Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
UWG § 16 Abs. l; BGB § 242 D
- Familienname -
Zur Berechtigung der Inhaber gleicher Namen, den gemeinsamen Familiennamen in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Die Verwendung des gemeinsamen Familiennamens in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr durch einen von zwei Inhabern dieses Namens begründet für diesen keinen alleinigen schutzwürdigen Besitzstand an dem Familiennamen in Alleinstellung, wenn diese NamensVerwendung für den gemeinsamen Vertrieb für beide Namensinhaber erfolgte.
BGH, Urt.v. 22. November 1984 - I ZR 101/82 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES *
I ZR 101/82 URTEIL Verkündet am 22. November 1984
Jus tizhaupts ekretär
in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Hans GrIBBGmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, Hans GrflB GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klaus GrtfB, Postfach Schi
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:, Rechtsanwalt Dr.
gegen
Friedrich Gr^to Armaturenfabrik GmbH & Co., vertreten durch die Gr—-Verwaltuhgs-GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. P. H. StflBflm* BaiBund K, H^Mftstraße W, HefeM,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Der I„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr.v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 1981 abgeändert und die Klage abgewiesen hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Beklagten wird eine Aufbrauchsfrist bis zu dem 31. Dezember 1985 gewährt.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber in der Herstellung und dem Vertrieb von sanitären Armaturen. Sie streiten
um die Berechtigung der Beklagten, ihr Unternehmen und dessen Waren mit dem Wort ”GR|B|” in Alleinstellung zu kennzeichnen.
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Die Klägerin wurde im Jahre 1901 von Hans Gr(^| sen. als Einzelfirma gegründet. Sie hat heute die Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit dem- Sitz in SchfllH/SchwflHHH. Den Namen ihres Gründers benützt sie in der Schreibweise "hansgWfci" im Geschäftsverkehr als Firmenschlagwort. Sie besitzt u.a. ein gleichlautendes, 1977 eingetragenes Warenzeichen.
Im Jahre 1934 übernahm Friedrich GrAi, ein Sohn des Firmengründers der Klägerin, das Unternehmen der Beklagten in HeHI/WflHHi. Im Jahre 1948 erhielt die Beklagte die Firma "Friedrich GrflB Armaturenfabrik KG". Sie unterhält einen Zweigbetrieb in La^/SchwJBHHL Komplementär der Be klagten waren bis 1962 Friedrich GrflN und anschließend die von ihm gegründete uGx4Ml Handelsgesellschaft mit beschränk ter Haftung". Die Kommanditbeteiligungen sind seit 1979 in der "Gr^B Industriebeteiligungs-GmbH & Co. KG" zusammengefaßt. Im Jahre 1968 erwarb der amerikanische Konzern IS eine Beteiligung von 51%; den Rest behielt die Familie des Friedrich Gr^fe* Dieser war bis 1968 Geschäftsführer der Beklagten. Im Geschäftsverkehr tritt die Beklagte unter dem Firmenschlagwort "GRiB" auf; sie besitzt seit 1973 u.a. ein gleichlautendes Warenzeichen.
Im Laufe ihrer Firmengeschichte entstanden zwischen den Parteien mehrfache Verbindungen. Friedrich Gr4B| ist an der Klägerin mit einem Kommanditanteil von 6,24% beteiligt. Von 1961 bis 1974 war er Geschäftsführer der Klä-
gerin. Bis 1980 hatte er im Innenverhältnis weiterhin
die Rechte eines geschäftsführenden Gesellschafters und
war Sprecher der Kommanditisten. Die Parteien haben in
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der Vergangenheit beim Vertrieb ihrer Waren zusammengearbeitet. Den Inlandsvertrieb beider Firmen besorgten teils angestellte Vertreter, teils Handelsvertreter, die für beide Parteien tätig waren. In Italien und Frankreich waren Tochtergesellschaften der Beklagten mit dem Warenvertrieb beider Parteien befaßt. Auch hatten die Parteien ihre Herstellungsprogramme gegenseitig abgestimmt. Die Klägerin produzierte schwerpunktmäßig Brausen und Ablauf-armaturen; die Beklagte Zulaufarmaturen und ebenfalls Brausen. Daneben vertrieb sie auch Brausen der Klägerin und anderer Hersteller in eigenem Namen, ohne daß die fremde Herkunft für Außenstehende erkennbar war.
