BGH · I ZR 101/56

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Beklagte ist Inhaber des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes mit Wirkung vom 1* September 1951 erteilten DBP Nr» 910 133, für das die Unionspriorität auf Grund der Anmeldung in der Schweiz vom 9» April 1951 beansprucht istc Bas Patent betrifft eine Anhängevorrichtung für Gegenstände, die beispielsweise in einem Schaufenster ausgestellt werden sollen* "Anhängevorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß sie aus einem an dem zu befestigenden Objekt anbringbaren Halteteil ( 9 in Pig* 1, 11 in Pig* 2, 9 in Pig* 3) und einem aus mindestens drei aneinander anschließenden, wenigstens annähernd nach drei zueinander senkrechten Richtungen abgewinkelten Teilen gebildeten Befestigungsteil (1, 21) besteht, das mit mindestens einem einen Schenkel oder Schaft bildenden Teil (2, 22) so durch ein Loch (3) einer Platte (4) gesteckt werden kann, daß sich mindestens ein Endstück (5, 23) hinten an der Platte und ein anderer Teil als Balken (8) oder Schenkel (25) vorn an den zwischen ihn und die Platte gesteckten Halteteil anlegt, wodurch der Halteteil lösbar an der Platte gehalten wird«," Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt® Er macht geltend, daß die entgegengehaltenen Druckschriften, die ganz andersartige Konstruktionen beträfen, sich sämtlich nur mit Aiiliängevorrichtungen befaßten, die aus einem Stück bestehen® Das Neue und Fortschrittliche seiner Erfindung aber beruhe darauf, daß Anhängevorrichtungen gemäß dem Streitpatent zwei voneinander trennbare Teile aufweisen, den sogenannten Halteteil und den Befestigungsteil® Allein diese Zweiteilung aber gewähre den Vorteil, daß Befestigungsteile gleicher Form je nach dem Gebrauchszweck für Halteteile unterschiedlichster Ausgestaltung Verwendung finden könnten. Die AnhängeVorrichtung selbst soll aus zwei voneinander getrennten Teilen bestehen und zwar einem Befestigungsteil und einem Halteteil* Der Befestigungsteil soll nach der Beschreibung und der Passung des Hauptanspruchs mindestens drei aneinander anschließende-Schenkel aufweisen, die in annähernd zueinander senkrechten Richtungen abgewinkelt sind» Mindestens einer dieser Schenkel soll durch ein .loch der Wandplatte hindurchgeführt werden, und zwar derart, daß sich sein Endstück hinten gegen die Platte anlegt, während ein anderer Schenkel des Befestigungsteils sich gegen einen Schenkel des Halteteils anlegen soll, der zwischen die Platte den den waagerecht und parallel vor der Platte verlaufenden Schenkel des Befestigungsteils gesteckt wird o Auf diese Y/eise soll der Halteteil lösbar an der Wandplatte gehalten werdeno Der Halteteil soll entweder unmittelbar das auszustellende oder anzuhängendo Gut tragen (Beschr« So 2, Seite 6 - 10) oder einzeln oder paarweise als Auflage für eine.Unterlage für die fraglichen Gegenstände dienen (Beschr«, Seite 2 Zeile 52-35)« Der Halteteil kann mit diesen Gegenständen auch dutch Verschrauben,. Als besondere Ausführungsformen, die Gegenstand der Ansprüche 2 - 5 des Streitpatentes bilden, schlägt der Erfinder vor, den Befestigungsteil beispielsweise so auszugestalten, daß er die Form eines breiten TJ hat, dessen freie Enden senkrecht zur Ebene der U-Form abgewinkelt sindo Diese Schenkelenden sollen durch die Löcher der Wandplatte gesteckt werden* Der Halteteil soll durch den vor der Platte liegenden Schenkel des Befestigungsteils eingeklemmt werden» Unter der Wirkung einer Last auf diesem Halteteil sollen sich sodann die freien Schenkel des Befestigungsteiles an die Plattenruckseite anlehnen (Beschr» Seite 2 Zeile 5 ff; Anspruch 3, Figo 1 und 2)» Der Halteteil soll zweckmäßigerweise aus zwei gegeneinander abgewinkelten Schenkeln bestehen, beispielsweise einem waagerechten Schenkel, an dem das Ausstellungsgut oder eine Unterlage dafür befestigt werden kann und einem senkrecht nach unten gerichteten Schenkel, der in den Zwischenraum zwischen der Platte und einem zu ihr parallel verlaufenden Schenkel des Befestigungsteiles gesteckt wird und der sich bei Belastung an die Platte anlegt (Beschr» S» 2 Zeile 22 ff^Anspruch 4)» b) Bilde den Befestigungsteil so aus, daß er aus mindestens drei in annähernd rechtem Winkel zueinander angeordneten Schenkeln besteht, von denen einer durch ein Loch der Platte hindurchgeht, mindestens ein weiterer.sich von hinten gegen die Platte legt, während ein anderer waagerecht und parallel vor dieser Platte verläuft, so daß zwischen ihn und die Platte ein Schenkel des Halte teils gesteckt werden kann«. Der Nichtigkeitssenat des Patentamtes hat aber das Neue und Fortschrittliche .des Streitpatentes.zu Recht darin erblickt, daß es nicht wie die vorveröffentlichten Druckschriften eine einteilige? tung verhältnismäßig umständlich, während die Bauelemente der vom Erfinder des Streitpatentes vorgeschlagenen Anhängevorrichtung einfach gestaltet und leicht herstellbar seien* Ein weiterer Vorteil von Anhängevorrichtungen gemäß dem Streitpatent sei, daß ein und derselbe