BGH · I ZR 100/95 vom 17.07.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

der Verlust des Gutes nicht während der ihm obliegenden Behandlung oder Beförderung, sondern während einer nicht verkehrsbedingten Zwischenlagerung eingetreten sei, trägt grundsätzlich die Beweislast für den Ort des Schadenseintrittes, wenn für ihn eine vom Absende- bis zu dem Empfangsort durchgehende Obhutspflicht bestand und der Schaden nach der Entgegennahme, aber vor Ablieferung des Gutes an den bestimmungsgemäßen Empfänger entstanden ist. Die Verletzung der dem Umzugsunternehmen nach § 10 Abs.2 GüKUMT obliegenden Unterrichtungspflichten hat in entsprechender Anwendung des § 13 Abs.3 Satz 2 GüKUMT zur Folge, daß es dem Frachtführer grundsätzlich verwehrt ist, sich auf die in § 10 Abs. 1 und 6 GüKUMT enthaltenen Haftungsbeschränkungen zu berufen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Da die dazugehörige Inventarliste, aufgestellt auf einem Formular der Beklagten, nicht in der erforderlichen Weise von der spanischen Botschaft abgestempelt worden war, wurde das Umzugsgut zunächst in Valencia bei der Firma S. Die Beklagte ist dem aus tatsächlichen Gründen und aus Rechtsgründen entgegengetreten und hat vorgetragen, der Schaden sei während der Einlagerung bei der Firma S. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. Das Berufungsgericht hat eine Haftungsverpflichtung der Beklagten aus § 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT dem Grunde nach bejaht; es sei davon auszugehen, daß der Schaden während der Beförderung oder der der Beklagten obliegenden Behandlung eingetreten sei. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Schaden - entsprechend ihrer Behauptung - während der viermonatigen Einlagerung bei der Firma S. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, daß der Schaden während der Einlagerung des Umzugsgutes bei der Firma S. tes vor dessen Einlagerung vorgelegt noch habe sie für den von ihr als Zeugen benannten Geschäftsführer "der Streitverkündeten" - trotz Hinweises des Senats - eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die in § 10 GüKUMT vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, weil sie die Klägerin über die Haftungsbestimmungen und die mit der Angabe des Wertes verbundenen Rechtsfolgen entgegen § 10 Abs. 2 GüKUMT nicht schriftlich unterrichtet habe. Die mangelnde Belehrung schließe es aus, daß sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkungen berufen könne, obwohl diese Rechtsfolge, anders als in § 13 Abs.3 Satz 2 GüKUMT, in § 10 GüKUMT nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Schaden während der viermonatigen Einlagerung des Umzugsgutes bei der Firma S. a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagten die Beweislast für den Ort des Schadenseintrittes obliegt. (Spediteur-)Frachtführer sich darauf beruft, daß ein Schaden, für den er in Anspruch genommen wird, während der Geltung einer ihm günstigen Haftungsordnung eingetreten ist. Bei einer derartigen Vertragslage entspricht es dem Regelfall des Gesetzes, daß der Frachtführer - im Rahmen der vom Gesetz gezogenen Grenzen - für Schäden am Transportgut in voller Höhe Ersatz zu leisten hat, da ihn grundsätzlich für den gesamten Transport die Verantwortung trifft (§ 429 Abs.1, §§ 454, 595, 606 HGB, § 29 KVO, Auf eine solche beruft sich aber der Frachtführer, wenn er geltend macht, daß der Ort des schädigenden Ereignisses unbekannt sei und daß deshalb das ihm günstigste Recht Anwendung finden müsse, weil die Möglichkeit bestehe, daß der Schaden auf einem diesem Recht unterfallenden Beförderungsabschnitt eingetreten sei. Bleibt der Ort des Schadenseintritts unaufgeklärt, so ergibt sich aus den allgemeinen Beweisregeln das Gebot, den Beförderer die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, zu demal dieser auch aufgrund des ihm vertragsgemäß obliegenden Organisations- und Pflichtenbereichs die Möglichkeit hat, durch entsprechende Auswahl seiner Vertragspartner für die einzelnen Teilstrecken zu demindest mittelbar der Entstehung von Schäden entgegenzuwirken und ihm im übrigen die erforderlichen Beweismittel in der Regel leichter zugänglich sind als dem Geschädigten (vgl. Denn auch dieser Transport unterliegt, je nachdem, ob der Schaden während der der Beklagten obliegenden Behandlung und Beförderung des Gutes (§ 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT) oder im Rahmen der nicht verkehrsbedingten Einlagerung des Gutes bei der Firma S. Lediglich