
nung vom 3o Juni 1949 (Anlage 17), Bl 28 GA) als «Reinigungsschwund ca 3 ctr”, also rund 150 kg angibt« Wenn dagegen die Beklagte meint, der gesamte Abfall hätte auf höchstens 50 kg bemessen werden können, so geht sie in unzulässiger Weise über die von L^| selbst in seiner Berechnung anerkannte Menge und damit auch über den Betrag. der ihr von Igp abgetretenen Forderung hinaus« hat der KG nach Abzug des Re inigungs Schwund es von 150 kg eine Lieferung von nur 900 kg (18 ztr) berechnet«
Da hiervon in jedem Fall noch die unstreitig von der KG gelieferte Aussaat mit 16 kg abzusetzen ist, hattd die Klägerin nach der Abrechnung des Lage 884 kg Kohlrabi-samen zu bezahlen« Die Klägerin gibt nach Abzug von Abfall, Schwund und Aussaat die zu bezahlende Menge gemäß ihrer Abrechnung vom 20« Oktober 1949 (Bl 103,
104 GA) auf insgesamt 883,8 kg (823:-,5 kg + 60,3 kg) an«
Schon aus diesen Gründen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es auf Grund einer nach § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung die von der KG dem zu be-
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f %
zahlende Kohlrabisaatmenge auf 984 kg bemißt, Da L^P der KG gegenüber einen Reinigungsschwund von "ca 3 ctr" berücksichtigt hat, sind gegen die hiermit praktisch übereinstimmende Abrechnung der KG-, die den Abfall und Schwund auf insgesamt 150,2 kg beziffert hat, keine Einwendungen zu erheben* Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO war kein Raum mehr* Deshalb bedürfen auch die im übrigen von der Revision hierzu erhobenen Verfahrensrügen aus §§ 139,
286 ZPO keiner weiteren Erörterung«,
2) IiPp hat an die ICG unstreitig 15«500 kg Markerbsen "Aldermänn" geliefert. Im Schriftsatz vom 5»Mai 1935 (Bl 251 GA) hat die Klägerin - wie in der prvi-sorischen Abrechnung vom 20« Oktober 1949 Bl 105 GA) -
Abfall und Schwund mit insgesamt 7«740 kg angege-
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe unwidersprochen behauptet, daß an nur
4o?15«b kg Abfall zurückgesandt worden seien.. Der Sachverständige Meier habe eine Abfallmenge von 7«740 kg als ungewöhnlich hoch bezeichnet. Die Vernehmung der Zeugen St^pppj, K^P? Kö^Jp un'd E^|phabe kein klares Bild über die Menge des Abfalls ergeben. Auf die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen F^fPPHfc komme es nicht an; selbst wenn dieser Zeuge bekunden würde, daß die von I^p gelieferten Erbesn besonders schlecht gewesen seien, ließe sich eine genaue Feststellung über die Menge des Abfalls nicht mehr treffen, Die Klägerin habe als Beweismittel lediglich ihre «Geschäftsunterlagen” angegeben (Schriftsatz vom 5«Mai 1955 5 5/6, Bl 251/R)* Dieser auf die Auflage vom 24« März 1953 (Ziff B II 1- Bl 227 GA) erklärte Beweisantritt genüge nicht-. Danach hat das Berufungsgericht im
Wege der Schätzung - entsprechend der von der Beklagten als zurückgeliefert angegebenen Menge - einen Abfall von nur 4© 517 *5 kg angenommen© ..
Die Revision rügt demgegenüber Verletzung- des § 286 ZPO insoweit mit Recht, als das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die vorläufige Abrechnung vom 20c Oktober 1949 (Bl I»o5 GA) außer acht gelassen hat©
Bas Berufungsgericht hat nämlich übersehen, daß nach dieser Abrechnung nicht nur 4© 942 kg A.bfall an zurückgegeben worden sind - hat in seiner Abrech-
nung vom 5© Juni 1949 (Anlage 18, Bl 29 GA) den zurückgelieferten Abfall mit nur "90,35 ctr", also 4-517,5 kg angegeben sondern daß auch für weitere
2o484 kg Abfall eine Gutschrift von 20 BM je 100 kg, zusammen 496,80 BM erhalten hat« Bamit ist der auf Ziff 6 des Verne hrungsvertrages gestützten Erwägung des Berufungsgerichts, es bestehe eine Vermutung, daß nur die an zurückgesandte Abfallmenge angefallen
sei (4u942 kg bzw© 4©517,05 kg), der Boden entzogen©
In diesem Zusammenhang weist die Revision noch darauf hin, daß die Klägerin, nach § 139 ZPO aufgefordert und befragt, vorgetragen hätte, der Abfall, der nicht an
zurückgeschickt, sondern im Verrechnungswege vergütet worden sei, sei durch Veräußerung an die Firma G^^ in Ii^|^ und an die Mühle in O^HIIfe ver-
äußert worden;. die Klägerin hätte hierfür die Inhaber dieser beiden Firmen als Zeugen benannt©
Bereits in der vorläufigen Abrechnung vom 20© Oktober 1949 (Bl 105 GA) hat die Klägerin den Gewichts-und Schmutzverlust mit 314 kg angegeben© Bie Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe die Erfahrungstatsache verkannt, daß bei jedem derartigen Reinigungsvorgang ein Gewichts- und SchmutzVerlust eintrete© Tatsächlich hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung
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nur die an L^| j?P™c kge 1 i ef er t e Abfallmenge berücksichtigt, aber keine Begründung dafür gegeben, weshalb es den von der Klägerin angegebenen Gewichts- und ScgmutzVerlust von 314 kg völlig unbeachtet gelassen hato Die insoweit auf das Übersehen einer Erfahrungstatsache gestützte Rüge aus § 286 ZPO ist also begründete Auch in diesem Zusammenhang weist die Revision noch darauf hin, daß die Klägerin, wenn sie nach § 139 ZPO wegen des angegebenen Gewichts- und Schmutz Verlust es von 314 kg befragt word.en wäre, vorgetragen und durch Benennung eines Sachverständigen unter Beweis gestellt hätte, daß bei jeder derartigen Reinigung ein erheblicher Gewichts- und Schmutzverlust eintrete0
Da die nach § 287 ZPO vorgenommene Schätzung der Abfalls und Schwundmenge schon aus den dargelegten Gründen nicht als rechtsfehlerfrei angesehen werden kann, bedarf es hier keiner Prüfung möhr, ob auch die weitere auf § 139 ZPO gestützte Revisionsrüge begründet ist-, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die im Schriftsatz vom 5* Mai 1953 enthaltene Bezugnahme auf ihre "Geschäftsunterlagen3 * * * * * * * 11 nicht als genügenden Beweisantritt gewürdigte
