BGH · I ZR 102/53 vom 18.01.1955

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerin, hält die Benutzung der Bezeichnung "Silberal für wettbewerblich unzulässig, weil dadurch im.Verkehr die falsche Vorstellung erweckt werde, die Beklagte biete ein silberhaltiges Geschirr zu besonders vorteilhaften Preisen an (§ 3 UnlWG). Sie verlangt mit der Klage von der Beklagten Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Silberal” bei Kennzeichnung ihrer Waren und in ihrer gesamten Werbung. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage« Sie hält die Benutzung von "Silberal" für zulässig, weil das Wort nur die silberartige Farbe ihres Aluminiumgeschirres kennzeichne und angesichts des leichten Gewichts, des Preises und der Herkunft aus ihrem Aluminiumwerk niemand auf den Gedanken komme, es werde ihm silbernes oder silberhaltiges Geschirr' angeboten. Die Klägerin kann zwar das eingetragene Zeichen nur im Wege' der Löschungsklage des § 11 WZU beseitigen, sie ist a-ber ; durch das Bestehen der Eintragung nicht gehindert, eine ihr gegenüber bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Unter~; lassung des Zeichengebrauchs geltend zu machen« Folgerichtig beruft sich deshalb die Beklagte auf die Eintragung des Zei| chens nur als Beweisanzeichen dafür, daß das Patentamt die\ von der Klägerin behauptete Irrführung des Verkehrs nicht als gegeben angesehen habe (§ 4 Abs 2 Ziff 1 und 4 WZG). Diesem Eindruck könne die Beklagte auch durch ihre richtigen Angaben über die Metallzusammensetzung nicht entgegenwirken, denn mit ihren Aufklärungen in Prospekten und Pachzeitschriften erfasse sie erfahrungsgemäß nur einen Teil des Publikums,'nicht aber alle, die unter dem Eindruck der Bezeichnung "Silberal" geworben worden seien.. Diese Werbung sei unzulässig und das Landgericht habe auch zutreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht, weil diese habe erkennen müssen, daß die Bezeichnung "Silberal den unrichtigen Eindruck hervorrufen könne, die Ware enthalte einen maßgeblichen Silberbestandteil«, Es .ist weiter ausgeführt worden, daß auch objektiv richtige Angaben dann in den Kreis der nach § 3 UnlWG unzulässigen Mit-teilungen fallen können, wenn sie geeignet sind, irreführende Vorstellungen über die Beschaffenheit der Ware hervorzurufen. In dieser Richtung genüge es nicht zur Rechtfertigung einer Warenbezeichnung, wenn beachtliche Kreise tatsächlich keine unrichtigen Vorstellungen mit der Warenbezeichnung verbänden, die Unzulässigkeit der Bezeichnung werde vielmehr schon durch die.Gefahr der Irreführung nicht unerheblicher Teile der Verbraucherschaft begründet. Bas Berufungsgericht entnimmt im Hinblick auf die gebräuchliche Verwendung von Silber für Waren dieser Art ohne Rechtsver-atoß der Bezeichnung "Silberal", daß fachunkundige Käufer, die zu dem maßgebenden Kreise der Mitteilungsempfänger gerechnet werden müssen^ der Vorstellung erliegen könnten, es werde ihnen unter dieserBezeichnung ein zu dem mindesten Silber-, haltiges Geschirr zu besonders günstigen Preisen angeboten.. Wollte man diesen Satz allgemein für' alle.Waren- ' ’ Bezeichnungen gelten lassen, die den Wortbestandteil "Silber” enthalten, so würde das dem Nichtbestehen einer Gefahr der Irreführung gleichkommen und zur Nichtanwendbarkeit des § 3 UnlWG führen müssen* Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben indessen, daß es diesem Satz trotz seiner allgemeinen Fassung einen so weitgehenden Sinn ersichtlich nicht hat geben wollen, sondern im Gegensatz zu der Bezeichnung "Neusilber” die Gefahr der Irreführung durch die Bezeichnung "Silberal” nach wie vor als gegeben ansieht* Diese Unterscheidung ist auch gerechtfertigt« Neusilber ist eine seit vielen Jahrzehnten im Verkehr bekannte Legierung, deren Zusammensetzung aus unedlen Metallen nach und nach so allgemein bekannt geworden ist, daß durch den Wortbestandteil "Silber” bei