BGH · I ZR 101/15 vom 01.06.2016
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Beschluss des Senats vom 9. März 2016 über die Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 € wird aufgehoben. Mai 2016 hat die Klägerin beantragt, diesen Beschluss im Hinblick auf eine von ihr unstreitig geleistete Zahlung auf die Prozesskosten in Höhe von 9.358,03 € dahin abzuändern, dass keine weitere Prozesskostensicherheit zu leisten ist. Der Beschluss vom 9. März 2016 ist aufzuheben und der Antrag der Beklagten auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen, weil im Hinblick auf die bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 16.000 € und die unstreitig geleistete Zahlung in Höhe von 9.358,03 € kein weiteres Sicherungsbedürfnis besteht.