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Urt. d. BGH. Vo 8» Oktober 1954
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Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung! i; '
GesetzJ BGB §§ 242, 387; UmstG § 21 Abs 4
Rechtssatz
Fordert e.ine vom Reich zu. Zwecken der Rüstungsfinanzierung in der Form einer Aktiengesellschaft gegründete 'Bank; deren alleiniger Aktionär das Reich war und die von ihren Gläubigern, nach Maßgabe des Berliner Altbankengesetzes vom 10, Dezember 1953 (GYB1 Berlin 1953; 1483) in Anspruch genommen werden kann., von einem Kreditschuldner einen Betriebsmittelkredit zurück; den sie vor der Kapitulation zu den im privaten Bankgewerbe üblichen Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen gewährt hat; und erklärte der 'Kreditschuldner die Aufrechnung mit Forderungen, die ihm gegen das Reich zustehen, so darf die Bank ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen, der Aufrechnung mit dem Hinweis.auf die rechtliche Selbständigkeit der Bank als Aktiengesellschaft widersprechen..
Der Kreditschuldner kann auch aus der gegenwärtigen Uneinbringlichkeit seiner gegen das Reich gerichteten Forderu.J%en siner solchen reichseige-
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nen Bank gegenüber weder :aüs .■■■§ 21 Abs 4 UmstG
noch aus § 242 BGB ein leistungsverweigerungsrecht herleiten.
Aktenzeichen; I ZE 102/5$
OLG Braunschweig LG Braunschweig
Verkündet am 8» Oktober 1954 Grunau,;■ Justizober sekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
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der Bank der'Deutschen Luftfahrt AG i.L., BMMi vertreten durch den Abwickler, die Industriebeteiligungsgesellschaft m.b.H., BMI, SMMMM~tr. Nr Mi? diese vertreten durch ihre Geschäftsführern Rechtsanwalt Kurt AiMMHHf' und Landgerichts direkter z.W. Dr,' 1 «MM
Klägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Justizrat Dr» MM
a) die Kommandit^^^^lschaf^Druckerei^|nd Verlag Franz
b) den Kaufmann Franz HeMl, ebenda, e) den Kaufmann Gerhard. HelBI, ebenda,
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof. Dr. flMMM
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde,Dr, Birnbach, Dr» Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr, Nörr
für Recht erkannt
Das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 11 „ März 1952 wird aufgehoben» Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig vom ij. Juni 1951 wird zurückgewieseni
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
, T at be stand;
Die Klägerin, die Bank der Deutschen Luftfahrt AG, wurde im Jahre 1940 durch Umwandlung der früheren Luftfahrt-Kontor GmbH gegründet; ihre sämtlichen Aktien befanden sich in der Hand des Reiches. Ihr Sitz war im jetzigen Ostsektor von Hach der Satzung war .Gegenstand des
Unternehmens die Durchführung von Bankgeschäften aller' Art und von damit zusammenhängenden Geschäften, die mittelbar oder unmittelbar Zwecken der Luftfahrt dienten, ferner die Verwaltung' und Überwachung von Unternehmen der Luftfahrt sowie die Durchführung aller dieser Geschäfte auch im Treuhandverkehr. Auf Grund des § 9 der 35• Durchführungsverordnung zu dem Ümstellungsgesetz hat die Bank Deutscher Länder am 30. Juni 1950 einen Treuhänder für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der Klägerin bestellt,' Hachdem durch das Berliner Altbankeng'esetz vom I0o Dezember 1953 (GVB1 Berlin J953, 1483) die Rechte der Organe der Klägerin wiederhergestellt worden sind, ist diese gemäJB Beschluß der Hauptversammlung vom 10. März 1954 in Liquidation getreten. Die Industriebeteiligungsgesellschaft m.b,H. in Bc fSf wurde zu dem Abwickler bestellt. Das Rubrum ist mit Stimmung der Parteien entsprechend geändert worden.
Die Beklagte zu a) betreibt eine Druckerei und einen Verlag. Sie ist eine Kommanditgesellschaft, ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind -die Beklagten zu b)U und c)«
Die Beklagte zu a) (nachstehend.: Beklagte) stellte seit 1938 im Aufträge des Reichsluftfahrtministeriums Formulare für die Luftwaffe her. Als sich während, des Krieges der Bedarf an Formularen erheblich vermehrte, errich-
tete die Beklagte Zweigniederlassungen in Frankreich. Belgien und Lettland9 um die dort stationierten Dienststellen der Luftwaffe unmittelbar mit Formularen versorgen zu können. Für die Finanzierung ihrer Betriebe waren ihr von der.Klägerin Betriebsmittelkredite zur Verfügung gestellt worden, und zwar bis zu dem 5. Oktober 1942 in Höhe von 650.000 RIvL Der Kreditgewährung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für private Banken (Reichsanzeiger Fr 262 vi 7» November 1942) zugrunde. Die Laufzeit der Kredite war auf sechs Monate begrenzt, doch erklärte die Klägerin sich - gleich'bleibehde wirtschaftliche Verhältnisse bei der Beklagten vorausgesetzt - zur Verlängerung bereit. Die HHHHM Kr ed. i t v er s i c he rung s - AG übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft, die sie später in eine Ausfallbürgschaft umwand eite.
Unter Vorlegung eines Kontoauszuges behauptet die Klägerin, daß der Schuläsaldo der Beklagten per 21. April (1 945 501.311? 28 RM betragen habe . ‘ Hach Umstellung dieses
Betrages zuzüglich inzwischen a.ufgelaufener Zinsen und Kreditprovisionen per 30. September 1950 hat die Klägerin eine Schuldverpflichtung der Beklagten von 66. 762,13 DM errechnet und diesen Betrag nebst Zinsen seit dem 11 Oktober 1950 mit der Klage von den drei Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt. Sie stützt den Klageanspruch sowohl auf die Darlehenshingabe als auch auf ein angebliches Anerkenntnisschreiben der Beklagten vom 31. Januar 1949. In diesem Schreiben der Beklagten an den Treuhänder der Klägerin heißt es u.a»?
"Wir bestätigen die mündliche Besprechung vom 7. d.
