BGH · I ZR 101/57
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
31{ OTß § 1 Naohrasur Stellen hei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Warenzeichen die - von Hause aus Bestimmungsangaben bildenden - Wortbestandteile das charakteristische, den Gesamteindruck des Zeichens bestimmende Merkmal dar, so kann sich im Einzelfall auch ohne Prüfung einer etwaigen Verkehrsgeltung dieser Wortbestandteile in ihrer Allein-Stellung ergeben, daß das Gesamtzeichen bereits durch die warenzeichenmäßige Verwendung verwechslungsfähiger Worte seitens eines Mitbewerbers eine Beeinträchtigung erfährt, die der Zeicheninhaber nicht zu dulden braucht» Tatbestands Die Klägerin stellt Basierklingen her, bei denen eine Schneide normal geschliffen ist, während die andere eine geringere Stärke, einen sog» Hohlschliff, aufweist» Sie ist eingetragene Inhaberin.des am 18» Januar 1950 angemeldeten und am 6» Dezember.1951 für Rasierklingen eingetragenen Warenzeichens 614 627 » Das Zeichen besteht aus der perspektivischen Abbildung einer Rasierklinge mit verschiedenen Schneiden vor einer dunklen runden Fläche» Unter der einen Schneide der Klinge befindet sich die Aufschrift "Vorrasur1', über der anderen das Wort HNachrasur11» Rur die Klägerin ist weiterhin am 2» Oktober 1954 auf die Anmeldung vom 11» Juni 1954 hin das Warenzeichen 663 692, ebenfalls für Rasierklingen, eingetragen worden» Dieses Zeichen zeigt die einfache - nicht perspektivische - Abbildung einer Rasierklinge in natürlicher Größe, wobei, sich wiederum unter der einen Schneide der Klinge das Wort "Vorrasur" und Uber der anderen das Wort ,,Nachrasurn befinden» Beide Wörter sind in großen lateinischen Buchstaben geschrieben» Bei dem Warenzeichen Nr. 663 692 sind die Anfangs- und Endbuchstaben etwas größer dargestellt als die übrigen Buchstaben» Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Benutzung des Wortes ,,V0RRASUR,, oder "Vorrasur* auf den Klingen der Beklagten eine Verletzung ihrer Warenzeichen und ihres Ausstattungsrechtes darstelle« Außerdem vertritt sie den Standpunkt, daß die Beklagte auf der Rückseite ihrer Einzelpackungen die in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht beanstandete Beschriftung in der Absicht geändert habe, den Verkehr über die Herkunft ihrer Ware zu täuschen« II* festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten Handlungen entstanden sei und noch entstehen werdeo Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie stellt in Abrede, daß der Klägerin ein warenzeiehenrechtlicher Schutz für die Worte «Vorrasur” und ”Hachrasur” aus den für sie eingetragenen Zeichen zustehe* Die Ausdrücke seien reine Beschaffenheitsangaben und stellten nur einen Hinweis auf die Zweckbestimmung der zwei verschieden geschliffenen Klingen dar«, Auch benutze sie das Wort "Vorrasur1* nicht warenzeichentaäßig» Schließlich bestehe keine Verwechslungsgefahr? I» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die beiden Warenzeichen der Klägerin aus dem Bild einer Rasierklinge und den Worten “Vorrasur“ und “Nachrasur" zusammengesetzte Zeichen, also sog«, Kombinationszeichen seien« Es hat geprüft, ob die Worte “Vorrasur" und "Nachrasur", die es .als Bestimmungsangaben im Sinne des § 4 Abs» 2 Nr. 1 WZO ansieht, selbständige schutzfähige Bestandteile der Zeichen in dem Sinne seien, daß sie sich ohne gleichzeitige Wiedergabe der Rasierklinge im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt Die Verletzung erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte die Worte Vorrasur und Feinrasur auf ihren Klingen warenzeichenmäßig benutze und diese Wortverbindung mit den