Befestigungsteil mit unterschiedlich gestaltetem und bemessenen Halteteilen vereinigt werden kann? Lie Sacktragevorrichtung soll beispielsweise auf einer schrägstehenden Tafel angebracht werden, in dem die Vorrichtung mit ihren Befestigungsteilen jeweils in eine Gruppe der in verschiedenen Höhenlagen angeordneten Löcher der Tafel eingehängt wird« Jedes Befostigungsteil besteht aus drei aneinander anschließenden, im wesentlichen rechtwinklig zueinander angeordneten Schenkeln, von denen der eine durch eines der Löcher der Tafel hindurchgeht, der andere sich von hinten gegen,die Tafel anlehnt und der dritte vorn an der Tafel anliegt« Hinsichtlich dieser Merkmale besteht somit Übereinstimmung mit dem Befestigungsteil des Klagepatenies« Ler Unterschied zur Lehre des Streit--patentes besteht jedoch darin, daß der Stab, der zu dem Auf-hängeh der Säcke dient und der ira rechten Winkel von der Tafel absteht, mit der Befestigungsvorrichtung fest in einem Stück verbunden ist, auch hier somit eine Auswechslung des Stabes mit anderen Halteteilen ausscheidet« An den Schrank- oder Regalwänden werden paarweise senkrecht gelöcherte Aufhängeschienen befestigte Durch eines dieser Löcher greift mit seinem Mittelteil ein S-förmiger Hakeno Das eine freie Ende des Hakens ist zu dem Mittelteil rechtwinklig abgebogen und legt sich von hinten gegen die Aufhänge-* schieneo Der .andere, ebenfalls abgebogene Schenkel.des Hakens ist fest mit einer Tragleiste verbunden, auf die der Zwischenboden aufgelegt wird» Auch diese Aufhängevorrichtung besteht somit- nur aus einem Stück» Diese Anzeige betrifft ein mit Löchern versehenes Brett, auf das an beliebiger Stelle Haken angebracht werden können, die zu dem Aufhängen von Schaustücken bestimmt sind-Auch dieser Anzeige ist nichts darüber zu entnehmen, wie die Haken im einzelnen beschaffen sein sollen, insbesondere ergibt die Anzeige nichts über die Befestigungsart der Haken. Gegenstand dieser Anzeige ist gleichfalls ein Hakenbrett, doch ist in dieser Anzeige die Ausbildung des Hakens im einzelnen dargestelltö 'Der Befestigungsteil besteht aus drei gegeneinander abgewinkelten Schenkeln, von denen der eine hinter der Lochplatte anliegt, der andere durch ein Loch der Platte hindurchgeht und der dritte sich vorn gegon die Platte anlegt« Die Befestigung der Aufhängevorrichtung beruht somit auf dem gleichen Prinzip wie beim Streitpatent. Im Gegensatz zu dem Btreitpatent besteht aber auch dieser Aufhänger nur aus einem Stuck; denn der Halteteil schließt sich unmittelbar und unlösbar an den dritten Schenkel des Befestigungsteiles an. daß ein durch einen Schenkel des Befestiguhgsteils geführter Haltewinkel sich gegen eine Wandplatte abstützte Diese Aufhängevorrichtung beruht somit auf einem ganz anderen Konstruktionsprinzip als das Streitpatent und bietet nicht den Vorteil? Zwar ist aus diesen Patentschriften in gleicher Weise * wie insbesondere auch aus den ÜSA-Patentschriften 1 416 996 und 2 247 497 zu entnehmen, daß Aufhängevorrichtungen, die durch einfaches Umstecken in einer Lochwand versetzt werden können und deren Befestigungsteil aus mindestens dreifach abgewinkelten Schenkeln bestehen, von denen ein Schenkel vor der Lochwand verläuft, bei Anmeldung des Streitpatents bereits ■ zu dem Stande der Technik gehörten., Lediglich zur Klarstellung war in Anspruch 1 einzufügen, daß der Halteteil, der in den Befestigungsteil eingehängt wird, sich an der Lochplatte mit einem Schenkel ab-stützt« Lies wird dem LurchSchnittsfachmann, wie der Sachverständige bestätigt hat, durch die Beschreibung und die Zeichnungen des Streitpatents ohne weiteres offenbart» Vo Las nicht vorveröffentlichte, aber vor dem Streitpatent angemeldete Patent des Beklagten LBP 869 120, auf das die Klägerin ihr Klagebegehren erst in der Berufungsinstanz gestutzt hat, könnte dem Streitpatent als älteres Recht mit Erfolg nur entgegengehalten werden, wenn es mit diesem ganz oder teilweise wesensgleich wäre» Lies ist jedoch nicht der Pall» Abgesehen davon, daß dem Patent Nr» 869 120 eine vom Klagepatent abweichende Aufgabe zugrundeliegt - nämlich die-zweckmäßige Befestigung von Pachern in Schränken und Regalen - weicht auch der hierfür aufgezeigte Lösungsweg insofern vom Erfindungsgedanken des Streitpatents ab, als eine einstückige, nicht aber wie im Streitpatent, eine aus zwei voneinander lösbaren Teilen bestehende Aufhängevorrichtung vorgeschlagen wirdo Her Befestigungsteil soll zwar auch bei dieser Vorrichtung, wie beim Streitpatent in vorbekann-ter Weise aus drei gegeneinander abgewinkelten Schenkeln bestehen, von denen der mittlere durch ein Loch einer Lochplatte hindurchgeführt werden.solle Hierbei soll sich einer der drei Schenkel des Befestigungsteiles von hinten gegen die Lochplatte abstützen und der dritte Schenkel sich vorn gegen die Platte legen« Die Tragvorrichtmig dagegen ist mit dem Halteteil in einem Stuck unlösbar verbunden» Sie soll sich beispielsweise an dem vor der Platte anliegenden Schenkel des Befestigungsteiles waagerecht anschließen