I ZR 100/95
T.: 17. Juli 1997 BE: RiBGH Pokrant
Votum in dem Rechtsstreit
K. Jeschke GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus-Dieter Jeschke, Harkortstraße 12 - 14, Ratingen,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Brändel
und Jordan -
gegen
Gisela Wellessen, La Torreta Florida, Calle 9, Torrevieja, Spanien,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Weiser und
Weiser -
Streithelferin der Klägerin:
InterCont GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Bachmeier, Bleibtreustraße 2, Wien/Österreich,
Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Dr. Messer und Dr. von Mettenheim -
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
3
Tatbestand:
Die Parteien schlossen im Herbst 1987 einen Vertrag über den Transport von Hausrat der Klägerin und ihres Ehemannes von Krefeld nach Torrevieja/Spanien.
Die Beklagte gab den Umzugsauftrag an die IMS Internationale Möbeltransport-Service GmbH in Bad Homburg weiter, die mit der Beförderung des Gutes die Streithelferin der Klägerin, die InterCont GmbH, Zweigstelle Linz, beauftragte. Dies übernahm das Umzugsgut am 13. Oktober 1987 bei der Klägerin. Da die dazugehörige Inventarliste, aufgestellt auf einem Formular der Beklagten, nicht in der erforderlichen Weise von der spanischen Botschaft abgestempelt worden war, wurde das Umzugsgut in Valencia bei der Firma F. Gil Stauffer zunächst eingelagert. Am 18. Februar 1988 wurde das Gut schließlich am Bestimmungsort Torrevieja abgeliefert und dessen Empfang von der Klägerin - unbeanstandet -quittiert. Tatsächlich war das Umzugsgut allerdings teilweise beschädigt, andere Teile des Gutes waren verschwunden. Über Umfang und Wert dieser Teile streiten die Parteien. Mit Schreiben vom 13. September 1988 forderte der Ehemann der Klägerin auch in deren Namen die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 94.100,-- DM auf. Die Beklagte ist der Forderung entgegengetreten. Sie hat gegenüber der Klägerin mit Fernschreiben vom 14. Dezember 1988 die Firma Stauffer als Lagerhalterin für die eingetretenen Schäden verantwortlich gemacht, weil diese während der Zwischenlagerungszeit eingetreten seien.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist er-
4
folglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Stellung eines Frachtführers und damit eines Unternehmers im Sinne von § 1 GÜKUMT, der für das Frachtvertragsverhältnis zwischen den Parteien gelte, da er keine Beschränkungen auf inländische Transporte enthalte und für einen zwischen deutschen Partnern nach deutschem Recht geschlossenen Vertrag anwendbar sei. Die Beklagte hafte als Unternehmerin auch für den Zeitraum einer verkehrsbedingten Zwischenlagerung wie hier bei der Firma Stauffer. Sie habe die Besorgung des Transportes übernommen und folglich auch für die erforderlichen Transportpapiere sorgen müssen.
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 75/92, TranspR 1994, 279), weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen war, daß die Einlagerung des Umzugsgutes bei der Firma Stauffer eine verkehrsbedingte Zwischenlagerung im Sinne von § 8 Nr. 1 Satz 2 GÜKUMT gewesen sei.
Eine Schadenshaftung der Beklagten aus § 8 Nr. 1 Satz 1 GÜKUMT kommt demnach nur in Betracht, wenn der teilweise Verlust und die Beschädigung des Umzugsgutes - wie die Klägerin behauptet hat - während des Zeitraums der Beförderung oder der der Beklagten obliegenden Behandlung eingetreten sind. Hierzu hatte das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Feststellungen getroffen.
5
Die Berufung der Beklagten ist auch nach der Zurückverweisung erfolglos geblieben (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1438) .
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin und ihre Streitverkündete beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht hat eine Haftungsverpflichtung der Beklagten aus § 8 Nr. 1 Satz 1 GÜKUMT dem Grunde nach bejaht; es sei davon auszugehen, daß der Schaden während der Beförderung oder der der Beklagten obliegenden Behandlung eingetreten sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Schaden - entsprechend ihrer Behauptung - während der viermonatigen Einlagerung bei der Firma Stauffer entstanden sei. Der Nachteil mangelnder Feststellung des Ortes des Schadenseintrittes gehe zu Lasten der Beklagten. Die vorhandenen Schäden seien unstreitig nach der Übernahme des Umzugsgutes durch die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen und vor der Ablieferung desselben an die Klägerin in Spanien eingetreten. Als Fixkostenspediteurin treffe die Beklagte grundsätzlich die Verantwortung für die gesamte Dauer des Transportes. Soweit sie behaupte, der Schaden sei während der nicht verkehrsbedingten Zwischenlagerung bei der Firma Stauffer entstanden, berufe sie sich auf für sie günstigeres Haftungsrecht. Ihre Situation sei damit derjenigen des
6
Fixkostenspediteurs im multimodalen Verkehr vergleichbar. Die dortigen Grundsätze seien daher im Streitfall entsprechend heranzuziehen.