niemandem mehr irrtümliche Vorstellungen von einem Silbergehalt erweckt werden können, zu demal da Neusilber auch unter neutraler Bezeichnung wie "Alpacca” gehandelt wird« Dagegen'findet man "Silberal” nach dem eigenen Vortrage der Beklagten erst seit wenigen Jahren im Handel vor und keine noch scT intensive Aufklärung durch Prospekte, Fachzeitschriften und mündliche Verkaufsverhandlungen vermag die Möglichkeit auszuschließen, daß unerfahrene Käufer, die nicht auf Grund von Prospekten oder anderer schriftlicher Werbung, sondern allein auf Grund des Aussehens und der Bezeichnung der ausgestellten Ware den Entschluß zu dem Kauf oder doch wenigstens zu dem Eintritt in Kaufverhandlungen fassen, der Vorstellung des besonders vorteilhaften Angebotes einer silberhaltigen Ware unterliegen« Die Erweckung dieser Vorstellung stellt aber bereits ein Werbemittel dar, das dem Verkäufer einer so bezeichneten Ware einen wettbewerblichen Vorsprung vor ähnlichen Angeboten mit neutralen Bezeichnungen verschaffen kann, der nicht notwendig verloren zu gehen wahre Zusammensetzung der Legierung erfährt und sich an Hand des leichten Gewichtes der Ware davon überzeugt, daß die Ware überwiegend aus Aluminium bestehen muß Wenn es auch richtig ist, daß im Rahmen des § 3 ÜnlWG in aller Regel die Gesamtheit der Werbung berücksichtigt werden muß, so kann es doch die Form der "Mitteilung", insbesondere ihre warenzeichenmäßige Ausgestaltung, mit sich bringen, daß sie eine von dem übrigen Inhalt der Werbung unabhängige Wirkung zur Folge hat, liie dementsprechend zu einer Sonderbeurteilung nötigt* Damit verlieren die von der Revision hervorgehobenen Begleitumstände der Werbung gegenüber der selbständigen Wirkung der Bezeichnung "Silberal" an Bedeutung* Auch der Versuch, die Möglichkeit einer Irreführung durch die Begrenzung der Mitteilungsempfänger auf den fachkundigen Großhandel und solche Großabnehmer auszuschlies-sen, die nur auf Grund eingehender schriftlicher Information^ zu kaufen pflegen, muß an der Tatsache scheitern, daß die beanstandete Warenbezeichnung für Gebrauchsgegenstände verwendet wird, deren Einzelerwerb im Handkauf für jeden fachunkundigen Haushaltungsvorstand in Frage kommt. Diese positive Anschauung schließt indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die zur Anwendung des § 3 UnlWG ausreichende Gefahr einer Irreführung einer nicht unbeträchtlichen Minderheit nicht ausv Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist mithin gemäß § 3 UnlWG begründet.

Zitierte Normen

Schlagwörter

RevisionVorstellungSilberalBezeichnungKlägerinWareUnlWGWerbung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk l Sicht für die Amtliche Sammlung* ()H0 i,M. Jn*tm •» jUMiItt«. *i * Resets Vfnim § 3 Rechtssatz: Die für die jhxwendung des § 3 tJnlWG ausreichende ’ Gefahr der Irreführung des kaufenden Publikums durc,^ mehrdeutige; Warenbezeichnungen wird nicht immer durch zusätzliche aufklärende Werbung verhindert.* Wenn auch in der .Regel der Gesamtinhalt der Werbung, beachtet werden muß, so kann doch die unabhängig voiSf Her sonstigen Werbung benutzte Warenbezeichnung für sich allein die Gefahr ‘der Irreführung be-./ gründen und deshalb Unzulässig sein. Aktenzeichen: I 2R 102/53 Urteil des BGH vom 18. Januar 1955 OLG Düsseldorf $ruxtt •; I ZR 102/53 Vefkündet kid 18, Januar 1955 au,. Justizobersekretär p:s .Urkundsbeamter der * - Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Aluminiumindustrie, l & Co Beklagte und Revisionsklägerin, * - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen. * > die Firma Metallwarenfabrik AG,, , Klägerin und Revisionsbeklagte, i • - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»4H^- * » \ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die • * mündliche Verhandlung vom 18, Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.h.c, Wilde, Br. Birnbach, Br, Krüger-Wieland, Br, Nastelski