Mts., die unser Herr Franz E. He®| mit dem Treuhänder Ihrer Bank in B mmmmmMW geführt hat, und be-
dauern, Ihnen mitteilten zu müssen, daß wir uns im Hinblick auf die knappen finanziellen Mittel zur Zeit noch nicht in der Lage sehen, Abzahlungsraten für die Rückführung unserer Verpflichtungen Ihnen gegenüber festzuiegen „ „ „ „ „ Wie unser Herr Franz
E, HeÜ Ihrem Treuhänder anläßlich der Unterredung bereits erklärt hat, weigern wir uns nicht, unsere Verpflichtungen Ihnen gegenüber zu erfüllen, sind nur aus: den Ihnen dargelegfen Gründen derzeit ohne Ge fahr dur.!;;; unseres. Unternehmens hierzu nicht in der läget . . ■ zu. : ;hz!-
Vereinbarungsgemäß überreichen wir Ihnen in der Anlage trotz der dargelegten Umstände einen Verrechnungsscheck über 2.500,- DM zu Ihrer gefl, Bedienung. Wir mochten aber nicht versäumen, darauf hinzuweisen, daß wir kau®'glauben, Ihnen in einigen Monaten mit Rücksicht auf unsere Lage vorerst weitere Beträge zahlen zu können« Wir bitten daher, den vorgesehe nen Termin zu einer weiteren Besprechung auf Anfang Mai d„Js„ vormerken zu wollen, da wir hoffen, bis zu diesem Termin eine klarere Übersicht für weitere Vereinbarungen mit Ihnen zu haben,'1
Die Beklagteh haben um Klageabweisung gebeten. Sie machen geltend, die Klägerin habe ihre Rechtspersönlichkeit verloren, da ihr Vermögen zu dem ehemaligen Reichsvermögen gehöre und. dieses zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt sei. Im übrigen wenden sie eins Die Klageforderung sei getilgt, und zwar durch, gewisse Einzahlungen, die sie, die Beklagte, an die .AiBB-Bank in TM, eine Tochtergesellschaft der Klägerin,- während des Krieges zugunsten der Klägerin.bewirkt habe, sowie ferner in Höhe
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Ton 407.948,60 EM dadurch, daß Kriegssachschädenforderungen der Beklagten an erfüllungsstatt an die Klägerin abgetreten worden seien, und schließlich durch Aufrechnung,
Die Beklagte behauptet nämlich, daß ihr aus Lieferungen an das Reich, noch Ansprüche in Höhe von 466,635,59 RM zu-sfänden, die infolge des Zusammenbruches des Reiches nicht mehr hätten hereingeholt werden können, und daß ihr darüber hinaus ein beträchtlicher Sachschaden an Pertiger-Warenbeständen und Anlagevermögen entstanden gesamt hat die Beklagte ihre Kriegsschäden (ein-eßiich unbeglichener Forderungen aus Lieferungen an das Reich und einschließlich entsprechender Ansprüche von drei Tochtergesellschaften der Beklagten in Höhe von 189.914,50 SM) auf 1.675.901 RM beziffert. Zur Begründung ihrer Auffassung, daß sie mit ihren Forderungen gegen das Reich gegenüber der Klagforderung aufrechnen könne, macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei als Einmanngesell-schaft des Reiches und als Kriegsgesellschaft in Bezug auf die Aufrechnung dem Deutschen Reich gleichzustellen.
Ferner haben die Beklagten sich auf eine in einem Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 1945 angeblich enthaltene Stundungsabrede sowie auf den Wegfall der Geschäfts grundlage berufen, den sie darin erblicken, daß nach der Vorstellung beider Parteien die Kredithingabe die sachgemäß a:A.bwicfcf der Wehrmachtslieferungen und den Ersatz
etwaiger Kriegsschäden zur Voraussetzung gehabt habe, Schließlich machen die Beklagten aus im. wesentlichen den gleichen Gründen ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB sowie ein Leistungsverweigerungsrecht 'geltend, das sie sowohl auf § 21 Abs 4 UmstG als auch auf § 242 BGB stützen
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Das im Schreiben vom 31= Januar 1949 enthaltene Anerkenntnis; der: Zahlungsverpflichtung haben die Beklagten mit der.Behauptung angefochten, sie seien von dem Treuhänder der Klägerin widerrechtlich unter Drohung zu dem Anerkenntnis- veranläßt worden. Der Treuhänder:habe nämlich erkennen lassen, die Beklagten müßten mit Maßnahmen der Besatzungsmacht rechnen, falls sie nicht wenigstens durch eine Teilzahlung ihren guten Willen zeigten.
Die Klägerin hält die Einwendungen der Beklagten im Hinblick auf deren Anerkenntnis vom 31» Januar 1949 sowie auch unabhängig von diesem Schreiben für rechtlich unbeachtlich. Die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten, insbesondere hinsichtlich der angeblichen Drohung und auch in Bezug auf die Höhe der"Forderungen der Beklagten an das Reich, hat sie bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen, da den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zur Seite stehe. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
■ Entscheidungsgründes ' ■
I.
Ohne RechtsIrrtum hat das Berufungsgericht die rechtliche Existenz der Klägerin mit der Begründung bejaht, daß die im sowjetisch besetzten Teil.Deutschlands vorge-nommenen Enteignungen und Beschlagnahmemaßnahmen auf die
in den WestZonen belegenen-Vermögenswerte der betroffenen Unternehmen nicht übergreifen könnten and auch den Fortbestand der Klägerin als Rechtspersönlichkeit nicht beeinträchtigt hätten. Zutreffend nimmt das' Berufungsgericht ferner an,, daß weder der Bund noch eines oder mehrere Länder Rechtsnachfolger der Klägerin geworden seien» Die Klä-gerirh deren im Bundesgebiet belegene Vermögenswerte zu Beginn des Rechtsstreits durch einen gemäß § 9 der 35«
DVO zu dem Umstellungsgesetz bestellten'Treuhänder verwaltet wurden, ist, nachdem dieses Treuhandverhäitnis durch das Berliner Altbahkengesetz vom 10. Dezember 1953 seine Erledigung gefunden hat. zur Geltendmachung der Klagforde-rung selbst aktiv legitimiert-, und zwar vertreten durch den zu dem Zwecke ihrer Liquidation bestellten Abwickler»
II,
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die
Klagforderung als solche begründet sei, den Beklagten jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zur
Seite stehe.
In dem Schreiben der Beklagten vom 31« Januar 1949 erblickt das Berufungsgericht zwar nicht ein konstituti-Ivies, wohl aber ein sogenanntes deklaratorisches Anerkenntnis, durch welches das Bestehen der bereits vorhandenen Schuld habe bestätigt werden sollen. Die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Anerkenntnisses wegen Drohung hält das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen für ungerechtfertigt» In seiner Tragweite legt das Berufungsgericht das Anerkenntnis dahin aus, daß damit diejenigen Einwendungen ausgeschlossen Vierden sollten, die sich gegen den Bestand der .Schuld-
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Verbindlichkeit als solche gemäß den zwischen.den Partei-
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en getroffenen Abreden richteten, dagegen seien die Beklagten nicht gehindert, solche Einwendungen zu erheben,die sich aus dein Zusammenbruch des Deutschen Reiches e könnten. Die Beklagten hätten nach dem Inhalt des
bens vom . Januar 1949 und demjenigen des Treu____________
vom 8. Januar 1949 zwar zugestanden, daß der Betriebsmittelkredit die durch den Kontoauszug ausgewiesene Höhe habe, sie hätten sich aber dagegen wehren wollen, daß die Schuld als eine sofort zahlbare angesehen werde. In dem Schreiben komme die Ansicht der Beklagten zu dem Ausdruck, sie brauchten erst zu zahlen, wenn sie zahlen könnten. Damit -..aber hätten sich die Beklagten diejenigen Einwendungen offen gehalten, die auf eine Anpassung der Zahlungspflicht an ihre- infolge der veränderten wirtschaftlichen "Verhältnisse verminderte Zahlungsfähigkeit abzielten. Hierbei sei von Bedeutung, daß die Beklagten bei Abfassung des Schreibens eine ins Einzelne gehende Vorstellung von den ihnen möglicherweise zu Gebote stehenden Recht sbeb.elfen nicht gehabt hätten, zu demal da das Schicksal der Forderungen von Reichsgläubigern und von Rüstuhgskrediten reichseigener Banken im Schrifttum und in der Rechtsprechung im wesentlichen erst in der Zeit jiach Januar 1949 behan- \ delt: worden sei. Aus dem Aktenvermerk des Treuhänders vom 17. September 1946 ergebe sich allerdings, daß seitens der Beklagten schon in diesem Zeitpunkt eine Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich geltend;gemacht, vom Treuhänder aber als unzulässig zurückgewiesen worden sei..Es sei aber anzunehmen, daß die Beklagte diesem Hinweis des Treuhänders (damals) "geglaubt" habe und deshalb im vorprozessualen Schriftwechsel auf die Aufrechnung nicht mehr zurückgekommen sei.