In diesem Zusammenhang wird in der Beschreibung hervorgehoben, daß es wesentlich für die einfache Kerstellbarkeii dieses Anhängegerätes sei, daß die Trag- und die Befestigungs Vorrichtung aus einem Stab von überall wenigstens annähernd gleichem Querschnitt geformt werden könne (Beschr* So 1 Zeile 29 ff)o Gerade diese einstückige Ausbildungsart wäre aber für den allderartigen Anwendungsbereich einer Vorrichtung gemäß dem Streitpatent ungeeignet« Bei dieser Sachlage kann auch nicht von einer nur teilweisen Wesensgleichheit der Gegenstände dieser beiden Patente gesprochen werden» Sie stellt auch unzweifelhaft eine Bereicherung der Technik nach ihrem Stand am Tage der beanspruchten Priorität dar« Denn die zweistückige Ausbildung einer Anhängevorrichtung, wie sie die Lehre des Streitj^atentes offenbart, bietet gerade für die Ausstellung von Gegenständen abweichender Formgebung und Größe besondere Vorteile, weil sie eine verschiedenartige Anordnung unterschiedlich gestalteter Haltetcile ermöglicht, wobei stets Bef estiguiigs teile gleicher Form verwendet werden könneno Da sich an dem Befestigungsteil kein Halteteil unlösbar anschließt, kommt zu dem Vorzug vereinfachte* Denn anders* als Krampen, Steigeisen usf«,, die auch ohne Verbindung mit einem Halteteil bestimmten Verwendungszwecken zu dienen geeignet sind, ist der Befesti-gungsteil einer Anhängevorrichtung gemäß dem Streitpatent ohne den Halteteil ungeeignet, den Gebrauchszweck zu erfüllen, den der Erfinder allein im Auge gehabt hat«, Es bedurfte deshalb durchaus eines erfinderischen Schrittes, um zu erkennen, daß es gleichwohl vorteilhaft sei,' den Befestigungsteil als ein besonderes Stück zu konstruieren'und in ihn den Halteteil lösbar einzuhängen, zu demal da der Umstand, daß unterschiedliche und teilweise auch komplizierte Anhängevorrichtungen bekannt waren, die sämtlich einstückig ausgebildet waren, geeignet war, von dem Erfindungsgedankeh

Schlagwörter

GegenstandHalteteilPatentamtesPatentAnhängevorrichtungStreitpatentSchenkelBefestigungsteilKlägerinPlatte

Volltext der Entscheidung

2490 047 X ZR 101/56 Verkündet am 6c Mai 195S Zug; Juste Angc als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache der Pirma Fritz H||B| Ac-G» in Wi vertreten durchs ») Klägerin und Berufungsklägerin. Rechtsanwalt Dr0 und Patentanwalt Professor Br< gegen Herrn Eugen in B( (Sch o - vertreten durch? Beklagten und Berufungabeklagten, Rechtsanwalt Pr» und Patentanwalt Dr»-Ing. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Dr- tu c« Wilde, 31-r« Bock, Br« Krüger-Nieland, Br» Spreng und Br» Löscher für Recht erkannt: Bie Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Io Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 17° Januar 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Zur Klarstellung wird die Passung des Anspruchs 1 des Patents IBP Nr« 910 133 dahin abgeändert, daß in der vorletzten Zeile zwischen "Halteteil” und "anlegt" folgender Halbsatz eingefügt wird? "der sich mit einem Schenkel an der Platte abstützt"« Von Rechts wegen M 2 // r Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes mit Wirkung vom 1* September 1951 erteilten DBP Nr» 910 133, für das die Unionspriorität auf Grund der Anmeldung in der Schweiz vom 9» April 1951 beansprucht istc Bas Patent betrifft eine Anhängevorrichtung für Gegenstände, die beispielsweise in einem Schaufenster ausgestellt werden sollen* Der Hauptanspruch des Patentes lautet: "Anhängevorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß sie aus einem an dem zu befestigenden Objekt anbringbaren Halteteil ( 9 in Pig* 1, 11 in Pig* 2, 9 in Pig* 3) und einem aus mindestens drei aneinander anschließenden, wenigstens annähernd nach drei zueinander senkrechten Richtungen abgewinkelten Teilen gebildeten Befestigungsteil (1, 21) besteht, das mit mindestens einem einen Schenkel oder Schaft bildenden Teil (2, 22) so durch ein Loch (3) einer Platte (4) gesteckt werden kann, daß sich mindestens ein Endstück (5, 23) hinten an der Platte und ein anderer Teil als Balken (8) oder Schenkel (25) vorn an den zwischen ihn und die Platte gesteckten Halteteil anlegt, wodurch der Halteteil lösbar an der Platte gehalten wird«," Die vier weiteren Ansprüche des Streitpatentes betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen einer Anhängevorrichtung nach Anspruch 1* Die Klägerin hat beantragt, das Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären* Zur Begründung ihrer auf § 13 Abs® *1 Ziff® 1 PatG gestützten Klage hat sie geltend gemachte Anhängevorrichtungen gemäß dem Streitpatent seien vor dem Anmeldetag im Ausland offenkundig vorbenutzt und in der amerikanischen Zeitschrift "Display World” ausführlich beschrieben wordene Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Januarheft des Jahrgangs 1948, sowie das August- und Septemberheft des Jahrgangs 1950 dieser Zeitschrift® Sie hat dem angegriffenen Patent weiterhin folgende Patentschriften als neuheitsschädlich entgegengchaltens die USA-Patentschrift Nr* 1 416 969, 2 247 