während des Zeitraums einer nicht verkehrsbedingten Zwischenlagerung des Gutes kann - was die Beklagte auch geltend macht - eine Haftung nach § 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT entfallen, wie dem UmkehrSchluß aus § 8 Nr. 1 Satz 2 GüKUMT zu entnehmen ist. Bleibt offen, wo der Schaden eingetreten ist, so ist der (Spediteur-) Frachtführer - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat -der für den Auftraggeber günstigsten Haftungsordnung zu unterstellen (vgl. Darin liege eine positive Vertragsverletzung, die dazu führe, daß sich die Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe mit der Einlagerung des Gutes bei dem Lagerhalter in Spanien eine Ablieferung an die Klägerin selbst stattgefunden. mit § 437 Abs. 2 und 3 HGB abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Frachtführer bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, die sich nicht alsbald beheben lassen, berechtigt ist, das Umzugsgut mit schuldbefreiender Wirkung (§ 378 BGB) zu hinterlegen. Weder aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch aus dem unstreitigen Parteivortrag kann entnommen werden, daß die Beklagte oder ihre Erfüllungsgehilfen sich vor der Einlagerung um eine nach § 4 Abs. 2 GüKUMT erforderliche Weisung der Klägerin bemüht hatten. Die tatrichterlichen Feststellungen bieten zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Beklagte oder die den Transport ausführende Streithelferin überhaupt eine Hinterlegung im Sinne von § 437 Abs. 2 HGB beabsichtigten, als das Umzugsgut bei der Firma S. Die Einlagerung des Gutes in Valencia hat daher nur zu einer zeitweiligen Unterbrechung der Haftung der Beklagten nach § 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT geführt. Eine Verletzung der dem Auftraggeber nach § 6 Satz 2 GüKUMT obliegenden Verpflichtung, dem Unternehmer die für die Zollabfertigung und sonstige amtliche Behandlung erforderlichen Urkunden ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen, würde es nicht rechtfertigen, eine andere Beweislastverteilung vorzunehmen. Denn dem (Spediteur-)Frachtführer ist es möglich und zu demutbar, den Nachweis darüber, in welchem Zustand er das Umzugsgut eingelagert hat, z.B. durch Vorlage einer Einlagerungs- und Empfangsbescheinigung des Lagerhalters zu führen. b) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen und hat dies damit begründet, die Beklagte habe ihren Beweisantritt trotz eines Hinweises des Senats vom 20. 1994, daß der Rechtsstreit entscheidungsreif sein dürfte, wenn die Beklagte den Ort des Schadenseintrittes nicht unter Beweis stelle, etwa durch Angabe der ladungsfähigen Personalien und Anschrift des als Zeugen benannten Geschäftsführers der Streitverkündeten bis zu dem 31. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 Satz 1 ZPO konnte nicht eintreten, da auf Präklusionsfristen die für Notfristen bestimmte Ausnahmeregelung des § 187 Satz 2 ZPO Anwendung findet (BGHZ 76, 236, 238; BGH NJW 1989, 227, 228). 2. Entgegen der Ansicht der Revision entfällt eine Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden nicht nach § 438 Abs. 1 HGB aufgrund der vorbehaltlosen Annahme des Umzugsgutes und Bezahlung der Frachtvergütung durch die Klägerin. Die Revision meint, die vom Senat im ersten Revisionsurteil festgestellte Verletzung der nach § 13 Abs.3 Satz 1 GüKUMT gebotenen Aufklärungspflicht habe nur dazu geführt, daß die Beklagte sich nicht gemäß § 13 Abs. 1 GüKUMT auf das Erlöschen von Ansprüchen berufen könne, während der Haftungsausschluß nach § 438 Abs. 1 HGB von der Aufklärungspflichtverletzung unberührt bleibe. Für die Beförderung von Umzugsgut in Spezialfahrzeugen regelt die Sondervorschrift des § 13 GüKUMT, unter welchen Voraussetzungen die Haftung des (Spediteur- ) Frachtführers erlischt und wann dies ausnahmsweise nicht der Fall ist. Diese Regelungen sind wegen ihres speziellen Charakters abschließend und lassen deshalb eine zusätzliche Heranziehung der allgemeinen Vorschrift des § 438 Abs. 1 HGB grundsätzlich nicht zu (vgl. b) Ferner ist - worauf die Streithelferin der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung zu Recht hinweist - zu berücksichtigen, daß es sich bei der Belehrungspflicht des Frachtführers nach § 13 Abs.3 Satz 1 GüKUMT um den Kernpunkt der auch dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen in § 13 Abs.3 GÜKUMT handelt (vgl. Die Revision läßt außer acht, daß es sich bei der in § 13 Abs. 1 GüKUMT enthaltenen Erlöschensvorschrift im Verkehr mit dem letzten Verbraucher, der in der Regel Partner eines Vertrages über die Beförderung von Umzugsgut ist, um eine besonders einschneidende ungewöhnliche und deshalb überraschende Vorschrift handelt. Der Zweck des § 13 Abs.3 Satz 1 GüKUMT würde unterlaufen, wenn sich der Frachtführer trotz Verletzung der ihm obliegenden Belehrungspflichten auf die dem allgemeinen Landfrachtrecht angehörende Erlöschensvorschrift des § 438 Abs. 1 HGB berufen könnte (vgl. 3. Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß es der Beklagten trotz der vom Tatrichter festgestellten Verletzung der in § 10 Abs. 2 GüKUMT normierten Belehrungspflichten nicht verwehrt sei, sich auf die in § 10 Abs. 1 GüKUMT enthaltenen Haftungsbeschränkungen zu berufen. BGH TranspR 1995, 106, 108 = VersR 1995, 320) des § 10 Abs. 2 GüKUMT, der insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthält, die durch eine analoge Anwendung des § 13 Abs.3 Satz 2 GüKUMT zu schließen ist (vgl. Der Auftraggeber soll vor Nachteilen bewahrt werden, die ihm aus für den Frachtführer günstigen, im Verkehr mit dem Letztverbraucher aber besonders einschneidenden, ungewöhnlichen und daher überraschenden Vorschriften erwachsen können. 4. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht hätte der Klage dem Grunde nach nicht stattgeben dürfen, soweit es nach dem von der Klägerin behaupteten Schadensbild ausgeschlossen erscheine, daß die Schäden innerhalb der kurzen Zeit des Straßentransportes entstanden seien; dies gelte für die Beschädigung der fünf Bilder, für die Nässeschäden an den beiden Fernsehgeräten und an "Möbelstücken" sowie für die Rostschäden an Kühlschrank und Herd. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten wegen des unter II.

Schlagwörter

BerufungsgerichtFrachtführerGüKUMTgutKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 100/95 URTEIL Verkündet am: 17. Juli 1997 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GüKUMT § 8 Nr. 1 Satz 1 und 2 Der Umzugsunternehmer, der sich darauf beruft, daß die Beschädigung bzw. der Verlust des Gutes nicht während der ihm obliegenden Behandlung oder Beförderung, sondern während einer nicht verkehrsbedingten Zwischenlagerung eingetreten sei, trägt grundsätzlich die Beweislast für den Ort des Schadenseintrittes, wenn für ihn eine vom Absende- bis zu dem Empfangsort durchgehende Obhutspflicht bestand und der Schaden nach der Entgegennahme, aber vor Ablieferung des Gutes an den bestimmungsgemäßen Empfänger entstanden ist. GüKUMT § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2; HGB § 438 Abs. 1 Die Ausschlußregelung des § 438 Abs. 1 HGB ist neben der des § 13 GüKUMT nicht ergänzend anwendbar. GüKUMT § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 2 Die Verletzung der dem Umzugsunternehmen nach § 10 Abs. 2 GüKUMT obliegenden Unterrichtungspflichten hat in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 GüKUMT zur Folge, daß es dem Frachtführer grundsätzlich verwehrt ist, sich auf die in § 10 Abs. 1 und 6 GüKUMT enthaltenen Haftungsbeschränkungen zu berufen. BGH, Urt. v. 17. Juli 1997 - I ZR 100/95 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf 3 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 4 Tatbestand: Die Parteien schlossen im Herbst 1987 einen Vertrag über den Transport von Hausrat der Klägerin und ihres Ehemannes von Krefeld nach Torrevieja/Spanien. Die Beklagte gab den Umzugsauftrag an die I. GmbH in B. weiter, die mit der Beförderung des Gutes die Streithelferin der Klägerin, die In. GmbH, Zweigstelle L. , beauftrag- te. Diese übernahm das Umzugsgut am 13. Oktober 1987 bei der Klägerin. Da die dazugehörige Inventarliste, aufgestellt auf einem Formular der Beklagten, nicht in der erforderlichen Weise von der spanischen Botschaft abgestempelt worden war, wurde das Umzugsgut zunächst in Valencia bei der Firma S. eingelagert. Am 18. oder 29. Februar 1988 wurde das Gut schließlich am Bestimmungsort Torrevieja abgeliefert und dessen Empfang von der Klägerin mit Datum vom 29. Februar 1988 - unbeanstandet -quittiert. Tatsächlich war das Umzugsgut teilweise beschädigt, andere Teile des Gutes waren verschwunden. Über Umfang und Wert dieser Teile streiten die Parteien. Mit Schreiben vom 13. September 1988 forderte der Ehemann der Klägerin auch in deren Namen die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 94.100,-- DM auf. Die Beklagte machte mit Fernschreiben vom 14. Dezember 1988 gegenüber der Klägerin die Firma S. als Lagerhalterin für die