3) Rach den zwischen der KG und dem Gutspächter .Ii£B geschlossenen Yermehrungsvertragen errechnet sich
die Vergütung nach dem Preise,' der für die angebaute
Samenart von der Landwirtschaftskammer (Landesernährungs
amt) bzw« von der jeweilig für die Festsetzung der Saat-
guterzeugerpreise maßgeblichen Behörde festgesetzt
wird, oder, sofern dieses nicht der Fall ist, zu 40#
unter dem Fachsamenhandels- bzw* Samengroßhandeis-
Höchstmengenpreise, der von der Firma Gebrüder
für das jeweilige Erntejahr festgesetzt wird» Durch die Anordnung der Verwaltung für ?/irtschaft vom 25o Juni
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1948 (Mitteilungsblatt 1948 Teil II S91) wurden die bis dahin gültigen Festpreise in -Höchstpreise umge-wandelt (vgl auch Auskunft der vorläufigen Landwirtschaft skammer HpJP^fc vom 30. April 1993? Bl 247 GA)« Las Berufungsgei'icht hat diese Höchstpreise als «festgesetzte Preise« im Sinne der Vermehrungsvertrage angesehen.» Bei Würdigung des Wortlauts dieser Bestimmung weist das Berufungsgericht darauf hin, daß nicht von einem «Festpreis«, sondern von einem von der maßgeblichen Behörde «festgesetzten« Preise die Rede sei; «festgesetzt« sei aber auch der «Höchstpreis«0 Las Berufungsgericht meint weiter, der Sinn der Vertragsbestimmung sei gewesen, daß die Parteien in erster Linie einen behördlich festgesetzten Preis hätten vereinbaren wollen, und stützt sich für diese Auffassung auf das Rundschreiben der Klägerin vom 260November 1948 (Bl 259 CA), in dem es heißt: «Lie Bezahlung erfolgt grundsätzlich zu den neuen Preisen, die allerdings noch nicht bekannt gegeben wurden« Ein Nachteil aus früherer Lieferung kann also nicht entstehen«. Las Berufungsgericht vertritt die Auffassung, «diese neuen Preise, von denen das Rundschreiben spreche, könnten nur die erwarteten amtlichen Höchstpreise gewesen sein««
Lie Revision greift diese Auslegung des Berufungsgerichts an und weist zutreffend darauf hin, daß die hier vorliegenden formularmäßigen Vermehrungsverträge allgemein gebrauchte typische Verträge darstellen, deren Auslegung durch das. Revisionsgericht nachprüfbar ist«
Lern Berufungsgericht kann bei der Würdigung des Wortlauts der streitigen VertragsbeStimmung nur insoweit gefolgt werden, als unter «festgesetztem Preis« nicht nur Festpreise, sondern auch Höchstpreise ver-
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standen werden können^ Der Wortlaut ist aber nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig« Die Revision bezeichnet die Annahme des Berufungsgerichts, die »neuen Preise” im Sinne des Rundschreibens vom 260 November 1948 könnten nur die erwarteten amtlichen Höchstpreise gewesen sein, als willkürlich und meint, die »neuen Preise” seien nichts anderes als entweder allgemein verbindliche Festpreise oder aber die Preise, die sich im Großhandel einspielen würden« Es sei selbstverständlich, daß der Vermehrungsvertrag nur die weder nach oben noch nach unten abdingbaren Festpreise für maßgebend erklärt habe«. Der Vertrag habe aber auch an den Fall der Beseitigung der Festpreise gedacht und gerade für die- • sen Fall den Preis »zu 40# unter dem Fachsamenhandels-bzwo Samengroßhandels-- Höchstmengenpreis der Firma_Ge-brüder festgesetzt»« Die Revision bezeichnet
es weiter als widersinnig, wenn der Züchter seinem Vermehrer stets einen Preis bezahlen müßte, der - im Falle einer allgemeinen ünterschreitung der Höchstpreise -von einer vollständig theoretischen Basis aus berechnet werde und der dem Züchter niemals den von den Parteien vorgesehenen Nutzen (40#) belasse« Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Erwägungen nicht, auseinandergesetzt, sondern die Vertragsbestimmung einseitig zugunsten der Vermehrer ausgelegt, indem es in jedem Fall die festgesetzten Höchstpreise für maßgebend erachtet«
Das Rundschreiben vom 260 November 1948, auf das sich das Berufungsgericht für seine Auslegung stützt, kommt als eine für die Frage der Preisfestsetzung bedeutsame Sondervereinbarung zwischen den Parteien schon d eshalb nicht in Betracht, weil sich, wie das Berufungsgericht im anderen Zusammenhang ausgeführt hat, auf Grund des Verhandlungs- und Beweisergebnisses überhaupt nicht feststellen läßt, daß dieses Rundschreiben erhalten
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tiat (BU S 25)o Bas Rundschreiben zwingt aber im übrigen auch seinem Inhalt nach keineswegs zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung» Zur Auslegung der streitigen Vertragsbestimmung kann jedoch noch nicht abschließend Stellung genommen werden, weil es erforderlich erscheint, zunächst die zuständigen örtlichen Landwirtschaftsbehörden, deren Preisfestsetzung für den Vertragsinhalt allgemein maßgebend sein sollte, darüber zu hören, in welchem Sinne die von den Parteien umstrittene Bestimmung eines solchen typischen Vermehr? rungsverträges von den an diesen Verträgen beteiligten Kreisen aufgefaßt wurde» Die Revision hat in diesem Zusammenhang mit Recht Verletzung des § 159 ZPO gerügt und ausgeführt, daß die Klägerin, nach § 159 ZPO befragt, sich für die von ihr vertretene Auslegung auf das Zeugnis der Referenten der einschlägigen Landwirt# Schaftsbehörden bezogen haben würde» Es ist immerhin möglich, daß eine solche Aufklärung beachtliches Auslegungsmaterial für die streitige Vertragsbestimmung ergeben kann,.
4) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht die Handverlesung des Saatgutes nach den Vermehrungsverträgen zu Lasten und auf Risiko der Vermehrer o Wenn die Handverlesung nicht möglich ist, soll die Abnahme nach Maschinenverlesung durch den Züchter erfolgen» LJ^P war daher unstreitig verpflichtet, der Klägerin die Kosten einer notwendigen Reinigung und Verlesung des abgelieferten Saatgutes zu erstatten» Die Klägerin hat die Kosten für die Kohlrabisamen auf 105 DM (10 DM je 100 kg) und für die Erbsen auf insgesamt 2»858,40 DM (Bl 251 R GA) beziffert»
Unter Anwendung des § 287 ZPO hat das Berufungsgericht die Reinigungs- und Verlesekosten für die Kohl-
rabisamen auf 4 DM je 100 kg, d«,s„ für 1050 kg 42 DM, und für die Erbsen auf 12 DM je 100 kg, das« für 15«.700 kg 1*884 DM, geschätzt«, Das Berufungsgericht hat sich zu der Schätzung nach § 287 ZPO im wesentlichen nur deshalb für berechtigt gehalten, weil die Klägerin wegen der entstandenen Unkosten im einzelnen keinen Beweis angetreten habe; soweit sie sich auch für die Berechnung der Unkosten auf ihre "Geschäftsunterlagen” bezogen habe, fehle es an einem ausreichenden Beweisantritto
Die Revision rügt demgegenüber Verletzung des § 139 ZPO und führt aus, die Klägerin hätte im Palle der Befragung vorgetragen, daß unter "Geschäftsunterlagen” ihr Lagerbuch sowie die den Eintragungen zugrunde liegenden Abrechnungen der Gutsverwaltung G^PHPlund der Gefängnisverwaltung gemeint seien; soweit Reinigung im eigenen Betrieb erfolgt sei, seien die genauen Aufzeichnungen ihres Lagerverwalters D^^ gemeint«, Die Klägerin hätte diese Unterlagen vorgelegt und durch D^H^ sowie durch die Angestellten der Gutsverwaltung und der Gefängnisverwaltung Beweis für die Richtigkeit der Aufzeichnungen angetreten»
Vor Erschöpfung dieses Beweises sei für eine Schätzung nach § 287.ZPO kein Raum gewesen»
Hinsichtlich der Kohlrabisamen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Rüge aus § 139 ZPO wegen des verhältnismäßig geringfügigen Differenzbetrages im Hinblick auf § 287 Abs 2 ZPO fallen lassen»
Soweit es sich um die durch Trocknung, Maschinenreinigung, Maschinenverlesung, HandVerlesung und Transport der Erbsen entstandenen Kosten handelt, welche die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 5» Mai 1953
S 6 (Bl 251 R GA) in spezifizierter Aufstellung auf insgesamt 2®838,40 DM beziffert hat, konnte der auf § 139 ZPO gestützten Rüge der Erfolg nicht versagt bleiben. Wie dem Berufungsgericht bekannt war, waren die Geschäftsunterlagen der KG im Zusammenhang mit dem gegen Hans eingeleiteten Staatsanwalt-
schaftlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt, so daß die Klägerin insofern auch in ihrer Beweisführung behindert war. Unter den gegebenen Verhältnissen mußte das Berufungsgericht damit rechnen, daß die Klägerin nicht ohne weiteres jiach § 420 ZPO durch Vorlegung der Urkunden Beweis antreten konnte® Soweit sich die Geschäftsunterlagen damals noch in den Händen einer öffentlichen Behörde befanden, stand, der Klägerin für die Beweisführung nur der Weg des § 432 ZPO offen® Da dem Berufungsgericht die Tatsache der Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen bekannt war, kann die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht nicht schlechthin mit der Auflage unter B II 1 des Beweisbeschlusses vom 24o März 1953 als erschöpft angesehen werden,.' Mit dem damals nach § 432 ZPO zulässigen Beweisantritt kann die Klägerin bei der gegebenen Sachlage auch nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nicht ausdrücklich den Antrag gestellt hat, die Behörde um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen® Unter den besonderen Umständen des Palles wäre es vielmehr Sache des Berufungsgerichts gewesen,, hierzu auf eine weitere Aufklärung hinzuwirken, zu demal v/egen der Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen, die sich seit dem Beschluß vom 24® März 1953 noch über ein Jahr bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom 30® März 1954 ausgedehnt haben, auch keine weitere Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits hätte einzutreten brauchen®
3.9 —
5) Soweit nach den bisherigen Ausführungen die |