497 und 2 312 985 sowie die deutschen Patentschriften Hr® 318 077 und 625 043« Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt® Er macht geltend, daß die entgegengehaltenen Druckschriften, die ganz andersartige Konstruktionen beträfen, sich sämtlich nur mit Aiiliängevorrichtungen befaßten, die aus einem Stück bestehen® Das Neue und Fortschrittliche seiner Erfindung aber beruhe darauf, daß Anhängevorrichtungen gemäß dem Streitpatent zwei voneinander trennbare Teile aufweisen, den sogenannten Halteteil und den Befestigungsteil® Allein diese Zweiteilung aber gewähre den Vorteil, daß Befestigungsteile gleicher Form je nach dem Gebrauchszweck für Halteteile unterschiedlichster Ausgestaltung Verwendung finden könnten. ‘ Der I® Nichtigkeitssenat des Patentamtes hat die Klage abgewiesen® Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form-und fristgerecht unter Aufrechterhaltung, ihres Klageantrags £ Berufung eingelegt,, In der Berufungsinstanz,hat die Klägerin ihr Vorbringen mt 2j- r-» / erster Instanz wiederholt und dem Streitpatent das nichtvorver-Öffentlichte, aber früher angemeldete Patent DBP Nr« 869 120 des Beklagten als älteres Recht entgegengehalten. Die Klägerin hat weiterhin eine Entscheidung der Ge-brauchsmusterabteilung des Patentamtes vom 15« Juni 1956 überreicht , durch die das mit dem angegriffenen Patent im wesentlichen übereinstimmende Gebrauchsmuster Nr* 1 638 255 des Beklagten teilweise gelöscht worden ist« In dieser Entscheidung hat das Patentamt unter Abweisung der weitergehenden Klage die Ansprüche des Gebrauchsmusters auf folgende Ansprüche beschränkt? ” Io Anhängevorrichtung mit einem mindestens dreifach abgewinkelten Befestigungsteil zu dem Einstecken in zwei Bocher einer Platte, der einen vor der Platte liegenden, waagerechten Schenkel aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Schenkel (8, 25) und der Platte (4) ein mit einem Schenkel (9? 11) an der Platte (4) anliegender Haltewinkel (7, 10) eingehängt isto 20 Anhängevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der vor der Platte.(4) liegende waagerechte Schenkel (25) des Befestigungsstückes (21) nur an einen die Platte (4) durchdringenden Schaft (22) anschließt. (Pigo 5)-fr Das Patentamt hat diese Teillöschung des Gebrauchsmusters auf von ihm herangezogene vorveröffentlichte Druckschriften gestützt, und zwar auf die deutsche Patentschrift 231 621, die britische Patentschrift 364 161 und die TTSA-Patentschrift 2 233 735. 4 Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz weiterhin gel-\. tend gemacht, daß der sogenannte Befestigungsteil des Streit-patentes nichts anderes darstelle als einen "Krampen", der in .> der Technik seit undenklichen Zeiten in den verschiedensten Pörf men, beispielsweise als Steigeisen bei Schornsteinen, in Berg-werken und im Gebirge benutzt werde. Es sei aber auch allgemein bekannt, daß solche Krampen dazu dienen könnten, Sitze oder Tragvorrichtiuigen aufzunehmen, welche nach Art des Streitpa-tentes mittels Winkelhaken hinter die Tragvorrichtung geklemmt würden* Es könne deshalb keine erfinderische Leistung darin erblickt werden, wenn das Streitpatent Vorschläge, eine solche "Krampe" dazu auszunutzen, in ihr hakenförmig eine Haltevorrichtung einzuhängen* Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels Prof. Dr.-Ing. Be^B^ChfHHBMMH)’ hat auf Aufforderung des Senates ein schriftliches Gutachten erteilt und ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständige: vernommen worden. Entscheidungsgründe: Io Das angegriffene Patent stellt sich die Aufgabe, den Aufwand, den das Versetzen von Nägeln und Schratten zu dem Anhängen von Gegenständen verursacht, die beispielsweise1 in einem Schaufenster ausgestellt werden sollen, durch eine besonders ausgestaltete Anhängevorrichtung zu vermeiden. Zur Losung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder des Streitpatentes vor, die Wandplatte, ah der die.Gegenstände / aasgasteilt warben sollen, mit einer Vielzahl von löchern zu versehen-, In diese löcher sollen an beliebigen Stellen Anhänge-vorrichtiuigen gemäß dem Streitpatent eingehängt werden,, Diese Anhängevorrichtungen können jederzeit wieder entfernt und an einer anderen Stelle der lochwand verwendet werden« Die AnhängeVorrichtung selbst soll aus zwei voneinander getrennten Teilen bestehen und zwar einem Befestigungsteil und einem Halteteil* Der Befestigungsteil soll nach der Beschreibung und der Passung des Hauptanspruchs mindestens drei aneinander anschließende-Schenkel aufweisen, die in annähernd zueinander senkrechten Richtungen abgewinkelt sind» Mindestens einer dieser Schenkel soll durch ein .loch der Wandplatte hindurchgeführt werden, und zwar derart, daß sich sein Endstück hinten gegen die Platte anlegt, während ein anderer Schenkel des Befestigungsteils sich gegen einen Schenkel des Halteteils anlegen soll, der zwischen die Platte den den waagerecht und parallel vor der Platte verlaufenden Schenkel des Befestigungsteils gesteckt wird o Auf diese Y/eise soll der Halteteil