Danach müsse die Beklagte beweisen, daß der Schaden während der Einlagerung des Umzugsgutes bei der Firma Stauffer eingetreten sei. Diesen Beweis habe sie jedoch nicht erbracht. Die Beklagte habe weder die von ihr angekündigte Empfangsbescheinigung der Firma Stauffer über den einwandfreien Zustand des Umzugsgutes vor dessen Einlagerung vorgelegt noch habe sie für den von ihr als Zeugen benannten Geschäftsführer "der Streitverkündeten" - trotz Hinweises des Senats - eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Aus den Bekundungen des früheren Mitarbeiters Färber der Beklagten ergebe sich nichts zu dem Ort des Schadenseintrittes .
Die Beklagte könne sich auch nicht auf die in § 10 GÜKUMT vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, weil sie die Klägerin über die Haftungsbestimmungen und die mit der Angabe des Wertes verbundenen Rechtsfolgen entgegen § 10 Abs. 2 GÜKUMT nicht schriftlich unterrichtet habe. Eine mündliche Unterrichtung der Klägerin sei ebenfalls nicht erfolgt. Die mangelnde Aufklärung schließe es aus, daß sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkgungen berufen könne, obwohl diese Rechtsfolge, anders als in § 13 Abs. 3 Satz 2 GÜKUMT, in § 10 GÜKUMT nicht ausdrücklich vorgesehen sei.
Da § 10 Abs. 2 GÜKUMT jedoch den Schutz des Auftraggebers bezwecke, der selbst entscheiden solle, ob er durch entsprechende Wertangaben (und Mehrkosten) dem Frachtführer das volle Haftungsrisiko auferlegt sehen wolle, entspreche es dem Normzweck, dem Frachtführer bei unterlassener Unter-
7
richtung des Auftraggebers die Berufung auf die Haftungsbegrenzungen nach § 10 GÜKUMT generell zu versagen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision führt zur erneuten Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt ist, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der streitgegenständliche Schaden während der viermonatigen Einlagerung des Umzugsgutes bei der Firma Stauffer eingetreten sei.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagten die Beweislast für den Ort des Schadenseintrittes obliegt. Es hat bei seiner Beurteilung rechtsfehlerfrei an die Rechtsprechung des Senats zur Darlegungsund Beweislast des Frachtführers im sogenannten multimodalen Verkehr angeknüpft (vgl. BGHZ 101, 172 ff.). Danach hat der Frachtführer oder - in den Fällen der §§ 412, 413 HGB -der Spediteur den Ort des Schadenseintritts zu beweisen, wenn der erteilte Transportauftrag von vornherein eine Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln (Lkw, Eisenbahn, Schiff, Luftfahrzeuge) - und damit unterschiedliche Haftungsordnungen - zu dem Gegenstand hat und der Frachtführer bzw. Spediteur-Frachtführer sich darauf beruft, daß ein Schaden, für den er in Anspruch genommen wird, während der Geltung einer ihm günstigen Haftungsordnung eingetreten ist. Dieser Grundsatz beruht darauf, daß der Frachtführer (Spediteur-Frachtführer) die durchgehende Beförderung des Gutes über die Gesamtstrecke vom Absende- bis zu dem Empfangs-
8
ort übernommen hat. Bei einer derartigen Vertragslage entspricht es dem Regelfall des Gesetzes, daß der Frachtführer - im Rahmen der vom Gesetz gezogenen Grenzen - für Schäden am Transportgut in voller Höhe Ersatz zu leisten hat, da ihn grundsätzlich für den gesamten Transport die Verantwortung trifft (§§ 429 Abs. 1, 454, 595, 606 HGB, § 29 KVO,
§ 52 EVO, § 44 Abs. 2 LuftVG, § 58 BinnSchG, Art. 17 CMR, Art. 18 WA). Haftungsfreistellungen oder -beschränkgungen bilden demgegenüber die Ausnahme. Auf eine solche beruft sich aber der Frachtführer, wenn er geltend macht, daß der Ort des schädigenden Ereignisses unbekannt sei und daß deshalb das ihm günstigste Recht Anwendung finden müsse, weil die Möglichkeit bestehe, daß der Schaden auf einem diesem Recht unterfallenden Beförderungsabschnitt eingetreten sei. Bleibt der Ort des Schadenseintritts unaufgeklärt, so ergibt sich aus den allgemeinen Beweisregeln das Gebot, den Beförderer die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, zu demal dieser auch aufgrund des ihm vertragsgemäß obliegenden Organisations- und Pflichtenbereichs die Möglichkeit hat, durch entsprechende Auswahl seiner Vertragspartner für die einzelnen Teilstrecken zu demindest mittelbar der Entstehung von Schäden entgegenzuwirken und ihm im übrigen die erforderlichen Beweismittel in der Regel leichter zugänglich sind als dem Geschädigten (vgl. BGHZ 101, 172, 180 f.; BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 75/94, TranspR 1997, 67, 70 = VersR 1997, 513, zu dem unimodalen Straßengüterverkehr).