Nachprüfung der von der KG vorgenommenen Abrechnung |
offen bleibt, ei'kennt die Klägerin Forderungen des \
Lage - vorbehaltlich der Aufrechnung mit Schadenser- |
Satzforderungen - nur in folgender Höhe an? I
a) Kohlrabi abgeliefert (unstreitig) 1»050,0 kg f
abzüglo Abfall und Schwund 150*2 kg f
5g (
abzüglo Aussaat (unstreitig) Ifj^O
BB’JjS' kg
zu dem Preise von 1,075 DM je 100 kg
9*595DM
Reinigung 42,00 DM
Fracht 30,45 DM
1/2. Attestgebühr 2,25 DM ___74j70 DM 9*42ßfA5
b) Erbsen
abgeliefert (unstreitig) 15°700,-
abzüglo Abfall 7*426 kg
abzüglo Schwund 314 kg 7*740,-
abzüglo Aussaat (unstreitig) 2o800j—
zu dem Preise von 101 DM je 100 kg
5»211,60 kg
+ Gutschrift für nicht zurückgelieferten Abfall von 2o484 kg, zu dem Preise von 20 DM je 100 kg 496,80 DM
T.7ÖB7IÖ' BI
Reinigung 2,838,40 DM Fracht 142,21 DM
1/2 Attestgebühr________2_,25_DM 2.982,86 DM
kg
M
hg
hg
hg
2.725,n
o) Blumen
abzügl. Rettich und Kürbisaussaat (unstreitig) Forderung des Lage nach Darstellung der Klägerin:
___120,06
12.271;8'l
___iSäiSl
11.577,91])»'
IV« Soweit die von Lage abgetretenen Forderungen aus den Vermehzuings Verträgen an sich begründet sind, bleibt für die Wirksamkeit der von der Beklagten mit diesen Forderungen erklärten Aufrechnung zu prüfen, ob der KG gegenüber diesen Forderungen ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte* Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 20 Dezember 1952 dar- • gelegt hatr kann die Klägerin zwar nicht selbst mit Forderungen der KG gegen Forderungen des aufrech-
nen; sie kann aber der von der Beklagten erklärten Aufrechnung den Einwand entgegensetzen, die KG hätte gegenüber den Forderungen des zu demindest ein Leistungs-
verweigerungsrecht geltend machen können* Die Klägerin will ein solches Leistungsverweigerungsrecht der ICG aus verschiedenen Schadensersatzansprüchen wegen Verzuges, Nichterfüllung oder Schlechterfüllüng von Anbauverträgen gegen Lage herleiten*
1) Nach Ziff 5 der formularmäßigen VermehrungsVerträge hat der Vermehrer das geerntete Saatgut bis zu dem 1« Dezember des betreffenden ErnteJahres abzuliefern* Auf Grund des Vertrages vom 3*/31o Juli 1947 (Bl 20 ff GA) hat Lage 1050 kg Kohlx-abisamen (“Blauer Speck”) erst am 17* Januar 1949 an die KG zu dem Versand gebracht* Die Klägerin behauptet, L^p habe sich hierdurch gegenüber der KG schadensersatzpflicntig gemacht, da er miu der Ablieferung dieses Saatgutes in Verzug gewesen sei*
a) Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzug verneint, da L^^ von einer pünktlichen Einhaltung des in dem Vermehrungsvertrag angegebenen Ablieferungstermins befreit und auch später bis zur Ablieferung des Saatgutes nicht durch hinreichende Mahnung in Verzug gesetzt worden sei*
Auf Grund der Aussagen der Eheleute Lage hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Geschäftsführer Hans im November 1948 fernmündlich erklärt habe,
mit der Ablieferung der Samen eile es nicht* Bereits mit Schreiben vom 30* November 1948 (Bl 58 der Beiakte
7 P 59/49) habe Lage um Übersendung von Füllsäcken für den Kohlrabisamen gebeten* Erst am 17® Dezember 1948 habe die KG ihm 17 Füllsäcke übersandt und darauf mit Schreiben vom 29® Dezember 1948 mitgeteilt, es sei besser, den Versand in Dfippelsäcken vorzunehmen, sie fertige daher heute noch einmal 17 Säcke als Eilgut an Lage ab* Erst in diesem Schreiben habe sie auch erklärt, die Absendung der Kohlrabisaat eile jetzt sehr, sie bitte deshalb, die Absendung möglichst unverzüglich veranlassen zu wollen» Dieses Verhalten der ICG zeige deutlich, daß sie dem Lage gegenüber nicht auf die Einhai« tung des Lieferungstermins vom lfl Dezember 1948 bestanden habe® Daß es der Klägerin mit der Übersendung des Kohlrabisamens damals nicht sehr eilig gewesen sein könne, gehe auch aus ihrem Schreiben vom 20® Januar 1949 (Bl 60 der Beiakte 7 P 59/49) hervor, in dem sie für die Versandanzeige danke, aber kein Wort darüber verliere, daß der Samen verspätet abgeliefert sei oder daß sie Schadensersatzansprüche geltend machen wolle (Bu S 21/22)e