lösbar an der Wandplatte gehalten werdeno Der Halteteil soll entweder unmittelbar das auszustellende oder anzuhängendo Gut tragen (Beschr« So 2, Seite 6 - 10) oder einzeln oder paarweise als Auflage für eine.Unterlage für die fraglichen Gegenstände dienen (Beschr«, Seite 2 Zeile 52-35)« Der Halteteil kann mit diesen Gegenständen auch dutch Verschrauben,. Vernieten oder Verschweißen fest verbunden werden (Beschr« So 2 Zeile 57 - 60). Als besondere Ausführungsformen, die Gegenstand der Ansprüche 2 - 5 des Streitpatentes bilden, schlägt der Erfinder vor, den Befestigungsteil beispielsweise so auszugestalten, daß er die Form eines breiten TJ hat, dessen freie Enden senkrecht zur Ebene der U-Form abgewinkelt sindo Diese Schenkelenden sollen durch die Löcher der Wandplatte gesteckt werden* Der Halteteil soll durch den vor der Platte liegenden Schenkel des Befestigungsteils eingeklemmt werden» Unter der Wirkung einer Last auf diesem Halteteil sollen sich sodann die freien Schenkel des Befestigungsteiles an die Plattenruckseite anlehnen (Beschr» Seite 2 Zeile 5 ff; Anspruch 3, Figo 1 und 2)» 'Eine andere vom Erfinder vorgeschlagene Ausführungsform sieht vor, daß nur ein Schenkel des Befestigungsteiles von vorn durch ein Loch der Platte durchgeführt.wird, dieser Schenkel aber an seinem Ende derart abgebogen ist, daß er in Gebrauchs-Stellung von hinten in ein zweites Loch der Platte eingreift (Beschr» S* 2 Zeile 36 ff«; Anspruch 2 Figo 3)« Der Halteteil soll zweckmäßigerweise aus zwei gegeneinander abgewinkelten Schenkeln bestehen, beispielsweise einem waagerechten Schenkel, an dem das Ausstellungsgut oder eine Unterlage dafür befestigt werden kann und einem senkrecht nach unten gerichteten Schenkel, der in den Zwischenraum zwischen der Platte und einem zu ihr parallel verlaufenden Schenkel des Befestigungsteiles gesteckt wird und der sich bei Belastung an die Platte anlegt (Beschr» S» 2 Zeile 22 ff^Anspruch 4)» Der Halteteil kann auch so ausgebildet werden, daß er m ehr er e an der Platte anliegende Schenkel hat, die jeweils durch einen Befestigungsteil gehalten werden (Fig» 2, Anspruch 5)o Hierdurch, kann der Halteteil beliebig ver~ großert werden» / 8 Der Fachmann durchschnittlichen Könnens entnimmt somit dem Streitpatent folgende Lehre zu dem technischen HändeIn* a) Bilde eine Anhängevoi'richtung so aus, daß sie aus einem Halteteil und einem davon getrennten Befestigungsteil besteht, welch letzteres an einer vielfach gelochten Platte an beliebiger Stelle jederzeit lösbar eingehängt werden kann«, b) Bilde den Befestigungsteil so aus, daß er aus mindestens drei in annähernd rechtem Winkel zueinander angeordneten Schenkeln besteht, von denen einer durch ein Loch der Platte hindurchgeht, mindestens ein weiterer.sich von hinten gegen die Platte legt, während ein anderer waagerecht und parallel vor dieser Platte verläuft, so daß zwischen ihn und die Platte ein Schenkel des Halte teils gesteckt werden kann«. c) Bilde den Halte teil so aus, daß er mindestens einen Schenkel aufweist, der sich gegen die Platte abstützt, indem er hinter einen Schenkel des.Befestigungsteiles gesteckt wird o . . So erhälst Du eine Anhängevorrichtung, deren Einzelteile von einfacher Form und daher leicht.und billig herzustellen sind und*deren Anordnung an der Platte jederzeit ohne große Mühe beliebig geändert.werden kann, wobei der Halteteil in seiner Formgebung den jeweils auszustellenden Gegenständen angepaßt werden kann» IIo In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Patentamtes sowie dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist die Patentwürdigkeit des Streitpatentes zu bejahen«, — 9 Zwar wird, wie der Nichtigkeitssenat des Patentamtes zu Hecht ausgeführt hat, die Einleitung der Beschreibung des Streitpatentes dem Stand der Technik im Zeitpunkt der in Anspruch genommenen Priorität nicht voll gerecht, wenn sie davon ausgeht, daß es bislang lediglich bekannt gewesen sei, an Wänden aufzuhängende Gegenstände durch Nägel oder Schrauben zu befestigen* Wie sich aus dem entgegengehalte-nen Material, insbesondere den ÜSA-Patentsehriften 1 416 969 und 2 247 497 ergibt, gehörten zu dem Stand der Technik auch schon Lochwände, an denen Aufhängevorrichtungen durch einfaches Einhaken befestigt und versetzt werden können* Der Nichtigkeitssenat des Patentamtes hat aber das Neue und Fortschrittliche .des Streitpatentes.zu Recht darin erblickt, daß es nicht wie die vorveröffentlichten Druckschriften eine einteilige? sondern eine zweiteilige Aufhängevorrichtung zu dem Gegenstand hat* Das angefochtene Urteil führt hierzu aus; Durch die Aufteilung der Anhängevorrich- tung in einen Befestigungs- und einen Halteteil werde der > bei einteiligen Vorrichtungen bestehende Nachteil vermieden, daß für die Anbringung verschiedenartiger Gegenstände eine verhältnismäßig große Anzahl von AnhängeVorrichtungen unterschiedlichster Abmessungen zur Verfügung stehen müsse* Auch sei die Herstellung einer einstückigen Anhängevorrich- 10* tung verhältnismäßig