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In Ergebnis sieht das Berufungsgericht die folgenden Eireoer-chcngon als durch das Anerkenntnisschreiben abge-scbip tten ans o:ie angebliche Tilgung der Schuld durch Zahlungen an d j o Amm-Bank in PflHHI, -die Abtretung von Kriegs-sachschüüenforderungen an erfüllungsstatt, ferner den Ein-va-r.d der Stundungsabredo und die Berufung auf einen angebliche n vertrag1ichen EntL&s tungsansprueh (Kriegsrisikck1au-
sei). Das Berufungsgericht hat jedoch auch diese Einwen...
düngen hid Xsv/e:i se geprüft und sie sachlich für unbegrün.
det erachtet. Als durch das Anerkenntnis nicht betroffen erachte i: das Berufungsgericht folgende Einv.ändes die Aufrechnung r.h t Forderungen an das Deutsche Reich aus Kriegs-1 i ef orungen und Kriegsschäder , das Zurückbehaltungsrecht aus $' 173 BGB, das Leistungsverweiger.ungsreent aus § 21 Abs 4 UmstG, den auf den Zusammenbruch des Reiches gestützten Ein«and des Regfalls der Geschäftsgrundlage und schiieß-ijch das auf Grund der Uneinbringlichkeit der Forderungen • der Beklagten gegen das Reich aus § 242 BGB hergeleitete h e i s t ung c v e r v e i ge r u ng s r c c ht.
2. Die Revision «endet sich gegen diese- Würdigung des Anerkenntnisschreibens, die sie für rechtsirrig hält. Sie rügt in diesem Zusammenhang, das- Berufungsgericht habe den Schriftwechsel der Parteien nur unvollständig gewürdigt, da es Briefe der Beklagten vom 18.. Mai 1949 und 2, August 1949 sowie einen Brief des Treuhänders vom 29= Juli 1949 nicht berücksichtigt habe.
Die Rügen der Revision können - jedenfalls im Ergebnis - nicht durchgreifen.
Daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 31. Januar 1949 kein vom Schuldgrund losgelöstes abstraktes
Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, sondern einen deklaratorischen Anerkenntnisvertrag gesehen hat, durch den das bereits vorhandene SchuldVerhältnis bestätigt werden sollte, wird anscheinend auch von der Revision nicht bemängelt. Dazu, bestände auch kein Grund, da es an jedem Anhaltspunkt dafür.fehlt, daß die Beklagten einen neuen selbständigen Schuldgründ neben die bereits vorhandene Schuldverbindlichkeit haben setzen wollen* liegt aber ein Anerkenntnisvertrag im Sinne eines bestätigenden Anerkennt nisses vor, so ist es eine Frage der Auslegung, in welchem Umfange nach dem Parteiwillen das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien in Zukunft entzogen sein sollte (RG JW 1916, 960; 1919, 186; WarnRspr 1929 Nr 139; 1932 Nr 72)» Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach alle Einwendungen unberührt bleiben sollten,' die sich aus dem Zusammenbruch des Reichs ergeben könnten, unterliegt der'Nachprüfung des Revisionsgerichts nur unter dem Gesichtspunkt, ob das Berufungsgericht hierbei anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt oder sohstige für die Auslegung wesentliche Umstände übersehen oder rechtlich unzutreffend gewürdigt hat» Insofern fällt auf, daß das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht bemerkt, den Gesichtspunkt der veränderten Zahlungsfähigkeit der Beklagten hervorhebt, daß aber die von ihm zugelassenen Einwän-de des Wegfalls der Geschäftsgrundläge und des leistungsverweigerungsrechtes aus § 242 BGB in dem Kern ihrer Begründung durchaus nicht schlechthin die gegenwärtige ungünstige wirtschaftliche läge der Beklagten betreffen, son dern sich auf die infolge des Zusammenbruches eingetretenen Vermögensverluste stützen. Darüber, ob diese Vermögensverluste die Lage der Beklagten nachhaltig beeinflußt und ihre gegenwärtige Zahlungsfähigkeit in Präge stellen, hat das Berufungsgericht auch gar keine Untersuchungen an-
gestellt oder Feststellungen getroffen. Sin weiteres Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts könnte .sich daraus ergeben, daß sämtliche latSachen, auf die die Beklagte die ihr offengebliebenen Einsendungen stützt, bei Abfassung des Anerkenntnisschreibens allen Beteiligten bekannt waren, die Beklagte also nur über die rechtlichen Möglichkeiten, diese Tatsachen zu ihrer Rechtsverteidigung auswerten zu können, im Irrtum gewesen sein könnte.
