Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
HGB § 87 Abs. 2? BGB § 242 Cd
Zur Frage der Provisionspflicht eines Unternehmers, der den Abschluß und die Ausführung eines Geschäfts ablehnt, sofern dieses dann durch ein anderes Unternehmen ausgeführt wird, wobei in beiden Unternehmen eine Person maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung hat und das Geschäft deren wirtschaftliche Interessen unterstützt.
BGH, Urt. v. 4. Dezember 1986 - I ZR 101/85 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 101/85
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
4. Dezember 1986 Kalus
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Walter HttHtt KG, Hydraulikzylinderwerk, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Walter HttttPr RttttttttBtt Straße 1, JJtMK am Hfll,
2. des Kaufmanns Walter Hf
Straße
t, U
- prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Rechtsanwälte
Revisionskläger, Dr. 4M und
gegen
"HattttttttlttP Ott” Dr. Gerhard Bl Dipl .-Kaufmann Dr. Gerhard BttHHb, Li Ktttttt»-Ru|^ttBtttttt,
■Weg
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
und
Rechtsanwälte Dr. Dr.
WII
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin übernahm als Handelsvertreterin im Jahr 1975 die Alleinvertretung der Beklagten zu 1) für deren "Erzeugnisse und Handelswaren und Lizenzen mit Ausnahme der Reparaturen und Lohnarbeiten" für das Gebiet der UdSSR. Die Klägerin sollte eine Provision für alle Verkaufsgeschäfte erhalten, die die Beklagte zu 1) mit Abnehmern in diesem Gebiet abschloß, gleichgültig ob diese von ihr vermittelt worden waren oder nicht. Das Vertragsverhältnis bestand nach einer Kündigung der Beklagten zu 1) vom Juli 1980 bis zu dem 30. Juni 1981.
3
Die im Jahre 1962 gegründete Beklagte zu 1) betreibt ein Fahrzeug- und Hydraulikwerk. Sie stellt Hydraulikzylinder für bestimmte Verwendungszwecke her. Der Beklagte zu 2) ist ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter und führt allein deren Geschäfte. Er hat eine Kapitaleinlage von — DM erbracht und ist am Gewinn mit 55 %
beteiligt. Kommanditistin mit einer Einlage von ebenfalls — DM ist die Firma "MflHBl GmbH". Die
Beklagte zu 1) darf sich nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag mit ihrer Werbung nicht an deren Kunden speziell wenden und sie nicht beliefern, soweit deren Fertigung bestimmte Bereiche umfaßt.
Der Beklagte zu 2) ist ferner alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Einlage von — DM
des im Jahre 1980 MHP,— DM betragenden Stammkapitals der 1964 gegründeten "Walter Hti^Hi International GmbH" (im folgenden H4HVB GmbH). Gegenstand dieses Unternehmens ist unter anderem die Vornahme von Handelsund Vermittlungsgeschäften aller Art mit ausländischen Partnern.
Auf Grund des Handelsvertretervertrages mit der Beklagten zu 1) verhandelte die Klägerin mit einer Importgesellschaft in der UdSSR. Es kam im Juni 1980 ein Lizenzvertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und einer russischen Lizenznehmerin zustande. Die Klägerin hat sich mit den Beklagten zu dem Abschluß eines Rechtsstreits über Provisionsforderungen aus der Vermittlung dieses Vertrages dahin verglichen, daß die Beklagten an sie AMD,— DM zahlten.
4
Aus dem im Dezember 1980 zwischen der GmbH und
der russischen Abnehmerin abgeschlossenen Kaufvertrag über Maschinen zur Herstellung der Erzeugnisse, für die der Beklagte zu 2) die Lizenz erteilt hatte, leitet die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Provisionsforderungen gegen die Beklagten her.
