BGH · I ZR 100/77 vom 23.02.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

Er ist der Ansicht, die Entscheidungen im Vorprozess seien nicht nur im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht verneint den Anspruch des Klägers, weil dem die Rechtskraft der entschiedenen Sache entgegenstehe. Das setze zunächst voraus, daß die Urteile im Vorprozeß nachweisbar unrichtig seien; schon das sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger mache auch zu Unrecht geltend, er sei von der Beklagten vollständig abhängig gewesen und die Beklagte habe diese Abhängigkeit ausgenutzt, tarifwidrige Beförderungskosten durchzusetzen. Juni 64 - V ZR 37/63 -NJW 64, 1672), daß der Kläger nochmals dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringt, die er schon in dem abgeschlossenen Vorprozeß vorgetragen hat; das wäre eine unzulässige Mißachtung der Rechtskraft des Urteils. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger gegenüber dem Berufungsverfahren des Vorprozesses keine neuen Umstände vorgetragen hat, aus denen die Unrichtigkeit des damaligen Berufungsurteils zu folgern wäre. Da die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers mit der Behauptung bestritten hat, daß in seiner Klageforderung Beträge enthalten seien, die sich auf die vorgenannten Güterfernverkehrsfahrten beziehen, war es Sache des Klägers, den Nachweis zu führen, daß die einzelnen Rechnungsposten im Gesamtbetrag von 37.168,93 DM ihm noch als Güternahverkehrsfahrten zustehen. Der von dem Kläger angetretene Zeugenbeweis für seine Behauptung, daß die in den Jahren 1969-1971 transportierten Ölmengen, wie in der Klage angegeben, ausschließlich im Güternahverkehr transportiert worden seien, ist nicht substantiiert und im übrigen als Ausforschungsbeweis nicht zulässig. Hiernach hat der Kläger seine Behauptung, daß ihm die Klageforderung zustehe, nicht bewiesen. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Möglichkeit einer zusätzlichen Vergütung für die Entladung durchaus in Betracht gezogen - wie sie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom April 1975 in einer anderen Sache bejaht hat; das Berufungsgericht hat jedoch nicht für dargelegt erachtet, daß und in welchem Umfang der Kläger angesichts des Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr für welche Forderungen aktiv legitimiert ist; die Revision des Klägers gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom 8. Im Streitfall hat der Kläger Nebengebühren aus Güternahverkehr geltend gemacht und war auch nur zur Geltendmachung solcher befugt, da die Frachten aus Beförderungen im Güterfernverkehr die Bundesanstalt auf sich übertragen hatte. Das hat der Kläger nach den rechtskräftigen Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozeß nicht getan. Da auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennbar sind, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 1QQ/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. Februar 1979 Schnurr, JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Transportunternehmers Harry WflBBI^Bstraße IB, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen F|BH0 GmbH, ßBBBstraße BB, , vertreten durch ihre Geschäftsführer Rudolf Joachim Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Schwerdtfeger, Rebitzki und Dr. Zülch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1977 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat für das Entladen von angeblich 22.323.689 kg schweren Heizöles, das er in den Jahren 1969-1971 für die Beklagte im Güter nah verkehr befördert haben will, im April 1971 insgesamt 38.096,80 DM in Rechnung gestellt. Das Entladen der Tanklastzüge erfolgte mit Hilfe einer Entladevorrichtung, die durch einen Rotationskompressor betrieben wurde; für je 100 kg wurden 0,15 DM berechnet. Seine Klage blieb in allen drei Rechtszügen ohne Erfolg (Beschluß des erkennenden Senats vom 8. März 1974 - I ZR 9/73). des Unter Berufung auf das in einem Rechtsstreit Klägers gegen die Firma AM AG am 30. April 1 975 ergangene Urteil des erkennenden Senats - I ZR 68/74 - hat der Kläger diesen Anspruch erneut geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rechtskraft der in derselben Sache ergangenen Urteile stünde einer erneuten Entscheidung entgegen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Anspruch auf § 826 BGB gestützt. Er ist der Ansicht, die Entscheidungen im Vorprozess seien nicht nur im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1975 unrichtig, sondern es sei bereits damals unrichtig ent schieden worden. Insbesondere sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, daß er von der Beklagten vollständig abhängig gewesen sei; es sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen, berechtigte Nebenforderungen gel tend zu machen. Die Beklagte habe wegen dieser Abhängigkeit gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie sich auf etwaige Verjährung berufen und darauf bestanden habe, daß er Nachweise über die den Forderungen zugrundeliegenden Transporte beibringe. Die Beklagte habe die Entscheidungen in sittenwidriger Weise erwirkt und mache davon Gebrauch, obwohl ihr bekannt sei, daß diese Entscheidungen unrichtig seien. Ihr Verhalten diene allein dem Zweck, auf seine Kosten gesetzlich vorgeschriebene TarifVergütungen zu sparen. Sie sei deshalb zu dem Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichtet . /M / v Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf 38.096,80 DM weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht verneint den Anspruch des Klägers, weil dem die Rechtskraft der entschiedenen Sache entgegenstehe. Der Kläger könne seinen Anspruch aber auch nicht auf § 826 BGB stützen. Das setze zunächst voraus, daß die Urteile im Vorprozeß nachweisbar unrichtig seien; schon das sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger mache auch zu Unrecht geltend, er sei von der Beklagten