BGH · I ZR 101/73

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mit Richard Tauber ist Jedoch durch die englische Tochtergesellschaft der Firma Carl lSHHB der Vertrag aufrechterhalten worden, und es sind in England noch Aufnahmen gemacht worden. Da die Aufnahmen der alten Schellack-Platten den heutigen Anforderungen an die technische Qualität nicht mehr entsprachen, konnte eine Neuauflage nur so erfolgen, daß dfie Aufnahmen neu bearbeitet wurden, indem störende Nebengeräusche reduziert und akustische Effekte beigemischt wurden. Sie hat unter der Marke "bellaphon International” im Oktober 1968 im gesamten Bundesgebiet vier Langspielplatten auf den Markt gebracht, und zwar zwei Langspielplatten mit Aufnahmen von Richard Tauber unter der Bezeichnung ”Die unsterbliche Stimme” (B I 1812 "Richard Tauber" Vol. I und B I 1815 "Richard Tauber" Vol. II) sowie unter der Bezeichnung "Die unsterblichen Stimmen" zwei Langspielplatten mit Darbietungen mehrerer Künstler, von denen Joseph Schmidt besonders herausgestellt ist (B I 1814 "Joseph Schmidt u.a." Von der Firma Ev^HB ist der Beklagten zugesichert worden, daß sie über alle Rechte an den Aufnahmen verfüge. Januar 1969 hat die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, daß es sich bei den Aufnahmen ihrer vier Langspielplatten zu dem großen Teil um Kopien ihrer Originalaufnahmen handele. Unter Ausspruch einer Verwarnung hat sie verlangt, daß die Beklagte Produktion und Vertrieb dieser Platten einstelle. Sie hat vorgetragen, bei den Aufnahmen der vier vorgenannten Langspielplatten handele es sich bis auf einige Darbietungen um Nachpressungen ihrer Originalaufnahmen. In der unmittelbaren Übernahme ihrer Arbeitsleistung liege ein Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, zu demal die Beklagte in unmittelbare Konkurrenz mit der Klägerin trete, und zwar mittels deren eigener Erzeugnisse• Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, daß die Beklagte sich an ihren guten Ruf, den sie zu demindest bei den Fachhändlern habe, anhänge. In diesen Kreisen sei bekannt, daß Künstler wie Richard Tauber und Joseph Schmidt exklusiv für die Firma Carl LHBBHü Platten besungen hätten und dabei Aufnahmen von hoher künstlerischer und technischer Qualität entstanden seien. Da die Beklagte ihre Serien alter Aufnahmen zu erweitern gedenke, müsse davon ausgegangen werden, daß sie sich anschicke, die Erzeugnisse der Klägerin systematisch zu deren Nachteil auszubeuten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß trotz Ablaufs des Sonderschutzes nach § 85 UrhG ihr ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nach dem UWG zukomme. Die Klägerin hat ferner behauptet, daß die Platte B I 1814 Vol. I zwei Aufnahmen enthalte, die vor weniger als 25 Jahren erschienen seien, und zwar die Aufnahmen von Peter Anders "Zwei Märchenaugen", die am 11. Hinsichtlich dieser beiden Aufnahmen hat die Klägerin die Ansicht vertreten, daß ihr insoweit bereits ein Anspruch auf Unterlassung aus § 85 UrhG zustehe, da die 25jährige Frist des § 85 Abs. 2 UrhG noch nicht abgelaufen sei. a) es zu unterlassen, Schallplatten mit Gesangsvorträgen nach Vorlagen zu pressen (Schallplatten, Tonbänder etc.) oder pressen zu lassen, deren Originalaufnahmen von einer der ursprünglichen Klägerinnen hergestellt worden waren, oder solche Nachpressungen zu vertreiben, und zwar insbesondere den Vertrieb folgender Schallplatten zu unterlassen, die unter der Bezeichnung "bellaphon International" geführt werden: Die Beklagte hat bestritten, daß es sich bei den von der Klägerin in Anspruch genommenen Titeln um Nachpressungen von Originalaufnahmen der Klägerin gehandelt habe. Es sei ihr nicht bekannt, ob es sich bei den Platten, die den Originaltonbändern der Firma Transdisc zugrunde gelegen haben, um Aufnahmen der Klägerin gehandelt habe. Auch seien die Künstler Richard Tauber und oseph Schmidt nicht durch Exklusiwerträge an die Klägerin gebunden gewesen, da auch unter anderen Marken eine Reihe von Aufnahmen dieser Künstler erschienen seien. platten auf dem Markt seien, die unter Benutzung früherer Aufnahmen der Klägerin hergestellt worden seien, habe sie nichts gegen die Herstellung und den Vertrieb dieser Platten unternommen. Der Verwirkungseinwand greife schon deswegen durch, weil die Platten von den Firmen EvflBB und seit mindestens 15 Jahren nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland vertrieben worden seien, ohne daß die Klägerin dagegen etwas unternommen habe. Obwohl die Klägerin darüber unterrichtet gewesen sei, daß die Beklagte die infrage stehenden Platten im Oktober 1968 auf den Markt gebracht habe, sei erst drei Monate später eine Verwarnung erfolgt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit sie die Schallplatten "bflHIHH International" B I 1812 Richard Tauber Vol. I, B 1815 Richard Tauber Vol. II und B I 1817 Joseph Schmidt u.a. Vol. I betraf.Hinsichtlich der Schallplatte B I 1814 Joseph Schmidt u.a. Vol. I bedurfte es nach Ansicht des Landgerichts noch der Aufklärung. Nach Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen hat die Beklagte nicht mehr bestritten, daß die drei den Gegenstand des Unterlassungsantrages bildenden Schallplatten unter Verwendung von Originalaufnahmen der Klägerin hergestellt worden sind. Zum anderen schließe Art. 2 des Änderungsgesetzes die Abfindung durch Geld aus, wenn sie für den Verletzten unzu demutbar sei. 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Vertrieb der zu Ziffer 1 bezeichneten Schallplatten entstanden ist und noch entstehen wird; hilfsweise zu 1 und 2 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jede der in der erteilten Auskunft genannten, verkauften Schallplatten eine Lizenzgebühr in Höhe von 5 % des Ladenverkaufspreises (abzügl. hilfsweise zu dem Hilfsantrag die Beklagte zu verurteilen,an die Klägerin eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Zahlung zu leisten. Sie beruft sich auf die Neuregelung im Gesetz, die sie dahin verstanden wissen will, daß der Vertrieb vor dem Stichtag hergestellter Platten auch nach dem Stichtag noch zulässig sein müsse. Als Lizenzgebühr sieht sie unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten 2,5 % vom Ladenpreis für angemessen und üblich an; dem entspreche die Berechnung ihres Anerkenntnisses. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen soweit sie den zuletzt gestellten Unterlassungsantrag verfolgt. Rechte der ausübenden Künstler an den auf den Schallplatten der Klägerin aufgenommenen Darbietungen haben nach den in jenem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 129 Abs.1, 135, 82) infolge Ablaufs der Schutzdauer nicht mehr bestanden. Denn durch § 135 i.V.m.