Diese Grundsätze sind auf eine Sachverhaltsgestaltung, wie sie im Streitfall gegeben ist, entsprechend anwendbar. Zwar war von vornherein die Beförderung des Umzugsgutes mit nur einem Transportmittel (Lkw) von Krefeld zu dem Bestimmungsort in Spanien vereinbart; jedoch unterliegt auch die-
9
ser Transport, je nachdem, ob der Schaden während der der Beklagten obliegenden Behandlung und Beförderung des Gutes (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 GÜKUMT) oder im Rahmen der nicht verkehrsbedingten Einlagerung des Gutes bei der Firma Stauffer eingetreten ist, unterschiedlichen Haftungsnormen, obwohl, wie beim multimodalen Verkehr, eine durchgehende Obhutswal-tung für die Beklagte bestand, wie sich vor allem aus § 8 Nr. 1 Satz 1 und 2 GÜKUMT ergibt. Lediglich während des Zeitraums einer nicht verkehrsbedingten Zwischenlagerung des Gutes kann - was die Beklagte auch geltend macht - eine Haftung nach § 8 Nr. 1 Satz 1 GÜKUMT entfallen, wie dem Umkehrschluß aus § 8 Nr. 1 Satz 2 GÜKUMT zu entnehmen ist.
Wegen dieser Übereinstimmungen in den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten erscheint es auch im Streitfall gerechtfertigt, dem Spediteur-Frachtführer, also der Beklagten, die Beweislast für den Schadensort aufzuerlegen und ihn für den Fall, daß der Schadensort unbekannt bleibt, der strengsten Haftungsordnung zu unterwerfen.
An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Auffassung der Revision nichts, wenn die Klägerin - wovon in der Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten auszugehen ist -es entgegen § 6 Satz 2 GÜKUMT versäumt haben sollte, der Beklagten die für die Zollabfertigung und sonstige amtliche Behandlung des Gutes notwendigen Urkunden ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen.
Die Revision meint, die Einlagerung des Umzugsgutes in Spanien sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 6 Satz 2 GÜKUMT nicht nach-
10
gekommen sei. Darin liege eine positive Vertragsverletzung, die dazu führe, daß sich die Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe mit der Einlagerung des Gutes bei dem Lagerhalter in Spanien eine Ablieferung an die Klägerin selbst stattgefunden. Der maßgebliche ObhutsZeitraum (§ 8 Nr. 1 Satz 1 GÜKUMT) sei daher bereits mit der Einlagerung in Valencia beendet gewesen. Dem kann nicht beigetreten werden.
§ 4 Abs. 2 GÜKUMT in Verbindung mit § 437 Abs. 2 und 3 HGB regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Frachtführer bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, die sich nicht alsbald beheben lassen, berechtigt ist, das Umzugsgut mit schuldbefreiender Wirkung (§ 378 BGB) zu hinterlegen. Weder aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch aus dem unstreitigen Parteivortrag kann entnommen werden, daß die Beklagte oder ihre Erfüllungsgehilfen sich vor der Einlagerung um eine nach § 4 Abs. 2 GÜKUMT erforderliche Weisung der Klägerin bemüht hatten.