eingetretenen Schäden verantwortlich. Die Klägerin und die Streithelferin 5 haben Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 94.100,-- DM nebst Zinsen an die Klägerin begehrt. Die Beklagte ist dem aus tatsächlichen Gründen und aus Rechtsgründen entgegengetreten und hat vorgetragen, der Schaden sei während der Einlagerung bei der Firma S. eingetreten. Sie, die Beklagte, habe die Klägerin auf das Erfordernis einer abgestempelten Inventarliste hingewiesen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 75/92, TranspR 1994, 279 = VersR 1994, 837). Die Berufung der Beklagten ist auch nach der Zurückverweisung erfolglos geblieben (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1438). Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen, die Revision zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht hat eine Haftungsverpflichtung der Beklagten aus § 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT dem Grunde nach bejaht; es sei davon auszugehen, daß der Schaden während der Beförderung oder der der Beklagten obliegenden Behandlung eingetreten sei. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Schaden - entsprechend ihrer Behauptung - während der viermonatigen Einlagerung bei der Firma S. entstanden sei. Der Nachteil mangelnder Feststellung des Ortes des Schadenseintrittes gehe zu Lasten der Beklagten. Die vorhandenen Schäden seien unstreitig nach der Übernahme des Umzugsgutes durch die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen und vor der Ablieferung desselben an die Klägerin in Spanien eingetreten. Als Fixkostenspediteurin treffe die Beklagte grundsätzlich die Verantwortung für die gesamte Dauer des Transportes. Soweit sie behaupte, der Schaden sei während der nicht verkehrsbedingten Zwischenlagerung bei der Firma S. entstanden, berufe sie sich auf für sie günstige- res Haftungsrecht. Ihre Situation sei damit derjenigen des Fixkostenspediteurs im multimodalen Verkehr vergleichbar. Die dortigen Grundsätze seien daher im Streitfall entsprechend heranzuziehen. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, daß der Schaden während der Einlagerung des Umzugsgutes bei der Firma S. eingetreten sei, nicht erbracht. Sie habe weder die von ihr angekündigte Empfangsbescheinigung der Firma S. über den einwandfreien Zustand des Umzugsgu- 7 tes vor dessen Einlagerung vorgelegt noch habe sie für den von ihr als Zeugen benannten Geschäftsführer "der Streitverkündeten" - trotz Hinweises des Senats - eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Aus den Bekundungen des früheren Mitarbeiters F. der Beklagten ergebe sich nichts zu dem Ort des Schadenseintrittes. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die in § 10 GüKUMT vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, weil sie die Klägerin über die Haftungsbestimmungen und die mit der Angabe des Wertes verbundenen Rechtsfolgen entgegen § 10 Abs. 2 GüKUMT nicht schriftlich unterrichtet habe. Eine mündliche Unterrichtung der Klägerin sei ebenfalls nicht erfolgt. Die mangelnde Belehrung schließe es aus, daß sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkungen berufen könne, obwohl diese Rechtsfolge, anders als in § 13 Abs. 3 Satz 2 GüKUMT, in § 10 GüKUMT nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Da § 10 Abs. 2 GüKUMT jedoch den Schutz des Auftraggebers bezwecke, der selbst entscheiden solle, ob er durch entsprechende Wertangaben (und Mehrkosten) dem Frachtführer das volle Haftungsrisiko auferlegt sehen wolle, entspreche es dem Normzweck, dem Frachtführer bei unterlassener Unterrichtung des Auftraggebers die Berufung auf die Haftungsbegrenzungen nach § 10 GüKUMT generell zu versagen. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision führt zur erneuten Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Auf der Grundlage des ersten Revisionsurteils des Senats kommt es für die Schadenshaftung der Beklagten maßgebend darauf an, ob die Voraussetzungen des im Streitfall 8 anwendbaren § 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT erfüllt sind, d.h. ob der Schaden - entsprechend der Behauptung der Klägerin -während der Beförderung oder jedenfalls der der Beklagten obliegenden Behandlung eingetreten ist. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Der Schaden sei unstreitig nach der Annahme des Umzugsgutes durch die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfin und vor dessen Ablieferung an die Empfängerin eingetreten. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Schaden während der viermonatigen Einlagerung des Umzugsgutes bei der Firma S. eingetreten sei. Diese An- nahme wird von der Revision mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft (§§ 286, 356 ZPO) beanstandet. a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagten die Beweislast für den Ort des Schadenseintrittes obliegt. aa) Es hat bei seiner Beurteilung rechtsfehlerfrei an die Rechtsprechung des Senats zur Darlegungsund Beweislast des Frachtführers im sogenannten multimodalen Verkehr angeknüpft (vgl. BGHZ 101, 172 ff.). Danach hat der Frachtführer oder - in den Fällen der §§ 412, 413 HGB - der Spediteur den Ort des Schadenseintritts zu beweisen, wenn der erteilte Transportauftrag von vornherein eine Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln (Lkw, Eisenbahn, Schiff, Luftfahrzeuge) - und damit unterschiedliche Haftungsordnungen - zu dem Gegenstand hat und der Frachtführer bzw. (Spediteur-)Frachtführer sich darauf beruft, daß ein Schaden, für den er in Anspruch genommen wird, während der Geltung einer ihm günstigen Haftungsordnung eingetreten ist. Dieser Grundsatz beruht darauf, daß der (Spedi- 9 teur-)Frachtführer die durchgehende Beförderung des Gutes über die Gesamtstrecke vom Absende- bis zu dem Empfangsort übernommen hat. Bei einer derartigen Vertragslage entspricht es dem Regelfall des Gesetzes, daß der Frachtführer - im Rahmen der vom Gesetz gezogenen Grenzen - für Schäden am Transportgut in voller Höhe Ersatz zu leisten hat, da ihn grundsätzlich für den gesamten Transport die Verantwortung trifft (§ 429 Abs. 1, §§ 454, 595, 606 HGB, § 29 KVO, § 52 EVO, § 44 Abs. 2 LuftVG, § 58 BinnSchG, Art. 17 CMR, Art. 18 WA). Haftungsfreistellungen oder -beschränkungen bilden demgegenüber die Ausnahme. Auf eine solche beruft sich aber der Frachtführer, wenn er geltend macht, daß der Ort des schädigenden Ereignisses unbekannt sei und daß deshalb das ihm günstigste Recht Anwendung finden müsse, weil die Möglichkeit bestehe, daß der Schaden auf einem diesem Recht unterfallenden Beförderungsabschnitt eingetreten sei. Bleibt der Ort des Schadenseintritts unaufgeklärt, so ergibt sich aus den allgemeinen Beweisregeln das Gebot, den Beförderer die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, zu demal dieser auch aufgrund des ihm vertragsgemäß obliegenden Organisations- und Pflichtenbereichs die Möglichkeit hat, durch entsprechende Auswahl seiner Vertragspartner für die einzelnen Teilstrecken zu demindest mittelbar der Entstehung von Schäden entgegenzuwirken und ihm im übrigen die erforderlichen Beweismittel in der Regel leichter zugänglich sind als dem Geschädigten (vgl. BGHZ 101, 172, 180 f.; BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 75/94, TranspR 1997, 67, 70 = VersR 1997, 513, zu dem unimodalen Straßengüterverkehr). Diese Grundsätze sind auf eine Sachverhaltsgestaltung, wie sie im Streitfall gegeben ist, entsprechend anwendbar (ebenso OLG Hamburg TranspR 1997, 270, 273), auch wenn von 10 vornherein die Beförderung des Umzugsgutes mit nur einem Transportmittel (Lkw) von Krefeld zu dem Bestimmungsort in Spanien vereinbart war. Denn auch dieser Transport unterliegt, je nachdem, ob der Schaden während der der Beklagten obliegenden Behandlung und Beförderung des Gutes (§ 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT) oder im Rahmen der nicht verkehrsbedingten Einlagerung des Gutes bei der Firma S. eingetreten ist, unterschiedlichen Haftungsnormen, und es bestand, wie beim multimodalen Verkehr, eine durchgehende Obhutspflicht für die Beklagte. Lediglich während des Zeitraums einer nicht verkehrsbedingten Zwischenlagerung des Gutes kann - was die Beklagte auch geltend macht - eine Haftung nach § 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT entfallen, wie dem UmkehrSchluß aus § 8 Nr. 1 Satz 2 GüKUMT zu entnehmen ist. Wegen dieser Übereinstimmungen in den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten erscheint es auch im Streitfall gerechtfertigt, dem (Spediteur-)Frachtführer, also der Beklagten, die Beweislast für den Schadensort aufzuerlegen. Er steht - ebenso wie beim multimodalen Verkehr - im Hinblick darauf, daß er den Transport des Gutes im Rahmen einer Gesamtbeförderung übernommen hat und der Schaden aus Anlaß einer solchen Beförderung, also letztlich im Organisations- und Pflichtenbereich des Frachtführers, eingetreten ist, näher am Beweis als der Geschädigte. Bleibt offen, wo der Schaden eingetreten ist, so ist der (Spediteur-) Frachtführer - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat -der für den Auftraggeber günstigsten Haftungsordnung zu unterstellen (vgl. BGHZ 101, 172, 181). bb) An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Auffassung der Revision nichts, wenn es die Klägerin 11 - wovon in der Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten auszugehen ist - versäumt haben sollte, der Beklagten die für die Zollabfertigung und sonstige amtliche Behandlung des Gutes notwendigen Urkunden ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen (§ 6 Satz 2 GüKUMT). Die Revision meint insoweit, die Einlagerung des Umzugsgutes in Spanien sei nur deshalb erforderlich geworden, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 6 Satz 2 GüKUMT nicht nachgekommen sei. Darin liege eine positive Vertragsverletzung, die dazu führe, daß sich die Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe mit der Einlagerung des Gutes bei dem Lagerhalter in Spanien eine Ablieferung an die Klägerin selbst stattgefunden. Der maßgebliche ObhutsZeitraum (§ 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT) sei daher bereits mit der Einlagerung in Valencia beendet gewesen. Dem kann nicht beigetreten werden. § 4 Abs. 2 GüKUMT regelt i.V. mit § 437 Abs. 2 und 3 HGB abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Frachtführer bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, die sich nicht alsbald beheben lassen, berechtigt ist, das Umzugsgut mit schuldbefreiender Wirkung (§ 378 BGB) zu hinterlegen. Weder aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch aus dem unstreitigen Parteivortrag kann entnommen werden, daß die Beklagte oder ihre Erfüllungsgehilfen sich vor der Einlagerung um eine nach § 4 Abs. 2 GüKUMT erforderliche Weisung der Klägerin bemüht hatten. Die tatrichterlichen Feststellungen bieten zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Beklagte oder die den Transport ausführende Streithelferin überhaupt eine Hinterlegung im Sinne von § 437 Abs. 2 HGB beabsichtigten, als das Umzugsgut bei der Firma S. (nur vorübergehend) 12 eingelagert wurde. Die Einlagerung des Gutes in Valencia hat daher nur zu einer zeitweiligen Unterbrechung der Haftung der Beklagten nach § 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT geführt. Eine Verletzung der dem Auftraggeber nach § 6 Satz 2 GüKUMT obliegenden Verpflichtung, dem Unternehmer die für die Zollabfertigung und sonstige amtliche Behandlung erforderlichen Urkunden ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen, würde es nicht rechtfertigen, eine andere Beweislastverteilung vorzunehmen. Denn dem (Spediteur-)Frachtführer ist es möglich und zu demutbar, den Nachweis darüber, in welchem Zustand er das Umzugsgut eingelagert hat, z.B. durch Vorlage einer Einlagerungs- und Empfangsbescheinigung des Lagerhalters zu führen. Demgegenüber hat der Auftraggeber, der den Transport nur ausnahmsweise begleiten wird, in der Regel keinerlei Möglichkeiten den Schadensort festzustellen und darüber Beweis zu führen. b) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. aa) Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung vom 14. Oktober 1991 vorgetragen (GA I 204), die Beschädigung des Umzugsgutes sei während der viermonatigen Lagerung bei der Firma S. eingetreten. Zum Beweis für ihre Behaup- tung hat sie sich auf das "Zeugnis des Geschäftsführers der Streitverkündeten, zu laden über diese", berufen. Im Schriftsatz vom 23. September 1994 (GA II 367 a) hat die Beklagte nochmals auf ihr Vorbringen zu dem Schadensort in der Berufungsbegründung (S. 9) nebst den dortigen Beweisantritten Bezug genommen. 13 Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen und hat dies damit begründet, die Beklagte habe ihren Beweisantritt trotz eines Hinweises des Senats vom 20. Dezember 1994, daß der Rechtsstreit entscheidungsreif sein dürfte, wenn die Beklagte den Ort des Schadenseintrittes nicht unter Beweis stelle, etwa durch Angabe der ladungsfähigen Personalien und Anschrift des als Zeugen benannten Geschäftsführers der Streitverkündeten bis zu dem 31. Januar 1995, nicht konkretisiert. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. bb) Der Beweisantritt erforderte nach § 373 ZPO die individualisierende Benennung des Zeugen unter Angabe des Beweisthemas (§ 377 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser Verpflichtung war die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 1992 sowohl der I. als auch der In. den Streit verkündet. Danach blieb bei der Angabe "Zeugnis des Geschäftsführers der Streitverkündeten" für das Berufungsgericht zunächst unklar, welche (natürliche) Person die Beklagte mit ihrem Beweisantritt benennen wollte. Diese ergab sich auch nicht aus dem im Schriftsatz vom 22. Mai 1990 (GA I 96) enthaltenen (namentlichen) Beweisantritt, weil die Beklagte den Zeugen B. zu dem einen nicht als Geschäftsführer eines Streit- verkündeten bezeichnet und ihn zudem auch nicht zu dem Ort des Schadenseintritts, sondern zu dem Umfang des übergebenen Umzugsgutes benannt hatte. Das Berufungsgericht hat grundsätzlich auch nicht verkannt, daß der Beweisantrag der Beklagten trotz seiner Mängel beachtlich war. Das folgt aus dem Hinweis im Beschluß 14 vom 20. Dezember 1994, die Beklagte habe bis zu dem 31. Januar 1995 Gelegenheit, ladungsfähige Personalien und Anschrift des von ihr benannten Geschäftsführers mitzuteilen. Da die Beklagte - wovon das Berufungsgericht offensichtlich ausgegangen ist - ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die für eine Ladung erforderlichen Angaben nachzuholen, stand der Durchführung der Beweisaufnahme lediglich ein an sich behebbares Hindernis von ungewisser Dauer entgegen. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Beklagten nach § 356 ZPO nicht nur eine Beibringungsfrist setzen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IVb ZR 65/85, BGHR ZPO § 356 Satz 1 - Zeugenanschrift 1; Urt. v. 8.12.1988 - Ill ZR 107/87, BGHR ZPO § 356 Satz 1 - Zeugenanschrift 3; Urt. v. 31.3.1993 - VIII ZR 91/92, BGHR ZPO § 356 Satz 1 - Zeugenanschrift 4), sondern diese Anordnung der Beklagten wegen der verschuldensunabhängigen Präklusionswirkung des Fristablaufs auch förmlich zustellen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.1988 - V ZR 71/87, NJW 1989, 227, 228). Letzteres ist im Streitfall nicht geschehen. Ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 22. Dezember 1994 wurde der fristsetzende Beschluß des Berufungsgerichts vom 20. Dezember 1994 den Prozeßbevollmächtigten der Parteien formlos übersandt. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 Satz 1 ZPO konnte nicht eintreten, da auf Präklusionsfristen die für Notfristen bestimmte Ausnahmeregelung des § 187 Satz 2 ZPO Anwendung findet (BGHZ 76, 236, 238; BGH NJW 1989, 227, 228). Das gilt auch für die Beibringungsfrist des § 356 ZPO, weil deren Versäumung ebenso wie die Versäumung der in § 296 ZPO genannten Fristen eine der Nichteinhaltung von Notfristen vergleichbare Rechtsfolge auslöst, nämlich den Ausschluß des verspäteten Vorbringens oder Beweismittels. 15 In einem solchen Fall dürfen Beginn und Ende der Frist nicht vom ungewissen Ermessen des Gerichts abhängen, wie dies bei einer Anwendung des § 187 Satz 1 ZPO der Fall wäre (BGHZ 76, 236, 239; BGH NJW 1989, 227, 228). Für die Anwendung von § 295 Abs. 1 ZPO bleibt dann ebenfalls kein Raum. Danach war der von der Beklagten angetretene Zeugenbeweis für das Berufungsverfahren unter den gegebenen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen, so daß dessen Nichtbeachtung durch das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel darstellte. 2. Entgegen der Ansicht der Revision entfällt eine Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden nicht nach § 438 Abs. 1 HGB aufgrund der vorbehaltlosen Annahme des Umzugsgutes und Bezahlung der Frachtvergütung durch die Klägerin. Die Revision meint, die vom Senat im ersten Revisionsurteil festgestellte Verletzung der nach § 13 Abs. 3 Satz 1 GüKUMT gebotenen Aufklärungspflicht habe nur dazu geführt, daß die Beklagte sich nicht gemäß § 13 Abs. 1 GüKUMT auf das Erlöschen von Ansprüchen berufen könne, während der Haftungsausschluß nach § 438 Abs. 1 HGB von der Aufklärungspflichtverletzung unberührt bleibe. Dem kann nicht beigetreten werden. a) § 438 Abs. 1 HGB ist im Streitfall nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auf die in den §§ 425 ff. HGB enthaltenen Bestimmungen über das allgemeine Landfrachtgeschäft sowie auf andere Vorschriften des Handelsrechts und die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts nur dann zurückzugreifen, wenn die speziellen Bestimmungen für die in Rede stehende Transportart regelungs- 16 bedürftige Fragen unbeantwortet lassen (vgl. BGHZ 55, 217, 219 f. zur KVO). Für die Beförderung von Umzugsgut in Spezialfahrzeugen regelt die Sondervorschrift des § 13 GüKUMT, unter welchen Voraussetzungen die Haftung des (Spediteur- ) Frachtführers erlischt und wann dies ausnahmsweise nicht der Fall ist. Diese Regelungen sind wegen ihres speziellen Charakters abschließend und lassen deshalb eine zusätzliche Heranziehung der allgemeinen Vorschrift des § 438 Abs. 1 HGB grundsätzlich nicht zu (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Auf1., § 425 HGB Rdn. 10 und § 438 HGB Rdn. 1; Helm in: GroßkommHGB, 4. Aufl., § 438 Rdn. 6). b) Ferner ist - worauf die Streithelferin der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung zu Recht hinweist - zu berücksichtigen, daß es sich bei der Belehrungspflicht des Frachtführers nach § 13 Abs. 3 Satz 1 GüKUMT um den Kernpunkt der auch dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen in § 13 Abs. 3 GÜKUMT handelt (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 108 = VersR 1995, 320). Die Revision läßt außer acht, daß es sich bei der in § 13 Abs. 1 GüKUMT enthaltenen Erlöschensvorschrift im Verkehr mit dem letzten Verbraucher, der in der Regel Partner eines Vertrages über die Beförderung von Umzugsgut ist, um eine besonders einschneidende ungewöhnliche und deshalb überraschende Vorschrift handelt. Der Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 GüKUMT würde unterlaufen, wenn sich der Frachtführer trotz Verletzung der ihm obliegenden Belehrungspflichten auf die dem allgemeinen Landfrachtrecht angehörende Erlöschensvorschrift des § 438 Abs. 1 HGB berufen könnte (vgl. BGH TranspR 1995, 106, 108 = VersR 1995, 320). 17 3. Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß es der Beklagten trotz der vom Tatrichter festgestellten Verletzung der in § 10 Abs. 2 GüKUMT normierten Belehrungspflichten nicht verwehrt sei, sich auf die in § 10 Abs. 1 GüKUMT enthaltenen Haftungsbeschränkungen zu berufen. Es ist zwar zutreffend, daß in § 10 GüKUMT - anders als in § 13 Abs. 3 Satz 2 GüKUMT - keine Sanktion für Verstöße des Frachtführers gegen seine Hinweispflichten vorgesehen ist. Das rechtfertigt es jedoch nicht - wie die Revision meint - lediglich eine Haftung des Frachtführers nach § 8 Nr. 2 lit. c GüKUMT anzunehmen. Da die Haftung nach dieser Vorschrift gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 GüKUMT auf lediglich 5.000,— DM beschränkt ist, wären Verstöße gegen die in § 10 Abs. 2 GüKUMT normierten Informationspflichten nahezu folgenlos. Ein derartiges Ergebnis steht nicht in Einklang mit dem vom Verordnungsgeber beabsichtigten Verbraucherschutz (vgl. BGH TranspR 1995, 106, 108 = VersR 1995, 320) des § 10 Abs. 2 GüKUMT, der insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthält, die durch eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 GüKUMT zu schließen ist (vgl. OLG Hamburg TranspR 1996, 68, 69; im Ergebnis ebenso: Koller, aaO, § 10 GüKUMB Rdn. 2; Dubischar in: MünchKomm-HGB, § 10 GüKUMB Rdn. 3; Fremuth/Thume, Frachtrecht, § 10 GüKUMB Rdn. 8; a.A. Bischof, GüKUMT, § 10 Anm. 60 u. 80). Denn die Belehrungspflicht des Frachtführers dient in beiden Normen dem gleichen Zweck. Der Auftraggeber soll vor Nachteilen bewahrt werden, die ihm aus für den Frachtführer günstigen, im Verkehr mit dem Letztverbraucher aber besonders einschneidenden, ungewöhnlichen und daher überraschenden Vorschriften erwachsen können. 18 4. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht hätte der Klage dem Grunde nach nicht stattgeben dürfen, soweit es nach dem von der Klägerin behaupteten Schadensbild ausgeschlossen erscheine, daß die Schäden innerhalb der kurzen Zeit des Straßentransportes entstanden seien; dies gelte für die Beschädigung der fünf Bilder, für die Nässeschäden an den beiden Fernsehgeräten und an "Möbelstücken" sowie für die Rostschäden an Kühlschrank und Herd. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen berücksichtigt (BU 7), ihm jedoch nur eine allenfalls indizielle Bedeutung beigemessen, das noch keine sicheren Rückschlüsse auf einen Schadenseintritt während der Einlagerung erlaube. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht ersichtlich. III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten wegen des unter II. 2b dargelegten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt hat (Umdr. S. 13 unter c), kann sich im Falle des Schadenseintritts während des Zeitraums der Lagerung des Gutes bei der Firma S. eine Schadenshaftung der Be- klagten aus positiver Vertragsverletzung ergeben. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht - wenn es darauf ankommen sollte - noch zu treffen haben. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Pokrant