§ 82 UrhG ist der Schutz, der nach früherem Recht erst 50 Jahre nach dem Tode des ausübenden Künstlers erlosch, auf 25 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder nach der Aufnahme der Darbietung mit der Folge verkürzt worden, daß Tonträger, die bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes älter als 25 Jahre waren, jeden Schutz verlieren und den anderen Tonträgern nur der am 1. rechte mit einer kürzeren Schutzfrist verfassungsrechtlich unbedenklich sei, daß aber die Vorschrift des § 135 UrhG insoweit verfassungswidrig sei, als die Neuregelung des Beginns der Schutzfrist (§82 UrhG) auf die vor dem 1. Berechnung der Schutzfrist Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. November 1971 ein Recht verletzt worden, das auf Grund dieser Vorschrift im Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch geschützt war, so ist § 101 des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Verletzer zu einer Entschädigung des Verletzten in Geld nur dann nicht berechtigt 1st, wenn eine Abfindung in Geld für den Verletzten unzu demutbar ist." "Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung (§ 98) oder auf Überlassung (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzu demuten ist. Die Bestimmung des Art. 2 ÄndgG könnte nach ihrem Wortlaut dahin verstanden werden, daß bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen die Befugnis des Verletzers, den Verletzten in Geld zu entschädigen, sich nur auf Rechtsverletzungen beziehe, die vor dem 15. Daß eine solche Auslegung des Art. 2 ÄndgG nicht in Betracht kommt, folgt schon daraus, daß Unterlassungsansprüche aus § 97 UrhG, die mit einer Entschädigung in Geld abgefunden werden könnten, erst auf Grund des nach dem 15. Die Befugnis des Verletzers, den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch des Verletzten durch eine Entschädigung in Geld abzuwenden, bezieht sich daher auf den Vertrieb von Schallplatten nach dem 15* November 1971, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind. Nach § 136 Abs. 1 und 2 UrhG dürfen, wenn eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher aber erlaubt war, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke verbreitet werden. November 1971 ihre Schallplatten schon drei Jahre lang vertrieben hatte, kann die Frage offen bleiben, ob ein Dritter, der erst unmittelbar vor dem 15. Demnach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß nach der in Art. 2 ÄndgG getroffenen Regelung dem Verletzer in gewissem Umfang auch nach dem 15. Ferner hat das Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage, ob für den Verletzten eine Abfindung in Geld zu demutbar ist, zu Recht auch das Interesse der Klägerin als Schallplattenherstellerin berücksichtigt. Zwar leitet die Klägerin ihr Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der von ihr hergestellten Tonträger aus der Abtretung dieser Rechte durch die ausübenden Künstler her, deren Darbietungen auf den Tonträgern aufgenommen sind. 1. Die Revision trögt vor, da nach Art. 2 ÄndgG der Verletzer zu einer Entschädigung des Verletzten in Geld nur dann nicht berechtigt sei, wenn eine Abfindung in Geld für den Verletzten unzu demutbar sei, sei das Verbotsrecht des Verletzten völlig entwertet worden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe infolge der Sonderregelung in Art. 2 ÄndgG ein Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG nicht zu, da für sie eine Abfindung in Geld nicht unzu demut-bar sei, Der Umstand, daß die Beklagte im Gegensatz zur Klägerin "Vorleistungen1* für die Herstellung der Tonträger gespart habe und daher billiger verkaufen könne, sei keine Eigenart des vorliegenden Falles. Werde der - im Hinblick auf die bereits vor Jahrzehnten erfolgte Vorleistung an sich wenig überzeugende - Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, sie habe wegen ihrer Vorleistungen die Platte doppelt so teuer wie die Beklagte kalkulieren müssen, woraus die Klägerin folgere, es sei unbillig, wenn sie jetzt Lizenzzahlungen auf der Basis des nur halb so hohen Verkaufspreises der Beklagten erhalte, so vermöge auch das die Unzu demutbarkeit nicht zu begründen. Die Klägerin sei zwar gehindert gewesen, die Aufnahmen mit Richard Tauber und Joseph Schmidt im Bundesgebiet in den Jahren 1938 bis 19^5 wirtschaftlich auszunutzen. Ihr habe Jedoch bis zu dem Auftreten der Beklagten im Jahre 1968 für die Auswertung ihrer Rechte ein so langer Zeitraum zur Verfügung gestanden, daß für die Annahme der Unzu demutbarkeit einer Geldabfindung bei dem gebotenen strengen Maßstab auch unter diesem Gesichtspunkt kein Raum bleibe. Bei der Beurteilung, ob für den Schallplattenhersteller, dessen Rechte verletzt sind, eine Geldabfindung an Stelle des Unterlassungsanspruchs unzu demutbar ist, kommt es neben dem Zweck der Gesetzesbestimmung vor allem auf eine Abwägung der Interessen beider Parteien an. Der Zweck der Vorschrift läßt jedoch nicht den Schluß zu, der Dritte sei befugt, während des gesamten Zeitraumes, in dem das dem verletzten Schallplattenhersteller von den ausübenden Künstlern eingeräumte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von deren Darbietung Schutz gemäß § 135 a UrhG genießt, die von ihm hergestellten Platten unter Zahlung einer Geldabfindung zu vertreiben. So wäre es aus Gründen einer sinnvollen und wirtschaftlichen Vertriebsplanung für die Klägerin unzu demutbar, wenn sie während der gesamten Schutzdauer damit rechnen müßte, daß ihre Werbeaktionen sich mittelbar zu Gunsten des Absatzes der Platten der Beklagten und damit unmittelbar zu ihrem eigenen Nachteil auswirken würden. November 1971 vorrätig gehabt hat und welche Plattenzahl von diesem Vorrat in dem Zeitpunkt noch vorhanden ist, in dem darüber zu entscheiden ist, ob der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch begründet ist, weil für sie eine Abfindung in Geld unzu demutbar ist. November 1971 vorhanden gewesene Vorratsmenge der Beklagten im Hinblick auf die Art der aufgenommenen Darbietungen, auf die Art des Tonträgermaterials und im Hinblick darauf, daß die Platten bereits seit Oktober 1968 auf dem Markt sind, nach den Gepflogenheiten der Schallplattenhersteller als ein Vorrat, gegebenenfalls als ein Restvorrat, von normaler Größe angesehen werden kann. Der Beklagten steht die Abwendungsbefugnis daher nicht etwa so lange zu, wie sie noch Platten besitzt, sondern nur so lange, wie deren Absatz für die Klägerin nicht unzu demutbar ist. b) Für die Beurteilung der Frage, ob der Unterlassungsanspruch begründet ist, ist ferner von Bedeutung, ob die Klägerin nach den mit den ausübenden Künstlern geschlossenen Verträgen verpflichtet ist, diesen beziehungsweise deren Erben Umsatztantiemen zu zahlen. Auf der Schallplatte B I 1817 der Beklagten sind nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU 6) auch Darbietungen von Marcel Wittrisch aufgenommen, an den die Klägerin nach ihrem unter Beweis gestellten Vortrag Umsatztantiemen zahlt (Schrifts. Ob der Umstand von Bedeutung ist, daß die Klägerin die Darbietungen, die auf den drei Platten der Beklagten aufgenommen sind, ihrerseits auf 25 cm und 17 cm Platten herausgebracht hatte, diese Plattenarten aber heute kaum noch abgesetzt werden können (Schrifts. Daß hierfür Schallplatten der Klägerin benutzt worden sind, ergibt sich aus der Natur der Sache, da die Herstellung auf andere Weise nicht hätte erfolgen können. 1. Das Berufungsgericht führt aus, eine unmittelbare Lei stung sübemahme liege nicht vor, da die alten Originalaufnahmen der Klägerin unstreitig durch Bearbeitung den heutigen Ansprüchen angepaßt worden seien. Bei der Nachpressung seien daher nicht unerhebliche Eigenleistungen erbracht worden, die auch nach dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand erforderten. Die - zudem durch Bearbeitung veränderte - Übernahme von insgesamt 50 Titeln könne bei der Vielzahl der von der Klägerin hergestellten Aufnahmen nicht als systematische Ausnutzung des überwiegenden Teils ihrer Produktion angesehen werden. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe beabsichtigt, ihre Schallplattenreihe mit alten Aufnahmen in Zukunft noch zu erweitern, ist dem entgegenzuhalten, daß die Beklagte dies vor Erlaß des Änderungsgesetzes vorgetragen hatte, daß sie nunmehr aber hierzu aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte sich auf den Etiketten der beanstandeten Schallplatten Leistungsschutzrechte Vorbehalte, obwohl sie keine eigenen Rechte besitze. Wenn der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zuträfe, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, stünde der Klägerin gegen die Beklagte allenfalls ein Anspruch darauf zu, diesen Aufdruck auf den Etiketten zu unterlassen. Die Revision bittet ferner um Prüfung der vom Berufungsgericht nicht erörterten Frage, ob das Verhalten der Beklagten, soweit sie auf ihrer Schallplatte B I 1815 im Ausland hergestellte Aufnahmen nachgepreßt habe, unter dem Blickpunkt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG sei, daß die Gegenseitigkeitsverbürgung internationaler Verträge, die auf der urheberrechtlichen Regelung in § 2 Abs. 2 LitUrhG beruht habe, nach dem Inkrafttreten des Urheberrechts-gesetzes entfallen sei und nunmehr eine Schutzlücke bestehe. 4) davon ausgegangen, daß diese ihren Vortrag, der sich auf die Rechtslage vor Erlaß des Änderungsgesetzes bezog, nach Erlaß dieses Gesetzes nicht mehr aufrechterhalten habe.

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:__________nein UrhG §§ 135, 135 a; Ges, zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes v, 10. November 1972, BGBl I 2081, Art. 2 Unsterbliche Stimmen Zur Frage, wann bei dem Vertrieb von vor dem 15. November 1971 hergestellten Tonträgern für den Verletzten eine Entschädigung in Geld unzu demutbar ist. BGH, Urt. v. 28. Februar 1975-1 ZR 101/73 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 101/75 URTEIL Verkündet am 28. Februar 1975 Spengler, Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der EB ElflBBB Gesellschaft mbH, I KBi B» vertreten durch ihre Geschäftsführer Wilfried Dr. Gerhard HBBBIIHh £ KBI B» MBBweg B eg und Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. - gegen die Firma BflBBi^B Schallplatten R|B^I & Co«, (M&Bi)» Magl^B Landstraße BIM» vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Branislav (MaBO» MaBBB Landstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und y>ö Der I. Zivilsenat dea Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist ein bedeutendes Unternehmen der Schallplattenindustrie, das am 1. Dezember 1972 durch den Zusammenschluß der EIBH^^GmbH und der Carl LiHBB GmbH entstanden ist. Die beiden letztgenannten Gesellschaften waren ursprünglich die Klägerinnen dieses Rechtsstreits. Auch sie waren Unternehmen der Schallplattenindustrie, die zur englischen EMI-Grup pe gehörten und Jahrzehntelang unter einheitlicher Leitung standen. Zwischen den beiden Weltkriegen hatte die Firma unter anderem Künstler wie Erna B^|B» Maria Cebotari, Maria Ivogün, Marcel Wittrisch und Peter Anders direkt oder indirekt über ihre englische Muttergeaellachaft verpflichtet und wertete deren Darbietungen in Deutachland aua. Die Firma Carl LflB-■1■ hatte in Jener Zeit Verträge mit Richard Tauber, Joaeph Schmidt, Gitta Alpar und Herbert Ernat Groh. Nit Richard Tauber will die Firma einen persönlichen Exklusiwertrag gehabt haben. Mit Joseph Schmidt soll ein solcher nur zeitweise bestanden haben, während die anderen genannten Künstler nicht durch solche engen Verträge an die beiden Firmen gebunden waren. Die Künstler Richard Tauber und Joseph Schmidt mußten unter der nationalsozialistischen Herrschaft emigrieren. Mit Richard Tauber ist Jedoch durch die englische Tochtergesellschaft der Firma Carl lSHHB der Vertrag aufrechterhalten worden, und es sind in England noch Aufnahmen gemacht worden. Auch von Joseph Schmidt sind in der Zeit seiner Emigration noch Darbietungen von den ausländischen Tochtergesellschaften der Firma Carl LflHHl aufgezeichnet worden. Der Vertrieb der Platten der beiden emigrierten Künstler war in Deutschland von 1938 bis 1945 untersagt. Die beiden Firmen, die im folgenden aus Vereinfachungsgründen auch hinsichtlich der Geschehnisse vor ihrem Zusammenschluß als "die Klägerin" bezeichnet werden, haben Neupressungen der Aufnahmen der genannten Künstler teilweise auch nach dem Kriege wieder herausgebracht. Da die Aufnahmen der alten Schellack-Platten den heutigen Anforderungen an die technische Qualität nicht mehr entsprachen, konnte eine Neuauflage nur so erfolgen, daß dfie Aufnahmen neu bearbeitet wurden, indem störende Nebengeräusche reduziert und akustische Effekte beigemischt wurden. Die Beklagte ist ein verhältnismäßig Junges und kleines Unternehmen der Schallplattenindustrie. /// Sie hat unter der Marke "bellaphon International” im Oktober 1968 im gesamten Bundesgebiet vier Langspielplatten auf den Markt gebracht, und zwar zwei Langspielplatten mit Aufnahmen von Richard Tauber unter der Bezeichnung ”Die unsterbliche Stimme” (B I 1812 "Richard Tauber" Vol. I und B I 1815 "Richard Tauber" Vol. II) sowie unter der Bezeichnung "Die unsterblichen Stimmen" zwei Langspielplatten mit Darbietungen mehrerer Künstler, von denen Joseph Schmidt besonders herausgestellt ist (B I 1814 "Joseph Schmidt u.a." Vol, I und Vol. II; B I 1817 "Joseph Schmidt u.a." Vol. I und Vol. II). Die zuletzt genannte Langspielplatte enthält Aufnahmen von Joseph Schmidt, Marcel Wittrisch, Richard Tauber, Gitta Alpar und Herbert Ernst Groh. Die Aufnahmen für die vorgenannten Langspielplatten hat die Beklagte von der Firma EvH^B Record Inc., Los Angeles, USA erhalten. Mit dieser Firma hatte sie am 8. März 1968 einen Lizenzvertrag abgeschlossen, aufgrund dessen ihr dann Tonbänder geliefert worden sind, die ihren genannten Langspielplatten zugrunde liegen. Von der Firma Ev^HB ist der Beklagten zugesichert worden, daß sie über alle Rechte an den Aufnahmen verfüge. Die Firma Everest hatte ihrerseits die Aufnahmen 1965 von der Firma TflBHIM Corpora tion, Bostin, USA erworben und seitdem unter der Marke Scala 827, 858, 859 und 841 in den USA vertrieben. Die Originaltonbänder sind von der Firma unter der Benutzung von Schallplatten aus Sammlungen von Privatleuten in New York hergestellt worden. Die Aufnahmen sind dabei technisch so verbessert worden, daß sie den gestiegenen Qualitätsanforderungen des Marktes genügten. Die Firma l£^|^HBhat die Aufnahmen etwa seit 1950 in den USA vertrieben. Mit Schreiben vom 9. Januar 1969 hat die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, daß es sich bei den Aufnahmen ihrer vier Langspielplatten zu dem großen Teil um Kopien ihrer Originalaufnahmen handele. Unter Ausspruch einer Verwarnung hat sie verlangt, daß die Beklagte Produktion und Vertrieb dieser Platten einstelle. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Klägerin hat dann am 4. Juni 1969 Klage erhoben. i Sie hat vorgetragen, bei den Aufnahmen der vier vorgenannten Langspielplatten handele es sich bis auf einige Darbietungen um Nachpressungen ihrer Originalaufnahmen. Die Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig. In der unmittelbaren Übernahme ihrer Arbeitsleistung liege ein Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, zu demal die Beklagte in unmittelbare Konkurrenz mit der Klägerin trete, und zwar mittels deren eigener Erzeugnisse• Bei Vertragsabschluß mit den Künstlern, von denen heute noch einige Tantiemen erhielten, sei von einem Leistungsschutzrecht von 50 Jahren ausgegangen worden, mit der Folge, daß höhere Honorare gezahlt worden seien. Daher seien die mit den ursprünglichen Aufwendungen der Klägerin verbundenen kaufmännischen Realisierungsmöglichkeiten noch nicht voll erschöpft. Dies vor allem deshalb, weil infolge des Krieges und der Verhältnisse der ersten NachkriegsJahre die Aufnahmen praktisch erst seit 1954 wieder hätten vertrieben werden können. Die Hälfte der streitgegenständlichen Titel befinde sich noch in ihrem Katalog für 1968. Wenn ein Titel jedoch einmal nicht im Katalog erscheine, so bedeute das nicht, daß er nicht greifbar sei, und y!6 vor allem nicht, daß er nicht mehr produziert werde. Nachdem die Schellack-Platten durch die neuen Kunststoffplatten ersetzt worden seien, habe man gerade die hier infrage stehenden Aufnahmen vorwiegend auf 25 cm lind 17 cm-Platten herausgebracht. Diese Plattengrößen seien Jedoch heute nicht mehr marktgängig, so daß man jetzt gezwungen sei, diese Aufnahmen auf 30 cm-Platten zu veröffentlichen. Man sei ständig dabei, dies zu tun, aber die Neuherausgabe könne nur nach und nach erfolgen. Sie habe vor, auch die nach dem Kriege nicht neu aufgelegten Aufnahmen in Zukunft wieder herauszubringen. Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, daß die Beklagte sich an ihren guten Ruf, den sie zu demindest bei den Fachhändlern habe, anhänge. In diesen Kreisen sei bekannt, daß Künstler wie Richard Tauber und Joseph Schmidt exklusiv für die Firma Carl LHBBHü Platten besungen hätten und dabei Aufnahmen von hoher künstlerischer und technischer Qualität entstanden seien. Im übrigen sei die systematische Übernahme ihrer Aufnahmen durch die Beklagte sittenwidrig. Da die Beklagte ihre Serien alter Aufnahmen zu erweitern gedenke, müsse davon ausgegangen werden, daß sie sich anschicke, die Erzeugnisse der Klägerin systematisch zu deren Nachteil auszubeuten. Durch ihr Vorgehen erlange die Beklagte zudem einen Wettbewerbsvorsprung, weil die Klägerin an die Künstler Cebotari, Ivogün, Wittrisch und Anders noch vertragliche Umsatztantiemen zu zahlen habe. Die Beklagte habe weder diese noch andere bedeutsame Kosten aufzuwenden. Die Beklagte gebe durch den Rechtsvorbehalt auf den Plattenetiketten sogar vor, eigene Leistungs- schutzrechte zu besitzen. Damit täusche sie zur Förderung ihres eigenen Wettbewerbs vor, daß sie die Platten mit Zustimmung der ursprünglich Berechtigten herausbringe. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß trotz Ablaufs des Sonderschutzes nach § 85 UrhG ihr ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nach dem UWG zukomme. Der Gesetzgeber sei erkennbar davon ausgegangen, daß neben dem Schutz nach dem UrhG ein Wettbewerbsschutz gegeben sei. Der § 85 UrhG habe so auch ursprünglich einen Absatz 4 enthalten sollen, der andere Schutzrechte ausdrücklich durch die Regelung des UrhG als nicht ausgeschlossen bezeichnet habe. Diesen Absatz 4 habe der Gesetzgeber dann als selbstverständlich und überflüssig gestrichen. Die Klägerin hat ferner behauptet, daß die Platte B I 1814 Vol. I zwei Aufnahmen enthalte, die vor weniger als 25 Jahren erschienen seien, und zwar die Aufnahmen von Peter Anders "Zwei Märchenaugen", die am 11. Januar 1951 aufgenommen worden sei, und auf der Rückseite dieser Platte die Aufnahme von Maria Cebotari "0 habet acht", die am 16. November 1948 in Wien aufgenommen worden sei. Insoweit stünden ihr die Bearbeiterrechte der Interpreten nach § 2 Abs. 2 LUG zu. Diese Rechte seien ihr genau wie bei den anderen streitbefangenen Titeln, von den Künstlern abgetreten worden. Hinsichtlich dieser beiden Aufnahmen hat die Klägerin die Ansicht vertreten, daß ihr insoweit bereits ein Anspruch auf Unterlassung aus § 85 UrhG zustehe, da die 25jährige Frist des § 85 Abs. 2 UrhG noch nicht abgelaufen sei. r 8 'ft Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, a) es zu unterlassen, Schallplatten mit Gesangsvorträgen nach Vorlagen zu pressen (Schallplatten, Tonbänder etc.) oder pressen zu lassen, deren Originalaufnahmen von einer der ursprünglichen Klägerinnen hergestellt worden waren, oder solche Nachpressungen zu vertreiben, und zwar insbesondere den Vertrieb folgender Schallplatten zu unterlassen, die unter der Bezeichnung "bellaphon International" geführt werden: B I 1812 Richard Tauber Vol. I B I 1815 Richard Tauber Vol. II B I 1814 Joseph Schmidt u.a. Vol. I B I 1817 Joseph Schmidt u.a. Vol. II Ferner begehrt die Klägerin Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Beklagte hat bestritten, daß es sich bei den von der Klägerin in Anspruch genommenen Titeln um Nachpressungen von Originalaufnahmen der Klägerin gehandelt habe. Es sei ihr nicht bekannt, ob es sich bei den Platten, die den Originaltonbändern der Firma Transdisc zugrunde gelegen haben, um Aufnahmen der Klägerin gehandelt habe. Das sei auch heute nicht mehr feststellbar. Auch seien die Künstler Richard Tauber und oseph Schmidt nicht durch Exklusiwerträge an die Klägerin gebunden gewesen, da auch unter anderen Marken eine Reihe von Aufnahmen dieser Künstler erschienen seien. Zudem seien die Aufnahmen vor mehr als 25 Jahren erschienen. Sofern von den Klägerinnen geltend gemacht werde, daß die vorgenannten Aufnahmen von Anders und Cebotari 1951 bzw. 1948 hergestellt worden seien, müsse dies ebenfalls bestritten werden. Hilfsweise werde hier in entsprechender Anwendung von § 101 Abs. 1 UrhG eine Abwendungsbefugnis in Anspruch genommen, da ihr ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde, wenn sie jetzt nur wegen dieser beiden Aufnahmen die Platte B I 1814 nicht weitervertreiben könne. Erheblich sei auch, daß es sich um alte Schellack-Platten handele, die seit Jahren nicht mehr im Handel seien und deren Originalmatrizen nicht mehr existieren dürften. Auch habe die Klägerin von den angeblich nachgepreßten Aufnahmen nur einen Teil wieder neu herausgebracht. Von den insgesamt 15 auf der Platte B I 1812 enthaltenen Titeln seien nur zwei entsprechende Titel im jetzigen Katalog der Klägerin, von den 15 Aufnahmen der Platte B I 1815 seien nur 6 verzeichnet, während 2 überhaupt nicht zu deren Repertoire gehörten. Von den 16 Aufnahmen der Platte B I 1814 gehörten vier nicht zu dem Programm der Klägerin, drei angeblich dazugehörende seien im Katalog nicht aufgeführt. Von den 15 Aufnahmen der Platte B I 1817 gehörten 7 nicht zu dem Repertoire der Klägerin, von den 8 angeblich dazugehörenden seien nur zwei im jetzigen Katalog verzeichnet. Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, daß das Wettbewerbsrecht nicht dazu dienen könne, den urheberrechtlichen Sonderschutz über die Schutzfrist von 25 Jahren hinaus zu erweitern. Die unmittelbare Leistungsübernahme sei dann zulässig, wenn die Früchte der übernommenen Leistung ihrem Erbringer bereits aufgrund eines SonderSchutzes zugeflossen seien. Die Klägerin jedenfalls habe die Früchte ihrer Arbeit bereits während der 25jährigen Schutzfrist hinreichend gezogen. Im übrigen habe die Klägerin ihren Anspruch längst verwirkt. Obwohl sie darüber unterrichtet gewesen sei, daß eine Reihe von Schall- i m platten auf dem Markt seien, die unter Benutzung früherer Aufnahmen der Klägerin hergestellt worden seien, habe sie nichts gegen die Herstellung und den Vertrieb dieser Platten unternommen. Sie hätte zu demindest gegen die Fachhändler, die diese Platten vertrieben hätten, Vorgehen müssen. Der Verwirkungseinwand greife schon deswegen durch, weil die Platten von den Firmen EvflBB und seit mindestens 15 Jahren nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland vertrieben worden seien, ohne daß die Klägerin dagegen etwas unternommen habe. Obwohl die Klägerin darüber unterrichtet gewesen sei, daß die Beklagte die infrage stehenden Platten im Oktober 1968 auf den Markt gebracht habe, sei erst drei Monate später eine Verwarnung erfolgt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit sie die Schallplatten "bflHIHH International" B I 1812 Richard Tauber Vol. I, B 1815 Richard Tauber Vol. II und B I 1817 Joseph Schmidt u.a. Vol. I betraf. Hinsichtlich der Schallplatte B I 1814 Joseph Schmidt u.a. Vol. I bedurfte es nach Ansicht des Landgerichts noch der Aufklärung. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst bezüglich der drei Schallplatten ihre Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsanträge weiterverfolgt sowie zwei Hilfsanträge gestellt. Nach Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen hat die Beklagte nicht mehr bestritten, daß die drei den Gegenstand des Unterlassungsantrages bildenden Schallplatten unter Verwendung von Originalaufnahmen der Klägerin hergestellt worden sind. Inzwischen hatte das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 8. Juli 1971 (BVerfGE 31, 275 = GRUR 1972, 491) den § 135 UrhG für teilweise verfassungswidrig 11 erklärt. Im Hinblick darauf ist durch das Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 1972 (BGBl. I, 2081) eine Neuregelung getroffen worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. März 1973 erklärt, daß sie von der im Gesetz Jetzt vorgesehenen Abfindungsbefugnis Gebrauch mache. Gleichzeitig hat sie der Klägerin Auskunft über die Zahl der bis Ende 1972 getätigten Plattenverkäufe erteilt und diese Auskunft durch eine Anlage zu dem Schriftsatz vom 7. Juni 1973 nach Halbjahren aufgeschlüsselt. Beide Parteien haben daraufhin am 30. März und am 8. Juni 1973 den Auskunftsantrag für in der Hauptsache erledigt erklärt. Sie stellen insoweit wider-streitende Kostenanträge. Die Klägerin trägt nun vor: Die gesetzliche Neuregelung berühre ihren Unter-lassungs- und Schadensersatzanspruch nicht. Einmal decke sie nur Rechtsverletzungen bis zu dem gesetzlichen Stichtag vom 15. November 1971. Die Beklagte habe aber - dies ist unstreitig - auch nach diesem Stichtag weitere Plattenexemplare veräußert. Zum anderen schließe Art. 2 des Änderungsgesetzes die Abfindung durch Geld aus, wenn sie für den Verletzten unzu demutbar sei. Dies treffe in ihrem Falle zu. Schließlich aber lasse die Neuregelung im Gesetz ihre im einzelnen bereits dargelegten Rechte aus den §§ 1 UWG und 826 BGB unberührt. Sollte eine Entschädigungszahlung auf Lizenzbasis in Betracht kommen, so müsse mindestens ein Satz von 4 % des niedrigen Plattenpreises der Beklagten veranschlagt werden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, den Vertrieb folgender Schallplatten zu unterlassen, die unter der Bezeichnung "bl^H^Hl International" geführt werden: B I 1812 Richard Tauber Vol. I B I 1815 Richard Tauber Vol. II B I 1817 Joseph Schmidt u.a. Vol. II; 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Vertrieb der zu Ziffer 1 bezeichneten Schallplatten entstanden ist und noch entstehen wird; hilfsweise zu 1 und 2 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jede der in der erteilten Auskunft genannten, verkauften Schallplatten eine Lizenzgebühr in Höhe von 5 % des Ladenverkaufspreises (abzügl. Mehrwertsteuer und Taschenpauschale) zu zahlen; hilfsweise zu dem Hilfsantrag die Beklagte zu verurteilen,an die Klägerin eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Zahlung zu leisten. Die Beklagte hat nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 7. Juni 1973 den Hilfsantrag auf Feststellung teilweise anerkannt und im übrigen beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die Neuregelung im Gesetz, die sie dahin verstanden wissen will, daß der Vertrieb vor dem Stichtag hergestellter Platten auch nach dem Stichtag noch zulässig sein müsse. Im übrigen stellt sie sowohl die Unzu demutbarkeit der Geldabfindung für die Klägerin als auch ein sittenwidriges Verhalten in Abrede. Als Lizenzgebühr sieht sie unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten 2,5 % vom Ladenpreis für angemessen und üblich an; dem entspreche die Berechnung ihres Anerkenntnisses. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen soweit sie den zuletzt gestellten Unterlassungsantrag verfolgt. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. I. Die Beklagte vertreibt die von ihr hergestellten Schallplatten in der Bundesrepublik Deutschland seit Oktober 1968. Rechte der ausübenden Künstler an den auf den Schallplatten der Klägerin aufgenommenen Darbietungen haben nach den in jenem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 129 Abs. 1, 135, 82) infolge Ablaufs der Schutzdauer nicht mehr bestanden. Denn durch § 135 i. V. m. § 82 UrhG ist der Schutz, der nach früherem Recht erst 50 Jahre nach dem Tode des ausübenden Künstlers erlosch, auf 25 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder nach der Aufnahme der Darbietung mit der Folge verkürzt worden, daß Tonträger, die bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes älter als 25 Jahre waren, jeden Schutz verlieren und den anderen Tonträgern nur der am 1. Januar 1966 noch nicht verstrichene Teil der Schutzfrist gewährt wird. Auf mehrere Verfassungsbeschwerden hat das Bundes-verfassunsgericht entschieden (BVerfGE 31, 275 = GRUR 1972» 491), daß zwar die Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte der ausübenden Künstler in Leistungsschutz- Entscheidungsgründe 14 - m rechte mit einer kürzeren Schutzfrist verfassungsrechtlich unbedenklich sei, daß aber die Vorschrift des § 135 UrhG insoweit verfassungswidrig sei, als die Neuregelung des Beginns der Schutzfrist (§82 UrhG) auf die vor dem 1. Januar 1966 hergestellten Aufnahmen Anwendung finde. Dieser Beschluß ist am 15. November 1971 durch die Presse der Allgemeinheit bekanntgegeben worden. Sodann ist durch das Gesetz zur Änderung des Ur-heberrechtsgesetzes vom 10, November 1972 (BGBl. I 2081) in das Urheberrechtsgesetz folgende Vorschrift eingefügt worden: "§ 135 a Berechnung der Schutzfrist Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften." Artikel 2 dieses Gesetzes lautet: "Ist in den Fällen des § 135 a des Urheberrechtsgesetzes vor dem 15. November 1971 ein Recht verletzt worden, das auf Grund dieser Vorschrift im Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch geschützt war, so ist § 101 des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Verletzer zu einer Entschädigung des Verletzten in Geld nur dann nicht berechtigt 1st, wenn eine Abfindung in Geld für den Verletzten unzu demutbar ist." Nach Artikel 4 ist die Einfügung des § Wirkung vom 1. Januar 1966, die Vorschrift am 1. Januar 1973 in Kraft getreten. 