Die tatrichterlichen Feststellungen bieten zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Beklagte oder die den Transport ausführende InterCont überhaupt eine Hinterlegung im Sinne von § 437 Abs. 2 HGB beabsichtigten, als das Umzugsgut bei der Firma Stauffer (nur vorübergehend) eingelagert wurde. Die Einlagerung des Gutes in Valencia hat daher nur zu einer zeitweiligen Unterbrechung der Haftung der Beklagten nach § 8 Nr. 1 Satz 1 GÜKUMT geführt.
Im übrigen würde bei Zugrundelegung der Auffassung der Revision auch die Möglichkeit bestehen, daß die Schäden und der Teilverlust bereits bei Einlagerung des Gutes in Valencia entstanden waren. An der tatsächlichen und rechtlichen
11
Ausgangslage, welche die Anwendung der Grundsätze zur Dar-legungs- und Beweislast des Spediteur-Frachtführers im mu-litmodalen Verkehr im Streitfall rechtfertigt, würde sich mithin nichts ändern.
b) Die Revision rügt dagegen mit Recht, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis zu erheben.
aa) Die Beklagte hatte in ihrer Berufungsbegründung vom 14. Oktober 1991 vorgetragen (GA I 204), die Beschädigung des Umzugsgutes sei während der viermonatigen Lagerung bei der Firma Stauffer eingetreten. Zum Beweis für ihre Behauptung hatte sie sich auf das "Zeugnis des Geschäftsführers der Streitverkündeten, zu laden über diese", berufen. Im Schriftsatz vom 23. September 1994 (GA II 376 a) hatte die Beklagte nochmals auf ihr Vorbringen zu dem Schadensort in der Berufungsbegründung (S. 9) nebst den dortigen Beweisantritten Bezug genommen.
bb) Das Berufungsgericht hat eine Vernehmung "des Geschäftsführers der Streitverkündeten" unterlassen und zur Begründung angeführt, die Beklagte habe ihren Beweisantritt trotz eines Hinweises des Senats vom 20. Dezember 1994, daß der Rechtsstreit entscheidungsreif sein dürfte, wenn die Beklagte den Ort des Schadenseintrittes nicht unter Beweis stelle, etwa durch Angabe der ladungsfähigen Personalien und Anschrift des als Zeugen benannten Geschäftsführers der Streitverkündeten bis zu dem 31. Januar 1995, nicht konkretisiert. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
12
cc) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der von der Beklagten benannte "Geschäftsführer der Streitverkündeten" grundsätzlich als Zeuge hätte vernommen werden können. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Beschluß vom 20. Dezember 1994. Rechtliche Bedenken werden insoweit auch nicht geltend gemacht.
Der Beweisantritt erforderte nach § 373 ZPO die individualisierende Benennung des Zeugen unter Angabe des Beweisthemas (§ 377 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser Verpflichtung war die Beklagte bis zu dem Erlaß des Hinweisbeschlusses vom 20. Dezember 1994 nicht in ordnungsgemäßer Weise nachgekommen. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 28. Februar 1992 sowohl der IMS (GA I 75) als auch der InterCont (GA I 77) den Streit verkündet. Danach blieb bei der Angabe "Zeugnis des Geschäftsführers der Streitverkündeten" für das Berufungsgericht zunächst unklar, welche (natürliche) Person die Beklagte mit ihrem Beweisantritt benennen wollte. Dies ergab sich auch nicht aus dem im Schriftsatz vom 22. Mai 1990 (GA I 96) enthaltenen (namentlichen) Beweisantritt, weil die Beklagte den Zeugen Bachmeier zu dem einen nicht als Geschäftsführer eines Streitverkündeten bezeichnet und ihn zudem auch nicht zu dem Ort des Schadenseintritts, sondern zu dem Umfang des übergebenen Umzugsgutes benannt hatte .
dd) Das Berufungsgericht hat grundsätzlich auch nicht verkannt, daß der fehlerhafte Beweisantrag der Beklagten beachtlich war. Das folgt aus dem Hinweis im Beschluß vom 20. Dezember 1994, die Beklagte habe bis zu dem 31. Januar 1995 Gelegenheit, ladungsfähige Personalien und Anschrift des von ihr benannten Geschäftsführers mitzuteilen. Da die
13
Beklagte - wovon das Berufungsgericht offensichtlich ausgegangen ist - ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die für eine Ladung erforderlichen Angaben nachzuholen, stand der Durchführung der Beweisaufnahme lediglich ein an sich behebbares Hindernis von ungewisser Dauer entgegen. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Beklagten nach § 356 ZPO eine Beibringungsfrist setzen (vgl. BGH,
Urt. v. 14.1.1987 - IVb ZR 65/85, BGHR ZPO § 356 Satz 1
- Zeugenanschrift 1; Urt. v. 8.12.1988 - III ZR 107/87,
BGHR ZPO § 356 Satz 1 - Zeugenanschrift 3; Urt. v.
