BGH · I ZR 100/76 vom 10.11.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der für die Beklagte in den Jahren 1969 und 1970 schweres Heizöl befördert hatte, verlangte nach Beendigung des Auftrages im Wege der Nachberechnung eine Ausblasgebühr von 9.575,35 IM und eine Ladegebühr von 505,05 DM von der Beklagten. Oktober 1974 verneint das Oberlandesgericht die geltend gemachten Ansprüche, weil eine Ausblasgebühr gemäß § 12 Abs.4 GNT für das Entladen von Silofahrzeugen nicht vereinbart gewesen sei und für den Transport des schweren Heizöls ein normales Tankfahrzeug ausgereicht hätte; auch eine Ladegebühr nach § 12 Abs. 2 GNT habe dem Kläger nicht zugestanden, da die Parteien auch insoweit keine In einem anderen, gleichgelagerten Rechtsstreit, den der Kläger gegen die AflB-AG geführt hat, hat er vor dem Bundesgerichtshof das Urteil vom 30. Juli 1975 Restitutionsklage beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben, wobei er sich auf § 580 Nr. 7 Buchst, b) ZPO gestützt und beantragt hat, unter Aufhebung des am 29. Oktober 1974 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.080,40 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 7. BGHZ 65, 300, 303), fehlt es im Streitfälle an dem für § 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO entscheidenden Merkmal des Urteils des erkennenden Senats als einer Beweisurkunde . Mit Recht führt das Oberlandesgericht aus, daß Schriftstücke, die nur einen Rechtssatz enthalten, nicht als Grundlage der Wiederaufnahme dienen können, und daß dazu auch Äußerungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, einerlei ob sie vor oder nach dem angegriffenen Urteil liegen, gehören. § 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO dient nicht dem Zweck, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren - womöglich in großer Zahl - wieder aufzunehmen, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung mit einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage ergeht. Zu Unrecht meint die Revision, daß das als Grundlage der Restitutionsklage dienende Urteil des erkennenden Senats vom 30. Die Voraussetzungen des mit der Revision erstmals angezogenen § 580 Nr. 6 ZPO liegen offensichtlich nicht vor.

Schlagwörter

ZPOOberlandesgerichtRestitutionsklageKlägerUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF // IM NAMEN DES VOLKES I ZR 100/76 URTEIL Verkündet am 10. November 1978 Schnurr, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Spediteurs Harry Gl fstraße Klägers, Restitutionsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Friedr. K^BPGrabH, Reederei und Brennstoffhandel, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Henner GflHHHH und Carl SMHfetraße fl|> FMHM»), Beklagte, Restitutionsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1978 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Rebitzki und Dr. Zülch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 1976 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der für die Beklagte in den Jahren 1969 und 1970 schweres Heizöl befördert hatte, verlangte nach Beendigung des Auftrages im Wege der Nachberechnung eine Ausblasgebühr von 9.575,35 IM und eine Ladegebühr von 505,05 DM von der Beklagten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Klage rechtskräftig abgewiesen. In seinem Urteil vom 29. Oktober 1974 verneint das Oberlandesgericht die geltend gemachten Ansprüche, weil eine Ausblasgebühr gemäß § 12 Abs. 4 GNT für das Entladen von Silofahrzeugen nicht vereinbart gewesen sei und für den Transport des schweren Heizöls ein normales Tankfahrzeug ausgereicht hätte; auch eine Ladegebühr nach § 12 Abs. 2 GNT habe dem Kläger nicht zugestanden, da die Parteien auch insoweit keine Vereinbarung getroffen hätten und der Fahrer nicht beim Entladen tätig geworden sei. In einem anderen, gleichgelagerten Rechtsstreit, den der Kläger gegen die AflB-AG geführt hat, hat er vor dem Bundesgerichtshof das Urteil vom 30. April 1975 - I ZR 68/74 - erstritten. Danach ist das Entladen von schwerem Heizöl aus dem Tankwagen durch einen auf