Nach Erwerb der Mehrheitsbeteiligung des I®-Konzerns im Jahre 1968 machte die Beklagte Bestrebungen, ihr Angebot künftig auf “das ganze Bad“ auszudehnen. Versuche, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit oder Abgrenzung zu treffen, führten nicht zu dem Erfolg. Es kam lediglich zu der Vereinbarung vom 9. April 1976, nach der die Beklagte nur noch zwei-silbige, die Klägerin nur noch drei-silbi-ge Wortverbindungen der Stammsilbe "Gr®" verwenden und als Warenzeichen anmelden lassen sollte. In den darauffolgenden Jahren bis 1978 löste die Klägerin nach und nach den gemeinsamen Vertrieb im Inland auf.
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Seit 1979 wirbt die Beklagte, verstärkt für ihr Sortiment von Brausen. Ihr Jahresumsatz mit Brausen betrug zuletzt ca. 25 Mio DM, der der Klägerin ca. 60 Mio DM. Bei der Klägerin gingen 1981 rund 70 Bestellungen ein, die die Beklagte betrafen.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer im März 1981 eingereichten Klage vorgetragen, die von der Beklagten in Alleinstellung gebrauchte Bezeichnung "GRl^^1 werde vom Verkehr nicht allein als Hinweis auf die Beklagte, sondern auch auf die Klägerin verstanden. Die dadurch entstehende Verwechslungsgefahr müsse sie nach Beendigung der verschiedenen Formen der Zusammenarbeit nicht mehr hinnehmen; sie müsse vielmehr darauf bestehen, daß in Zukunft die Parteien besser voneinander unterschieden werden könnten. Auf einen schutzwürdigen Besitzstand könne die Beklagte sich nicht berufen, da sie eine wertvolle wettbewerbliche Stellung nicht durch eigene, von der Klägerin unangegriffene Handlungen erlangt habe. Auch erleide sie durch die Hinzufügung eines abgrenzenden Zusatzes keine erheblichen wettbewerblichen Einbußen. Selbst wenn aber die Beklagte einen unanfechtbaren Besitzstand erworben habe, sei sie nicht berechtigt, den beiden Parteien gemeinsamen Namen in Alleinstellung oder schlagwortartig zu benutzen»
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln
zu untersagen,
a) zur firmenmäßigen, warenzeichenmäßigen oder sonstigen Kennzeichnung ihres Unternehmens oder von ihr hergestellter oder vertriebener Waren das Wort 11 Gr Ml" in Alleinstellung
b) im Geschäftsverkehr die Bezeichnung "Gr®BI-Gesellschaften"
zu verwenden.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat eine Verwechslungsgefahr verneint, da der Verkehr die Bezeichnung "Grfl^" allein ihr zuordne. Die Schlagworte
’'hansgrB®" und "GR®^1 unterschieden sich besser als etwa Hans GrSfe und Friedrich GrttB. Die Ursache der zusätzlichen Überschneidungen liege allein bei der Klage-
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rin, die ihr Vertriebsprogramm im Zulaufbereich erweitert habe. Sie, die Beklagte, habe ihr Programm nur insoweit erweitert, als sie die früher für die Klägerin vertriebenen Brausen nun selbst herstelle und vertreibe.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung nach Klagantrag a) aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen. Hinsichtlich Klagantrag b) hat es die Berufung wegen Fehlens einer Berufungsbegründung als unzulässig verworfen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Klagantrag a) weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 16 Abs. 1 UWG auf Unterlassung der Verwendung des Namens "Grohe” in Alleinstellung seien zwar gegeben; denn diese NamensVerwendung führe zu Verwechslun- . gen mit der Firma der Klägerin, der im geschäftlichen Verkehr die Priorität an dem Namen “Grfld" zustehe. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf das "Recht der Gleichnamigen” berufen, da sie nicht alles Zumutbare getan habe, um die Verwechslungsgefahr einzudämmen; sie habe nämlich der Verwechslungsgefahr durch Hinzufügung eines
unterscheidungskräftigen Zusatzes entgegenwirken können. Dennoch könne die Klägerin der Beklagten die Verwendung des Namens "G-rÄl” in Alleinstellung nicht verbieten, weil die Beklagte durch jahrzehntelangen Gebrauch dieses Namens in Alleinstellung einen wertvollen Besitzstand erworben habe, der ihr nach Treu und Glauben nicht mehr genommen werden dürfe.
Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.