umständlich, während die Bauelemente der vom Erfinder des Streitpatentes vorgeschlagenen Anhängevorrichtung einfach gestaltet und leicht herstellbar seien* Ein weiterer Vorteil von Anhängevorrichtungen gemäß dem Streitpatent sei, daß ein und derselbe Befestigungsteil mit unterschiedlich gestaltetem und bemessenen Halteteilen vereinigt werden kann? wodurch die Lagerhaltung der Bauteile 10 - i wesentlich vereinfacht werde«, Hierbei ergebe sich eine Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten von Anhängevorrichtungen gemäß dem Streitpatent gegenüber dem vorbekannten einstückigen Anhängevorrichtungen auch daraus, daß je nach Bedarf der kürzere oder der längere Schenkel des rechtwinklig gebogenen Halteteils sum Aufstellen von Gegenständen dienen könne» III«, Der Angriff der Klägerin, der Hichtigkeitssenat des Patentamtes habe bei dieser Würdigung den maßgeblichen Stand der Technik unrichtig beurteilt,, ist unbegründet» Keine der entgegengehaltenen Druckschriften ist neüheits-schädliohj denn keine von ihnen betrifft eine Anhängevorrichtung, die zweistückig ausgcbildet ist, derart, daß die Befestigungsteile zur Befestigung verschieden ausge- sialteter Halteteile dienen können» * i c Die USA-Batentschrift 1 416 969 (O'C^MHp 1920) betrifft-eine Anhängevorrichtimg, die an beliebigen'Stellen und jederzeit veränderbar an einer gelochten Wandplatte angebracht werden kann«, Hach der Beschreibung soll diese Vorrichtung für verschiedene Zwecke, beispielsweise für das Aufhängen von Werkzeugen in einer Werkzeugkammer verwendet werden können«, Die Anhängevorrichtung besteht aus einer Grundplatte aus Blech mit einem in der Mitte befindlichen Zapfen oder Haken» Die Grundplatte besitzt an ihren Ecken Zinken, von denen sich die. oberen aufwärts .und nach hinten, die unteren abwärts und nach hinten erstrecken» Mittels dieser Zinken wird die Anhängevorrichtung auf der Lochplätte be- festigt, in clem zunächst die beiden oberen Zinken durch zwei Löcher der Platte gezogen werden« Sodann wird die Grundplatte geschwenkt, wobei die unteren Zinken in zwei tiefer angeordneten Löcher eingelegt werden« Liese Anhängevorrichtung ist einstückig, da die Haken oder Zapfen fest mit der Grundplatte verbunden sind« Lie Grundplatte kann somit nicht in Verbindung mit anderen Halteteilen benutzt werden« 2« tentschrift^2^24L497 (Hofl^ 1940) Liese Erfindung betrifft eine Sackstütze« Sie soll dazu dienen, -mehrere Säcke zur bequemen Verteilung und Schaustellung auf zitreihen« Lie Sacktragevorrichtung soll beispielsweise auf einer schrägstehenden Tafel angebracht werden, in dem die Vorrichtung mit ihren Befestigungsteilen jeweils in eine Gruppe der in verschiedenen Höhenlagen angeordneten Löcher der Tafel eingehängt wird« Jedes Befostigungsteil besteht aus drei aneinander anschließenden, im wesentlichen rechtwinklig zueinander angeordneten Schenkeln, von denen der eine durch eines der Löcher der Tafel hindurchgeht, der andere sich von hinten gegen,die Tafel anlehnt und der dritte vorn an der Tafel anliegt« Hinsichtlich dieser Merkmale besteht somit Übereinstimmung mit dem Befestigungsteil des Klagepatenies« Ler Unterschied zur Lehre des Streit--patentes besteht jedoch darin, daß der Stab, der zu dem Auf-hängeh der Säcke dient und der ira rechten Winkel von der Tafel absteht, mit der Befestigungsvorrichtung fest in einem Stück verbunden ist, auch hier somit eine Auswechslung des Stabes mit anderen Halteteilen ausscheidet« HRP 318 077 (Fil 12 - J3 o 1918) Dieses Patent- hat eine Aufhängevorrichtung für verstellbare Zwischenböden in Schränken und Regalen 2:um Gegenstand» An den Schrank- oder Regalwänden werden paarweise senkrecht gelöcherte Aufhängeschienen befestigte Durch eines dieser Löcher greift mit seinem Mittelteil ein S-förmiger Hakeno Das eine freie Ende des Hakens ist zu dem Mittelteil rechtwinklig abgebogen und legt sich von hinten gegen die Aufhänge-* schieneo Der .andere, ebenfalls abgebogene Schenkel.des Hakens ist fest mit einer Tragleiste verbunden, auf die der Zwischenboden aufgelegt wird» Auch diese Aufhängevorrichtung besteht somit- nur aus einem Stück» to DRP 623 043 (SjPMMfr 1934) Dieses Patent betrifft eine Kombination an sich bekann- * ter Mittel, um in einem Schrank mit einfachen Mitteln Pacher beliebig in waagerechter wie auch senkrechter Richtung zu verändern« Im Streitfall sind nur die Befestigungsmittel von Interesse,, die der Erfinder für die waagerechten Zwischenböden vorschlägto An der Seitenwand sollen senkrecht paarweise an sich bekannte Schlitzleisten angeordnet werden* In diese Schlitzleisten sollen Führungsschienen für die Zwischenböden eingehängt werden* Dies soll mittels aus dem Schienensteg der Führungsschiene herausgedrückter Lappen geschehen, die durch die Schlitze der Schlitzleiste hindurchgreifen (Beschr* S* 2 Zeile 65 ff*,. Abb* 2, 3 .und 4)* Befestigungsteil (Lappen) und Halteteil (Führungsschiene) sind somit auch' nach dieser Patentschrift nicht voneinander trennbar, sondern bestehen aus einem einzigen fest zusammengefügten Stück» 5* Pisplay World Januar 1948 Aus dem Text und der Abbildung dieser Anzeige ist nur zu entnehmen, daß diese Schaustück-Haitevorrichtung aus einer Trommel besteht, die aus gelochten oder netzartigen metallischem Werkstoff geformt ist» In die Löcher oder Maschen dieser Trommel sollen Haltevorrichtungen eingehängt oder eingehakt werden* Diese Haltevorrichtungen sollen jederzeit wieder zu lösen sein und an einer anderen Stelle der Trommel angebracht werden können. Über die Ausbildung dieser Haltevorrichtungen im einzelnen offenbart, jedoch diese Anzeige nichts. 