135 a mit des Artikel 2 Die Vorschrift des § 101 Abs. 1 UrhG lautet: "Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung (§ 98) oder auf Überlassung (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzu demuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfange als erteilt." Die Bestimmung des Art. 2 ÄndgG könnte nach ihrem Wortlaut dahin verstanden werden, daß bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen die Befugnis des Verletzers, den Verletzten in Geld zu entschädigen, sich nur auf Rechtsverletzungen beziehe, die vor dem 15. November 1971 begangen worden seien. Denn nach § 101 UrhG steht die Abwendungsbefugnis nur einer Person zu, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt. Da nach der Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts sich niemand mehr auf die uneingeschränkte Gültigkeit des §135 UrhG hat verlassen können, würde ein Verletzer, der im Vertrauen auf die Gültigkeit des § 135 UrhG vor dem 15. November 1971 auf Tonträger aufgenommene Darbietungen ausübender Künstler vervielfältigt hätte, die nach § 135 a i. V. m. §82 UrhG geschützt sind, diese Tonträger nach dem 15. November 1971 nicht mehr vertreiben dürfen. Daß eine solche Auslegung des Art. 2 ÄndgG nicht in Betracht kommt, folgt schon daraus, daß Unterlassungsansprüche aus § 97 UrhG, die mit einer Entschädigung in Geld abgefunden werden könnten, erst auf Grund des nach dem 15. November 1971 in das Urheberrechtsgesetz eingefügten § 135 a erhoben werden konnten. Die Befugnis des Verletzers, den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch des Verletzten durch eine Entschädigung in Geld abzuwenden, bezieht sich daher auf den Vertrieb von Schallplatten nach dem 15* November 1971, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind. Dies entspricht auch der für vergleichbare Fälle getroffenen gesetzlichen Regelung. Nach § 136 Abs. 1 und 2 UrhG dürfen, wenn eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher aber erlaubt war, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke verbreitet werden. Hierfür spricht ferner die Regelung in § 101 Abs. 1 letzter Satz UrhG, nach der mit der Zahlung der Entschädigung die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt gilt. Einwilligung ist aber die vorherige Zustimmung (§ 183 BGB). Schließlich heißt es im schriftlichen Bericht des RechtsausSchusses (BT-Drucks. VI/3264, abgedr. Ufita Bd. 64 S. 211, 223), es erscheine nicht angemessen, Dritte, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des § 135 UrhG eine auf Tonträger aufgenommene Darbietung eines ausübenden Künstlers vervielfältigt hätten, den Ansprüchen des ausübenden Künstlers wegen Verletzung seines Vervielfältigungsrechts, insbesondere Ansprüchen auf Unterlassung des Vertriebs und Vernichtung der Tonträger auszusetzen. Angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts, nach dem die Beklagte bis zu dem 15. November 1971 ihre Schallplatten schon drei Jahre lang vertrieben hatte, kann die Frage offen bleiben, ob ein Dritter, der erst unmittelbar vor dem 15. November 1971 mit der Vervielfältigung begonnen hat, diese nach diesem Zeitpunkt fertigstellen und die Platten in Verkehr bringen darf* Demnach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß nach der in Art. 2 ÄndgG getroffenen Regelung dem Verletzer in gewissem Umfang auch nach dem 15. November 1971 die wirtschaftliche Ausnutzung, d. h. der Vertrieb der Tonträger ermöglicht werden soll, die er vor diesem Zeitpunkt hergestellt hat. Ferner hat das Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage, ob für den Verletzten eine Abfindung in Geld zu demutbar ist, zu Recht auch das Interesse der Klägerin als Schallplattenherstellerin berücksichtigt. Zwar leitet die Klägerin ihr Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der von ihr hergestellten Tonträger aus der Abtretung dieser Rechte durch die ausübenden Künstler her, deren Darbietungen auf den Tonträgern aufgenommen sind. Die Rechte dieser ausübenden Künstler beruhen auf § 2 Abs. 2 LitUrhG. Diese Vorschrift ist Jedoch mittelbar im Interesse der Schallplattenhersteller erlassen worden (BGHZ 33, 1, 12 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten). Das den ausübenden Künstlern nach § 2 Abs. 2 LitUrhG zustehende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ist daher von diesen regelmäßig auf den Schallplattenhersteller übertragen worden (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 430, 439). Als Verletzter im Sinne des Art. 2 ÄndgG ist daher neben dem ausübenden Künstler auch der Schallplattenhersteller anzusehen. II. Die Auffassung der Revision, die Vorschrift des Art. 2 ÄndgG verletze das Grundrecht des Art. 14 GG trifft nicht zu. /!6 1. Die Revision trögt vor, da nach Art. 2 ÄndgG der Verletzer zu einer Entschädigung des Verletzten in Geld nur dann nicht berechtigt sei, wenn eine Abfindung in Geld für den Verletzten unzu demutbar sei, sei das Verbotsrecht des Verletzten völlig entwertet worden. Mindestens wäre die Erlaubnis zur Verbreitung der vor dem 15. November 1971 rechtswidrig hergestellten Schallplatten an eine verhältnismäßig kurze Ausverkauf sfrist zu binden gewesen. Das Vorbringen der Revision ist nicht begründet. Nach dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist der Einwand, der Gesetzgeber hätte dem ausübenden Künstler in Jedem Fall an Stelle eines Vergütungsanspruches die freie Verfügung in der Form eines Verbotsrechts einrüumen müssen, nicht berechtigt, da der Urheber aus dem Grundgesetz nicht das Recht herleiten könne, daß ihm für Jeden Fall der wirtschaftlichen Verwertung der geschützten Leistung ein Ausschließlichkeitsrecht eingeräumt werden müsse (BVerfG aaO GRUR 1972, 494 zu IV 1). 2. Dahinstehen kann, ob die Rüge der Revision begründet ist, Art. 4 ÄndgG, nach dem die Vorschrift des Art. 2 am 1. Januar 1973, also ohne Rückwirkung, in Kraft getreten ist, verstoße gegen Art. 4 GG. Denn die Beklagte will nach den von ihr erteilten Auskünften (Schrifts. v. 16. März 1973 S. 3 und Anlage zu S. 2 Ziff. III des Schrifts. v. 7. Juni 1973) den Vergütungsanspruch für die vom Beginn des rechtswidrigen Vertriebes an erfolgten Verletzungshandlungen zahlen. Ein etwaiger Zinsverlust der Klägerin kann bei Berechnung der angemessenen Vergütung im Sinne -19- des § 101 Abs, 1 UrhG berücksichtigt werden, III. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe infolge der Sonderregelung in Art. 2 ÄndgG ein Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG nicht zu, da für sie eine Abfindung in Geld nicht unzu demut-bar sei, 1. Hierzu führt es aus, die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen die von ihr angenommene Unzu demutbarkeit weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zu begründen. Der Umstand, daß die Beklagte im Gegensatz zur Klägerin "Vorleistungen1* für die Herstellung der Tonträger gespart habe und daher billiger verkaufen könne, sei keine Eigenart des vorliegenden Falles. Das sei vielmehr typisch für die in Art. 2 ÄndgG erfaßten Rechtsverletzungen und vom Gesetzgeber bei seiner Wertung bereits einbezogen worden. Werde der - im Hinblick auf die bereits vor Jahrzehnten erfolgte Vorleistung an sich wenig überzeugende - Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, sie habe wegen ihrer Vorleistungen die Platte doppelt so teuer wie die Beklagte kalkulieren müssen, woraus die Klägerin folgere, es sei unbillig, wenn sie jetzt Lizenzzahlungen auf der Basis des nur halb so hohen Verkaufspreises der Beklagten erhalte, so vermöge auch das die Unzu demutbarkeit nicht zu begründen. Denn diesem Umstand lasse sich, sofern die Klägerin ihn im Verfahren über die Höhe des Ersatzes beweise, bei Bemessung der angemessenen Vergütung i. S. des § 101 UrhG Rechnung tragen. 