dem Kraftfahrzeug montierten Rotationskompressor nach § 12 Abs. 2 GNT zu vergüten. Bei der Feststellung der Höhe der Vergütung ist der Einsatz des Kompressors zu berücksichtigen; eine Vergütung nach § 12 Abs. 3 GNT kommt daneben nicht in Betracht. Tankfahrzeuge für schweres Heizöl, die einen nicht unterteilten, wärmeisolierten und druckfesten Kessel besitzen, sind keine Silofahrzeuge im Sinne des § 12 Abs. 4 GNT (LM GNT § 12 Nr. 15). Der Kläger hat unter Berufung auf diese ihm am 12. Juni 1975 bekanntgewordene Entscheidung am 11. Juli 1975 Restitutionsklage beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben, wobei er sich auf § 580 Nr. 7 Buchst, b) ZPO gestützt und beantragt hat, unter Aufhebung des am 29. Oktober 1974 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.080,40 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 7. Juli 1971 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. Die Beklagte JU beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Die Restitutionsklage findet unter anderem statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO). Diese Durchbrechung der Rechtskraft wird in Kauf genommen, wenn eine Urkunde als neues Beweis mittel aufgefunden wird, das ein der wahren Sachlage entsprechendes Urteil ermöglicht (vgl. BGHZ 1, 218, 221; 30, 60, 65, 300, 302; BFH in NJW 1978, 511). Daß das Gesetz der benachteiligten Partei in einem solchen Falle nicht ansinnt, das rechtskräftige Urteil ohne erneute Prüfung hinzunehmen, beruht auf dem überragenden Beweis-wert, der Urkunden typischerweise zukommt. Abgesehen davon, daß das Urteil des erkennenden Senats erst nach der Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 1974 entstanden ist und eine nachträglich errichtete Urkunde nur in anders gelagerten Ausnahmefällen überhaupt für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommt (vgl. BGHZ 65, 300, 303), fehlt es im Streitfälle an dem für § 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO entscheidenden Merkmal des Urteils des erkennenden Senats als einer Beweisurkunde . Mit Recht führt das Oberlandesgericht aus, daß Schriftstücke, die nur einen Rechtssatz enthalten, nicht als Grundlage der Wiederaufnahme dienen können, und daß dazu auch Äußerungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, einerlei ob sie vor oder nach dem angegriffenen Urteil liegen, gehören. § 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO dient nicht dem Zweck, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren - womöglich in großer Zahl - wieder aufzunehmen, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung mit einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage ergeht. Davon geht auch der Bundesfinanzhof (NJW 1978, 511) unter zutreffendem Hinweis auf § 79 BVerfGG aus, wonach die Wiederaufnahme ausdrücklich nur für Straf urteile, die auf einer für nichtig erklärten Rechtsnorm beruhen, zugelassen ist, während im übrigen rechtskräftige Entscheidungen davon nicht berührt werden. Dann muß eine Restitutionsklage erst recht ausscheiden, wenn sich aus einer nachträglichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts lediglich eine abweichende Rechtsauffassung ergibt. Zu Unrecht meint die Revision, daß das als Grundlage der Restitutionsklage dienende Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1975 auch eine Beweisurkunde sei; dafür genügte nicht, daß die Entscheidungsgründe, wie es in der Revisionsbegründung heißt, einer Tatsachenfeststellung sehr nahe stünden. Welche Tatsachen, die für die Klage des Restitutionsklägers erheblich wären, im Sinne eines Urkundenbeweises durch das fragliche Urteil des Senats bewiesen seien, wird weder in der Restitutionsklage noch in der Revisionsbegründung im einzelnen schlüssig dargetan. 2. Die Voraussetzungen des mit der Revision erstmals angezogenen § 580 Nr. 6 ZPO liegen offensichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht hatte daher keinen Anlaß, sich mit dieser Vorschrift auseinanderzusetzen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Alff Merkel Schönberg Rebitzki Zülch