Das Reichsgericht hat für die Auslegung der Reichweite eines deklaratorischen Anerkenntnisses zwischen der Kenntnis der Tatsachen und der rechtlichen Würdigung unterschieden und einen Irrtum über die rechtlichen Folgen für unbeachtlich erklärt (RG JW 1916? 960). Indessen sind diese Bedenken nicht durchschlagend. In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall handelte es sich im Grunde um Fragen der Beweiswürdigung, während hier die Geltendmachung von Rechts behelfen in Betracht kommt, die in der Tat erst allmählich im Schrifttum und in der Rechtsprechung erörtert und entwickelt worden sind. Die Berücksichtigung dieses Umstandes war anscheinend auch, wenn man die Darlegungen des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt im Ganzen würdigt,.das : entscheidendeMoment für die Abgrenzung, die das Berufungsgericht zwischen den verschiedenen Einwendungen vorgenom-men hat. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
Die Ausnahmelage, in der sich die deutsche Wirtschaft nach dem. Zusammenbruch des Deutschen Reiches und der Währungs-gesetzgebung. befunden hat, war in rechtlicher Hinsicht .; mit de»' sonst zu Gebote stehenden rechtlichen Erwägungen -nicht ohne weiteres zu meistern. Erst allmählich haben' sich Rechtsprechung und Schrifttum vorgetastet und versucht, den gröbsten Unbilligkeiten, die sich aus der Anwendung des geschriebenen Rechtes und angesichts des Fehlens gesetzlicher Sonderregelungen ergaben, entgegenzuwir-
ken (vgl die zusammenfassende Darstellung von Kegel, Roh-an(j Rüstungskredite in JZ 1951? 387 ff j gegen ihn Lehmann JZ 1952? 10 ff und 289)« Dabei sind ge-se typische Einwendungen entwickelt worden, wobei die Rechtsprechung zwar' an überkommene Rechtsfiguren, wie den Wegfall der Geschäftsgrundlage?■-'arischließen konnte, diese aber in der.Blickrichtung auf die Sonderprobleme der Nachkriegszeit mit neuem Inhalt erfüllen mußte*'Als die Beklagten das Schreiben vom 31* Januar 1949 verfaßten, befand sich diese Rechtsentwicklung noch in ihren Anfängen und brauchte den Beklagten nicht bekannt zu sein» Nach Treu und Glauben wäre es *unter diesen Umständen nicht .gerechtfertigt, den Beklagten die in Rede stehenden Einwendungen abzusohneiden, mögen auch die Tatsachen als solche, auf die die Einwendungen sich gründen, bekannt gewesen sein-So betrachtet, erledigt sich auch das oben erörterte Bedenken, das-sich daraus ergibt, daß das Berufungsgericht bei seiner Begründung der Auslegung des Anerkenntnisschreibens* :auf die angeblich veränderte Zahlungsfähigkeit Beklagten Wert gelegt hat. /io
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen.können eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.. Der Brief der Beklagten vom 28. Mai 1949 -auf den sich die erste Verfahrensrüge der Klägerin beziehen dürfte, da sich ein Schreiben vorn 18» Mai 1949 nicht hei den Akten befindet - ist nicht geeignet, den von der Revision vertretenen Standpunkt zu stützen, es habe ein weitergehender Ausschluß von Einwendungen stattgefutiden, als ihn das Berufungsgericht aus dem Anerkenntnisschreiben vom 31. Januar 1949 entnommen habe. Die Beklagte teilt in diesem Schreiben lediglich mit, es sei ihr infolge "verschärfter Kreditrestriktionen und des katastrophalen Geld-
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einganges zunächst nicht möglich", dem Treuhänder weitere Zahlungsvorschläge zu unterbreiten. Im Schreiben des Treu händers vom 29. Juli 1 949 ? dessen Nichtbeachtung eben-. falls gerügt wird, bezieht sich der Treuhänder auf eine 'mündliche Unterredung vom Vortage. Er habe davon Kenntnis genommenf daß sich die Verhältnisse der Beklagten erheblich verbessert hätten, und bitte jedenfalls um Überweisung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen und Kreditprovi sionen in Höhe von 3.770 DM. Diesen Brief hat die Beklag te am 2. August 1949 dahin beantwortet, sie werde versuchen, im Laufe des Monats August die angeforderten Zinsen zur Zahlung anzuweisen. Dieser Briefwechsel besagt also im wesentlichen nichts anderes als das Anerkenntnisschrei ben selbst;. Die Beklagte stellt die verlangte Zahlung in Aussicht, beruft sich aber auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage,
Mit seiner Ablehnung eines abstrakten Schuldaner-kenntnisses und der Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses hat das Berufungsgericht - stillschweigend -zugleich die dritte Möglichkeit der Beurteilung eines solchen Schreibens, nämlich als eines einseitigen, nur als Beweismittel zu wertenden Anerkenntnisses (EG JW 1919?
186) ausgeschieden. Da zweifelsfrei der Treuhänder auf das Anerkenntnis der Schuld besonderen Wert gelegt hatte, liegt in der Tat mehr als ein blosses Beweismittel, nämlich ein zweiseitiges deklaratorisches Anerkenntnis vor-
Hiernach sind die'Beklagten durch ihr Anerkenntnis nicht gehindert, den Aufrechnungseinwand vorzubringen, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, ein Zurückbehaltungsrecht einzuwenden und sich mit den Einreden aus § 21 Abs 4 UmstG und § 242 BGB zu verteidigen.
dieser Instanz forclerung info ches Urteil wii wie sie durch verschlechtert 179 /T847; vgl 17. Au.fl § 536
III,
1, Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen, weil das Deutsche Reich und die' Klägerin für -die' Aufrechnung.nicht gleichgestellt werden könnten und es somit an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. In der Urteilstormel hat zwar das Berufungsgericht die Klagabweisung schlechthin ausgesprochen. Aus den Gründen ist aber eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die' Klagforderung als zu Recht bestehend,also durch die Aufreehnungserklärung der Beklagten nicht als getilgt ansieht und lediglich ihre Geltendmachung als "zur Zeit" gegen Treu und Glauben verstoßendnicht gestatten Will» Da die Beklagten keine Anschlußrevision eingelegt, sondern sich auf den Antrag, die Revision zurückzuweisen, beschränkt haben, würde es gegen das ‘verbot der Benachteiligung des Revisionsklägers (§ 559 ZPO) verstoßen, wenn in
di
tanz etwa dahin entschieden würde, daß die Klaginfolge Aufrechnung erloschen -sei. Durch ein solde die Rechtsposition der Revisionsklägerin, das Berufungsurteil geschaffen worden ist,
» Das 'aber ist unzulässig (RGZ 54? 10? 70, auch RGZ 161, 167 St ein-Jonas-Schänke
Anm I 2).: 777 77777 7f7777777777' 1
Das bedeutet aber nicht, daß in der Revisionsinstanz die Frage der Aufrechnung nicht mehr aufgerollt werden könnte». Da -' wie noch darzulegen sein wird - das ahgefoöh-tene Urteil? soweit es den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zubilligt, rechtlich nicht hal bar ist, bedarf es vielmehr einer Prüfung, ob das Berufungsgericht die Aufrechnungsmö hat A
der Auffassung des Berufungsgerichts eine Aufrechnung zulässig gewesen wäre, müßte die Revision zurückgewiesen und damit das Berufungsurteil - wenn auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt - bestätigt werden. Denn gegenüber der dann an sich gebotenen Feststellung eines Erlöschens der Klagforderung durch Aufrechnung, an der das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gehindert wäre, stellt eine Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet ein Weniger dar - zu demal im Hinblick auf die gegenwärtige Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen das Reich -5bei dem es im Falle einer Aufrechenbarkeit der Forderungen verbleiben müßte.
