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Nachschlagewerk s j a Amtliche Sammlung? nein
UWG- § 16 Abs*
Nußknacker
Wird ein stillgelegtes Unternehmen wieder aufgenommen, so kommt es für die Frage, ob für eine früher benutzte Kennzeichnung der Schutz nach § 16 Abs* 1 UWG trotz der Unterbrechung fortdauert, u. a, darauf an, wie lange, in welchem Umfange und unter welchen Verhältnissen die Kennzeichnung vorher verwendet worden war und wie stark sie sich deshalb dem Verkehr eingeprägt hatte* Dies gilt auch dann, wenn die Kennzeichnung von Natur aus unterscheidungskräftig und daher vor der Stillegung des Unternehmens ohne Verkehrsgeltung schutzfähig war*
BGS, ürto v* 7. Juli 1959 - I ZK 101/56
OLG Hamburg
' I ZS 101/58
Verkündetem 7o Juli 1959 .mau? Justisobersckretär; 1s Urkundsboamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br, h. c, Wilde und der Bundesrichter Br« Weiß, Br. Spreng, Jungbluth und Br. Spengler
für Rechx erkannt%
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8«, Mai 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Verlagskaufmanns Horst )9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
den Verlag Wilhelm H
schältsführer Herrn
Beklagten und Revisionsbeklagten
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger gab vom September bis Dezember 1945 in G| (S0|) eine Rätselzeitschrift unter dem Titel ”Der Nußknacker” heraus. Als Verlag war im Impressum die Buchdruckerei Friedrich in angegeben. Wegen Ent-
eignung dieses Verlages mußte die Zeitschrift ihr Erscheinen um Weihnachten 1945 einstellen. Vom Sommer 1946 bis zu dem März 1948 hat der Kläger unter demselben Titel wiederum eine Rätselzeitschrift herausgegeben, deren Vertrieb die smp und V^m^-GmbH in
besorgte. Auf dem Titelblatt dieser Zeitschrift wär der Kläger (Horst ) ais Herausgeber auf-
geführt. Im-Frühjahr 1948 verließ der Kläger die Sowjetzone. Er begab sich nach wo er im
Sommer 1948 einen Betrieb für die Herstellung von Kar-tooagen’ und die Papierverarbeitung aufbaute. Diesen Betrieb hat er heute noch inne.
lui Verlag der Beklagten erscheint in Gins Rätsel-
zeitschrift, die gleichfalls den Titel ”Der Nußknacker” trägt. Die Beklagte hat dieses Zeitsehriften-Unternehmen nebst Titel mit Wirkung vom 5. Dezember 1953 von dem Verlag Lothar SjflHHfe in käuflich erworben. Dieser
Verlag hatte die Zeitschrift unter demselben Titel erstmals im Januar 1946 herausgebracht.
Durch Schreiben vom 9. Januar 1947» das an den Verlag ”Der Nußknacker” in gerichtet war, hatte der
Kläger unter Hinweis auf das von ihm beanspruchte ältere Titelrecht von S^^IB Unterlassung des Titelgebrauchs und Schadensersatz gefordert. Hieran schlossen sich mehrere wechselseitige Schreiben an, von denen einige nach den Behauptungen der Beteiligten den Empfänger nicht erreicht
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haben. Der Briefwechsel endete mit dem Schreiben des Klägers an den Verlag ”Der Nußknacker11 in gBHHH vom 4. Juni 1947* durch das der Kläger dem letzteren Verlag die Nr. 2 des von ihm in oHBfc herausgegebenen "Nußknackers” übersandte.
Am 24- Juni 1956 hat der Kläger auch die Beklagte ersucht den Gebrauch des (Titels MDer Nußknacker” für ihre Zeitschrift einsusteilen. Da die Beklagte dies ablehnte, hat er am 10. Januar 1957 TJnterlassungsklage erhoben.
Der Kläger hat geltend gemacht, seine in der Sowjetzone herausgegebene Rätselzeitschrift habe ihm Ende 1945 bereits den Betrag von 74 135,90 RM eingebracht. Aus dem hierüber erstatteten Gutachten des Wirtschaftstreuhänders HUB in l>fBHBvotn ^e^ruar 1946 ergebe sich, daß die Zeitschrift in der Zeit vom 12. November 1945 bis 11. Dezember 1945 eine verkaufte Auflage von 1,2 Millionen Stück erreicht habe. Aus der späteren Zeit habe er keine Unterlagen retten können. Im Jahre 1948 habe die Auflage jedoch etwa 400 000 Stück betragen. Ungefähr 1/4 davon sei über Westberlin in den Westzonen abgesetzt worden. Im Frühjahr 1946 habe er in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig seine Titelrechte gegen den Sächsischen Staat durchgesetzt, gegen den ein Versäumnisurteil ergangen sei. Schon im Jahre 1947 habe er sich von G|BB| aus, wenn auch vergeblich, bemüht, in den Westzonen, und zwar im Landkreis OHHHB (BfP| einen Zweigverlag zu gründen. Nachdem er aus politischen Gründen aus der Sowjetzone habe fliehen müssen, habe er diese Bemühungen fortgesetzt. In den Jahren 1949 bis 1952 habe er mit drei Verlagen in OBHHHHH HB und in mMHB wegen der Herausgabe der Rätselzeitschrift unter dem Titel rtDer Nußknacker” verhandelt. Die Verhandlungen hätten sich indessen damals aus unterschiedlichen Gründen zerschlagen. Ein eigenes VenJLggsunternehmen
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mil; der dazu gehörigen Vertriebsorganisation habe er nicht gründen können, weil ihm hierfür keine Kredite zur Verfügung gestellt worden seien. Dagegen habe er aus Gewinnen der Kartonagen-r und Papierfabrik in den Jahren 1952 - 54 Druckereimasehinen gekauft und eine Schriftsetzerei eingerichtet, deren Umfang bereits auf den Druck der Rätselzeitschrift zugeschnitten sei. Für den Fall, daß MDer Nußknacker11 wieder gedruckt werden könne, habe er ferner schon im Jahre 1955 mit zwei Schriftsetzern Vereinbarungen wegen der sofortigen Übernahme des Satzes getroffen. Im Jahre 1955 sei es ihm endlich gelungen, mit dem B^m^-Verlag in Bf^^zu einem Abschluß zu gelangen. Nach dem am 16. Januar 1956 niedergelcgten Vertrage habe "Der Nußknacker11 ab 1. Juli 1956 in diesem Verlag wieder erscheinen sollen. Im Frühjahr 1956 sei er, der Kläger, jedoch unerwartet auf die gleichnamige Rätscl-zeitschrift der Beklagten gestoßen, der er trotz ständiger Beobachtung des Marktes bis dahin nicht begegnet sei. Da nunmehr zunächst das Titelrecht geklärt werden müsse, sei die Herausgabe seiner eigenen Zeitschrift vorläufig unterblieben.
Der Kläger hat beantragt?
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Titel f,Der Nußknacker” für ihre Rätselzeitschrift zu verwenden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Titel "Der Nußknacker” für eine Rätselzeitschrift sei ohne Verkehrsgeltung, an der es fehle, nicht schutzfähig. Jedenfalls aber sei ein etwaiger vom Kläger erworbener Titelschutz durch den lang-
jährigen Nichtgebrauch erloschene Zumindest habe der Kläger ihr gegenüber seine Ansprüche verwirkt*
las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe t
I. Weder aus dem Klagevorbringen noch aus den Urteilen der Vorinstanzen ist klar zu ersehen, wie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Verlagen gestaltet waren, die auf den vorgelegten Einzelnummern der vom Kläger in herausgegebenen Rätselzeit-
schrift genannt sind, und wer auf Grund dieser Rechtsbeziehungen berechtigt war, sich des Titels "Der Nußknacker1' zu bedienen. Indessen hat die Beklagte nicht bestritten, daß, sofern aus dem damaligen Gebrauch des Titels überhaupt Rechte hergeleitet werden können, diese Rechte dem Kläger zustehen, der sich in der Klage als "Inhaber des Titels" bezeichnet hat. Daher sind gegen die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung des eingeklagten Unterlassungs-anspruchs keine Bedenken zu erheben.
I, UWährend das Landgericht in dem Worte "Nußknacker", auch wenn es als Titel einer Rätselzeitschrift benutzt wird, eine bloße Bestimmungsangabe erblickt, die erst durch Verkehrsgeltung den Schutz einer besonderen Bezeichnung nach § 16 Abs. 1 UWG hätte erlangen können, hält das Berufungsgericht das Wort in dieser Verwendung schon von Natur aus für geeignet, die so bezeichnete Druckschrift von anderen Druckwerken zu unterscheiden und damit eine Namensfunktion auszuüben. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Bestimmungsangabe ist der Ausdruck "Nußknacker"
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nur, solange er einen körperlichen Gegenstand bezeichnet, der dem Auf knacken von Nüssen dient«, Als Titel einer Rätselzeitschrift gewinnt er einen übertragenen Sinn, der besagt, daß der Leser bei der Lösung der in der Zeitschrift abgedruckten Rätsel ähnlich zu verfahren hat wie beim Nüsseknacken, nämlich, daß er jede Rätselaufgabe wie die Schale einer Nuß mit einer der Anwendung eines Nußknackers vergleichbaren Anstrengung aufknacken muß, um
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an die Lösung zu gelangen- die darin wie der Nußkern in der Schale verborgen ist, La diese bildliche Ausdrucksweise zwar nach dem Sprachgebrauch naheiiegt, aber doch vom Verkehr noch als solche empfunden wird, ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß darlegt, das Wort als besondere Bezeichnung einer Lruckschrift nach' § 16 Abs, 1 UWG bereits von dem Zeitpunkt an geschützt, in dem die Bezeichnung in Gebrauch igenommen wird (BGHZ 21, 85, 90; BGH NJW 1957, 1919 - Spiegel-Verlag).
2, Entgegen der Meinung des Landgerichts hat das Berufungsgericht weiterhin die Schutzfähigkeit des Titels nicht von seiner Benutzung im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abhängig gemacht, sondern den Gebrauch der Bezeichnung in der Sow.jetzone für ausreichend erachtet, um einen zeitlichen Vorrang auch vor späteren Benutzern in den ehemaligen Westzonen zu begründen. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Palle rechtlich bedenkenfrei. Zumindest während der für den Zeitvorrang hier maßgebenden Zeit von September bis Dezember 1945 bildeten die sowjetisch besetzte Zone und die Westzonen für gewerbliche Bezeichnungsrechte noch ein einheitliches Rechtsgebiet. Der Gebrauch eines Druckschriftentitels in einem Teil dieses Gebietes führte daher den Titelschutz nach § 16 Abs. 1 UWG für das gesamte Gebiet herbei. Daraus folgt ferner, daß der Kläger diesen Schutz nicht schon
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durch die Übersiedlung in eine der WestZonen eingebüßt hat»
3. Gleichwohl ist das Berufungsgericht zur Abweisung der Klage gelangt, weil es annimmt, der Schutz sei durch jahrelangen Nichtgebrauch des- Titels erloschen, zu demindest aber seien etwaige Ansprüche des Klägers verwirkt. Gegen diese beiden Begründungen richten sich die Angriffe der Revision.