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe hierbei die Vorschrift des § 284 BGB übersehen, wenn es ausführe, die Klägerin habe den Lage nicht hinreichend gemahnt* Die Vorschrift des § 284 Abs 2 Satz 1 BGB kann nicht angewendet werden, weil der im Formularvertrag vorgesehene, nach dem Kalender bestimmte Ablieferungstermin (1„ Dezember 1948) im Wege der Vereinbarung aufgehoben worden ist* Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine vorläufige Stundung auf unbestimmte Zeit in dem Sinn gehandelt hat, daß die Fälligkeit erst durch eine neue Erklärung der KG hätte herbeigeführt werden müssen oder ob die Fälligkeit der Ablieferungspflicht als solche an sich unberührt geblieben ist» Auf jeden
Fall bedurfte es zur Herbeiführung der Verzugsfolgen einer Mahnung nach § 284 Abs 1 Satz 1 BGB- Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in der Absendung der ersten 17 Füll'* sacke am 17« Dezember 1948 noch keine Mahnung erblickt® Allenfalls kann das Schreiben vom 29® Dezember 1948 nicht nur die möglicherweise zunächst auf eine gewisse Zeit hinausgeschobene Fälligkeit der Ablieferungspflicht begründet haben, sondern zugleich als Mahnung gewertet werden«. Die KG hat L^^ in diesem Schreiben an die nunmehr eilbedürftig gewordene Absendung der Erbsen erinnert und zu dem Zwecke des Versands noch weitere 17 Füllsäcke als Eilgut an L^^ abgeschickt«. Trotze dem ist L^^mit dem Empfang dieses Schreibens noch nicht sofort in Verzug geraten« Ihm stand auch nach Empfang dieses Schreibens noch eine gewisse angemessene Zeit zur Durchführung des Versands zur Verfügung« Vorher konnten also auch keine Verzugsfolgen eintre-ten« Mit dem Berufungsgericht kann unter Berücksichtigung der ganzen Art der Handhabung der Geschäftsbe-ziehungen zwischen den Barteien die am 17« Januar 1948 erfolgte Absendung der Kohlrabisamen noch als rechtzeitig angesehen werden« Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht vor allem das spätere eigene Verhalten der KG« In ihrem Bestätigungsschreiben vom 20«
Januar 1949 (Bl 60 d« Beiakte 7 P 59/49) bemängelt sie mit keinem Wort die Lieferung als verspätet« Auch sonst hat sich die KG keinerlei Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung der Kohlrabisamen Vorbehalten« Selbst bei der Besprechung, die am 18«/
19« Mai 1949 in Brajanschweig stattfand, hat Hans
die Lieferung der Kohlrabisamen, deren Bezahlung Lage damals mit Nachdruck verlangte, in keiner Weise als verspätet beanstandet« Die KG hat erstmalig mit ihrer provisorischen Abrechnung vom 20« Oktober
1949 Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung geltend gemacht (Bl 103 , 104 GA)» Waren hiernach für die Ablieferung der Kohlrabisamen die Voraussetzungen des Verzuges zu verneinen, so brauchte auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Präge, ob die KG infolge des Verzuges des L^^ zu dem Einkauf von Kohl-rabisamen bei dem Gutsbesitzer veranlaßt wor-
den sei und durch eine Ersatzdeckung einen Schaden erlitten habe (BU S 19/21)., sowie auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht eingegangen zu werdene
b) Mit Schriftsatz vom 9o März 1953 (Bl 222 GA) hat die Klägerin wfcgen Nichterfüllung des Verrne hrungs-Vertrages vom 3o/31« Juli 1947 einen weiteren Schadensersatzanspruch geltend gemacht., indem sie behauptet,
Lage habe vertragswidrig statt 4 ha nur 3 ha mit Kohlrabisamen bebaute Das Berufungsgericht hat hierzu auf Grund der Vernehmung des L^^ festgestellt, daß dieser vertragsgemäß 4 ha mit Kohlrabisamen bebaut habe; eine Fläche von etwa 1 ha habe aber sehr schlecht gestanden, die Erdflöhe hätten viel abgefressen, auch sei die Saat nicht gut durch den Winter gekommene Deshalb habe Uf/ß diesen Teil der angebauten Fläche umgebrochen« Daß dieses Verhalten des L^^ seinen Vertragspflichten widersprochen habe, oder auch nur nach'landwirtschaftlichen Grundsätzen nicht vertretbar gewesen sei, sei danach nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß L^) sich nach seiner eigenen Bekundung nicht in einer sehr guten wirtschaftlichen Lage befunden habe; es sei daher auch nicht anzunehmen, daß er in dieser Situation einen Teil der bebauten Fläche umgebrochen haben würde, wenn er geglaubt hätte, die Aussaat noch retten zu können«