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine Tilgung der Klagforderung durch Aufrechnung abgelehnt hat, lassen jedoch einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Bundesgerichtshof hat sich schon mehrfach mit der besonderen Lage befaßt, die dadurch entstanden ist, daß das Reich Ersatzleistungen für Kriegssachschäden nicht mehr gewährt und auch sonstige Ansprüche gegen das Reich und gegen sogenannte Kriegsgesellschaften durch § 14 UmstG von der Umstellung ausgenommen worden sind'. Die Aufrechnung mit Ansprüchen an das Reich gegenüber Reichsforderungen hat dör Große Zivilsenat im Beschluß vom 20. Juni 1951 (BGHZ 1,
500) trotz des Umstellungsverbotes des § 14 Nr 1 UmstG dann für zulässig erklärt, wenn die sog. Aufrecbnungsiage bereits vor dem Währungsstichtag bestanden hat: Die Frage der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung stand dabei nicht zur Erörterung, denn es handelte sich um Ansprüche des Reichsfiskus und um Gegenansprüche gegen ;ihn. An der Rechtsansicht des Großen Zivilsenats hat der erkennende Senat auch gegenüber dem inzwischen ergangenen sog. Vorschaitgesetz vom 21. Juli 1951 - BGBl I 467 -festgehalten (Urt. v. 8. Mai 1955 - I ZR 120/52 - = Lin-denmaier-Möhring BGB § 387 Nr 8; BGIIZ 10, 205 /2117). Auf
der Seite der Gegenforderungen.der Reichsschuldner hat die Rechtsprechung Ansprüche auf Ersatz von noch nicht fest- • gestellten 'KriegsSachschäden von der Aufrechenbarkeit ausgeschieden, weil es sich insoweit um Forderungen han-, die vor ihrer Peststellung im Rechtssinne noch entstanden, jedenfalls aber noch nicht fällig sind. BGB; IVA Zivilsenat vom 22. Januar 1953 = BGHZ 8,-Zivilsenat vom 5 = April 1 952 - I ZR 123/51 - und 1953 - I ZR 35/52 BGHZ 5, 352), Dasselbe gilt auch für Ausgleichsforderungen aus dem Lastenausgleichsge-setz, soweit sie an die Stelle von Ansprüchen auf Ersatz von Kriegsschäden treten und.ihrerseits noch nicht fällig sind (BGHZ 8, 344; Urt. vV 23, Januar 1 953 - 1 ZR 35/52 -)0 Hiernach würden als aufrechnungs.fähig im Streitfall nur die Forderungen der Beklagten aus Lieferungen an das Reich in Höhe von 407»948,60 RM in Betracht kommen, weil es sich bei den darüber hinausgehenden angeblichen Reichsforderungen der Beklagten um Kriegssachschädenforderungen handelt und die Beklagten selbst nicht behaupten., daß insoweit bereits ein Feststellungsb-escheid ergangen sei.
Mit dei* Präge, wie. die Lage sich gestaltet, wenn auf der Seite des klagenden Gläubigers nicht das Reich selbst, sondern eine Reichsgeseilschaft steht, die Gegenforderung eng zlBo aus KriegsliefOrangen; sich, aber gegen den Reichsfiskus richten, hat sich der erkennende Senat in den Urteilen vom 30» Oktober 1951 = BGHZ 3, 316 (Schwarze Meer-Flotte), vom 19. Mai 1953-1 ZR 130/52 - und 28; März 1952, NJW.1952, 817 (Deutsche Revisions- und Treühand-geselischaft) befaßt, Neuerdings hat er seine Stellungnahme im Urteil vom'3. Juli 1953 - I ZR 2:6/52 - (BGHZ 10, 205)- Rüstungskontor.-) näher umrissenp In allen diesen Pallen hat der Senat betont,- daß der Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit von juristischen Personen, mögen sie auch im Eigentume des Reiches stehen oder als "Kriegs-gesellschaft" im Sinne des
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t gegenüber Forderungen von Kriegsgesell-Rede (NJW i 955r 1 425). Wenn der Senat fällen gleichwohl die Aufrechnung sich an das Reich richten, zugelassen 'er dem Gesichtspunkt einer wirkli-entität dieser Reichsgeselischaften allein in Anwendung des im § 242 BGB verankerten allgemeinen Rechtsgedankens. Demgemäß ist die Aufrechnung dann zugelassen worden,, wenn der Widerspruch ' der Reichsgesellschaft gegen eine' Aufrechnung mit Forderungen an das Reich nach den gesamten Umständen des Falles Als ein' Mißbrauch der formalen Rechtsstellung der Reichsgesellschaft als einer selbständigen juristischen Person erscheint. Dabei sind,1 insbesondere im Urteil vom 3- Juli 1953 (BGHZ 10, 205) die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen werden■ kann, naher erörtert'und hierbei auch die Einwände, die gegen diese Rechtsprechung im Schrifttum erhoben worden sind und die sich vornehmlich auf die befürchtete Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen der Reichsgesellschaften beziehen, gewürdigt worden. Als Beispiel einer unzulässigen RechtSausübung ist der Fall genannt worden, daß die .Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher, der Krieg führung dienender Aufgaben des Reiches entspringt, die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für dessen Rechnung treuhänderisch erfüllt werden, wobei die Gesellschaft der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches untersteht, mag auch die privatrechtliche Form, unter der sie handelt, eine gewisse Entschei-
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dungsfreiheit hinsichtlich!. der technischen Erfüllung der übertragenen Aufgabe übrig lassen« Auf der Schuldnerseite sind als aufrechnungsfähig solche Forderungen bezeichnet worden, die zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Verhältnis stehen. Denn unter solcher Voraussetzung, nicht bei jeder beliebigen Gegenforderung, kann die Berufung der Reichsgesellschaft auf ihre rechtliche Selbständigkeit gegen Treu und Glauben verstoßen.
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Nach den im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall einer der oben gekennzeichneten Ausnahmefälle, der bei Beurteilung der Aufrechnungslage ein Abzeichen von dem Grundsatz der Eigenpersönlichkeit der Einmann-Reichsg'eseilschaft zu rechtfertigen vermöchte, nicht gegeben. Das Berufungsgericht unterstellt, daß mit dem Satzungszweck der 1940 durch Umwandlung der bisherigen Luftfahrtkontor Gmb;H gegründeten Klägerin, der Durchführung von Bankgeschäften im Interesse der "Luftfahrt” zu dienen, eine Finanzierung der Luftwaffe .beabsichtigt gewesen sei.