IIIo 1. rer Anspruch, die Benutzung einer verwechslungsfähigen Bezeichnung zu unterlassen, steht nach § 16 Abs. 1 UWG demjenigen zu, der sich der Bezeichnung befugterweise bedient. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Schutz der besonderen Bezeichnung hiernach den tatsächlichen Gebrauch der Bezeichnung durch den Berechtigten voraussetzt und daß deshalb mit dem Untergang des geschäftlichen Unternehmens auch die mit dem Unternehmen verbundenen Bezeichnungsrechte untergehen, sofern der Geschäftsbetrieb auf die Dauer zu dem Erliegen kommt. Entgegen der Meinung der Revision verkennt das Berufungsgericht dabei nicht, daß der Kennzeichenschutz nicht verloren geht, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweilig stillgelegt wird, in seinem wesentlichen Bestände jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit besteht, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; BGH GRÜR 1957, 428 - Bücherdienct)-Bas Berufungsgericht hebt dies ausdrücklich hervor, meint indessen, diese Voraussetzungen seien bei dem vom Kläger benutzten Zeitschriftentitel ,fBer Nußknacker” nicht erfüllt. Zwar betrachtet es, - worin ihm beizupflichten ist -, die Unterbrechung des Titelgebrauchs im Jahre 1946 als unschädlich. Anders beurteilt es dagegen die Unterbrechung seit dem Erühjahr 1948. Dem Kläger, so führt aus, habe
es nach der Übersiedlung in die Westzonen an der nötigen Lizenz, vor allem aber an den erforderlichen Mitteln gefehlt, seine Rätselzeitschrift wieder herausbringen zu können. La diese Zeitschrift nur kurze Zeit in den ersten Nachkriegsfahren und ohne die Möglichkeit einer bedeutenden Werbung erschienen sei, habe die Erinnerung des Verkehrs an sie schnell schwinden müssen, zu demal der an sich kennzeichnungsschwache Titel erst bei längerer und nachhaltiger Verkehrsdurchsetzung dem Publikum auf die Lauer
habe im Gedächtnis bleiben können. Als der Kläger im
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Jahre 1956 die erneute Herausgabe seiner Zeitschrift unter dem alten Titel vorbereitet habe, sei nicht zu erwarten gev/esen, daß beachtliche Teile des interessierten Publikums sich noch an die von 1945 bis 1948 mit Unterbrechungen in Sachsen erschienene gleiche Zeitschrift erinnert hätten.
2, Las Berufungsgericht will hiermit darlegen, daß der Kläger nach den Umständen des Palles nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Zeitschrift MLer Nußknacker11 in einer Zeit wieder in das Leben zu rufen, innerhalb deren der Verkehr die Einstellung des Geschäftsbetriebs und den Nichtgebrauch des Titels noch als eine vorübergehende Unterbrechung habe - auffassen können. Unter diesem Gesichtspunkt läßt die Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen. Lie Beanstandungen, die von der Revision insoweit erhoben werden, berücksichtigen den Zusammenhang nicht, in dem die einzelnen Erwägungen des Berufungsgerichts erheblich sind,
a) Lie Revision wendet sich zunächst d-ägegen,. daß das Berufungsgericht das Pehlen der Lizenz und der notwendigen Betriebsmittel zu dem Nachteil des Klägers gewertet habe.
Sie meint, die ernstliche Absicht des Klägers, die Zeitschrift unter dem früheren Titel wieder erscheinen zu lassen, wäre gerade in dem umgekehrten Palle widerlegt
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gewesen, daß der Wiederaufnahme des Betriebs sachliche Hindernisse nicht entgegengestanden hätten» Bas letztere trifft an sich zu» Jedoch läßt sich daraus entgegen der Ansicht der Revision nicht folgern, das Pehlen der Lizenz und der erforderlichen Mittel spreche für die Erhaltung und gegen den Verlust des Titels» Dies wäre nicht einmal dann richtig, wenn es für die Erhaltung des Kennzeichenschutzes allein auf die Absicht des Betriebsinhabers ankäme, den Betrieb wieder aufzunehmen. Baß diese Absicht in der Regel zu verneinen sein wird, wenn der Betriebsinhaber die ihm gebotene Gelegenheit zur Wiederaufnahme nicht wahrnimmt, bedeutet nicht, daß sie bejaht werden muß, wenn ihm diese Gelegenheit versagt bleibt. Vielmehr können sachliche Schwierigkeiten, die sich der Wiederaufnahme des Betriebs entgegenstellen, auch dazu führen, daß der Betriebsinhaber von der Wiederaufnahme Abstand nimmt. Außerdem hätte zu demindest das Pehlen der Lizenz den Kläger schon seit dem Herbst 1949 nicht mehr daran gehindert, die Ratselseitschrift v/ieder herauszubringen; denn damals ist der von den Besatzungsmächten eingeführte Lizenzzwang für Verlagserzeugnisse (KRG 191 nebst ergänzenden Rachrichten-kon'croll-Yorschriften) in den Westzonen aufgehoben worden.