kennzeichnungskräftigen Bestandteilen der Klagezeichen verwechslungsfähig sei. Die beiden Warenzeichen der Klägerin, insbesondere das Zeichen Ur. 663 692, zeigen die bildliche Wiedergabe einer Rasierklinge mit der Aufschrift HV<orrasurrt und ,,Nachrasur,, * Die Fähigkeit der Klagezeichen, auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, kann nur darauf beruhen, daß'auf der abgebildeten Klinge die beiden Wortbestandteile aufgebracht sind» Für das Zeichen Nr* 614 627 mag dies nicht ganz so eindeutig erscheinen, weil hier die Worte auf einer jedenfalls perspektivisch gezeichneten Klinge erscheinen und zudem ein kreisförmiger schwarzer Hintergrund sichtbar ist* Das Zeichen Nr* 663 692 indessen, das der nachfolgenden Begründung in erster Linie zugrunde gelegt wird,- besteht aus der bloßen Darstellung einer einfachen Rasierklinge in natürlicher Größe* Ohne die Hinzufügung der Worte nVorrasurH und *rNachrasurw würde dieses Klagezeichen in Wahrheit jeder Eigenart entbehren* Das Bild einer Klinge, deren Umrisse sich mit einer jedem Benutzer aus dem täglichen Gebrauch bekannten Rasierklinge decken, könnte niemals^ dazu dienen, die Herkunft der Klingen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu kennzeichnen* Die Wiedergabe der lastkerbe ändert daran nichts, weil sie, wie schon das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, von dem flüchtigen Durchschnittsverbraucher überhaupt nicht bemerkt wird* Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen wird bereits im Regelfall der Wortbestand teil den Bildbestandteil überragen, da sich der Verkehr zur Bezeichnung der Waren mehr des Wortes als des Bildes zu bedienen pflegt, wenngleich dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt (BGH GRüR 1956, 183 ff - Dr e i-Punkt e-Farben-)*. ,lKachrasur,t gelten -hat das Berufungsgericht indessen betont, es sei kein alltägliches Wort, sondern besitze eine gewisse Eigentümlichkeit« Es hat festgestellt, daß die Bezeichnung in den üblichen Wörterbüchern für die deutsche Rechtschreibung nicht zu finden sei, von den Verbrauchern als etwas Besonderes angesehen werde und im übrigen auch leicht einprägsam sei« Mag daher auch dieser Wortbestandteil von den Klingenbenutzern im Sinne der ersten von zwei' aufeinanderfolgenden Rasuren ohne weiteres verstanden werden, so bleibt nach dem Gesagten doch, daß er vom Verkehr nicht als eine alltägliche Bezeichnung empfunden wird, sondern als eine einprägsame Kennzeichnung für Doppelschliff aufweisende Klingen, mithin für eine Ware, die durch dieses Wort treffend gekennzeichnet wird« Das reicht indessen angesichts der keinerlei Eigenart aufweisenden Abbildung einer Rasiex’-klinge in natürlicher.Größe aus, um die Annahme zu recht-fertigen, daß die Worte "Vorrasur" und "Rachrasur« ungeachtet ihres Charakters als Bestimmungsangaben den Gesamteindruck des Zeichens Er. 665 697 maßgeblich bestimmen. III WZG überhaupt nur bei einer solchen Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig war, könnte bereits die Präge aufgeworfen werden, ob nicht im Hinblick auf, die erörterten Umstände aus der Eintragung dieses Klagezeichens gleichzeitig ein selbständiger Schutz für seine Wortbestandteile folgt* })enn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß es dann nicht mehr erforderlich ist, die Verkehrsdurchsetzung von Zeichenbestandteilen in ihrer Alleinstellung zu prüfen, wenn die Frage der Eintragungsfähigkeit dieser Bestandteile überhaupt nicht beantwortet werden kann, ohne daß damit zugleich über die Schutzfähigkeit des ganzen Zeichens geurteilt würde (vgl* RU GRUR 1938, 348, 351; RGZ 155, 108, 116). beeinträchtigt