Sie hat hierzu vorgetragen, die Beklagte zu 1) müsse «
sich so behandeln lassen, als habe sie selber den Kaufvertrag über die Maschinen abgeschlossen. Die Beklagte zu 1) habe sich - was unstreitig ist - während der Verhandlungen zunächst als Lieferantin angeboten. Die Beklagte zu 1) sei auch mit der GmbH, die dann das Geschäft mit den
russischen Abnehmern ausgeführt habe, wegen des maßgeblichen Einflusses des Beklagten zu 2) auf beide Gesellschaften gleichzusetzen. Ihr, der Klägerin, sei weder bei Abschluß des Handelsvertretervertrages noch während der folgenden Verhandlungen um die Vermittlung des Lizenz- und Kaufvertrages mit den russischen Abnehmern bekannt gewesen, daß neben der Beklagten zu 1) noch die H^Hil GmbH bestehe, an der der Beklagte zu 2) maßgeblich beteiligt sei. Die Beklagten hätten während der Verhandlungen das Vorhandensein der GmbH nicht angesprochen.
Dem Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von VHHB,— DM, berechnet nach dem Umfang der Lieferung von Maschinen in die UdSSR, sind die Beklagten entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, die von der wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Hup GmbH verkauften Maschinen
5
gehörten nicht zu den Erzeugnissen und Handelswaren der Beklagten zu 1), die allein Gegenstand des Handelsvertretervertrages seien und für deren Verkauf die Klägerin allein Provision erhalten könne. Der Beklagte zu 2) beherrsche wegen der unterschiedlichen Beteiligung an den Gesellschaften beide Unternehmen nicht derart, daß er habe bestimmen können, welches Unternehmen die Lieferantin sein solle. Der Klägerin sei auch während der Verhandlungen der Parteien um den Abschluß des Kaufvertrages bekannt geworden, daß die Beklagte zu 1) nach ihrem Gesellschaftsvertrag und mit Rücksicht auf die Interessen des Beklagten zu 2) und die H« GmbH die Maschinen nicht liefern werde. Daher sei der Klägerin bekannt gewesen, daß die GmbH das
vermittelte Geschäft ausführen werde.
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die von den Beklagten eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten weiterhin den Klageabweisungsantrag.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen auf ihren Vertrag mit der Beklagten zu 1) gestützten Provisionsanspruch zugebilligt. Es hat hierzu ausgeführt, der Kaufvertrag über die Maschinen habe Handelswaren der Beklagten zu 1) im Sinne des zwischen den Parteien
6
geschlossenen Handelsvertretervertrages betroffen. Die Beklagte zu 1), die Vertragspartnerin des Handelsvertretervertrages sei, bilde durch den maßgeblichen Einfluß des Beklagten zu 2) in beiden Gesellschaften mit der HflP GmbH eine wirtschaftliche Einheit. Es verstoße daher gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagten gegenüber dem Provisionsanspruch der Klägerin darauf beriefen, den Kaufvertrag habe nicht die Vertragspartnerin der Klägerin, die Beklagte zu 1), sondern die H^p GmbH abgeschlossen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsurteil enthalte keinen Tatbestand, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (S 565 a ZPO).
2. Auch die weiteren Angriffe der Revision sind nicht begründet. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber der Inanspruchnahme auf Zahlung von Provision nach dem Handelsvertretervertrag darauf zu berufen, daß nicht die Beklagte zu 1), sondern die Hp|p GmbH den Auftra zur Lieferung der Maschinen ausgeführt hat. Das Berufungsgericht ist dabei rechtlich zutreffend von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach es Treu und Glauben widerspricht, wenn ein Unternehmer Abschluß und Ausführung
7
eines Geschäfts für seine Person ablehnt, dieses aber durch ein anderes Unternehmen, das er beherrscht und dessen wirtschaftliche Interessen er teilt, ausführen läßt und damit die für den Geschäftsabschluß maßgebliche Tätigkeit des Handelsvertreters ausnutzt, aber gleichwohl nicht vergütet (Urt. v. 30.1.1981 - I ZR 17/79, NJW 1981, 1785, 1786). Nach den hier festgestellten besonderen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß der Beklagten zu 1) versagen, sich gegenüber dem Provisionsanspruch der Klägerin auf ihre rechtliche Selbständigkeit im Verhältnis zu der H0V GmbH zu berufen. Zwischen der Beklagten zu 1), die Partnerin des Handelsvertretervertrages war, und der HflPpP GmbH, die die Kaufverträge über die Maschinen abschloß, besteht nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wirtschaftlich weitgehend eine Einheit; überdies sollte der Verkauf der Maschinen durch die H^pi GmbH den Beklagten zu 2) bei Ausnutzung seiner Patente durch die Vergabe von Lizenzen unterstützen.