Es habe sich im Streitfall aber nicht um einen der oft.üblichen "Mcb-Anlagekredite zur Erstellung reiner Kriegsanlagen, sondern um einen Betriebsmittelkredit gehandelt, wobei die Geschäftsbedingungen für private Banken ausdrücklich zu dem Gegenstand des Kreditvertrages gemacht worden seien. und die "HttNM" Kreditversicherungs-AG die Bürgschaft übernommen habe. Die Klägerin sei keineswegs wie eine Dienststelle des Reiches aufgetreten, sondern habe gegenüber der Beklagten als kaufmännisch betriebene Gesellschaft nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten gehandelt. Ausdrückliche Verordnungen, Anordnungen oder Erlasse, die die Tätigkeit der Klägerin von Weisungen des Reichsiuft-. fahrtministeriums abhängig gemacht hätten, seien nicht
d arge tan,' Die Klägerin sei kaufmännisch aufgezogen gewesen und nicht hoheitlich, sondern rein privatwirtschäftlich aufgetreten» Dies entnimmt das Berufungsgericht a.a, auch daraus, daß die Klägerin auf'eine Verminderung des Betrie mit teller edit es der Beklagten drängte, obwohl die verschi denen Luftgaukömmandos der Beklagten immer neue, flüssige Mittel bindende Aufgaben zu demüte.ten» Auf Grund dieser tats liehen Peststellungen kommt ds.s Berufungsgericht zu dem Er gebnis, daß der Klägerin im Gegensatz zu dem in BGHZ 3S 316 entschiedenen Pall eine Geschäftsführung für eigene Rechnung nicht untersagt und ihr der Erwerb von Eigentum, Forderungen und Gewinnen nicht etwa nur für Rechnung des Reiches gestattet gewesen sei«
Dem Standpunkt des Berufungsgerichts, daß bei dieser Pallgestaltung eine Aufrechenbarkeit von Reichsschulden gegen die Klagforderung nicht in Betracht komme, kann au Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Ein weiteres Anzeichen dafür, daß' die Klägerin der Beklagten auf priv wirischaftlicher Ebene und nicht etwa als eine nur äußer lieh in die Form einer juristischen Person gekleidete "Dienststelle” des Reiches gegenübergetreten ist; ergibt sich auch aus den Schreiben vom 17« Juni und 5«. Oktober 1942, die die Klägerin aus Anlaß der Betriebsmittelgewäh rung an die Beklagte richtete, und in denen sie dieser belegte, ihre-nicht örtlich gebundenen Bankumsätze in Zukunft über sie abzuwickeln und sie ''einlud", für die Pari ser Niederlassung der Beklagten bei ihrer Tochtergesellschaft, der AMU-Bank, FMHi« ein laufendes Konto einzuri ten»Für die rechtliche Beurteilung fällt'weiterhin ins Gewicht, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin den Kredit an’die Beklagte im wesentlichen nicht aus Reichsmitteln, sondern zu dem großen Teil aus Mil
fcem gewährte; die sie sich durch Abschöpfung des freien Geldmarktes mittels Aufnahme von linlagegeldern, Diskontierung von Wechseln, Aufnahme von Tagesgeld und ähnliche Bankgeschäfte beschafft hatte. Die Schlußfolgerung des'Beruf ungsgerichts, der Kredit habe in dieser Form auch von jeder andern Großbank gegeben werden können, ist recht-lieh bedenkenfrei.
Die Klägerin ist in der Anlage zu § 1 des Berliner Altbankengesetzes vom IQ. Dezember 1953 (G-VB1 Berlin 1953 1483) unter Ziff II 7 als sog. Berliner Altbank aufgeführt. Aus diesem Gesetz? das in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden kann? obwohl es erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts erlassen worden ist (BGH2 2? 234? 9, 101) ergibt sich die Auffassung des Gesetzgebers? daß die Klägerin nicht etwa-der'im Umstellungsgesetz für das Reichsvermögen vorgesehenen Sonderbehandlung unterliegt? sondern in gleicher Weise wie alle übrigen deutschen Banken mit Sitz in Berlin zu behandeln ist? somit auch von ihren Gläubigern nach Maßgabe des Berliner Altbankengesetzes in Anspruch genommen werden kann. Auch dies unterstützt die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung?, wonach, abgesehen davon? daß es sich nicht um einen Mob-Anlagekredit? sondern um einen Betriebsmittelkredit zu den im privaten Bankgewerbe üblichen Geschäftsbedingungen gehandelt hat? schon die rein privatrechtliche. Struktur der Klägerin gegen ihre Gleichstellung mit dem Reich in Ansehung einer Aufrechnung spreche. Als Bank des Privatrechts hat die Klägerin den Bestimmungen des Reichsgesetzes über das Kreditwesen Unterlegen und unterstand damit? wie alle andern Privatbanken?-der Aufsicht des Reichsbankdirektoriums? des Reichsaufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Reichswirtschaftsministeriums? also der Kontrolle der vom Reichsfiskus Luft-
fahrt unabhängigen Bankaufsichtsbehörden (§§ 30, 33 KWGr).
Es ist nach alledem, soweit das Berufungsgericht eine Aufrechenbarkeit von Forderungen'*' die gegen das Reich gerichtet sind.9 gegen die Klagforderung verneint, ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich.
Ob und inwieweit die Beklagte etwa in der läge gewesen wäre, der Klagetorderung durch eine Aufrechnung mit den von ihr angeblich an die Tochtergesellschaft der Klägerin, der Aercbank in Paris, zugunsten der Klägerin geleisteten Zahlungen entgegenzutreten, bedarf keiner Erörterung, da nach den Feststellungen des Berufungsurteils die Beklagte den Nachweis für ein Guthaben bei der Aerobank nicht hat führen können.
2, Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB scheidet-schon deshalb aus, weil es nach den rechtsirrtumsfrei getrof fenen Feststellungen des Berufungsgerichtes an einer Gegenseitigkeit der in Frage stehenden Forderungen fehlte
3. Es ist weiterhin rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht der Beklagten ein leist ung sv erw e i ge rung s -rebht aus § 21 Ziff 4 UmstG nicht zugebilligt hat. Es ist «fern Berufungsgericht beizupflichten, daß die Gründe, aus denen der Senat dem Schuldner eines Rüstungskredites die Berufung'auf § 21 Abs 4 UmstG versagt hat, in gleicher leise zutreffen, wenn das Darlehen von einer in privatrechtlicher Form betriebenen reichseigenen Bank gewährt wurde (BGHZ 2, 239? bestätigt in BGHZ 7? 238)
Ar. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch insoweit im Ergebnis beizutreten, als es den Einwand des Wegfalls der Geschäftegrundlage nicht hat durchgreifen lassen.
...Nach der P.echtsprechung des Reichsgerichts, und des Bundesgerichtshofes vvird ;die Geschaftsgrunälage eines Vertrages durch die bei Abschluß eines Geschäfts zutage getretenen, auch dem Geschaftsgegrier erkennbaren Vorstellungen eines Vertragsteiles oder beider Vertragsteile über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt- oder Fort^ bestand, 'gewisser Umstände gebildet « auf denen ' sich der: Geschäftswille aufbaut.» Entfällt diese Grundlage und. erscheint aus diesem Grund für die eine oder andere Partei das Festhalten am Vertrage nach freu und Glauben als unzu demutbar, so kannes sich als notwendig erweisen, die Vertra-gsleistun-gen zur Vermeidung grober Unbilligkeiten an die veränderte Sachlage anzupassen. Das Berufungsgericht sieht den - möglichen - Wegfall der Geschäftsgrundlage hier in der Uneinbringlichkeit der Ansprüche der Beklagten auf Bezahlung ihrer Lieferungen an das Reich und wohl- auch in der Mcht-gewährung von Ersatz für Kriegsschädeh. Es verneint aber einen "rechtlichen. Zusammenhang" zwischen der Kredithingabe seitens der Klägerin und der Dureiisetzbarkeit der Ansprüche der'Beklagten gegen das Reicht Einen tatsächlichen Anhaltspunkt hierfür glaubt es in dem Aktenvermerk der Kreditabteilung der Klägerin vom '16» September 1943 finden' zu können, weil bereits damals die Klägerin auf mindestens teilweise Abdeckung des Kredites gedrängt habe, obwohl der Beklagten, auch nach Auffassung der Klägerin, vom Reich Aufgaben zugemutet wurden, welche die damalige Abwicklung des Kredites eigentlich unmöglich machten»
Gb diese Erwägungen des Berufungsgerichts für die Ablehnung des Einwandes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausreichen, kann dahinstehen. Der erkennende Senat hat jedenfalls in mehreren Urteilen ausgesprochen, daß die allgemeine Gefahrenlage wirtschaftlicher Unternehmungen in
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.der Kriegszeit und das Risiko eines Kriegsverlustes nicht Geschäftsgründlage der Einzelverträge sei, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Auffassung rechtfertigen (z.3. Urteil vom 11. November 1952 - I ZR 170/51 vom 30. September 1952 - I ZR 83/52 - = SUEZ 7,
238 /242/) . In dem letzterwähnten Urteil handelte es sich ebenfalls um.die Rückzahlung eines Rüstungskredites (vgl auch Urteil vom 29. Mai 1951 - I ZR 87/50 -). An dieser •Rechtsprechung ist festzuhalten. Es erscheint schon fraglich ob bei einem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens die zur Lehre von der Geschäftsgrundlage entwickelten Rechtsgrundsätze in gleicher Weise angewendet werden können wie bei gegenseitigen Austauschverträgen, für die das Äquivalenz Verhältnis entscheidend ist (vgl Heinrich Lehmann JZ 1952, 10,'/l'27; dagegen Larenz Betrieb 1 952, 11 6)/ Jedenfalls.ist eine von der üblichen Vertragsgestaltung bei Rüstungskrediten abweichende Interessenlage, die eine andere Beurteilung der Geschäftsgründlage wie in den vorerwähnten Entscheidungen zu rechtfertigen vermöchte, allein aus dem Umstand, daß es sich bei der Kreditgeberin um eine r.eichseigene Bank gehandelt hat, nicht zu entnehmen.
IV.
Die Zubilligung eines Leistungsverweigerungsrechtes, gestützt auf § 242 BGB,, hat das Berufungsgericht im wesentlichen, wie folgt, begründett Wenn es sich nur darum handeln würde, daß die Beklagte Kriegsverluste erlitten hätte, um derentwillen ihr die Rückzahlung des Kredits nicht zugemutet werden könne, dann wäre sie allerdings auf die Rechtsbehelfe des Vertragshilfegesetzes zu verweisen. Hier komme aber noch ein weiteres Moment hinzu. Es dürfe nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin als
eine im Kriege gegründete reichseigene Gesellschaft mit . der Finanzierung von Rüstungsaufgaben betraut gewesen seit Einen Wirkungskreis habe die Klägerin nach dem Zusammenbruch nicht mehr. .Es bestehe die ..Möglichkeit, daß in Ausführung des Art 134' GG das Vermögen der Klägerin eines Tages Bundesvermögen werde, während andererseits mit einer gesetzlichen Übernahme mindestens eines Teils der Reichsschulden, insbesondere in Bezug auf Kriegssachschädenansprüche, durch den Bund gerechnet werden könne. Zwischen dem Kredit der Klägerin und den Forderungen der Beklagten an das Reich bestehe aber ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang, Denn durch die Gewährung des Kredits sei.es der Beklagten ermöglicht worden, das Reich (Luftwaffe) mit Formularen zu beliefern und Auslieferungslager in den besetzten Gebieten zu unterhalten. Unter solchen Umständen erscheine es in erheblichem Maße unbillig, wenn die Klägerin als reichseigene Gesellschaft die Rückzahlung der Rü-stungskredite verlange, bevor die Ansprüche der Beklagten aus der Rüstungsfertigung, die durch’die Kredite erst er-möglich! worden sei, gesetzlich geregelt seien. Deshalb dürfe die Klägerin ihre Forderung zur Zeit nicht geltend machen.
Die Revision greift diese Ausführungen als grundsätzlich verfehlt an. Sie sieht bereits einen Mangel des •Urteils in der Unbestimmtheit der "Zur-Zeitn-Abweisung, da nicht deutlich sei, von welchem Zeitpunkt ab die Kläge rin ihre Forderung wieder geltend machen könne.' Insbeson dere: sei unklar, ob die bloße Tatsache einer künftigen gesetzlichen Regelung der Ansprüche der Beklagten an das Reich ohne Rücksicht auf ihren möglichen Inhalt genügen solle, oder ob die künftige gesetzliche Regelung der Beklagten einen Ersatz für ihre Verluste gewähren müsset,'..
Des weiteren habe das Berufungsgericht, so meint die Revision, die Belange der Gläubiger der Klägerin unzulässigerweise beiseite geschoben» Das Urteil lasse überhaupt eine Erörterung und Würdigung der Interessen beider Parteien vermissen; auch eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten habe überhaupt nicht stattgefunden.. Das vom Berufungsgericht anerkannte Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten laufe auf einen Einwand aus der Rechtsstellung eines Dritten hinaus, die im. deutschen Schuldrecht grundsätzlich unzulässig sei (Lehmann JZ 1952, 291)» In jedem Pall sei die Beklagte mit ihren Einwänden in das Vertragshilf everfahren zu verweisen.
Diese Angriffe der Revision sind berechtigt. Das gewichtigste Bedenken, dem das Berufungsurteil begegnet, ist das folgende: Paßt man das Urteil des Berufungsgerichts wofür manches spricht, dahin auf, daß das Leistungsverweigerungsrecht bis zu dem Erlaß einer gesetzlichen Regelung der Reichsschulden, gleich welchen Inhalts, befristet sein solle, so. läuft die Entscheidung im Ergebnis auf eine Aussetzung des Richterspruches bis zu dem Zeitpunkt hinaus, in welchem der Gesetzgeber, falls überhaupt jemals, sprechen wird. Das würde aber im Grunde einer Rechtsverweigerung gleichkommen, die - mag sie auch zeitlich begrenzt sein -sowohl vom Grundsätzlichen her als auch im Hinblick-auf die praktischen Konsequenzen als äußerst bedenklich zu bezeichnen wäre. Dabei würde dann noch die Klagepartei mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits belastet, obwohl noch gar nicht geklärt ist, ob und in welchem Ausmaß sie im Endergebnis die Klagforderung wird durchsetzen können. Sollte aber das Berufungsgericht der Auffassung sein, daß die Klägerin Rückzahlung des Kredites nur in dem Umfange verlangen könne, in welchem die Ansprüche der Beklagten
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nichts mehr zu tun, sondern 'wurde - 1 rin u j aer Revision zuzo 1,1 im 1 n in 11 Einwand aus dem Recht eines Drit-
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Wenn also das Berufungsgericht den Tatbestand unter Heranzi. elr.uig von § d/;d BG3 höhte beurteilen wollen, dann hätte es, um zu einer Treu und Glauben entsprechenden Entscheidung zu kommen, eine genaue Untersuchung der Vermögens ve rhäl tni ss6 beider Parteien vornehmen müssen, dabei auch die Höhe der von der Beklagten aus den Kriegsaufträgen gezogenen Gewinne berücksichtigen und schließlich auch in .Betracht ziehen müssen, daß angesichts des finanziellen Zusammenbruchs des Reiches die Reichsgläubiger sich Abstriche an ihren Borderungen werden gefallen lassen müssen,
Indessen bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachvprhai Ls io- dieser Richtung durch das Berufungsgeriebt hie Revision weist zutreffend darauf hin, daß Ehrten und ünb Eilig reo ton, die sich aus der geschilderten Lage erge-uen können, d.i.e unmo.t oelbars Folge der Währungsgesetzge-rung sind, 00 c e Lim derjenigen Vorschriften, durch die
den Reichsgläubigern die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen das Reich schlechthin versagt worden ist (§ '1 4 UmstG). Um solche Härten auszugieichen,' war bereits im Umstellungsgesetz selbst im § 21 in der Fassung des § 4 der 2. DVO zu dem Fesxkontogesetz in Verbindung mit § 2 der 28, DVO zu dem UmstG ein Vertragshilfeverfahren vorgesehen, das dem Schuldner von umgestellten Verbindlichkeiten Erleichterungen verschaffen sollte. An die Stelle dieser Vorschriften ist das Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl I 198) getreten, dessen § 1 dem § 21 UmstG nachgebildet worden ist. Danach können umgestellte Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners gestundet oder herabgesetzt werden, wenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem
Schuldner "bei gerechter Abwägung der Interessen und der La-
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ge beider Teile nicht zugemutet werden kann". Sachlichrechtlich bedeutet das nichts anderes als die Anwendung des Grundsatzes des § 242 BGB auf bestimmte Gruppen von Tatbeständen» Es liegt also insoweit eine gesetzliche Sonderregelung vor, die es für den Regelfall verbietet, bei diesen Tatbeständen den Grundsatz des § 242 BGB in anderer Weise, als es im Vertragshilfegesetz vorgesehen ist, zur Geltung zu bringen. Das gilt sowohl für die materiellrechtliche wie für die verfahrensrechtliche Seite. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei Tatbeständen, die unter das Vertragshilfegesetz fallen, die Anwendung des § 242 BGB im ordentlichen Prozeßverfahren abgelehnt und den Schuldner auf den Y/eg der Vertragshilfe verwiesen, soweit nicht Hilfsmaßnahmen begehrt werden, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (Urt.des II, Zivilsenats vom 16, Mai 1951 - BGHZ 2,. 150 /153/5 des V. Zivilsenats vom 24» Oktober 1 352’ =
BGI-IZ 7, 346 /3647 und die dort angeführten Entscheidungen; des IV. Zivilsenats vom 22. Januar 1953 = BGHZ 8, 344; vgl
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aach Urt vom 29. Mai 1951 - I ZR 87/50 - /in BGHZ 2, 237 insoweit nicht abgedruckt/j vom 30. September 1952 - I ZR 83/52 - ; vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 - = Lindenmaier-Möhr ing Nachschi § 242 (A) BGB Nr 9; vom 27 Oktober 1 953 - I ZR 100/52 -■) , Der von der Beklagten in erster Linie gestellte Antrag, sie von der Darlehens Verbindlichkeit vollständig freizustellen, der über die Befugnisse des Vertragshilf erichters hinausgeht, ist - wie dargelegt - vom Berufungsgericht zu Recht als unbegründet erachtet worden. Für (in allem eui Bi 1 L i gK xt cm w gun/ ( u gcetu tz f, r, Lei-' stungsverweigerungsrecht ist aber neben der hier gegebenen Möglichkeit richterlicher Vertragshilfe kein Raum!.Der Meinung des Berufungsgerichts, daß es sich gerade um einen Tatbestand handle,, der wegen-der engen Verbundenheit der Klägerin-'mit dem.'.Deutschen Reich über die dem Vertragshil-f e g e s e I z" ant er1.1 egehä eh: Pal 1 e .hihaus gehe,, steht entgegen,)) daß' die Wurzel der entstandenen Schwierigkeiten in der Währungsumstellung (§ 14 UmstG) zu suchen ist, und daß auch gerade solche Tatbestände, wie die Entstehungsgeschichte . des : Vertrag'shilf egesetzes zeigt, vom. Vertragshilfe-riehter ' geregelt werden sollen (vgl.Begründung zu dem Regierungsent-. . vrarf, abgedruckt bei Saage, Vertragshilfegesetz, S 22 ff, . ferner Einleitung S 8, 9)» Dabei ist zu betonen, daß aas Vertragshilfeverfahren keine Vorstufe eines Insolvenzverfahrens darstellt, sondern lediglich einen Ausgleich für die durch Krieg, .Kriegsfolgen oder Währungsumstellung ge schaffenen.Unbilligkeiten ermöglichen soll (Begründung S 9).
Ein auf § 242 BGB gestütztes Leistungsverweigerungs recht kann schließlich auch nicht aus dem Umstande herg.e-1eitet werden, daß die Klägerin sich im April 1945 die Kriegssachschädenförderungen der Beklagten hat e.btret
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'lassen» Soweit die Beklagte geltend macht, es habe sich hierbei am eine Abtretung an ErfülJuings statt■gehandelt„ durch die die Klagtorderung getilgt worden' sei, hat das Be : vrufungsgericht. diesen Einwand recht sirrturns frei durch das .Anerkenntnisschreiben der Beklagten vom 31» JaniXar 1949 als abgeschnitten erachtet» Ist aber die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt, wovon bei dieser Sachlage zugunst der Klägerin aaszugehen ist, so würde hieraus nur eine V pflichtung der Klägerin entnommen werden können, zunächs aus der abgetretenen Forderung mit verkehrsüblicher Sorg ..falt ihre Befriedigung zu suchen (RGZ 65, 79 /81J7) Nachdem aber feststeht, daß die Kriegssachschädenforderungen' der Beklagten gegenwärtig nicht einziehbar sind und der Zeitpunkt ihrer. etwajtgen;Dürchsetzb9,rkeit ungewiß; ist, un terliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufung gericht der Klägerin das Recht zubilligt, auf ihre ursp liehe Forderung aus dem Kreditschuldverhältnis zurückz ■ fern Abgesehen hiervon hat die Beklagte, indem sie durc Anerkenntnissehreiben vom 31 « Januar 1949 ihre Zahlungs pflicht im Grundsatz bestätigt hat, ohne die Klägerin a die abgetretenen Kriegssachschädenforderungen: zu verwe auf alle aus dieser Abtretung etwa herzuleitenden Einw de verzichtet» ;_ :
Das angefochtene Urteil unterlag somit, da es der Beklagten zu Unrecht ein leistungsverweigerungsrecht au § 242 BGB zuerkannt hat, der Aufhebung» Da die Höhe der
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Klagefprderang . von nor ,roLLe0s,cr] no?bannt worden n st, war das Jendgerirni]±chc 10 1< LI \icfl rfierzuu teilen Pj e Kösten entScheidung beruht auf § 91 ZPO,
Wilde Birnbach Krüger-Nieland
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