wird (vgl» RCr GRUR 1931, 73, 74)» Bin solcher Tatbestand ist, wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat, im vorliegenden Fall gegeben« Demi ‘ die Beklagte versieht ihre natürlichen Klingen, die mit der Abbildung einer Klinge in dem Klagezeichen 663 692 übereinstimmen, mit den Worten »Vorrasur* und "Feinrasur* in der Weise, daß die Anordnung der Beschriftung derjenigen des Klagezeichens entspricht« Unter diesen Umständen kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die beiden Kennzeichnungsweisen, die auf dem gleichen Warengebiet der mit Doppelschliff versehenen Rasierklingen Verwendung finden, in einem solchen Maße einander angenähert sind, daß die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens einer starken Beeinträchtigung ausgesetzt ist« Die Art der Beschriftung der Klingen durch die Beklagte verursacht eine Vex’kehrs-verwirrung und muß zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen herbeiführen« Stände es der Beklagten frei, ihre mit den Umrissen des Zeichenbildes des Klagezeichens 663 692 übereinstimmenden Klingen mit der Aufschrift »Vorrasur* - »Fein-rasur* zu versehen, also - wie noch im einzelnen zu erörtern ist - im wesentlichen nur die Abbildung einer Klinge durch die Klinge selbst zu ersetzen, so würde dem Zeichen der Klägerin im Ergebnis jede Schutzwirkung abgesprochen .werden» Das aber kann nicht zugelassen werden, nachdem das Patentamt die Schutzwürdigkeit dieses Zeichens anerkannt hat« Bs mag dahinstehen, ob sich unter den gegebenen Umständen dem Benutzer der Eindruck der Identität der beiden Kennzeichnungsweisen auf drängen wird» In jedem Fall wird der Verkehr nach der rechtlich zutreffenden Annahme des Landgerichts zu der Auffassung gelangen, daß geschäftliche Beziehungen zwischen den Herstellern der Klingen der Beklagten und demjenigen Betriebe bestehen, für die das Zeichen der Klägerin eingetragen ist« Baß die Verwechslungsgefahr nicht durch die Hinzufügung dei* Ziffern "1" und "2" sowie der Stärkeangaben "0,08 mm” und "0,06 mm" auf der Klinge der Beklagten beseitigt wird, hat auch das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen* Auch der Umstand, daß bei dem Klagezeichen 663 692 die Anfangs- und Endbuchstaben der beiden Worte gegenüber den mittleren Buchstaben überhöht dargestellt sind, beeinflußt den Gesamteindruck des Klagezeichens nicht und stellt daher für den flüchtigen Beschauer keine^Unterscheidung gegenüber der Schrittweises der Beklagten dar, die diese Buchstaben nicht besonders graphisch herausgestellt hat. Die Begründung des Berufungsgerichts, eine solche Gefahr liege trotz der von der Beklagten verwendeten abweichenden Kennzeichnung ihrer Klingen deswegen vor, weil ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher von Rasierklingen das Wort "Vorrasur" unwillkürlich mit dem Wort "Nachrasur" ergänze, ohne das zv/eite Wort überhaupt zu lesen, ist allerdings durch die Verkehrsgeltung bedingt, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Reohtsirrtum bejaht« Es hat seine Auffassung mit der Erwägung begründet, daß die Hersteller von Basierklingen im allgemeinen nicht nur auf der Verpackung der Klingen, sondern zu dem mindesten auf einer Seite der Klinge selbst ihr Warenzeichen anzubringen pflegen* So sei auch auf der einen Seite der Klinge das Wort "Mulcuto" zu lesen, ebenso wie die Beklagte auf der einen Seite ihrer Klingen das Wortzeichen "Tropana11 angebracht habe* Wenn die Beklagte nun auf der anderen Klingenseite das Wort "Vorrasur11 und das Wort ,,Hachrasur,! verwende, so geschehe dies ebenfalls nach Art einer Marke* Die Aufmerksamkeit des Verkehrs richte