Die Klägerin hat für den Fall, daß L^p zunächst 4 ha bebaut, dann aber einen Hektar wegen Zerstörung durch Erdflöhe umgepflügt hat, ihren Schadensersatzanspruch hilfsweise damit zu begründen versucht, daß L^p diesen Hektar nachträglich durch Setzen von Stecklingen aus den anderen 3 ha hätte ersetzen können* Das Berufungsgericht hat eine solche Verpflichtung des L^p auf Grund des Vermehrungsvertrages nicht für gegeben erachtet*
Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt« ' •
Es ist. nicht richtig, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, verfahrenswidrig das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 9® März 1953 (Bl 222 GA) übergangen habe® Das Berufungsgericht hat vielmehr durch Vernehmung des BP^ Beweis darüber erhoben, ob überhaupt 4 ha mit Kohlrabisamen bebaut v/orden sind und aus welchem Grund ein Teil der angebauten Fläche später umgepflügt v/orden ist* Ob und wann Bpp dem Vertreter der KG, von Lppp von dieser Maßnahme Mitteilung gemacht hat und von B^D die Maßnahme gebilligt hat und zu einer•solchen Billigung auch mit V/irkung gegenüber der KG überhaupt befugt war, kann dahingestellt bleiben« Was das Berufungsgericht hierzu aus der Aussage des Bppanführt, ist nicht entscheidungserheblich; denn entscheidend ist allein die Feststellung, daß Bp) - ohne Rücksicht darauf, ob von 1 ppP vorher oder nachher die Maßnahme gebilligt hat -mit dem Umpflügen eines Teils der angebauten Fläche nicht schuldhaft vertragswidrig gehandelt hat; schon aus diesem Grunde kommen Schadensersatzansprüche der KG gegen B^p nicht in Betracht« Entgegen der Auf fas-
- 25
sung der Revision kann aus dem Vermehrungsvertrag auch unter Anwendung des § 242 BGB keine Pflicht zu dem Setzen von Stecklingen hergeleitet werden«
2) 1^^ hat in Erfüllung des Vermehrungs Vertrages vom.3*Januar /2o Pebruar 1948 am 19« Pebruar 1949 an die KG 15*700 kg Markerbsen nAidermann" zu dem Versand gebracht« Die Klägerin hat auch in diesem Pall geltend gemacht;, daß Lage das Saatgut verspätet abgeliefert habe und daß der KG dadurch ein Schaden entstanden sei« Sie beziffert diesen Schaden auf 5©412,80 DMo
a) Auf Grund eingehender Würdigung des Verhand-lungs- und Bev/eisergebnisses hat das Berufungsgericht einen Verzug des Lage für die Zeit vor dem 29© Januar 1949 verneint und ausgeführt, die im Vermehrungsvertrag enthaltene Bestimmung des 1« Dezember 1948 als Leistungszeit sei durch nachträgliche Vereinbarung entfallen«
L^P habe deshalb erst durch Mahnung in Verzug geraten können« Die Behauptung der Klägerin, der Geschäftsführer Hans M^m^habe fernmündlich bereits im Dezember 1948 gemahnt, sei nicht bewiesene L^p könne frühestens in Verzug geraten sein, nachdem er das Schreiben der KG vom 20» Januar 1949 und die am 27« Januar 1949 abge-3andten 200 Säcke (Frachtbrief Hülle Bl 537) erhalten hätte« In dem genannten Schreiben hatte die KG sich bereit erklärt, dem Lage 200 Püllsäcke zu übersenden, und gebeten, den Drusch und die Bearbeitung der Alder-mann-Erbsen möglichst zu beschleunigen^ er brauche die Saaterbsen sehr, da die Abnehmer schon mit Nachdruck Lieferung forderten; L^P möge möglichst bald Bescheid geben, mit welcher Lieferung sie rechnen könne« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnte Lage hiernach davon ausgehen, daß er vor Empfang der Säcke auch nicht die Erbsen abzusenden brauchte« Die Säcke trafen am 30« Januar 1949 auf dem Bahnhof LdHÜ^Pein«
- 'db
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegten Rundschreiben (Bl 255 ff GA) eingehend gewürdigt (BU S 25)o Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Rundschreiben vom 26» November 1948 und 10* Januar 1949 erhalten- hat« Das Berufungsgericht hat die hierzu von gegebene Darstellung als nicht unwahr-
scheinlich bezeichnet und es für durchaus möglich gehalten. daß die ICG gerade mit Rücksicht auf das zwischen Hans und geführte Ferngespräch, den gleich-
zeitigen Schriftwechsel und die zwischen ihnen getroffenen besonderen Abreden von einer Versendung dieser Rundschreiben an 1^0 abgesehen hat« Diese Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen,» Die insoweit von der Revision wegen Verkennung von ErfahrungsSätzen und wegen Verletzung des § 159 ZPO erhobenen Rügen sind nicht •gerechtfertigt 0
b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte die KG allenfalls Ersatz des Schadens verlangen können.