a) Eine wirtschaftliche Einheit zwischen der Beklagten zu 1) und der H^^P GmbH hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einmal der maßgeblichen Beteiligung des Beklagten zu 2) an beiden Gesellschaften entnommen. Der Beklagte zu 2) hält vom Stammkapital von flB|,— DM der H^p GmbH eine Stammeinlage in Höhe von PHBP,— DM. Er ist ferner alleiniger Geschäftsführer der HP|pp GmbH sowie gleichzeitig Komplementär und alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Als solcher war er in der
8
laufenden Geschäftsführung frei; die Kommenditistin durfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in die laufende Geschäftsführung eingreifen. Dabei hat das Berufungsgericht auch zutreffend berücksichtigt, daß der Beklagte zu 2) auch deshalb keinen besonderen Kontrollrechten der Kommanditistin unterlag, weil beide eine gleich hohe Kapitaleinlage geleistet hatten. Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber darauf, daß der Beklagte zu 2) an dem Reingewinn der GmbH mit 95 % und an dem der
Beklagten zu 1) nur mit 55 % beteiligt war. Diese unterschiedliche Gewinnbeteiligung konnte allenfalls Veranlassung geben, bestimmte Geschäfte über das eine oder andere Unternehmen abzuwickeln. Auch die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1), wonach diese bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht in Teile des Kundenkreises der HW GmbH eindringen durfte, widerspricht nicht dem vom Berufungsgericht festgestellten maßgeblichen Einfluß, den der Beklagte zu 2) im übrigen ausüben konnte.
b) Die wirtschaftliche Einheit zwischen den Gesellschaften folgt auch aus dem von beiden Gesellschaften verfolgten Gesellschaftszweck, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts bezogen hat, darin besteht, gemeinsam die mit der Produktion von Hydraulikzylindern zusammenhängenden Aufgabenbereiche zwischen sich aufzuteilen und somit alle wirtschaftlichen Bereiche, die damit verbunden waren, zu erfassen und auszuwerten. Diese Fest-
9
Stellung des Berufungsgerichts ist nicht erfahrungswidrig getroffen und beruht auf den dem Beklagten zu 2) in beiden Gesellschaften zustehenden Einflußmöglichkeiten.
Insbesondere wird die Richtigkeit der Annahme des Berufungsgerichts nicht durch die von der Revision aufgezeigte Interessenkollision in Frage gestellt, die zwischen der Kommanditistin der Beklagten zu 1) und dieser bestehen soll, zu demal diese besondere Kontrollrechte habe. Gerade bei Konfliktsfällen konnte nämlich der Beklagte zu 2) seinen bestimmenden Einfluß auch bei der Beklagten zu 1) dazu benutzen, um die Produktion und den Absatz von Hydraulikzylindern nach seinen Patenten zu steuern.
