BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 101/70 URTEIL Verkündet am 21. April 1972 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
gegen
2.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1972 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 1970 -4 U 212/69 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber als Inhaber zahntechnischer Unternehmen.
Die Beklagten fertigen im Auftrag von Zahnärzten Gebißbefunde, Modellanalysen, Behandlungsvorschläge, Behandlungsapparaturen und schleifen diese anhand von Kiefermodellen ein. Ihre Tätigkeit beschränkt sich bei der Herstellung und dem Einschleifen der Apparaturen nicht auf die Ausführung entsprechender, ins einzelne gehender Anweisungen der Zahnärzte; mindestens teilweise - der Umfang ist unter den Parteien streitig - stellen die Beklagten die kieferorthopädischen Apparate aufgrund eigener Messungen her und schleifen sie ein, nachdem sie von dem Zahnarzt unter Übersendung eines Abdrucks oder Modells lediglich den allgemeinen Auftrag erhalten haben, den sich aus den Messungen
3 -
ergebenden Apparat herzustellen und einzuschleifen.
Die Klägerin sieht in der Tätigkeit der Beklagten, soweit diese über handwerkliche Arbeiten nach genauer Anweisung des Zahnarztes hinausgeht, worunter die Klägerin auch das Einschleifen der Apparate anhand des Modells rechnet, eine nach den §§ 1 , 18 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl I, 221) ohne Bestallung verbotene Ausübung der Zahnheilkunde, die gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG enthalte.
Sie begehrt, den Beklagten zu verbieten, zahnärztliche Leistungen, nämlich insbesondere Gebißbefunde, Modellanalysen, Behandlungsvorschläge und das Einschleifen kieferorthopädischer Apparate entgeltlich oder unentgeltlich anzubieten, zu erstellen oder abzugeben.
Die Beklagten verneinen einen Verstoß gegen das Zahnheilkundegesetz, weil sie nicht am Patienten selbst tätig würden, sondern nur Hilfskräfte des auftraggebenden Zahnarztes seien.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
4
Entscheidungsgründe
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Klageantrag umfaßte Tätigkeit der Beklagten keine Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 ZHG; denn darunter sei nach dem Gesetzeszweck nur die Tätigkeit (Diagnose, Behandlung) am Körper des Patienten oder irgendwie sonst gegenüber dem Patienten zu verstehen.
Die Beklagten arbeiteten nur im Auftrag von Zahnärzten, ohne mit Patienten in Berührung zu kommen. Dem Patienten gegenüber trage allein der Zahnarzt die volle Verantwortung. Sollte der Zahnarzt mangels hinreichender Spezialkenntnisse nicht beurteilen können, ob die Arbeit der Beklagten fehlerfrei und zweckmäßig sei, dann könne wiederum nur der Zahnarzt zur Rechenschaft gezogen werden, nicht aber die Beklagten als dessen Gehilfen. Vor unzuverlässigen Zahnärzten könnten die Patienten nicht dadurch geschützt werden, daß den Beklagten ihre bisherige Tätigkeit verboten werde.
Im übrigen bestehe die gleiche Gefahr auch dann, wenn ein kieferothopädisch ungenügend vorgebildeter Zahnarzt im einzelnen angäbe, wie ein Apparat zu gestalten sei.
Mangels eines Handelns am oder gegenüber dem Patienten sei es ohne Bedeutung, ob die von den Beklagten erbrachten Arbeiten Leistungen seien, die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründet seien und üblicherweise auch Zahnärzten oblägen; daher bestehe kein Anlaß, insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen.
II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Klägerin nach § 13 Abs. 1 UWG klagebefugt ist
und daß ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG zu bejahen wäre, falls die Tätigkeit der Beklagten gegen die §§ 1,
18 ZHG verstößt. Das ist zutreffend; denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß es sich bei Vorschriften dieser der Förderung und Bewahrung der Gesundheit der Allgemeinheit dienenden Inhalts nicht um wertneutrale Vorschriften handelt und daher schon die bloße Gesetzesverletzung einen Verstoß gegen § 1 UWG enthält.