6 * Display World August 1950 Diese Anzeige betrifft ein mit Löchern versehenes Brett, auf das an beliebiger Stelle Haken angebracht werden können, die zu dem Aufhängen von Schaustücken bestimmt sind-Auch dieser Anzeige ist nichts darüber zu entnehmen, wie die Haken im einzelnen beschaffen sein sollen, insbesondere ergibt die Anzeige nichts über die Befestigungsart der Haken. 7. Display. World September j 930 Gegenstand dieser Anzeige ist gleichfalls ein Hakenbrett, doch ist in dieser Anzeige die Ausbildung des Hakens im einzelnen dargestelltö 'Der Befestigungsteil besteht aus drei gegeneinander abgewinkelten Schenkeln, von denen der eine hinter der Lochplatte anliegt, der andere durch ein Loch der Platte hindurchgeht und der dritte sich vorn gegon die Platte anlegt« Die Befestigung der Aufhängevorrichtung beruht somit auf dem gleichen Prinzip wie beim Streitpatent. Im Gegensatz zu dem Btreitpatent besteht aber auch dieser Aufhänger nur aus einem Stuck; denn der Halteteil schließt sich unmittelbar und unlösbar an den dritten Schenkel des Befestigungsteiles an. • IV« Aber auch die von der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamtes herangezogenen Druckschriften sind nicht neuheitsschädlich? denn auch sie zeigen niefit einen zwischen einen Schenkel eines Befestigungsteiles eingehängten.Halteteil o Das DRP 231 621^ hat keine Aufhängevorrichtung zu dem Gegenstand? sondern ein Verfahren zur Verbindung eines Stabes * mit einem Blech oder dgl. ohne Zwischenmittel« Diese.Patentschrift geht somit von einer ganz anderen Aufgabenstellung auso Auch besteht der Stab? der mit dem Blech durch Einhän-gen in Schlitzöffnungen des Bleches verbunden werden soll, aus einem Stück. Das USA-Patent Nr«, 2 233 733 offenbart gleichfalls nicht die Lehre des Streitpatents« Diese Aufhängevorrichtung ist zwar zweistückig« Die Stange wird jedoch unmittelbar, und zwar an beiden Seiten in einen Befestigungsteil eingehängt« Sie wird nicht etwa dadurch gehalten? daß ein durch einen Schenkel des Befestiguhgsteils geführter Haltewinkel sich gegen eine Wandplatte abstützte Diese Aufhängevorrichtung beruht somit auf einem ganz anderen Konstruktionsprinzip als das Streitpatent und bietet nicht den Vorteil? daß ein und derselbe Befestigungsteil für Halteteile unterschiedlicher Ausgestaltung Verwendung finden kann. ' Las gleiche gilt für die Aufhängevorrichtung gemäß t ,'i der britischen Patentschrift Nr« 364 ~?6lo Auch diese Kon-struktion bietet nicht die Vorteile des Streitpatents*& Vielmehr geht nach dieser Patentschrift der eigentliche Be-festigungsteil, der wie beim Streitpatent aus drei gegeneinander abgewinkelten Schenkeln besteht, unmittelbar in den Halteteil über.» Die Platte, die auf diesen Halteteil gelegt wird' und auf verschiedene Höhen eingestellt werden kann (Beschreibung S» 3 Z. 46 f), ist mit dem Halteteil des Streitpatent^ nicht gleichzusetzen* Auch diese Patentschrift " offenbart somit nicht die Lehre, in einfach ausgebildete Befestigungsteile Haltewinkel einzustecken» Zwar ist aus diesen Patentschriften in gleicher Weise * wie insbesondere auch aus den ÜSA-Patentschriften 1 416 996 und 2 247 497 zu entnehmen, daß Aufhängevorrichtungen, die durch einfaches Umstecken in einer Lochwand versetzt werden können und deren Befestigungsteil aus mindestens dreifach abgewinkelten Schenkeln bestehen, von denen ein Schenkel vor der Lochwand verläuft, bei Anmeldung des Streitpatents bereits ■ zu dem Stande der Technik gehörten., Lies rechtfertigt es aber nicht, diese vorbekannten Bauelemente des Stroitpatents aus m dem kennzeichnenden Teil des Hauptanspruehs des .Klagepatents heraussulösen und in den Oberbegriff einzufügerio Ler Erfindungsgedanke des Streitpatents liegt gerade,-%ie der Sachverständige nachdrücklich erklärt hat, in dem Zusammenwirken der beiden voneinander getrennten Bauelemente (des Haltewinkels und des Befestigungsteils) zu einem einheitlichen ' Effekte Liese Kombination aber darf nicht auseinander gerissen werden, indem als Gegenstand des Patents eine Vor-richtung bestehend aus den in der Kombination bekannten / -* 16 - Merkmalen;, bezeichnet wird, gekennzeichnet durch das in der Kombination bisher nicht bekannte Element (RG MuV/ 1938, 363 /36£/)« Lediglich zur Klarstellung war in Anspruch 1 einzufügen, daß der Halteteil, der in den Befestigungsteil eingehängt wird, sich an der Lochplatte mit einem Schenkel ab-stützt« Lies wird dem LurchSchnittsfachmann, wie der