c) Die wirtschaftliche Einheit zwischen der Beklagten zu 1) und der H^|P) GmbH, vermittelt durch die Person des Beklagten zu 2), kam auch bei der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zur Klägerin und bei der Durchführung des Lizenz- und des Kaufvertrages zu dem Ausdruck. So unterschied die Beklagte zu 1) bereits bei Abschluß des Handelsvertretervertrages mit der Klägerin nicht zwischen den ihr nach dem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben und den Aufgaben der H^^^ GmbH. Die Beklagte zu 1) hätte nämlich der Klägerin keine Provisionen für Lizenzen Zusagen können, wäre sie nach den Vorstellungen des Beklagten zu 2) auf die ihr im Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben beschränkt gewesen. Die Beklagte zu 1) hat sich alsdann auch während der Verhandlungen mit den russischen Abnehmern zunächst als Lieferantin der Maschinen, die später die H^p GmbH verkaufte und die zur Herstellung der Zylinder
10
nach den Patenten des Beklagten zu 2) erforderlich waren, angeboten, wie deren Schreiben vom 6. April 1978 zu entnehmen war, auf das das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang hätte weiter stützen können (GA 155, 156). In Absatz 4 des Lizenzvertrages ist die Beklagte zu 1) weiterhin als Lieferantin der erforderlichen Maschinen genannt. Erst in dem Kaufvertrag vom Dezember 1980 erscheint die GmbH als Verkäuferin. Auch in dem Kaufvertrag ist
aber auf den Lizenzvertrag, den der Beklagte zu 2) abgeschlossen hat, ohne Hinweis darauf, daß es sich etwa um andere Vertragsparteien handele, für ergänzende Regelungen Bezug genommen und festgelegt, daß der Kaufvertrag mit dem Lizenzvertrag in Kraft treten solle.
Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision keinen Beweis darüber zu erheben, ob die Beklagten bei den Verhandlungen der Klägerin gegenüber das Vorhandensein der GmbH
erwähnt hatten. Bestand nämlich die von dem Berufungsgericht festgestellte wirtschaftliche Einheit zwischen den Beklagten und der H4MBP GmbH, die auch beim Abschluß der Geschäfte ihren Ausdruck fand, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagten der Klägerin gegenüber in doloser Absicht zunächst das Vorhandensein der H^BBP GmbH verschwiegen hatten.
3. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Handelsvertretervertrages dahin, daß die gelieferten Maschinen als Handelswaren im Sinne dieses Vertrages anzusehen seien, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
11
Die Revision kann insbesondere nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte zu 1) keine Maschinen selbst herstelle. Das Berufungsgericht hat vielmehr berücksichtigt, daß in dem Vertrag Erzeugnisse und Handelswaren nebeneinander genannt waren. Auch ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, die Maschinen hätten Handelsware der Beklagten zu 1) im Sinne des Vertrages sein können. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin wußte, wie die Beklagten behauptet haben und wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist, daß der Liefervertrag von der Hq^BP GmbH abgeschlossen werden sollte und daß die Beklagte zu 1) zuvor noch keine Maschinen verkauft hat. In dem Handelsvertretervertrag haben die Parteien jedenfalls vorgesehen, daß die Klägerin Provision erhalten solle, wenn Handelswaren oder Erzeugnisse der Beklagten zu 1) verkauft werden sollten. Sie haben die von der Beklagten zu 1) zu verkaufende Handelsware nicht in engerer Weise umschrieben, als der Ausdruck allgemein zu verstehen ist. Die Auslegung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, wie die Revision weiter meint, weil sie dazu führe, daß die Beklagte zu 1) für alle Handelsgeschäfte, die die HBHP GmbH tätigen würde, provisionspflichtig werde. Eine Provisionspflicht ist nach den vorstehenden Ausführungen vom Berufungsgericht nur deshalb bejaht worden, weil die Ausführung des konkreten Geschäftes auf der wirtschaftlichen Einheit zwischen der Beklagten zu 1) und der HIHIB GmbH beruhte und weil das konkrete Geschäft wirtschaftlich der Beklagten zu 1) und der HBB GmbH zuzurechnen war.
12
III. § 97 Abs.
v. Gamm
Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus 1 ZPO zurückzuweisen.
RiBGH Dr. Merkel ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
v. Gamm Erdmann
Teplitzky
Mees