Die Beklagten haben in den Vorinstanzen geltend gemacht, die Klägerin übe die von ihr beanstandete Tätigkeit selbst aus und dürfe daher gegen die Beklagten kein Verbot erwirken. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Einwand der "unclean hands" wird nur in Ausnahmefällen zuzulassen sein (vgl. BGH GRUR 71, 582 - Kopplung im Kaffeehandel). Er ist jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art unbeachtlich, wenn ein die Allgemeinheit besonders berührendes, nach den gesetzlichen Vorschriften maßgebliches öffentliches Interesse in Frage steht.
2. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß die Tätigkeit der Beklagten keine Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne des § 1 ZHG ist. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Tätigkeit der Beklagten auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründet ist; denn die Tätigkeit ist keine Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (§1 Abs. 2 ZHG). Rechtsprechung (vgl.
*fcl
BayVGH v. 20. Dezember 1893 - Reger, Bd. 14, 218;
BayObLG v. 27. Juni 1908 - Reger, Bd. 29, 177; BayObLG v. 30. Januar 1912 - Reger, Bd. 32, 246; RG v. 20. September 1915 - Marcetus, Arzneimittelrecht, S. 465; RG v. 12. April 1943 - Marcetus, S. 466 sowie weitere S. 468 ff abgedruckte zu dem § 56 a GewO a. F. ergangene Entscheidungen; BGH NJW 1956, 313), Schrifttum (vgl. z. B. Ulmer Vereinbarung vom 17. Juni 1951 zwischen dem Bundesverband der rein gewerblichen zahntechnischen Laboratorien und dem Verband der zahnärztlichen Berufsvertretungen - Zahnärztliche Mitt 1951, 293, 294 - inhaltlich wiedergegeben bei Kuhns, Das gesamte Recht der Heilberufe, S. 1/326; Maretzky, Zahnärztliche Mitt 1951, 206) und auch die Materialien (BT-Drucks I Nr. 2573 und 3043, Sten. Berichte I, 8309) zu dem Zahnheilkundegesetz sind hinsichtlich der Frage, wann eine Behandlung vorliegt, wenig ergiebig. Die Materialien verweisen auf die Rechtsprechung, in der ausschließlich Fälle einer unmittelbaren Verbindung von Behandelnden und Patienten zur Erörterung standen. Soweit die Tätigkeit von Hilfspersonen in Entscheidungen der ärztlichen Berufsgerichte zu beurteilen war (Sprechstundenhilfe als Vertreterin -Berufsgericht beim OLG Nürnberg v. 23. November i960 -Kallfelz, Entsch. der ärztlichen Berufsgerichte, Bd. 1,
S. 124; Unzulängliche Behandlung eines Kindes (Ferndiagnose; Behandlung durch Sprechstundenhilfe) - Berufsgericht Hamburg vom 1. November 1967 - Kallfelz aaO,
Bd. 2, S. 306), geschah das nur im Rahmen eines Verfahrens gegen die Ärzte. In keinem Falle ist erwogen worden, ob die Tätigkeit der vom Arzt beauftragten und eingewiesenen Hilfsperson dieser als nach dem Heilpraktiker- oder Zahnheilkundegesetz unzulässige Behandlung angelastet werden könnte.