II. 1. Wie das Berufungsgericht zunächst ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 DWG auf Unterlassung der Verwendung des Namens "GHBi" in Alleinstellung vor. Es hat rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß die Verwendung des Namens "Grin Alleinstellung, auf die die Beklagte neben ihrer vollen Firma teilweise Ubergegangen ist, geeignet ist, im Geschäftsverkehr Verwechslungen mit der klägerischen Firma "Hans Grflfe" hervorzurufen. Seine Feststellung, daß der Verkehr annehme, es handle sich bei beiden Firmenbezeichnungen um die Kennzeichnung desselben Unternehmens, entspricht der Lebenserfahrung und wird durch die belegten 70 Verwechslungsfälle aus dem Jahre 1981 gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin das bessere Recht an dem Namen "Grfld" habe, da sie ihn bereits seit 1901 im geschäftlichen Verkehr beiiutzt,. während die Beklagte ihn erst seit 1948 verwendet. Dabei ist unbeachtlich, daß die Klägerin den Namen "GrJM" nicht in Alleinstellung, sondern mit Zusätzen, insbesondere mit dem Vornamen "Hans" benutzt hat; denn der Schutz des § 16 UWG erstreckt sich nicht nur auf
die Bezeichnung insgesamt, sondern auch auf den Firmenkern "GrÄfc", der am kennzeichnungskräftigsten ist und dessen Gleichheit oder Ähnlichkeit gerade die Verwechslungsgefahr begründest (vgl. BGH Urt. v. 26.5.1961 - I ZE 74/60 - GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso).
Wie das Berufungsgericht ferner ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, kann die Beklagte ein Recht zur Benutzung des Namens "Grfli" in Alleinstellung nicht daraus herleiten,
, daß sie diesen Namen ebenfalls als Firmenkern in ihrer rechtmäßigen Firma führt. Bei Gleichnamigkeit besteht nämlich kein unbegrenztes Recht zur Namensführung im Geschäfts verkehr; vielmehr haben Träger gleicher Namen der sich aus der Gleichnamigkeit ergebenden Verwechslungsgefahr dadurch entgegenzuwirken, daß sie sich durch unterscheidungskräftige Zusätze voneinander abgrenzen (vgl. BGHZ 14, 155, 159 Farina; BGH Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 199/55 - GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; Urt. v. 18,9.1959 - X ZR 118/57 -GRUR i960, 33, 36 - Zamek I; Urt. v. 10.11.1965 - I b ZR 101/63 - GRUR 1966, 623, 625 - Kupferberg). Von dieser Abgrenzungspflicht war die Beklagte auch nicht deshalb entbunden, weil die Klägerin ihrerseits den Familiennamen "Gr^fc" nicht in Alleinstellung, sondern nur mit Zusätzen verwendete; denn, wie ausgeführt, wurde die Verwechslungsgefahr dadurch noch nicht beseitigt. Ihre demnach gegebene Abgrenzungspflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie neben der Verwendung ihrer vollen Firma "Friedrich Grjfe Armaturenfabrik" auf die Verwendung des Namens "GrJBln in Alleinstellung übergegangen ist.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß dem Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 1 UWG der Einwand aus § 242 BGB entgegenstehe, weil
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die Beklagte durch jahrzehntelangen unangefochtenen Gebrauch des Namens "Gr4fc" in Alleinstellung einen wertvollen Besitzstand erworben habe, der ihr nach Treu und Glauben nicht mehr genommen werden dürfe. Das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, daß die Beklagte spätestens seit 1950 ununterbrochen den Namen ”Grobe" auch in Alleinstellung zur Kennzeichnung ihres Unternehmens verwendet habe, während die Klägerin diesen Namen niemals in Alleinstellung, sondern nur mit dem Vornamen Hans benutzt habe. Hieraus ergebe sich, daß die Bezeichnung "GrAV" in Alleinstellung von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hinweis auf die Beklagte aufgefaßt werde. Aufgrund des 30-jährigen unangefochtenen Gebrauchs habe die Bezeichnung einen erheblichen Wert als Kennzeichen des Unternehmens der Beklagten erlangt. Eine Änderung dieser Kennzeichnung würde auch zusätzliche Verwirrung schaffen. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien in der Vergangenheit durch familiäre und wirtschaftliche Beziehungen miteinander verbunden gewesen seien. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß die Klägerin nur für die Dauer der Zusammenarbeit stillhalten werde. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Verwirkung setzt voraus, daß bis zur Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit verstrichen ist und Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig blieb, obwohl er den Verstoß kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen erkennen mußte, so daß der Verpflichtete mit der Dul-
dung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand schuf (vgl. BGH2 21, 66, 78 ff. - Hausbücherei;
BGH Urt. v. 26.9.1980 - I ZR §9/78 - GRUR 1981, 60, 61 f.
- Sitex).