20 Störungen des "Vertriebskonzeptes" seien gleichfalls typisch für die in Art. 2 ÄndgG erfaßten Rechtsverletzungen und ebenfalls bei Bemessung der Lizenzhöhe angemessen zu berücksichtigen. Die Klägerin sei zwar gehindert gewesen, die Aufnahmen mit Richard Tauber und Joseph Schmidt im Bundesgebiet in den Jahren 1938 bis 19^5 wirtschaftlich auszunutzen. Ihr habe Jedoch bis zu dem Auftreten der Beklagten im Jahre 1968 für die Auswertung ihrer Rechte ein so langer Zeitraum zur Verfügung gestanden, daß für die Annahme der Unzu demutbarkeit einer Geldabfindung bei dem gebotenen strengen Maßstab auch unter diesem Gesichtspunkt kein Raum bleibe. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der Unzu demutbarkeit verkannt. Bei der Beurteilung, ob für den Schallplattenhersteller, dessen Rechte verletzt sind, eine Geldabfindung an Stelle des Unterlassungsanspruchs unzu demutbar ist, kommt es neben dem Zweck der Gesetzesbestimmung vor allem auf eine Abwägung der Interessen beider Parteien an. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, das Interesse der Klägerin an einer ungehinderten Vertriebsplanung brauche bei Beurteilung der Frage der Unzu demutbarkeit nicht berücksichtigt zu werden. Da, wie sich ebenfalls aus den nachstehenden Darlegungen ergibt, diese Beurteilung auch die Kenntnis voraussetzt, welche Mengen an Schallplatten die Beklagte am 15. November 1971 und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterlassungsantrag im Besitz gehabt hat, die - 21 Klägerin hierüber jedoch keine Angaben zu machen vermag, hätte das Berufungsgericht ln Ausübung der Ihm obliegenden Aufklärungspflicht die Beklagte zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen anhalten müssen. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. a) Zweok des Art. 2 ÄndgG ist es, dem Verletzter ln gewissem Umfang auch nach dem 15. November 1971 den Vertrieb der vorher im Vertrauen auf die Gültigkeit des § 135 UrhG hergestellten Tonträger zu ermöglichen. Der Verletzer soll daher in der Lage sein, die am 15. November 1971 noch in seinem Besitz befindlichen Schallplatten so lange unter Zahlung einer Geldabfindung vertreiben zu können, bis dies für den Schallplattenhersteller, dessen Rechte dadurch verletzt werden, unzu demutbar wird. Dieser muß daher für eine gewisse Zeit eine Störung seines Vertriebskonzeptes hinnehmen. Der Zweck der Vorschrift läßt jedoch nicht den Schluß zu, der Dritte sei befugt, während des gesamten Zeitraumes, in dem das dem verletzten Schallplattenhersteller von den ausübenden Künstlern eingeräumte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von deren Darbietung Schutz gemäß § 135 a UrhG genießt, die von ihm hergestellten Platten unter Zahlung einer Geldabfindung zu vertreiben. So wäre es aus Gründen einer sinnvollen und wirtschaftlichen Vertriebsplanung für die Klägerin unzu demutbar, wenn sie während der gesamten Schutzdauer damit rechnen müßte, daß ihre Werbeaktionen sich mittelbar zu Gunsten des Absatzes der Platten der Beklagten und damit unmittelbar zu ihrem eigenen Nachteil auswirken würden. Soweit der Annahpe des 22 Berufungsgerichts, Störungen des Vertriebskonzepts der Klägerin seien bei Bemessung der Lizenzgebühr zu berücksichtigen, die Auffassung zu Grunde liegt, die Klägerin müsse Störungen ihres Vertriebskonzeptes während der gesamten Schutzdauer hinnehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß Je größer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch der seit dem 15. November 1971 verstrichene Zeitraum ist, desto eher es für die Klägerin unzu demutbar ist, sich mit einer Geldabfindung begnügen zu müssen. Für die Vertriebsplanung der Klägerin kommt es demnach entscheidend darauf an, welche Mengen der Platten B I 1812, B I 1815 und B I 1817 die Beklagte am 15. November 1971 vorrätig gehabt hat und welche Plattenzahl von diesem Vorrat in dem Zeitpunkt noch vorhanden ist, in dem darüber zu entscheiden ist, ob der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch begründet ist, weil für sie eine Abfindung in Geld unzu demutbar ist. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, ob die am 15. November 1971 vorhanden gewesene Vorratsmenge der Beklagten im Hinblick auf die Art der aufgenommenen Darbietungen, auf die Art des Tonträgermaterials und im Hinblick darauf, daß die Platten bereits seit Oktober 1968 auf dem Markt sind, nach den Gepflogenheiten der Schallplattenhersteller als ein Vorrat, gegebenenfalls als ein Restvorrat, von normaler Größe angesehen werden kann. Weiter wird zur berücksichtigen sein, welche Mengen in der Zeit vom 15. November 1971 bis etwa zu dem Zeitpunkt abgesetzt worden sind, in dem über den Unterlassungsantrag zu entscheiden ist. Denn hieraus kann unter Umständen gefolgert werden, wann der Vorrat der Beklagten etwa aufgebraucht sein wird. Dabei ist Jedoch zu beachten, daß die Vorschrift des Art. 2 ÄndgG eine Übergangsvorschrift ist (vgl. Schriftl. Bericht d. Rechts-ausschusses, aaO S. 224). Der Beklagten steht die Abwendungsbefugnis daher nicht etwa so lange zu, wie sie noch Platten besitzt, sondern nur so lange, wie deren Absatz für die Klägerin nicht unzu demutbar ist. Sollte ein schleppender, sich über einen längeren Zeitraum hinziehender Absatz zu erwarten sein, so käme ein zeitlich eingeschränktes Unterlassungsgebot in Betracht. Daher könnte der Beklagten untersagt werden, die Platten von einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt ab in Verkehr zu bringen. Bei der Bestimmung dieses Zeitpunktes wären auch die nachstehend unter b) erörterten Umstände zu berücksichtigen, soweit ihnen danach Gewicht zukäme. Das Berufungsgericht wird demnach im Rahmen der ihm nach § 139 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht die Beklagte anzuhalten haben, bezüglich der drei Schallplatten darzutun, wie groß ihre Vorräte am 15. November 1971 gewesen sind und wie groß sie im Zeitpunkt des Auflagenbeschlusses noch sind. b) Für die Beurteilung der Frage, ob der Unterlassungsanspruch begründet ist, ist ferner von Bedeutung, ob die Klägerin nach den mit den ausübenden Künstlern geschlossenen Verträgen verpflichtet ist, diesen beziehungsweise deren Erben Umsatztantiemen zu zahlen. Daß bei der erforderlichen Abwägung der Interessen der Parteien dieses Rechtsstreits auf Seiten der Klägerin auch die Interessen der ausübenden Künstler zu berücksichtigen sind, ergibt der schriftliche Bericht des Rechtsausschusses (aaO S. 223). Da die Verkaufspreise der Platten der Beklagten geringer sind als die der Platten der Klägerin, sind die ausübenden Künstler, die gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Umsatztantieme haben, benachteiligt, solange der Schallplattenabsatz der Klägerin dadurch beeinträchtigt wird, daß