Sachverständige bestätigt hat, durch die Beschreibung und die Zeichnungen des Streitpatents ohne weiteres offenbart» Vo Las nicht vorveröffentlichte, aber vor dem Streitpatent angemeldete Patent des Beklagten LBP 869 120, auf das die Klägerin ihr Klagebegehren erst in der Berufungsinstanz gestutzt hat, könnte dem Streitpatent als älteres Recht mit Erfolg nur entgegengehalten werden, wenn es mit diesem ganz oder teilweise wesensgleich wäre» Lies ist jedoch nicht der Pall» Abgesehen davon, daß dem Patent Nr» 869 120 eine vom Klagepatent abweichende Aufgabe zugrundeliegt - nämlich die-zweckmäßige Befestigung von Pachern in Schränken und Regalen - weicht auch der hierfür aufgezeigte Lösungsweg insofern vom Erfindungsgedanken des Streitpatents ab, als eine einstückige, nicht aber wie im Streitpatent, eine aus zwei voneinander lösbaren Teilen bestehende Aufhängevorrichtung vorgeschlagen wirdo Her Befestigungsteil soll zwar auch bei dieser Vorrichtung, wie beim Streitpatent in vorbekann-ter Weise aus drei gegeneinander abgewinkelten Schenkeln bestehen, von denen der mittlere durch ein Loch einer Lochplatte hindurchgeführt werden.solle Hierbei soll sich einer 17 - der drei Schenkel des Befestigungsteiles von hinten gegen die Lochplatte abstützen und der dritte Schenkel sich vorn gegen die Platte legen« Die Tragvorrichtmig dagegen ist mit dem Halteteil in einem Stuck unlösbar verbunden» Sie soll sich beispielsweise an dem vor der Platte anliegenden Schenkel des Befestigungsteiles waagerecht anschließen In diesem Zusammenhang wird in der Beschreibung hervorgehoben, daß es wesentlich für die einfache Kerstellbarkeii dieses Anhängegerätes sei, daß die Trag- und die Befestigungs Vorrichtung aus einem Stab von überall wenigstens annähernd gleichem Querschnitt geformt werden könne (Beschr* So 1 Zeile 29 ff)o Gerade diese einstückige Ausbildungsart wäre aber für den allderartigen Anwendungsbereich einer Vorrichtung gemäß dem Streitpatent ungeeignet« Bei dieser Sachlage kann auch nicht von einer nur teilweisen Wesensgleichheit der Gegenstände dieser beiden Patente gesprochen werden» VI* Dem geschilderten Stand der Technik gegenüber war hiernach die lehre des Streitpatentes neu« Sie stellt auch unzweifelhaft eine Bereicherung der Technik nach ihrem Stand am Tage der beanspruchten Priorität dar« Denn die zweistückige Ausbildung einer Anhängevorrichtung, wie sie die Lehre des Streitj^atentes offenbart, bietet gerade für die Ausstellung von Gegenständen abweichender Formgebung und Größe besondere Vorteile, weil sie eine verschiedenartige Anordnung unterschiedlich gestalteter Haltetcile ermöglicht, wobei stets Bef estiguiigs teile gleicher Form verwendet werden könneno Da sich an dem Befestigungsteil kein Halteteil unlösbar anschließt, kommt zu dem Vorzug vereinfachte* // T Lagerhaltung hinzu, daß die. Befestigung3teile einfach and ohne erheblichen Kostenaufwand herzustellen sind«' In Übereinstimmung mit der Auffassung des Nichtig-keitssenats des Patentamtes und der Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen ist auch die Erfindungshöhe zu bejahen«. Keine der vorbekannten Anhängevorrichtungen hat die Ausbildung einer zweistückigen Vorrichtung der im Streitpatent offenbarten Art nahegelegto Zwar ist der Klägerin zuzügeben, daß bereits lange vor der Anmeldung des Streitpatentes an einer Wand angebrachte U-förmige Befestigungsvorrichten als Krampen, Steigeisen usw„ bekannt waren und diese auch schon dazu dienten, Sitze oder kleine Arbeitsplattformen (Tragvorrichtungen) aufzunehmen, die mittels Winkelhaken eingeklemmt wurden., Auch dies legte aber eine Aufteilung einer Anhäng^-vorrichtung in zwei jederzeit voneinander lösbare Teile nicht nahe«. Denn anders* als Krampen, Steigeisen usf«,, die auch ohne Verbindung mit einem Halteteil bestimmten Verwendungszwecken zu dienen geeignet sind, ist der Befesti-gungsteil einer Anhängevorrichtung gemäß dem Streitpatent ohne den Halteteil ungeeignet, den Gebrauchszweck zu erfüllen, den der Erfinder allein im Auge gehabt hat«, Es bedurfte deshalb durchaus eines erfinderischen Schrittes, um zu erkennen, daß es gleichwohl vorteilhaft sei,' den Befestigungsteil als ein besonderes Stück zu konstruieren'und in ihn den Halteteil lösbar einzuhängen, zu demal da der Umstand, daß unterschiedliche und teilweise auch komplizierte Anhängevorrichtungen bekannt waren, die sämtlich einstückig ausgebildet waren, geeignet war, von dem Erfindungsgedankeh * 1 yJ des Streitpatents abzulenkeno Der Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatentes *' ist hiernach als erfinderisch anzuseheno Da die TJnteransprüche 2-4 keine glatte Selbstverständlichkeiten enthalten, sondern zweckmäßige Ausgestaltungen von Anhängevorrichtungen nach Anspruch 1 betreffen? waren auch sie aufrechtzuerhalten» Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Io Hichtigkeitssenats des Patentamtes war-nach alledem z ur iick z uwe i s e n * Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 42 PatG Wilde Bock Krüger-Ni eland Spreng Löscher