Vor allem aber übersieht die Revision, daß die bloße Absicht der Wiederaufnahme nicht genügt, um den Kennzeichenschutz trotz der Einstellung des Betriebs fortdauern zu lassen. Es muß auch die tatsächliche Möglichkeit vorhanden sein, diese Absicht so rechtzeitig zu verwirklichen, daß die Betriebsunterbrechung nach der Verkehrsanschauung noch als vorübergehend angesehen werden kann. Der Revision ist zuzugeben, daß die Bemessung der Zeitdauer dabei u.a. von den besonderen Verhältnissen der Rachkriegszeit abhängen kann, die den Kläger gezwungen haben, die Sowjetzone zu verlassen • und sich im Westen anfangs ohne eigene Mittel eine neue
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Existenz zu schaffen. Dem angefochtenen Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht diesen Umstand ubersehen hat. Im Gegenteil wird darin ausgeführt, die Schwierigkeiten, denen die wirtschaftliche Betätigung nach dem Kriege infolge der Zerstörungen, Beschlagnahmen und Enteignungen ausgesetzt gewesen sei, hätten vielfach zur Einstellung von Geschäftsbetrieben auf längere Zeit geführt, ohne daß deswegen von dem endgültigen Untergang der betreffenden Unternehmen gesprochen werden könne. Es war nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht die klar zutage liegenden Verhältnisse des Klägers hier im einzelnen erörterte; denn seine Ausführungen ergeben in ihrer Gesamtheit, daß es die Einwirkungen der Nachkriegszeit keineswegs außer acht gelassen, sie indessen gegenüber den sonstigen Umständen nicht für ausreichend gehalten hat, um bei der Eätselzeitschrift des Klägers die Unterbrechung seit dem Frühjahr 1-948, d.h. während einer Dauer von mehr als 8 Jahren, noch als eine nur zeitweilige gelten zu lassen.
b) Wenn das Berufungsgericht insbesondere hervorgehoben hat, daß die Zeitschrift des Klägers nur verhältnismäßig kurze Zeit in den ersten Nachkriegsjahren in sehr bescheidener Aufmachung ohne die Möglichkeit einer bedeutenden Werbung erschienen sei und daß die Erinnerung des Verkehrs an sie deshalb schnell habe schwinden müssen, so kann dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung des Sachverhalts aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es ist rechtlich nicht verfehlt, die Folgen, welche die Einstellung des Geschäftsbetriebs für die von dem Unternehmen gebrauchte Bezeichnung nach sich zieht, u.a. auch danach zu beurtoilen, wie lange und unter welchen Verhältnissen die Bezeichnung vorher verwendet worden war und wie stark sie sich deshalb dem Verkehr eingeprägt hatte. Damit wird nicht, wie die