der dadurch entstanden ist. daß Li
nicht sofort nach
Erhalt der Säcke (30o Januar 1949), sondern erst am 19* Februar 1949 die Erbsen abgesandt hat« Das Berufungsgericht sieht jedoch nicht als bewiesen an, daß gerade infolge eines Verzuges des LMp Kunden der KG nicht
mit Aldermann-Erbsen hätten beliefert werden können und daß die Kunden deshalb abgesprungen seien« Die Klägerin habe zwar im Schriftsatz v©m 5o Mai 1953 (Bl 249 GA)
6 Firmeninhaber als Zeugen dafür benannt, daß sie von ihren Verträgen mit der KG wegen ausgebliebener Lieferung von Aldermann-Erbsen zurückgetreten seien« Es fehle aber jegliche Angabe darüber, wann diese Kunden zurückgetreten seien, und auch darüber, daß diese Kunden gerade deshalb nicht hätten beliefert werden können, weil Lage mit der Ablieferung der Erbsen im Verzug ge-
- P.7 -•
wesen sei« Was der Zeuge (Bl 263 GA) in dieser
Beziehung bekundet habe, sei so allgemein, daß es zu einem Nachweis nicht ausreiche«
Hierzu weist die Revision darauf hin, Sti habe zu demindest im Prinzip das Vorbringen der Klägerin bestätigt.« Wäre dies, dem Berufungsgericht zur Stützung einer richterlichen Überzeugung noch nicht ausreichend gewesen, so hätte auch hier Anlaß bestanden, der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit zu einer Ergänzung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisangeboten zu geben« Die Klägerin hätte in diesem Pall im einzelnen dargelegt, daß die angegebenen 6 Firmen vor dem 20*/22ö Februar 1949 von ihren Verträgen zurückgetreten seien und daß sie*nicht zurückgetreten wären, wenn sie noch unmittelbar vorher die Lieferung, zu demindest die klare Zusage einer sofortigen Lieferung erhalten hätten« Daß dann die Nichtlieferung des L^P auch für den Rücktritt dieser Firmen ursächlich gewesen sei, ergebe sich nach diesem Vortrag von selbst$ vorsorglich hätte die Klägerin aber hierzu auch die ParteiVernehmung des Hans
beantragt« Die Vernehmung des Hans M^f|[^wäre weiter darüber beantragt worden, daß das von L^) verspätet abgelieferte Saatgut auch sonst nicht mehr zu verkaufen gewesen wäre«
Diese Rüge ist gerechtfertigt« Mit Rücksicht darauf, daß der Zeuge das Vorbringen der Klägerin be-
reits im allgemeinen bestätigt hatte und die Klägerin sich weiter "für die Kundenausfälle infolge der verspäteten Lieferung des auf die Inhaber von 6 Firmen
als Zeugen bezogen hatte, wäre es nach § 139 ZPO Sache des Berufungsgerichts gewesen, auf eine Aufklärung weiterer Einzelheiten hinzuwirken, und zwar gerade auch für den Fall, daß entgegen der Darstellung der Klägerin ein Verzug des L^P erst für die Zeit ab
- 28
30o/31o Januar 1949 in Betracht kommen kann«,
c) Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang weiter aus, eine Verpflichtung des L^P zu dem Ersatz eines etwa entstandenen Schadens sei im übrigen nach § 234 BGB auch deshalb ausgeschlossen, weil die KG es unterlassen habe, 1^^ auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen;. L^p habe die Entstehung eines solchen.Schadens nicht erkennen können, da er den Vorgängen im Samengroßhandel naturgemäß fern gestanden habe«,
Demgegenüber weist die Hevision zutreffend darauf hin, daß der an sich beachtliche Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens noch nicht schlechthin zur völligen Beseitigung der Schaaensersatzpflicht des 14^ führen könne; denn grundsätzlich habe der Schuldner für seinen Verzug und dessen Folgen einzustehen«, Nach § 254 Abs 2 BGB wird deshalb zunächst zu prüfen sein, o:b und in welchem Umfang überhaupt eine Minderung der Schadens-ersatzpflicht in Betracht kommen kann«. Dabei wird sieh das Berufungsgericht gegebenenfalls auch mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen haben, daß L^p schon jahrelang im Ssmengeschäft bzw«, im Samenanbau tätig gewesen sei«, Er sei praktischer Landwirt, wenn er auch keine speziellen Kenntnisse des Samengeschäfts habe, so wisse er doch als Landwirt, daß der Samenabsatz saisonbedingt sei, daß der Weg vom Züchter und Großhändler zu dem Kleinhändler und weiter zu dem Verbraucher eine gewisse Zeit erfordere und daß sich jeder Händler oder Großhändler rechtzeitig eindecken müsse«, Nach der Erfahrung des Lebens habe jeder erfahrene Landwirt selbst die Erkenntnis, daß er bei einem derartig saisonbedingten Artikel pünktlich liefern müsse und daß Unpünktlichkeit die Gefahr der Unabsetzbarkeit bedeuten könne«,
Aus diesen Gründen kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Verneinung des von der Klägerin behaupteten Schadensersatzanspruchs der KG wegen verspäteter Lieferung der Saaterbsen in Höhe von 5* 412,80 DM nicht al3 rechtsfehlerfrei begründet angesehen werden«*
5) Die Klägerin hat weiter versucht.; Schadensersatzansprüche der KG gegen Lage damit zu begründen, dieser habe die gewonnenen Kürbissamen fahrlässig verderben lassen« Das Berufungsgericht hat jedoch derartige Schadens ersatzänsprüche mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe ein Verschulden des Lage nicht schlüssig vorgetragen« Was die Klägerin über die Behandlung der Kürbissamen durch Lage vorgetragen hat, läßt nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Sicherheit ein schuldhaftes Verhalten des Lage erkennen (BU S 30/31)« Die KG hat auch weder im Zusammenhang mit der Ablieferung der Kürbissamen noch bei der vorläufigen Abrechnung vom 20: Oktober 1949 irgendwelche Vorwürfe wegen schuldhaft unsachgemäßen Verhaltens des L^p erhoben oder sonstwie Schadensersatzansprüche gegen angedroht« In dem Schrei-