31.3.1993 - VIII ZR 91/92, BGHR ZPO § 356 Satz 1
- Zeugenanschrift 4) und die Anordnung der Beklagten wegen der verschuldensunabhängigen Präklusionswirkung des Fristablaufs förmlich zustellen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.1988 - V ZR 71/87, NJW 1989, 227, 228). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 22. Dezember 1994 (GA II 373) wurde der fristsetzende Beschluß des Berufungsgerichts vom 20. Dezember 1994 den Prozeßbevollmächtigten der Parteien formlos übersandt.
ee) Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 Satz 1 ZPO konnte nicht eintreten, da auf Präkulusionsfri-sten die für Notfristen bestimmte Ausnahmeregelung des § 187 Satz 2 ZPO Anwendung findet (BGHZ 76, 236, 238; BGH NJW 1989, 227, 228). Das gilt auch für die Beibringungsfrist des § 356 ZPO, weil deren Versäumung ebenso wie die Versäumung der in § 296 ZPO genannten Fristen eine der Nichteinhaltung von Notfristen vergleichbare Rechtsfolge auslöst, nämlich den Ausschluß des verspäteten Vorbringens oder Beweismittels. In einem solchen Fall dürfen Beginn und Ende der Frist nicht vom ungewissen Ermessen des Gerichts
14
abhängen, wie dies bei einer Anwendung des § 187 Satz 1 ZPO der Fall wäre (BGHZ 76, 236, 239; BGH NJW 1989, 227, 228). Für die Anwendung von § 295 Abs. 1 ZPO bleibt dann ebenfalls kein Raum.
Danach war der von der Beklagten angetretene Zeugenbeweis für das Berufungsverfahren unter den gegebenen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen, so daß dessen Nichtbeachtung durch das Berufungsgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellte.
2. Entgegen der Ansicht der Revision entfällt eine Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden nicht nach § 438 Abs. 1 HGB aufgrund der vorbehaltlosen Annahme des Umzugsgutes und Bezahlung der Frachtvergütung durch die Klägerin. Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß die vom Senat im Urteil vom 10. März 1994 (I ZR 75/92) festgestellte Verletzung der nach § 13 Abs. 3 Satz 1 GÜKUMT gebotenen Aufklärungspflicht nur dazu geführt habe, daß die Beklagte sich nicht gemäß § 13 Abs. 1 GÜKUMT auf das Erlöschen von Ansprüchen berufen könne, während der Haftungsausschluß nach § 438 Abs. 1 HGB von der Aufklärungspflichtverletzung unberührt bleibe.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist auf die in den §§ 425 ff. HGB enthaltenen Bestimmungen über das allgemeine Landfrachtgeschäft sowie auf andere Vorschriften des Handelsrechts und die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts nur dann zurückzugreifen, wenn die speziellen Bestimmungen für die in Rede stehende Transportart regelungsbedürftige Fragen unbeantwortet lassen (vgl. BGHZ 55, 217, 219 f. zur KVO). Für die Beförderung von Umzugsgut in
15
Spezialfahrzeugen regelt die Sondervorschrift des § 13 GÜKUMT, unter welchen Voraussetzungen die Haftung des Frachtführers (Spediteur-Frachtführer) erlischt und wann er sich nicht auf den in § 13 Abs. 1 GÜKUMT vorgesehenen Haftungsausschluß berufen kann. Diese Regelungen sind wegen ihres speziellen Charakters abschließend und lassen deshalb eine zusätzliche Heranziehung der allgemeinen Vorschrift des § 438 Abs. 1 HGB grundsätzlich nicht zu (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 425 HGB Rdn. 10 und § 438 HGB Rdn. 1; Staub/Helm, Großkomm-HGB, 4. Aufl., § 438 Rdn. 6).