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Revision meint, der Schutz einer von Natur unterscheidungskräftigen, also ohne Verkehrsgeltung schutzfähigen Bezeichnung wie der des Titels "Der Nußknacker" für eine Rätselzeitung dennoch von der Durchsetzung im Verkehr abhängig gemacht» Auf die Erinnerung des Verkehrs wird hier nicht im Hinblick auf die Namensfunktion der Bezeichnung, sondern in dem ganz anderen Zusammenhang abgestellt, ob die Stilllegung des Unternehmens, die regelmäßig auch bei von Natur aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen den Kennzeichenschutz zu dem Erlöschen bringt, als vorübergehend und die Wiederaufnahme des Betriebs in dem Zeitpunkt, in dem sie möglich wird, noch als Fortsetzung des früheren Unternehmens empfunden v/erden kann. Für diese Frage ist es wesentlich, in welchem Maße das Unternehmen unter der Bezeichnung,deren es sich vor der Stillegung bediente, im Verkehr bekannt geworden war. Sie besteht unabhängig davon, ob dieser Bezeichnung schon von Natur eine Namensfunktion innev/ohnte oder ob sie diese Funktion erst durch Verkehrsgeltung hatte erlangen können.' In dem einen wie in dem anderen Falle wird von einem Unternehmen, das schon vor dem Kriege betrieben wurde und dessen besondere Bezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen nachhaltig im Gedächtnis geblieben ist, auch bei längerer Unterbrechung des Geschäftsbetriebes nach dem Kriege nicht ohne weiteres angenommen werden, daß es endgültig untergegangen sei und die wertvolle Bezeichnung preisgegeben habe (vgl. dazu BGH GRUR 1956, 376 - Berliner Illustrierte). Wenn die Bezeichnung eines solchen Unter- . nehmens im Verkehr wieder erscheint, ist ‘damit zu rechnen, daß auch nach beträchtlicher Zeit der Geschäftsbetrieb, der sie benutzt, noch als Fortsetzung des eingestellten Betriebs und die Einstellung mithin als eine nur vorübergehende Unterbrechung betrachtet wird. Dagegen läßt diese Betrachtungsweise sich nicht auf ein Unternehmen übertragen, das, wie die Rätselzeitschrift des Klägers, erst unmittelbar
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nach dem Kriege gegründet und schon vor der Einkehr geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse wieder stillgelegt worden ist, die in den Westzonen mit der Währungsumstellung des Jahres 1948 begann. Der Umstand, daß die frühere Bezeichnung des Unternehmens - in diesem Palle der Titel "Der Nußknacker" - ohne Verkehrsgeltung unterscheidungskräftig war, hindert hier nicht den Schluß, daß der Verkehr die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs acht Jahre später nicht mehr als Fortsetzung des stillgelegten Unternehmens, sondern als Neugründung auffaßt.
c) Das Berufungsgericht hat nicht gegen die Regeln der Beweis-würdigung (§ 286 ZPO) verstoßen, wenn es in diesem Zusammenhang die vom Kläger behauptete Auflagenhöhe der Rätselzoit-schrift während der Dauer ihres Erscheinens gegenüber den im Berufungsurteil hervorgehobenen sonstigen Umständen als nicht ausschlaggebend angesehen hat. Es entspricht der Erfahrung, daß unmittelbar nach dem Kriege wegen des allgemeinen Mangels an Unterhaitungs- und Zerstreuungsmöglichkeiten die wenigen greifbaren Druckerzeugnisse verhältnismäßig begehrt waren, ohne daß sie deshalb eine Erinnerung beim Publikum hinterließen, wenn sie sich nicht auch über die erste Zeit des Mangels hinaus zu halten vermochten.
