BGH · I ZR 102/53 vom 18.01.1955
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Klägerin, hält die Benutzung der Bezeichnung "Silberal für wettbewerblich unzulässig, weil dadurch im.Verkehr die falsche Vorstellung erweckt werde, die Beklagte biete ein silberhaltiges Geschirr zu besonders vorteilhaften Preisen an (§ 3 UnlWG). Sie verlangt mit der Klage von der Beklagten Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Silberal” bei Kennzeichnung ihrer Waren und in ihrer gesamten Werbung. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage« Sie hält die Benutzung von "Silberal" für zulässig, weil das Wort nur die silberartige Farbe ihres Aluminiumgeschirres kennzeichne und angesichts des leichten Gewichts, des Preises und der Herkunft aus ihrem Aluminiumwerk niemand auf den Gedanken komme, es werde ihm silbernes oder silberhaltiges Geschirr' angeboten. Die Klägerin kann zwar das eingetragene Zeichen nur im Wege' der Löschungsklage des § 11 WZU beseitigen, sie ist a-ber ; durch das Bestehen der Eintragung nicht gehindert, eine ihr gegenüber bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Unter~; lassung des Zeichengebrauchs geltend zu machen« Folgerichtig beruft sich deshalb die Beklagte auf die Eintragung des Zei| chens nur als Beweisanzeichen dafür, daß das Patentamt die\ von der Klägerin behauptete Irrführung des Verkehrs nicht als gegeben angesehen habe (§ 4 Abs 2 Ziff 1 und 4 WZG). Diesem Eindruck könne die Beklagte auch durch ihre richtigen Angaben über die Metallzusammensetzung nicht entgegenwirken, denn mit ihren Aufklärungen in Prospekten und Pachzeitschriften erfasse sie erfahrungsgemäß nur einen Teil des Publikums,'nicht aber alle, die unter dem Eindruck der Bezeichnung "Silberal" geworben worden seien.. Diese Werbung sei unzulässig und das Landgericht habe auch zutreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht, weil diese habe erkennen müssen, daß die Bezeichnung "Silberal den unrichtigen Eindruck hervorrufen könne, die Ware enthalte einen maßgeblichen Silberbestandteil«, Es .ist weiter ausgeführt worden, daß auch objektiv richtige Angaben dann in den Kreis der nach § 3 UnlWG unzulässigen Mit-teilungen fallen können, wenn sie geeignet sind, irreführende Vorstellungen über die Beschaffenheit der Ware hervorzurufen. In dieser Richtung genüge es nicht zur Rechtfertigung einer Warenbezeichnung, wenn beachtliche Kreise tatsächlich keine unrichtigen Vorstellungen mit der Warenbezeichnung verbänden, die Unzulässigkeit der Bezeichnung werde vielmehr schon durch die.Gefahr der Irreführung nicht unerheblicher Teile der Verbraucherschaft begründet. Bas Berufungsgericht entnimmt im Hinblick auf die gebräuchliche Verwendung von Silber für Waren dieser Art ohne Rechtsver-atoß der Bezeichnung "Silberal", daß fachunkundige Käufer, die zu dem maßgebenden Kreise der Mitteilungsempfänger gerechnet werden müssen^ der Vorstellung erliegen könnten, es werde ihnen unter dieserBezeichnung ein zu dem mindesten Silber-, haltiges Geschirr zu besonders günstigen Preisen angeboten.. Wollte man diesen Satz allgemein für' alle.Waren- ' ’ Bezeichnungen gelten lassen, die den Wortbestandteil "Silber” enthalten, so würde das dem Nichtbestehen einer Gefahr der Irreführung gleichkommen und zur Nichtanwendbarkeit des § 3 UnlWG führen müssen* Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben indessen, daß es diesem Satz trotz seiner allgemeinen Fassung einen so weitgehenden Sinn ersichtlich nicht hat geben wollen, sondern im Gegensatz zu der Bezeichnung "Neusilber” die Gefahr der Irreführung durch die Bezeichnung "Silberal” nach wie vor als gegeben ansieht* Diese Unterscheidung ist auch gerechtfertigt« Neusilber ist eine seit vielen Jahrzehnten im Verkehr bekannte Legierung, deren Zusammensetzung aus unedlen Metallen nach und nach so allgemein bekannt geworden ist, daß durch den Wortbestandteil "Silber” bei niemandem mehr irrtümliche Vorstellungen von einem Silbergehalt erweckt werden können, zu demal da Neusilber auch unter neutraler Bezeichnung wie "Alpacca” gehandelt wird« Dagegen'findet man "Silberal” nach dem eigenen Vortrage der Beklagten erst seit wenigen Jahren im Handel vor und keine noch scT intensive Aufklärung durch Prospekte, Fachzeitschriften und mündliche Verkaufsverhandlungen vermag die Möglichkeit auszuschließen, daß unerfahrene Käufer, die nicht auf Grund von Prospekten oder anderer schriftlicher Werbung, sondern allein auf Grund des Aussehens und der Bezeichnung der ausgestellten Ware den Entschluß zu dem Kauf oder doch wenigstens zu dem Eintritt in Kaufverhandlungen fassen, der Vorstellung des besonders vorteilhaften Angebotes einer silberhaltigen Ware unterliegen« Die Erweckung dieser Vorstellung stellt aber bereits ein Werbemittel dar, das dem Verkäufer einer so bezeichneten Ware einen wettbewerblichen Vorsprung vor ähnlichen Angeboten mit neutralen Bezeichnungen verschaffen kann, der nicht notwendig verloren zu gehen wahre Zusammensetzung der Legierung erfährt und sich an Hand des leichten Gewichtes der Ware davon überzeugt, daß die Ware überwiegend aus Aluminium bestehen muß Wenn es auch richtig ist, daß im Rahmen des § 3 ÜnlWG in aller Regel die Gesamtheit der Werbung berücksichtigt werden muß, so kann es doch die Form der "Mitteilung", insbesondere ihre warenzeichenmäßige Ausgestaltung, mit sich bringen, daß sie eine von dem übrigen Inhalt der Werbung unabhängige Wirkung zur Folge hat, liie dementsprechend zu einer Sonderbeurteilung nötigt* Damit verlieren die von der Revision hervorgehobenen Begleitumstände der Werbung gegenüber der selbständigen Wirkung der Bezeichnung "Silberal" an Bedeutung* Auch der Versuch, die Möglichkeit einer Irreführung durch die Begrenzung der Mitteilungsempfänger auf den fachkundigen Großhandel und solche Großabnehmer auszuschlies-sen, die nur auf Grund eingehender schriftlicher Information^ zu kaufen pflegen, muß an der Tatsache scheitern, daß die beanstandete Warenbezeichnung für Gebrauchsgegenstände verwendet wird, deren Einzelerwerb im Handkauf für jeden fachunkundigen Haushaltungsvorstand in Frage kommt. Diese positive Anschauung schließt indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die zur Anwendung des § 3 UnlWG ausreichende Gefahr einer Irreführung einer nicht unbeträchtlichen Minderheit nicht ausv Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist mithin gemäß § 3 UnlWG begründet.