bb) Ferner ist zu berücksichtigen - worauf die Streithelferin der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung zu Recht hinweist -, daß es sich bei der Belehrungspflicht des Frachtführers nach § 13 Abs. 3 Satz 1 GÜKUMT um den Kernpunkt der auch dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen in § 13 Abs. 3 GÜKUMT handelt (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 108 = VersR 1995, 320). Die Revision läßt außer acht, daß es sich bei der in § 13 Abs. 1 GÜKUMT enthaltenen Erlöschensvorschrift im Verkehr mit dem letzten Verbraucher, der in der Regel Partner eines Vertrages über die Beförderung von Umzugsgut ist, um eine besonders einschneidende ungewöhnliche und deshalb überraschende Vorschrift handelt. Derartige Bestimmungen unterliegen, sofern sie - was beim GÜKUMT nicht der Fall ist -im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geltung beanspruchen, besonderer Wirksamkeitsprüfung (vgl. z.B. §§ 3, 9, 11 Nr. 10 lit. e AGBG). In anderen, dem Verbraucherschutz dienenden Gesetzen sind bezüglich der Einhaltung gesetzlich vorgesehener Belehrungspflichten besondere Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, daß der betroffene Verbraucher tatsächlich in nachprüfbarer Weise auf seine
16
Rechte hingewiesen wird (vgl. z.B. § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG). Der Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 GÜKUMT würde unterlaufen, wenn sich der Frachtführer trotz Verletzung der ihm obliegenden Belehrungspflichten auf die dem allgemeinen Landfrachtrecht angehörende Erlöschensvorschrift des § 438 Abs. 1 HGB berufen könnte (vgl. BGH TranspR 1995,
106, 108).
3. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es der Beklagten trotz der vom Tatrichter festgestellten Verletzung der in § 10 Abs. 2 GÜKUMT normierten Belehrungspflichten nicht verwehrt sei, sich auf die in § 10 Abs. 1 GÜKUMT enthaltenen Haftungsbeschränkungen zu berufen. Es ist zwar zutreffend, daß in § 10 GÜKUMT - an-ders als in § 13 Abs. 3 Satz 2 GÜKUMT - keine Sanktion für Verstöße des Frachtführers gegen seine Hinweispflichten vorgesehen ist. Das rechtfertigt es jedoch nicht - wie die Revision meint - lediglich eine Haftung des Frachtführers nach § 8 Abs. 2 lit. c GÜKUMT anzunehmen. Da die Haftung nach § 8 Abs. 2 lit. c GÜKUMT gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 GÜKUMT auf lediglich 5.000,— DM beschränkt ist, wären Verstöße gegen die in § 10 Abs. 2 GÜKUMT normierten Informationspflichten nahezu folgenlos. Ein derartiges Ergebnis steht nicht in Einklang mit dem vom Verordnungsgeber beabsichtigten Verbraucherschutzzweck des § 10 Abs. 2 GÜKUMT, der insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthält, die durch eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 GÜKUMT zu schließen ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1438, 1439; OLG Hamburg TranspR 1996, 68, 69; Koller, aaO, § 10 GÜKUMB Rdn. 2; Dubischar, aaO, § 10 GÜKUMB Rdn. 3). Denn die Belehrungspflicht des Frachtführers dient in beiden Normen dem gleichen Zweck. Der Auftraggeber soll vor Nach-
17
teilen bewahrt werden, die ihm aus für den Frachtführer günstigen, im Verkehr mit dem Letztverbraucher aber besonders einschneidenden ungewöhnlichen und daher überraschenden Vorschriften erwachsen können. Einer vergleichbaren Regelungsmethode wie § 13 Abs. 3 Satz 2 GÜKUMT bedienen sich im übrigen auch die Verbraucherschutzgesetze (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG, § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG).
4. Der Revision ist schließlich auch nicht darin beizutreten, daß das Berufungsgericht die Klage teilweise hätte abweisen müssen. Ob und in welchem Umfang der Klägerin die geltend gemachten Schadenspositionen zustehen, braucht noch nicht im Verfahren über den Grund einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten entschieden zu werden. Hierüber kann vielmehr im möglicherweise nachfolgenden Betragsverfahren eine Entscheidung getroffen werden, zu demal auch erst in diesem Verfahrensabschnitt eine abschließende Kostenentscheidung ergeht.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten wegen des unter II. 1 b dargelegten Verfahrensfehlers erneut aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, [wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat].
Entscheidungsvorschlag;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 1995 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den . Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.