Aus der Auflagenziffer bis zu dem Frühjahr 1948 war bei dieser Sachlage nicht zu folgern, daß die Bezeichnung "Der Nußknacker" für die Rätselzeitschrift des Klägers eine Geltung erlangt hatte, an die der Kläger bei einer etwaigen Wiederaufnahme im Jahre 1956 noch hätte anknüpfen können. Der Kläger, der sich im Sommer 1948 einem anderen Geschäftszweige, der Papierverarbeitung und KartonagenherStellung, zugewandt hatte, hat nichts dafür vorgebracht, daß er in den folgenden Jahren Schritte unternommen habe, um eine etwaige Erinnerung an sein stillgelegtes Zeitschriftenunternehmen im Verkehr wachzuhalten, namentlich etwa, daß
er in Kreisen der Zeitschriftenverleger auf sein früheres Unternehmen und das damit verbundene fiteirecht hingewiesen und Beziehungen zu den früheren Abnehmern in den V/estzonen gepflegt habe, wo nach seiner Behauptung zuletzt, d,h. im Frühjahr 1948, mehr als 100 000 Stück seiner Rät-' selzeitschrift vertrieben worden sein sollen (vgl. dazu EGZ 170, 265, 274; BGH Besohl, vom 12.11.1951 - I ZA 9/51 -zu OLG Düsseldorf in GRUB 1952, 242, 245). Hierzu wäre der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unabhängig von der vorübergehend noch benötigten Lizenz und dem Mangel an Betriebsmitteln imstande gewesen, zu demal er schon vor der Währungsumstellung und alsbald nach der Stillegung seiner Zeitschrift unter Mitnahme einer größeren Reihe von schriftlichen Anfragen westdeutscher Interessenten in die Westzonen übergesiedelt ist, seine Zeitschrift zudem ihrer Art nach nicht ortsgebunden war und seine Lage im Westen sich nach alledem nicht wesentlich von der zahlreicher anderer Unternehmer unterschied, die nach Bereinigung der Währungsverhältnisse einen durch Krieg und Nachkriegsver-hältnisse zu dem Erliegen gekommenen und aller Produktionsmittel beraubten Betrieb von Grund auf wieder aufgebaut haben. Zwar hat der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt, daß er im Laufe der Jahre Druckereimaschinen beschafft, eine Schriftsetzerei' eingerichtet und - wenn auch ohne Erfolg - versucht habe, drei' Verlage in Of|HHB~ SJHHHHI und in die Herausgabe
der Rätselzeitschrift zu gewinnen. Die vorübergehenden Verhandlungen mit den drei Verlagen hätten jedoch selbst dann, wenn dabei über den Titel "Der Nußknacker” gesprochen werden ist, nicht genügt, um die seinerzeit unter diesem Titel erschienene Rätselzeitschrift des Klägers den beteiligten Kreisen in das Gedächtnis zu rufen. Aus dem Erwerb der Druckereimaschinen und der Einrichtung der Schriftsetzerei war für die Herausgabe gerade der Rätsel-zeitschrift unter dem Titel "Der Nußknacker^ ^überhaupt •
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nichts Entscheidendes herzuleiten. Alle diese Maßnahmen konnten nicht bewirken, daß der Verkehr mit dem Erscheinen der Zeitschrift wieder gerechnet hätte. Sie konnten nur als Anzeichen dafür gewertet werden, daß der Kläger selbst ' die Absicht nicht aufgegeben hatte, bei sich bietender Gelegenheit mit dem ^Nußknacker** wieder hervorzutreten.
Wie schon dargelegt wurde, reichte diese Absicht indessen
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allein nicht aus, um noch im Jahre 1956 die etwaige erneute Herausgabe der Zeitschrift in einem fremden Verlag über die achtjährige Unterbrechung hinweg als Fortsetzung des früheren, erst nach dem Kriege begonnenen und im Frühjahr 1348 stillgelegten Unternehmens erscheinen zu lassen. Das Berufungsgericht hat naeh alledem die Rechtslage nicht verkannt, insbesondere kein rechtserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen, wenn es auch hier auf die entsprechenden Beweiserbieten des Klägers nicht eingegangen ist, sondern sie nach den Gesamtumständen des Falles für unerheblich erachtet, deshalb nach dem Sachverhalt, wie er sich dem Verkehr darbot, einen die Unterbrechung überbrückenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwisehen dem alten und dem etwaigen neuen Zeitschriftenunternehmen des Klägers verneint und dem Kläger aus diesem Grunde den Kennzeichenschutz aus § 16 Abs. 1 UWG versagt hat.
IV. Da der Unterlassungsanspruch nach dem Vorhergehenden unbegründet ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob er auch an dem von der Beklagten erhobenen Verwirkungseinwand gescheitert wäre. Die Revision des Klägers war hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZK);
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Bundesrichter 3)r. Weiß und Dr. Spengler sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
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