vollständig abhängig gewesen und die Beklagte habe diese Abhängigkeit ausgenutzt, tarifwidrige Beförderungskosten durchzusetzen. Wie gerichtsbekannt sei, habe der Kläger für eine Anzahl anderer Firmen Beförderungen ausgeführt, darunter nicht nur für die Firma AW AG, sondern auch für die Firmen K£^| sowie KflHl und KuHHi- Der Kläger habe auch darauf hingewiesen, daß sein Geschäftsbetrieb nicht allein auf den Transport von Mineralölprodukten ausgerichtet gewesen sei und sich deshalb von der Beklagten habe lösen können. II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 5 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB voraussetzt, daß das Urteil des Vorprozesses nachweisbar unrichtig ist. Diese Unrichtigkeit kann nicht damit dargetan werden (vgl. BGHZ 40, 130, 133, 134; 50, 115, 123; BGH v. 11. Dez. 63 -VIII ZR 168/62 - NJW 64, 1277; v. 19. Juni 64 - V ZR 37/63 -NJW 64, 1672), daß der Kläger nochmals dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringt, die er schon in dem abgeschlossenen Vorprozeß vorgetragen hat; das wäre eine unzulässige Mißachtung der Rechtskraft des Urteils. Die Voraussetzungen des § 826 BGB können auch nicht dadurch dargetan werden, daß die Partei ihre im Vorprozeß aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt. Erst recht kann die Partei die Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses nicht damit darlegen, daß sie die in diesem Prozeß vorgenommene tatsächliche oder rechtliche Würdigung beanstandet und auf rechtliche Gesichtspunkte hinweist, die nach ihrer Auffassung unberücksichtigt geblieben sind. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger gegenüber dem Berufungsverfahren des Vorprozesses keine neuen Umstände vorgetragen hat, aus denen die Unrichtigkeit des damaligen Berufungsurteils zu folgern wäre. Der maßgebliche Teil der Entscheidungsgründe dieses Berufungsurteils vom 22. November 1972 5 U 58/72 lautet wie folgt: / '! -5 N-' "Unstreitig hat die Bundesanstalt für Güterfernverkehr durch Schreiben vom 4. Mai 1971 504 Beförderungen, die der Kläger für die Beklagte in der streitigen Zeit ausgeführt hat, an sich gezogen, da es sich hierbei um Güterfernverkehrsfahrten handelte. Da die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers mit der Behauptung bestritten hat, daß in seiner Klageforderung Beträge enthalten seien, die sich auf die vorgenannten Güterfernverkehrsfahrten beziehen, war es Sache des Klägers, den Nachweis zu führen, daß die einzelnen Rechnungsposten im Gesamtbetrag von 37.168,93 DM ihm noch als Güternahverkehrsfahrten zustehen. Der Kläger hätte also die einzelnen Forderungen, aus denen sich der genannte Teil der Klageforderung zusammensetzt, nach Art, Zeit und Ort der Ausführung substantiieren müssen. Das ist nicht geschehen, obwohl bereits in erster Instanz der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers insoweit erhoben worden war. Der von dem Kläger angetretene Zeugenbeweis für seine Behauptung, daß die in den Jahren 1969-1971 transportierten Ölmengen, wie in der Klage angegeben, ausschließlich im Güternahverkehr transportiert worden seien, ist nicht substantiiert und im übrigen als Ausforschungsbeweis nicht zulässig. Der weitere Betrag der Klageforderung betreffend die 131 Fahrten ist gleichfalls nicht substantiiert, da auch hier jegliche Daten, die ein Nachprüfen ermöglicht hätten, fehlen. Es hätte auch hier im Einzelfall dargelegt werden müssen, von welchem Ort, nach welchem Ort, welche Menge, wann transportiert worden sei und inwiefern im Einzelfalle hierbei erhöhte Hilfestellungen seitens des Klägers geleistet worden seien. Hiernach hat der Kläger seine Behauptung, daß ihm die Klageforderung zustehe, nicht bewiesen. Die Klage ist daher als nicht begründet abzuweisen; die Berufung muß zurückgewiesen werden." Es kann entgegen der Auffassung der Revision keine Rede davon sein, hier liege eine offensichtliche Fehlbeurteilung vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Möglichkeit einer zusätzlichen Vergütung für die Entladung durchaus in Betracht gezogen - wie sie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7 30. April 1975 in einer anderen Sache bejaht hat; das Berufungsgericht hat jedoch nicht für dargelegt erachtet, daß und in welchem Umfang der Kläger angesichts des Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr für welche Forderungen aktiv legitimiert ist; die Revision des Klägers gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom 8. März 1974 - I ZR 9/73 - als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision rügt nicht, das Berufungsgericht habe im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Vorprozeß neues Vorbringen des Klägers außer Betracht gelassen oder rechtsfehlerhaft beurteilt und sei deshalb zu dem Ergebnis gekommen, das Berufungsurteil des Vorprozesses sei richtig; vielmehr setzt sich die Revision mit Fragen der Güterfern- und Güternahverkehrstarife auseinander, auf denen das Berufungsurteil des Vorprozesses nicht beruht und die daher auch nicht für die Frage erheblich sind, ob das Urteil unrichtig ist. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob auch im Güterfernverkehr gewisse Nebengebühren zu erheben sind. Im Streitfall hat der Kläger Nebengebühren aus Güternahverkehr geltend gemacht und war auch nur zur Geltendmachung solcher befugt, da die Frachten aus Beförderungen im Güterfernverkehr die Bundesanstalt auf sich übertragen hatte. Angesichts des Bestreitens der Beklagten mußte der Kläger aber die von ihm durchgeführten Nahverkehrsbeförderungen spezifizieren, weil das in jedem Fall erforderlich ist, wenn ein Frachtführer Nachforderungen erhebt. Das hat der Kläger nach den rechtskräftigen Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozeß nicht getan. III. Da auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennbar sind, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Alff Schwerdtfeger Rebitzki Zülch