und Br, NÖrr für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil -des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 24, Februar 1955 wird auf Kosten der Beklagten zürückgewiesen,. * . > Von Rechts wegen Tatbestands Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung von Küchen- und Tischgeschirr aus Reinstaluminium, Sie bedienen sich zur Erzeugung einer silberartig glänzenden Oberfläche des Aluminiums der elektrolytischen Oxydation in Gestalt des bekannten Eloxal-Verfahrens. Die Klägerin vertreibt ihre Erzeugnisse unter dem Wortzeichen "Emkargal", die Beklagte benützt die Bezeichnung "Silberal". Die Klägerin, hält die Benutzung der Bezeichnung "Silberal für wettbewerblich unzulässig, weil dadurch im.Verkehr die falsche Vorstellung erweckt werde, die Beklagte biete ein silberhaltiges Geschirr zu besonders vorteilhaften Preisen an (§ 3 UnlWG). Sie verlangt mit der Klage von der Beklagten Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Silberal” bei Kennzeichnung ihrer Waren und in ihrer gesamten Werbung. Sie verlangt ferner Auskunft über den Umfang der Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungspflicht und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten« Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage« Sie hält die Benutzung von "Silberal" für zulässig, weil das Wort nur die silberartige Farbe ihres Aluminiumgeschirres kennzeichne und angesichts des leichten Gewichts, des Preises und der Herkunft aus ihrem Aluminiumwerk niemand auf den Gedanken komme, es werde ihm silbernes oder silberhaltiges Geschirr' angeboten. Sie betone ausserdem in ihrer gesamten Werbung, daß es sich um Reinstaluminiumgeschirr mit 99>99 # Aluminiumgehalt handle, das besondere Vorteile hinsichtlich der chemischen Angreifbarkeit auch gegenüber Silbergeschirr aufweise« Beide Vorinstanzen haben den Klageanträgen in vollem Umfange stattgegeben. Mach Erlaß des Urteils des Berufungsgerichts hat die Beklagte am 8„ September 1953 die Eintragung des angegriffenen Zeichens in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts erwirkt. Mit der Revision verfolgt sie ihren AbwelsongSantrag weiter. Entscheidun/gsgrlinde: I. Der mit der nachträglichen Eintragung begründete zeichej rechtliche Schutz der Beklagten hat keinen Einfluß auf die mit der Klage aufgeworfene Präge der materiellen Berechtigung der Beklagten zur Führung des Zeichens. Die von der Klägerin geltend gemachten sachlichrechtlichen Unterlassungen de gehen dem zeichenrechtlichen Schutz der Beklagten vor« Die Klägerin kann zwar das eingetragene Zeichen nur im Wege' der Löschungsklage des § 11 WZU beseitigen, sie ist a-ber ; durch das Bestehen der Eintragung nicht gehindert, eine ihr gegenüber bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Unter~; lassung des Zeichengebrauchs geltend zu machen« Folgerichtig beruft sich deshalb die Beklagte auf die Eintragung des Zei| chens nur als Beweisanzeichen dafür, daß das Patentamt die\ von der Klägerin behauptete Irrführung des Verkehrs nicht als gegeben angesehen habe (§ 4 Abs 2 Ziff 1 und 4 WZG). Die Zeicheneintragung als solche muß deshalb bei der Be- | urteilung der ünterlassungsklage außer Betracht bleiben, * & II, Das Berufungsgericht hält die Klage im Rahmen der §§ 3p 13 ünlWU für begründet. Es sieht in der Benutzung des Wort^ Zeichens ,!SilberalM eine unerlaubte Werbung im Sinne des § 3 UnlWU, da ein beträchtlicher Teil der Verbraucherschaftjr die bis zu dem kleinsten Haushalt reiche, das Wortzeichen nicht immer als Phantasienamen, sondern als Beschaffenheitsangabe werte und den Bestandteil "SilberM als Andeutung eines metallischen Silbergehalts und nicht nur als Hinweis auf die silberglänzende Oberfläche auf fassen könnte.. Der hiernach mögliche Eindruck sei falsch, da "Silberal" kein Silber enthalte* Er r.ufe den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervor. Diesem Eindruck könne die Beklagte auch durch ihre richtigen Angaben über die Metallzusammensetzung nicht entgegenwirken, denn mit ihren Aufklärungen in Prospekten und Pachzeitschriften erfasse sie erfahrungsgemäß nur einen Teil des Publikums,'nicht aber alle, die unter dem Eindruck der Bezeichnung "Silberal" geworben worden seien.. Diese Werbung sei unzulässig und das Landgericht habe auch zutreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht, weil diese habe erkennen müssen, daß die Bezeichnung "Silberal den unrichtigen Eindruck hervorrufen könne, die Ware enthalte einen maßgeblichen Silberbestandteil«, Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11 * Mai 1954 über die Zulässigkeit der Warenbezeichnung "Kupfer-Seide" und "Cupresa-Kupferseide" für kunstseidene Erzeugnisse (BG-HZ 13, 245 ^53-2567) die Gesichtspunkte herausgestellt, die in Übereinstimmung mit der reichsgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung der "Unrichtigkeit" von Warenbezeichnungen im Sinne des § 3 UnlWG von Bedeutung sind. Danach gehören Warenbezeichnungen zu den für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen Über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart... von Waren, deren Unrichtigkeit - falls sie den Eindruck eines besonders günstigen Angebots zu erwecken geeignet ist - in § 3 UnlWG als Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb gekennzeichnet ist. Es .ist weiter ausgeführt worden, daß auch objektiv richtige Angaben dann in den Kreis der nach § 3 UnlWG unzulässigen Mit-teilungen fallen können, wenn sie geeignet sind, irreführende Vorstellungen über die Beschaffenheit der Ware hervorzurufen. Denn es komme nicht darauf an, welchen Sinn der Mitteilende mit seiner Angabe verbinde, sondern darauf, welchen Sinn diejenigen Kreise der Angabe entnehmen könnten, an die sich die Mitteilung richte, nämlich die Käufer der Ware. In dieser Richtung genüge es nicht zur Rechtfertigung einer Warenbezeichnung, wenn beachtliche Kreise tatsächlich keine unrichtigen Vorstellungen mit der Warenbezeichnung verbänden, die Unzulässigkeit der Bezeichnung werde vielmehr schon durch die.Gefahr der Irreführung nicht unerheblicher Teile der Verbraucherschaft begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen dieser Grundsätze, an denen der Senat festhält. Bas Berufungsgericht entnimmt im Hinblick auf die gebräuchliche Verwendung von Silber für Waren dieser Art ohne Rechtsver-atoß der Bezeichnung "Silberal", daß fachunkundige Käufer, die zu dem maßgebenden Kreise der Mitteilungsempfänger gerechnet werden müssen^ der Vorstellung erliegen könnten, es werde ihnen unter dieserBezeichnung ein zu dem mindesten Silber-, haltiges Geschirr zu besonders günstigen Preisen angeboten.. Ein Satz der Urteilsbegründung ist freilich geeignet, die ; Schlüssigkeit dieser Polgerung in Präge zu stellen. Bas Be- ; rufungsgericht bemerkt nämlich zu dem Hinweis der Beklagten, der Verkehr verwende die herkömmliche Bezeichnung "Neusilber111 bewußt für nichtsilberhaltige Legierungen: 'S: "Ber Verkehr hat durch die eingebürgerte Bezeichnung * "Heusilber11 für nichtsilberhaltige Metallegierungen im Laufe der Zeit gelernt, neue Silberherkunftsbezeich- ^ nungen richtig einzuordnen". y Wollte man diesen Satz allgemein für' alle.Waren- ' ’ Bezeichnungen gelten lassen, die den Wortbestandteil "Silber” enthalten, so würde das dem Nichtbestehen einer Gefahr der Irreführung gleichkommen und zur Nichtanwendbarkeit des § 3 UnlWG führen müssen* Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben indessen, daß es diesem Satz trotz seiner allgemeinen Fassung einen so weitgehenden Sinn ersichtlich nicht hat geben wollen, sondern im Gegensatz zu der Bezeichnung "Neusilber” die Gefahr der Irreführung durch die Bezeichnung "Silberal” nach wie vor als gegeben ansieht* i \ Diese Unterscheidung ist auch gerechtfertigt« Neusilber ist eine seit vielen Jahrzehnten im Verkehr bekannte Legierung, deren Zusammensetzung aus unedlen Metallen nach und nach so allgemein bekannt geworden ist, daß durch den Wortbestandteil "Silber” bei niemandem mehr irrtümliche Vorstellungen von einem Silbergehalt erweckt werden können, zu demal da Neusilber auch unter neutraler Bezeichnung wie "Alpacca” gehandelt wird« Dagegen'findet man "Silberal” nach dem eigenen Vortrage der Beklagten erst seit wenigen Jahren im Handel vor und keine noch scT intensive Aufklärung durch Prospekte, Fachzeitschriften und mündliche Verkaufsverhandlungen vermag die Möglichkeit auszuschließen, daß unerfahrene Käufer, die nicht auf Grund von Prospekten oder anderer schriftlicher Werbung, sondern allein auf Grund des Aussehens und der Bezeichnung der ausgestellten Ware den Entschluß zu dem Kauf oder doch wenigstens zu dem Eintritt in Kaufverhandlungen fassen, der Vorstellung des besonders vorteilhaften Angebotes einer silberhaltigen Ware unterliegen« Die Erweckung dieser Vorstellung stellt aber bereits ein Werbemittel dar, das dem Verkäufer einer so bezeichneten Ware einen wettbewerblichen Vorsprung vor ähnlichen Angeboten mit neutralen Bezeichnungen verschaffen kann, der nicht notwendig verloren zu gehen braucht, wenn der Käufer im Verlauf der KaufVerhandlung die. wahre Zusammensetzung der Legierung erfährt und sich an Hand des leichten Gewichtes der Ware davon überzeugt, daß die Ware überwiegend aus Aluminium bestehen muß Wenn es auch richtig ist, daß im Rahmen des § 3 ÜnlWG in aller Regel die Gesamtheit der Werbung berücksichtigt werden muß, so kann es doch die Form der "Mitteilung", insbesondere ihre warenzeichenmäßige Ausgestaltung, mit sich bringen, daß sie eine von dem übrigen Inhalt der Werbung unabhängige Wirkung zur Folge hat, liie dementsprechend zu einer Sonderbeurteilung nötigt* Damit verlieren die von der Revision hervorgehobenen Begleitumstände der Werbung gegenüber der selbständigen Wirkung der Bezeichnung "Silberal" an Bedeutung* Auch der Versuch, die Möglichkeit einer Irreführung durch die Begrenzung der Mitteilungsempfänger auf den fachkundigen Großhandel und solche Großabnehmer auszuschlies-sen, die nur auf Grund eingehender schriftlicher Information^ zu kaufen pflegen, muß an der Tatsache scheitern, daß die beanstandete Warenbezeichnung für Gebrauchsgegenstände verwendet wird, deren Einzelerwerb im Handkauf für jeden fachunkundigen Haushaltungsvorstand in Frage kommt. Mag deshalb die Mehrzahl der Abnehmer der Beklagten durch die Bezeichnung "Silberal" nicht irregeführt worden sein, so würde diese Tatsache die Gefahr der Irreführung anderer nicht unerheb-licher Käuferschichten nicht ausschliessen. Das Berufungs-gericht brauchte deshalb den in dieser Richtung gestellten '*• Beweisanträgen der Beklagten nicht nachzugehen. Ebenso war die behauptete Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung "Silber^-al" und der in Verbindung damit gegebenen Aufklärung über die Beschaffenheit der Ware nicht entscheidungserheblich. Denn eine Verkehrsanschauung kann sich zwar auf Grund der tatsächlichen Auffassung der beteiligten Verkehrskreise bilv f den. Diese positive Anschauung schließt indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die zur Anwendung des § 3 UnlWG ausreichende Gefahr einer Irreführung einer nicht unbeträchtlichen Minderheit nicht ausv Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist mithin gemäß § 3 UnlWG begründet. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten und der ihn vorbereitende Auskunftsanspruch gründet sich auf § 13 Abs 2 UnlWG. Das Berufungsgericht stellt in dieser Hinsicht ein Verschulden der Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise fest. Die Revision hat diese Annahme nicht zu erschüttern vermocht. Hiernach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Wilde Birnbach Krüger-Nieland Nastelski Nörr i t [ f i! k ► t