Diese VorausSetzungen hat das Berufungsgericht rechtsirrig als erfüllt angesehen. Seine Annahme, daß nur die Beklagte über Jahrzehnte den Namen "Gr4M" in Alleinstellung zur Kennzeichnung ihres Unternehmens verwendet und dabei einen wertvollen Besitzstand erworben habe, läßt unstreitige Tatsachen unberücksichtigt und steht im Widerspruch mit seinen eigenen Feststellungen.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, daß die Parteien während des größten Teils dieses Zeitraums bei dem Vertrieb ihrer Waren, die vom Sortiment her aufeinander abgestimmt waren, zusammengearbeitet hatten. Den Vertrieb für beide Parteien im Inland besorgten teils angestellte Vertreter, teils Handelsvertreter, die für beide Parteien tätig waren. In Italien und Frankreich waren Tochtergesellschaften der Beklagten mit dem Vertrieb der Waren beider Parteien befaßt. Bei diesem gemeinsamen Auftreten gegenüber den Abnehmern ist es erfahrungswidrig anzunehmen, daß die Bezeichnung "GrMi11 in relevantem Umfang als Kennzeichnung allein der Beklagten, nicht aber als Hinweis auf beide gleichnamigen Unternehmen aufgefaßt worden sei.
Eine solche Annahme widerspricht auch den eigenen rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts,
Wie ausgeführt, hat es festgestellt, und zwar für den jetzigen Zustand des getrennten Vertriebs, daß der Verkehr
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aus dem Nebeneinander der Bezeichnungen "Hans Gr®fc" und
"Gfä” schließt, es gebe nur ein Unternehmen "Gr#fcn. Umso
mehr muß für die Zeit des gemeinsamen Vertriebs angenommen
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werden, daß der Verkehr zu dem großen Teil die beiden Unternehmen nicht auseinander gehalten hat, so daß er den Namen "Gr®fc" in Alleinstellung nicht als Hinweis allein auf die Beklagte verstanden hat. Dann konnte die Beklagte in dieser Zeit auch nicht einen wertvollen Besitzstand an dieser Bezeichnung als Kennzeichnung allein ihres Unternehmens erlangen.
Darüberhinaus durfte die Beklagte aus dem Umstand, daß die Klägerin während des gemeinsamen Vertriebs nicht gegen die Verwendung des Namens "GrÄB" in Alleinstellung durch die Beklagte vorgegangen ist, nicht auf eine Duldung dieses Verhaltens auch für den Fall der Auflösung der Zusammenarbeit schließen. Während des gemeinsamen Vertriebs kam diese Kennzeichnung durch den gemeinsamen Firmenkern weitgehend beiden Unternehmen zugute, so daß die Klägerin keine Veranlassung hatte, zur Wahrung ihrer Interessen hiergegen einzuschreiten; ihre Untätigkeit konnte daher auch nicht als Einverständnis mit dem Übergang der Beklagten auf die Kennzeichnung ihres Unternehmens mit dem Namen "Grflfe" in Alleinstellung verstanden werden. Auch der AbgrenzungsVereinbarung vom Frühjahr 1976 über die Aufteilung der zwei-oder drei-silbigen Bezeichnungen mit der Silbe "Gi^" läßt sich keine Überlassung des gemeinsamen Familiennamens "GrBB in Alleinstellung ausschließlich an die Beklagte entnehmen.
Zur Begründung der Verwirkung kämen daher nur der Zeitraum und das Verhalten der Parteien nach der Beendigung des gemeinsamen Vertriebs im Jahre 1978 bis zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Jahre 1980 in Betracht. Dieser bloße Zeitablauf reicht aber unter den hier gegebenen Umständen nicht aus, um eine Verwirkung anzunehmen.
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3. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, es zu
unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und ihrer
Waren das Wort "Grflü" in Alleinstellung zu verwenden, ist » * somit begründet. Insoweit war daher das Berufungsurteil
aufzufeeben und die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.,
4. Der Beklagten war aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine angemessene Aufbrauchsfrist einzuräumen, in der sie bereits vorhandene Drucksachen, Beschriftungen, Kennzeichnungsmittel und Eintragungen mit der nunmehr verbotenen Bezeichnung weiter verwenden darf (vgl. BGH Urt.v. 31.5.1960 - I ZR 16/59 - GRUR I960, 563» 567 - Sektwerbung). Dies war ihr billigerweise zuzugestehen, da sie ein dringendes Interesse an einer solchen Aufbrauchsfrist dargelegt hat und ihr wegen ihres Obsiegens im zweiten Rechtszug die Weiterverwendung der streitigen Bezeichnung nicht als schweres Verschulden anzulasten war. Es sind auch keine entgegenstehenden überwiegenden Belange der Klägerin ersichtlich, zu demal, diese bis zur Klageerhebung selbst einige Zeit hat verstreichen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97
ZPO.
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JV
v. Gamm
Merkel
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees