BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 101/76 URTEIL Verkündet am
9. Dezember 1977 Schnurr,
in dem Rechtsstreit Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der DMIHHBBP Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Albert PtiMBplatzfB, EHii
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHHB -
gegen
den Tankstellenpächter Fritz S
itraße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Fihr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. April 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger schloß mit der Beklagten einen Vertrag vom 21. Oktober/25. November 1964 über die Verwaltung einer Tankstelle der Beklagten in NSHHIHI. Er ver-
treibt gegen Provision als Handelsvertreter Treibstoffe im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Außerdem verkauft der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung die in Tankstellen üblicherweise darüber hinaus geführten Waren.
Mit einem auch an andere Tankstellenpächter gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 1967 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe das ab 1. Januar 1968 in Kraft tretende Mehrwertsteuergesetz darauf überprüft, in welcher Weise sich Auswirkungen auf das zwischen dem Kläger und ihr bestehende
Vertragsverhältnis ergäben. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"Gegenüber einer bisherigen Umsatzsteuer von 4 % auf die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) würde sich bei einer Mehrwertsteuer von 10 % auf die Nettoeinnahmen Ihre Provision um rd. 5 % verringern. Um die Differenz zwischen der bisherigen Umsatzsteuerbelastung und der ab 1.1.1968 gültigen Mehrwertsteuer auszugleichen, wollen wir ab
1.1.1968 eine neue Provisionsregelung in Kraft treten lassen. Die neue Provisionsstaffel berücksichtigt weiterhin die durch die Systemänderung geschaffenen neuen Verhältnisse bei der Provisionsbemesstuig (Nettokalkulation) und kann dadurch auch bei künftigen Änderungen des Mehrwertsteuersatzes ohne erneute Änderung beibehalten werden. Damit ist sichergestellt, daß alle künftigen Erhöhungen der Mehrwertsteuer Ihnen voll von der BP vergütet werden können und sich für sie keine Einkommensschmälerungen ergeben."
Im folgenden enthält das Schreiben die neue Provisionsstaffel mit den Nettoprovisionen pro 100 1 und weitere Ausführungen, die die Änderung des Umsatzsteuersystems betreffen. Abschließend heißt es:
"Uber weitere Auswirkungen aus dem Mehrwertsteuergesetz auf unser Tankstellengeschäft, wie z.B. auf die Preisgestaltung, Tankstellen-Quittungen, Bestandsaufnahmen zu dem 31.12.1967 usw., werden wir Ihnen noch rechtzeitig entsprechende Informationen zukommen lassen.
Wir bitten Sie, das Duplikat dieses Schreibens zu dem Zeichen Ihres ausdrücklichen Einverständnisses unterschrieben der zuständigen Verkaufsabteilung zuzuleiten, damit die für die Abwicklung notwendigen Vorbereitungen von uns rechtzeitig getroffen werden können."
Der Kläger hat sich mit dem Inhalt des Schreibens durch seine Unterschrift vom 14. November 1967 einverstanden erklärt. Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wurden später durch den Tankstellenpachtvertrag vom 5./30. Juli 1969 ersetzt. Die Provisionsregelung blieb dabei unverändert. Andere Vertragsteile wurden aber wesentlich modifiziert, insbesondere wurde der Pachtzins Umsatzabhängig gestaltet.
Die Gesamtumsätze des Klägers lagen in den Jahren vor 1968 stets unter 120.000,— DM, seine Provisionseinnahmen von der Beklagten über 20.000,— DM. Daher kam ihm bis 1967 gemäß § 7 a UStG 1951 in der Fassung von Art. 1 Nr. 20 des
11. Umsatzsteueränderungsgesetzes vom 16. August 1961 (BGBl I, 1330) ein jährlicher Freibetrag bei den Provisionseinnahmen von 20.000,— IM zugute, was bei 4 % Umsatzsteuer einer jährlichen Steuerersparnis von 800,— DM entsprach. Durch das Umsatzsteuergesetz 1967 entfiel diese Vergünstigung. Nach dem Vorbringen des Klägers lagen seine Gesamtumsätze in den Jahren 1968 und 1969 weiterhin unter
120.000, — DM und seine Umsätze aus Provisionen über
20.000, — DM.