sich auf die Klinge selbst, so daß der Eindruck vermittelt werde, die Worte "Vorrasur” und ^Eeinrasur11 sollten als unabhängige Schlagworte die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe, nämlich dem der Beklagten, kennzeichnen* Bas gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Basierklingen für gewöhnlich in Umhüllungen verkauft wurden. gericht gegenüber der Beklagten ausgesprochene Unter-lassungsgebot geht dahin, Rasierklingen mit der Beschriftung HYorrasur,M,in der nachstehenden Weise zu versehen und in den Verkehr zu bringen11, wobei der Urteilsformel eine natürliche Klinge der Beklagten beigefugt ista Gegen diesen Urteilsausspruch bestehen entgegen der Annahme der Revision keine Bedenken, obwohl nur das Wort "Vorrasur" in die Formel aufgenommen ist* Denn durch die Verurteilung wird der Beklagten antragsgemäß nicht jede Benutzung des Wortes "Vorrasur" verboten, sondern nur eine solehe, die in der auf der dargestellten Klinge'ersichtlichen Weise, also in Verbindung mit dem Worte "Feinrasur" erfolgt* Bas Urteil verstößt hiernach nicht gegen den. gen ihrer Rasierklingen die Worte " zur Vorrasur" und "zur Feinrasurw angebracht hat, hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin auf Grund des § 1 UWG entsprochen* lis hat fUr diesen Tatbestand dahingestellt gelassen, ob die Beklagte das Wort "Vorrasur1* warenzeichen-mäßig benutzt habe* Im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18* November T955 - I ZR 136/54) hat es ausgeführt, daß auch ein nicht zeichenmäßiger Gebrauch einer Bezeichnung gemäß § 1 UWG, § 826 BGB untersagt werden kann, wenn er in der Absicht erfolgt ist, das Publikum zu dem Nachteil des Zeicheninhabers über die Herkunft der Waren zu täuschen* Biese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht als vorliegend angenommen* Bie Beklagte habe, so stellt das 665 692 kennzeichnenden Merkmale, also ein wettbewerbswidriges Verhalten, so kann dem Berufungsgericht nicht verwehrt sein, ein Verbot auszusprechen, das ohne das vorherige Verhalten der Beklagten möglicherweise nicht gerechtfertigt ge-v;esen wäre* Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bildet insoweit keine Voraussetzung einer Verurteilung* Es genügt, daß sich der Benutzer beim Anblick der angegriffenen Kennzeichnung zu dem mindesten des Zeichens der Beklagten erinnert und dadurch einen Anreiz zu dem Kauf der betreffenden Ware erhalten kann (BGH GRUR 1953, 40, 41 - Gold-Zack), Eine derartige Gedankenverbindung liegt, wie bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, im vorliegenden Fall um so näher, als das Wort ttzur,f jeweils im Druck so klein gehalten ist, daß die nachfolgenden Worte MVorrasur,f bzw„ "Feinrasur” deutlich abgehoben werden* Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob die in der Entscheidung des Reich gerichts in JW 1931, 1900 ausgesprochenen Rechtsgrundsätze in vollem Umfange auch für den vorliegenden Sachverhalt zutreff en* IIIo Ben Auskunfts- und Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als begründet angesehen« Da der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kla-gezeichen bekannt gewesen sind, hat sie zu dem mindesten fahrlässig gehandelt, wenn sie darauf vertraut haben sollte, diese Zeichen, insbesondere das Zeichen 663 692, seien nicht schutzfähig« Bas Verschulden der Beklagten bei der Verwendung des Wortes "Vorrasur" und des Wortes "Feinrasur1* auf der Rückseite ihrer Packungen folgt aus dem oben Gesagten« Bie Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in Kenntnis aller Patumstände gehandelt, rechtfertigt seine Annahme eines zu demindest fahrlässigen Verhaltens«