ben vom 12o März 1949 hat die KG zwar mitgeteilt, daß die Kerne fast durchgängig taub seien, so daß sie zur Verwertung als Samen nicht in Präge kämen«. Es wird jedoch mit keinem Wort die Auffassung vertreten, daß es sich bei dieser Taubheit um einen von L^p wegen fahrlässigen Verhaltens zu vertretenden Mangel der Samen handele« Auch im Schriftsatz vom 1« November 1949 S 6,
8 und 9 (Bl 99 R, 100 R, 101) werden nur die an sich unstreitigen Kosten der ausgelieferten Kürbisaussaat in Höhe von 228,96 DM geltend gemacht« Es ist im übrigen nicht richtig, wenn es in diesem Schriftsatz S 6 (Bl 99 R) heißt, daß "Kürbis überhaupt nicht ge-
liefert» seij von einer schuldhaft mangelhaften Aufbereitung der Kürbissamen durch war auch noch keine
Rede© Die von der Revision in diesem Pall gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe können danach nicht als gerechtfertigt angesehen werden©
4) Soweit die Klägerin geltend gemacht hat* das abgelieferte Saatgut sei mit Mängeln behaftet gewesen und habe deshalb nicht zu dem üblichen Preis veräußert werden können, führt das Berufungsgericht aus, hierzu fehle es an jeder näheren Darlegung, worin diese Mängel bestanden haben sollten« Soweit etwa mangelnde Keimkraft des Saatguts behauptet worden sei, sei über diesen Einwand bereits durch Urteil des erkennenden Senats vom 2„ Dezember 1952 rechtskräftig zu dem Nachteil der Klägerin entschieden worden- Mit dem allgemeinen Einwand, das Saatgut sei mangelhaft, könne die Klägerin deshalb nicht mehr gehört werden- Schließlich sei insoweit eine etwaige Mängelrüge auch verspätet©
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen das Vorbringen der Klägerin nur insoweit, als es sich um angeblich mangelhafte Beschaffenheit von Saatgut handelt« Die Klägerin hat aber darüber hinaus gemäß den Schriftsätzen vom 1© November 1949 S 9 (Bl 101 GA) und vom 30« November 1950 S 7 (Bl 117 GA) weitere Schadensersatzansprüche der KG wegen angeblich unvollständiger und auch wegen verspäteter Ablieferung des gewonnenen Saatguts geltend gemacht« Diese nach Grund und Höhe bisher nicht hinreichend spezifizierten An- . Sprüche sollen anscheinend nur die Ernte 1948 betreffen« Die Klägerin hat sich schließlich aber noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe
- Ox ~
von insgesamt 71-982,01 DM wegen Nichterfüllung sonstiger Vermehrungsverträge Vorbehalten (Schriftsatz vom 9« März 1955 S 2 f, 6 und 8 Bl 220 R/f, 221, 222 R, 225‘i R), Sie hat das Berufungsgericht ausdrücklich gebeten, ihr eine Auflage zur weiteren Spezifizierung dieser Ansprüche zu. erteilen, falls der bisherige Sachvortrag zur Begründung von Schadensersatzansprüchen der KG gegen noch nicht
ausreichen sollteDie Klägerin hatte bereits gemäß Schriftsatz vom 50- November 1955 in der vom Berufungsgericht herangezogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakte des Landgerichts Braunschweig 5 0 587/51 diese weiteren Schadensersatzansprüche näher dargelegt (Bl 115» 119 ff dieser Beiakte)-Von einer weiteren Spezifizierung dieser Ansprüche wurde zunächst nur deshalb abgesehen, weil dies eine erhebliche und vielleicht unnötige Belastung des Prozeßstoffes bedeutet haben würde« Das Berufungsgericht hat der Klägerin aber wegen dieser weiteren Ansprüche keine Auflage gemacht und sich gemäß Beschluß vom 24- März 1955 (Bl 226 ff GA) auf die Aufklärung anderer, die Ernte 1948 betreffender Schadensersatzansprüche beschränkt« Wie der erkennende Senat im Urteil vom 2« Dezember 1952 (S 10,
Bi 205 GA) klargestellt hat, kann die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber der von der Beklagten erklärten Aufrechnung zur Begründung eines der Aufrechnung entgegenstehenden Zurückbehaltungsrechts einredeweise alle Forderungen der KG gegenüber geltend
machen« Soweit die hinsichtlich der Ernte 1948 geltend gemachten Ansprüche zur Begründung eines solchen Zurückbehaltungsrechts nicht ausreichten, hätte das Berufungsgericht sich mit den weiteren Gegenansprüchen auseinandersetzen müssen, deren Geltendmachung sich die Klägerin ausdrücklich Vorbehalten hatte« Das ist nicht geschehen« Die Revision rügt deshalb mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit wesentlichesParteivorbringen nicht
•
beachtet habe (§ 286 ZPO) und es auch hinsichtlich dieser von der Klägerin yorbehaltenen weiteren Gegenansprüche an einer Begründung der Entscheidung habe fehlen lassen (§ 551 Nr 7 ZPO).
V« Da die von der Klägerin behaupteten Schadensersatzansprüche der, KG gegen L^p, die nach den Ausführungen unter Ziff III vom Berufungsgericht noch nicht rechtsfehlerfrei nachgeprüft worden sind, die sich nach dem Vorbringen der Klägerin ergebenden, an die Beklagte ab-• getretenen Forderungen des (unter Ziff IV 2 und 4)
übersteigen, war das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In der erneuten Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihr Vorbringen u.a. auch hinsichtlich der Nichterfüllung des Vermehrungsverträges vom 24.
Juli / 25. August 1947? betreffend den Anbau von 15 ha Bettichsamen, zu ergänzen. Es bedarf deshalb auch keiner Prüfung mehr, ob die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13. April 1954 (Bl 340 ff GA) eine Verletzung des § 529 ZPO darstellt und ob die wegen der Beurteilung dieser Ansprüche gegen das
Berufungsurteil erhobenen Verfahrensrügen begründet sind«
Hastelski
Bock
Krüger-Nieland
Wilde
Christoph