Der Kläger verlangt wegen dieser umsatzsteuerlichen Änderung von der Beklagten einen Ausgleich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967, und zwar für das Jahr 1968 800,— DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer und für 1969 einen Teilbetrag von 500,— DM. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.610,— DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1974 von 888,— DM und weiteren 5 % Zinsen von 500,— DM ab 1. Januar 1970 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält den Anspruch des Klägers für unbegründet, jedenfalls aber für verjährt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.576,67 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Kläger nach § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 ein angemessener Ausgleich für den Wegfall der Freibeträge des § 7 a UStG 1951 für das Jahr 1968 und für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 5. August 1969 zusteht. Dazu führt es aus, durch den Wegfall des Freibetrages habe sich die umsatzsteuerliche Belastung des Klägers jährlich um den nicht unwesentlichen Betrag von 800,— DM erhöht. Obwohl diese Mehrbelastung nicht unmittelbar mit dem Wechsel des Steuersystems von der kumulativen Umsatzsteuer zur Mehrwertsteuer Zusammenhänge, stelle sie doch einen ausgleichspflichtigen Tatbestand
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dar. § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG stelle auf die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung in ihrer Gesamtheit ab. Ein vereinbartes Entgelt solle nach der Einführung des neuen Umsatzsteuergesetzes genauso hoch bleiben wie vorher. Daher müsse auch der Wegfall der Freibeträge für den Ausgleich nach § 29 UStG berücksichtigt werden. Die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Klägers als Handelsvertreter für die Beklagte beruhe auf einem Vertrag, der vor dem 1. Oktober 1967 geschlossen worden sei; die Vereinbarung vom 27. Oktober/14. November 1967 stelle weder eine neue Vereinbarung dar, die den Ausgleichsanspruch ausschließen würde, noch enthalte sie eine abschließende vertragliche Anpassung an das neue Umsatzsteuerrecht. Der jährlichen Mehrbelastung von 888,— DM einschließlich Mehrwertsteuer stehe keine steuerliche Entlastung in einem zu berücksichtigendem Umfang gegenüber. Erst ab 5. August 1969 hätten die Parteien ihre Vertragsbeziehungen grundlegend neu geordnet, so daß der Kläger von dann ab keinen Ausgleich mehr verlangen könne.
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. § 29 UStG 1967 bestimmt:
Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen worden ist, so kann, falls auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung sich nicht unwesentlich erhöht oder vermindert, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich verlangen. Dieser Ausgleich beruht darauf, daß bei einem vor dem 1. Oktober 1967 geschlossenen Vertrag, auf Grund dessen eine Lieferung oder Leistung nach dem In-
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krafttreten des UStG erbracht wird, das zivilrechtliche Entgelt noch nicht auf Grund der neuen Steuersätze kalkuliert ist und der Preis deshalb ohne den in § 29 UStG 1967 angeordneten Ausgleich zu Lasten - oder, was hier nicht in Betracht kommt, zu Gunsten - des Leistenden verzerrt würde (BGHZ 58, 292, 297; LM UStG 1967 § 29 Abs. 1 Nr. 4).
Beim Ausgleich nach § 29 UStG 1967 ist grundsätzlich der Wegfall der Freibeträge des § 7 a UStG 1951 zu berücksichtigen. Der Senat folgt hierbei der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats (LM aaO = WM 1973, 498). Der volle Ausgleich des vereinbarten Preises kann nur erreicht werden, wenn die genannten Freibeträge berücksichtigt werden, gleichgültig, ob sie in die Preise einkalkuliert worden sind oder nicht. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Ausgleichsvorschrift bieten einen Anhalt für die Annahme, daß es darauf ankommen sollte, aus welchen Gründen der Gesetzgeber früher die Umsatzsteuerfrei betrage eingeführt hat, oder darauf, ob sie bei der Preiskalkulation berücksichtigt worden sind oder nicht. Es ist auch kaum möglich, im Einzelfall den Unterschied der umsatzsteuerlichen Belastung genau zu ermitteln. Die Praxis kann sich nur mit einer schematischen Handhabung helfen.
Die Freibeträge machen hierbei keine Ausnahme. Eine Unterscheidung danach, ob sie sich in der Kalkulation der Preise ausgewirkt haben oder nicht, läßt sich praktisch nicht durchführen. Die Preiskalkulation wird selten offengelegt. Der Vergleich mit den Preisen anderer Unternehmen führt zu keiner sicheren Unterscheidung; denn der Preis wird durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt, die von der Struktur der einzelnen Unternehmen abhängig sind.
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Dieser Begründung der Entscheidung des VII. Zivilsenats schließt sich der jetzt für die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständige erkennende Senat an. Die Revision hat demgegenüber nichts Durchgreifendes vorgebracht. Dies gilt insbesondere dafür, daß Wortlaut und Entstehungsgeschichte nichts für eine Einschränkung der ausgleichspflichtigen Tatbestände enthalten. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß durch diese Auslegung Inhalt und Schranken des Eigentums, zu dem auch Forderungen gehören, in einer Weise bestimmt würden, die grob sachwidrig sei und in die Interessen der Beteiligten ohne Grund oder übermäßig ein-griffe.
2. Die Leistung des Klägers beruht auf einem Vertrag, der vor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen worden ist, wie § 29 UStG 1967 voraussetzt. Dafür ist die ursprüngliche Vereinbarung der Parteien vom 21. Oktober/25. November 1964 maßgebend. Durch diese Vereinbarung ist das Verhältnis von Leistung - Vermittlung von Geschäften als Handelsvertreter durch den Kläger -und Gegenleistung - Provisionszahlung durch die Beklagte -mit allen Modalitäten festgelegt worden; sie bestimmt die rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander, und zwar auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes und nach der beiderseitigen Billigung des Schreibens der Beklagten vom 27. Oktober 1967. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß nur solche Vereinbarungen nicht der Umstellungsvorschrift des § 29 UStG unterliegen können, die überhaupt und im ganzen erst seit dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen worden sind. Denn nur be diesen Verträgen stellt sich nach der Annahme des Gesetzge bers, daß bis dahin die neuen Umsatzsteuervorschriften all
gemein bekannt und daher, wenn überhaupt, bei vertraglichen Gestaltungen auch berücksichtigt sein werden, die Frage nicht, ob eine Umstellung nach § 29 UStG rechtlich geboten ist. Bei allen anderen, davor geschlossenen Verträgen mag eine Vertragsänderung der hier vorliegenden Art, die sich ganz speziell und ausschließlich auf die Änderung des Umsatzsteuersystems bezieht, bereits eine vollständige Anpassung an die neue Steuerrechtslage enthalten (oder eine Anpassung auch ausschließen, weil § 29 UStG dispositives Recht enthält), es kann aber nicht davon gesprochen werden, daß es sich um eine neue Vereinbarung handelt, die die Anwendung von § 29 UStG rechtsgrundsätzlich ausschließt.
3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung der Parteien vom 27. Oktober/14. November 1967 enthalte keine Regelung, die eine abschließende vertragliche Anpassung an das neue Umsatzsteuerrecht - unter Ausschluß eines Ausgleichs für den verlorengegangenen Freibetrag des Klägers - zu dem Inhalt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Senat schließt sich dieser Auslegung auch für den Fall an, daß es sich dabei um eine Art Formularvertrag handeln sollte, der über den Bezirk des Oberlandesgericht s Hamm hinaus von der Beklagten verwendet worden ist (§ 549 Abs. 1 ZPO). Dies gilt vor allem deshalb, weil der Vertrag nach der Sicht der Beklagten einen Verzicht des Klägers auf einen gesetzlichen Anspruch enthalten soll, der aber in dem Schreiben der Beklagten in keiner Weise zu dem Ausdruck kommt. Im Gegenteil: Das Berufungsgericht hätte noch darauf verweisen können, daß dem Kläger "über weitere Auswirkungen aus dem Mehrwertsteuergesetz auf unser Tankstellengeschäft ... noch rechtzeitig entsprechende Informationen zukommen" sollten. Unabhängig
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davon, woran die Beklagte dabei im einzelnen gedacht haben mag, bedeutet das aus objektiver Sicht, daß eine Anpassung an die neue Rechtslage gerade noch nicht vollständig und unter Ausschluß etwaiger weitergehender Rechte einer der beiden Parteien erfolgt war.
4. Das Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsfehler den gesamten jährlichen Umsatzsteuerbetrag von 800,— DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für 1969 einen entsprechenden Anteil des Jahresbetrages als Anpassungs-Summe im Sinne von § 29 UStG 1967 zugrunde gelegt und die Beklagte insoweit zur Zahlung verurteilt. Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger einen - wenn auch noch so geringen - Betrag aufgrund des Vorsteuerabzugs auch im Handelsvertreterbereich seiner Geschäftstätigkeit nach dem neuen Mehrwertsteuerrecht erspart haben mag. Das Berufungsgericht war aber aus Rechtsgründen nicht gehalten, darüber Beweis zu erheben oder einen gewissen Abzug selbst zu schätzen. Abgesehen davon, daß das Gesetz auf § 287 Abs. 1 ZPO verweist und dem Gericht damit einen breiten Schätzungsbereich eröffnet, hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des Begriffs "angemessener" Ausgleich in die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 gerade wegen der Schwierigkeiten bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung im Einzelfalle den Bereich des § 287 Abs. 1 ZPO nach Auffassung des Senats noch erweitert (vgl. BGH LM UStG 1967 § 29 Nr. 4, mit weiteren Nachweisen). Danach kann es durchaus angemessen sein, von einer Beweisaufnahme oder einem geringfügigen Abzug von dem Ausgleichsbetrag, wie das Berufungsgericht das mit zureichender Begründung getan hat, abzusehen.
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III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Merkel v. Gamm
Schwerdtfeger Rebitzki