Platten der Beklagten auf dem Markt sind. Auf der Schallplatte B I 1817 der Beklagten sind nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU 6) auch Darbietungen von Marcel Wittrisch aufgenommen, an den die Klägerin nach ihrem unter Beweis gestellten Vortrag Umsatztantiemen zahlt (Schrifts. v. 2. Oktober 1969 S. 9 f = GA 48 f). Ob der Umstand von Bedeutung ist, daß die Klägerin die Darbietungen, die auf den drei Platten der Beklagten aufgenommen sind, ihrerseits auf 25 cm und 17 cm Platten herausgebracht hatte, diese Plattenarten aber heute kaum noch abgesetzt werden können (Schrifts. d. Kl. v. 2.Oktober 1969 S. 4 f = GA 43 f), kann gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden. Das Vorbringen der Revision (Revisionsbegrdg. S. 5), die Klägerin verliere ihr in der Produktion dieser Schallplatten festgelegtes Kapital allmählich, weil das Interesse an diesen Plattenformaten nachlasse, träfe -die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt - nur zu, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterlassungsantrag noch ansehnliche Vorräte in diesen Formaten besäße. Das ist bisher jedoch nicht vorgetragen. IV. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch auch nicht gemäß § 1 UWG als begründet er- achtet . Nach Ablauf der Schutzfrist (vgl. § 82 UrhG) stand es der Beklagten an sich frei, die streitgegenständlichen Schallplatten herzustellen und zu vertreiben. -25- Daß hierfür Schallplatten der Klägerin benutzt worden sind, ergibt sich aus der Natur der Sache, da die Herstellung auf andere Weise nicht hätte erfolgen können. Ein Verstoß gegen § 1 UWG könnte nur dann vorliegen, wenn besondere - außerhalb des urheberrechtlichen Tatbestands liegende - Umstände gegeben wären, die das Verhalten der Beklagten aus wettbewerblicher Sicht als sittenwidrig erscheinen ließen. Daß dies der Fall sei, hat das Berufungsgericht verneint. 1. Das Berufungsgericht führt aus, eine unmittelbare Lei stung sübemahme liege nicht vor, da die alten Originalaufnahmen der Klägerin unstreitig durch Bearbeitung den heutigen Ansprüchen angepaßt worden seien. Die Bearbeitung habe in einer Beseitigung störender Nebengeräusche und in einer Verbesserung des Klangeindrucks bestanden. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen handele es sich hierbei um einen mehr oder weniger komplizierten technischen Verbesserungs- und Aufbereitungsprozeß, der ein starkes musikalisches-ästhetisches Einfühlungsvermögen und hohes künstlerisches Verantwortungsbewußtsein erfordere. Bei der Nachpressung seien daher nicht unerhebliche Eigenleistungen erbracht worden, die auch nach dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand erforderten. Diese Ausführungen enthalten entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfehler. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH GRUR 1966, 504, 507 zu III 1 - Apfelmadonna) • 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Klägerin auch nicht systematisch behindert, indem sie immer wieder und in großer Zahl Nachpressungen vorgenommen habe. Die - zudem durch Bearbeitung veränderte - Übernahme von insgesamt 50 Titeln könne bei der Vielzahl der von der Klägerin hergestellten Aufnahmen nicht als systematische Ausnutzung des überwiegenden Teils ihrer Produktion angesehen werden. Auch diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen dem Vorbringen der Revision stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch mit dem Urteil Simili-Schmuck (BGH GRUR I960, 244). In jenem Falle ist darin, daß die Beklagten sich aufs Engste an eine Vielzahl von Modellen der Klägerin angelehnt und diese zielstrebig teilweise bis in die kleinsten Einzelheiten kopiert hatten, ein Verstoß gegen § 1 UWG erblickt worden, weil die nachgeahmten Schmuckstücke der Klägerin eine besondere Güte aufwiesen und durch das Verhalten der Beklagten die Gefahr einer Warenverwechslung heraufbeschworen wurde. Eine solche Gefahr besteht im Streitfall jedoch nicht, da die Schallplatten der Parteien deren Unternehmens- bzw. Warenbezeichnungen tragen. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe beabsichtigt, ihre Schallplattenreihe mit alten Aufnahmen in Zukunft noch zu erweitern, ist dem entgegenzuhalten, daß die Beklagte dies vor Erlaß des Änderungsgesetzes vorgetragen hatte, daß sie nunmehr aber hierzu aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist. 3. Das Berufungsgericht verneint auch, daß die Beklagte umfangreiche Werbemaßnahmen der Klägerin ausgenutzt habe. Es verneint dies aus tatsächlichen Gründen und führt sodann aus, das Profitieren von fremder Werbung verstoße ohne Hinzutreten besonderer Umstände - etwa der Ausnutzung einer Irreführungsmöglichkeit - nicht gegen § 1 UWG. Solche besonderen Umstände seien im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte sich auf den Etiketten der beanstandeten Schallplatten Leistungsschutzrechte Vorbehalte, obwohl sie keine eigenen Rechte besitze. Damit täusche sie zur Förderung ihres eigenen Wettbewerbs vor, sie bringe die Platten mit Zustimmung der ursprünglichen Berechtigten heraus. Eine solche Irreführung sei nach § 1 UWG unlauter. Dieser Angriff der Revision hat keinen Erfolg. Wenn der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zuträfe, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, stünde der Klägerin gegen die Beklagte allenfalls ein Anspruch darauf zu, diesen Aufdruck auf den Etiketten zu unterlassen. 4. Die Revision bittet ferner um Prüfung der vom Berufungsgericht nicht erörterten Frage, ob das Verhalten der Beklagten, soweit sie auf ihrer Schallplatte B I 1815 im Ausland hergestellte Aufnahmen nachgepreßt habe, unter dem Blickpunkt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG sei, daß die Gegenseitigkeitsverbürgung internationaler Verträge, die auf der urheberrechtlichen Regelung in § 2 Abs. 2 LitUrhG beruht habe, nach dem Inkrafttreten des Urheberrechts-gesetzes entfallen sei und nunmehr eine Schutzlücke bestehe. 28 - Die Klägerin hatte vorgetragen (Schrifts. v. 9. März 1970 S. 7 und v. 11. September 1970 S. 3)» der auf der Schallplatte B I 1815 Seite 2 unter Nr. 5 wiedergegebene Titel "Liebe kommt zur Frühlingszeit", gesungen von Richard Tauber, sei von ihrer englischen Schwestergesellschaft "The P®-Company" im Oktober 1941 in England aufgenommen worden. Es kann beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Klägerin zutrifft, es bestehe eine Schutzlücke, weil die "Gegenseitigkeitsverbürgung" entfallen sei. Einmal hat die Beklagte bestritten, daß die Klägerin befugt sei, etwaige Ansprüche ihrer britischen Konzerngesellschaften gerichtlich geltend zu machen (Schrifts. v. 26. Oktober 1970 S. 2). Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Möglicherweise ist es auf Grund des zweitgenannten Schriftsatzes der Klägerin (S. 4) davon ausgegangen, daß diese ihren Vortrag, der sich auf die Rechtslage vor Erlaß des Änderungsgesetzes bezog, nach Erlaß dieses Gesetzes nicht mehr aufrechterhalten habe. Der Klägerin bleibt es unbenommen, -29- ihren diesbezüglichen Vortrag im wiedereröffneten Berufungsrechtszug zu substantiieren* Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Richter am Bundesgerichtshof Dr. Merkel ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftslei stung verhindert. Krüger-Nieland Schönberg