7
Die Frage, wann eine Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 ZHG gegeben ist, ist aus dem Gesetzeszweck unter Beachtung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit zu beantworten. Über Sinn und Zweck des Zahnheilkundegesetzes hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 25, 236, 247), das Erfordernis einer qualifizierten und im einzelnen geregelten Ausbildung und des Nachweises der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse durch die Ablegung einer Prüfung als Grundlage der Befugnis zur beruflichen Ausübung der Zahnheilkunde diene dem Schutz der Volksgesundheit, also eines besonders wichtigen ,fabsoluten” Gemeinschaftsgutes. Ähnlich hatte auch der Bundesgerichtshof schon zu dem Heilpraktikergesetz dargelegt (NJW 1956, 313), zu dem Wohle der Volksgesundheit solle verhindert werden, daß Kranke, statt sich von einem Arzt oder zugelassenen Heilpraktiker sachgemäß behandeln zu lassen, in die Hände Unkundiger oder Unzuverlässiger fielen. Nun kann zwar im Einzelfall auch eine Person, die die Voraussetzungen des Heilpraktiker- oder des Zahnheilkundegesetzes erfüllt, unkundig oder unzuverlässig sein, so wenn sie mangels der erforderlichen Kenntnisse oder auch aus anderen Gründen die erforderlichen Tätigkeiten überwiegend einer Hilfsperson überläßt, ohne nach dem Zweck des Gesetzes und nach ihrem Standesrecht dazu berechtigt zu sein und ohne eine eigene verantwortliche Prüfung der Vorarbeiten durchzuführen; in einem solchen Falle müßte von der Sache her von einer Behandlung durch die Hilfsperson gesprochen werden, auch wenn diese weder in eine tatsächliche unmittelbare, noch in eine vertragliche Beziehung zu dem Patienten tritt. Eine solche, von der Revision erstrebte Auslegung des Begriffs Behandlung entspricht aber nicht dem Zweck des Zahnheilkundegesetzes.
t
Das Zahnheilkünde- und auch das Heilpraktikergesetz gehen als selbstverständlich davon aus, daß sich der bestallte Zahnarzt (bzw. Arzt oder Heilpraktiker) gesetzes-und standesgemäß verhält, der Patient sich ihm daher anvertrauen kann und den Belangen der Allgemeinheit mit einer Regelung der persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Zahnarztes hinreichend Rechnung getragen ist; gegen den gesetzes- und standeswidrig handelnden Zahnarzt kann ein allgemeines Strafverfahren, ein Zivilrechtsstreit oder ein Verfahren vor den Berufsgerichten eingeleitet werden. Damit ist der Wirkungsbereich des Zahnheilkundegesetzes abgegrenzt; es soll sichergestellt werden, daß derjenige, der sich zur Heilung von Krankheiten der Zähne, des Mundes und des Kiefers erbietet oder in diesem Bereich tätig wird, bestimmte Voraussetzungen in seiner Person erfüllt; maßgeblich ist allein, ob die Person, der sich der Patient anvertraut und von der er die Beseitigung von krankhaften Zuständen der Zähne, des Mundes und des Kiefers erwartet, den Anforderungen des § 1 ZHG entspricht. Nach diesem Gesetzeszweck "behandelt" im Sinn des Zahnheilkundegesetzes nur die vom Patienten damit betraute Person und übt damit Zahnheilkunde aus; daher sind die Voraussetzungen des § 1 ZHG auch nur hinsichtlich dieser Person zu prüfen.
Die Beurteilung des Verhaltens des bestallten Zahnarztes und der von diesem gelegentlich der Behandlung herangezogenen Hilfskräfte unterliegt - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Frage der Rücknahme der Bestallung (§ 4 ZHG) - nicht dem Zahnheilkundegesetz, sondern den jeweils in Betracht kommenden zivil-, straf- und standesrechtlichen Vorschriften. Diese Grundsätze gelten demnach auch für die im Streitfall erörterte Frage, ob und in welchem Umfang der Zahnarzt die Tätigkeit von zahntech-
nisehen Laboratorien in Anspruch nehmen darf und welche besonderen Pflichten ihm insoweit obliegen.
Eine erweiterte Auslegung des Begriffs Behandlung würde darüber hinaus zu der tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheit führen, unter welchen Voraussetzlingen die zahntechnischen Laboratorien den Anweisungen der Zahnärzte folgen dürften, ohne gegen die Vorschrift des § 1 ZHG zu verstoßen.
III. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Alff Merkel
Schönberg
v. Gamm