BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 100/75 URTEIL Verkündet am 11. März 1977 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr, Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin gibt im Kreis Unna die Tageszeitung "Hellweger Anzeiger" heraus, eine Lokalzeitung mit eigener politischer Redaktion. Die Beklagte ist Herausgeberin der im Ruhrgebiet verbreiteten Tageszeitung "Westdeutsche Allgemeine Zeitung" (WAZ), die auch im Kreise Unna erscheint. Herausgeberin der WAZ ist in diesem Gebiet nicht mehr die Beklagte. Aufgrund eines
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Kooperationsvertrags der WAZ mit der "Westfälischen Rundschau" (WR) erscheinen die Ausgaben der WAZ und der WR seit dem 1. 1. 1975 in der neu gegründeten Firma Z^HBiV GmbH & Co KG, an der die Be-
klagte zu mehr als 80 % beteiligt ist.
In den Städten Kamen und Bergkamen gibt die Beklagte seit November 1972 und in der Stadt Unna seit April 1974 sogenannte Anzeigenblätter heraus, die wöchent lieh einmal erscheinen und kostenlos an alle Haushaltungen verteilt werden. In der Hauptsache werden in diesem Blatt Anzeigen veröffentlicht. Eingestreut ist ein redaktioneller Teil, der im wesentlichen durch lokale Beiträge bestritten wird. Die Anzeigenblätter führten bis Januar 1975 die Titel "WAZ Anzeiger für Kamen und Bergkamen" und "WAZ Anzeiger für Unna". Seitdem erscheinen sie unter den Titeln "Wochenanzeiger für Kamen und Bergkamen" und "Wochenanzeiger für Unna". Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß diese Umbenennung für die Dauer des vorliegenden Prozesses erfolgt sei.
Bis Januar 1975 bestanden zwischen der WAZ und dem Anzeigenblatt folgende weitere Verknüpfungen: Für Inserenten bestand ein Kombinationstarif für die gleichzeitige Veröffentlichung von Anzeigen im Anzeigenblatt und in der WAZ, ferner eine gemeinsame Anzeigenannahme. Der redaktionelle Teil des Anzeigenblattes wurde von den Lokalredaktionen der WAZ gestaltet. Die Beklagte hat jetzt - ebenfalls "für die Dauer des Prozesses" - den
Kombinationstarif aufgehoben und für die Anzeigenblätter selbständige Tarife herausgegeben, eine Trennung der Anzeigenakquisition vorgenommen und für die Anzeigenblätter eigene verantwortliche Redakteure und Anzeigenleiter benannt. Die Annahmestellen bleiben jedoch nach wie vor die gleichen.
In den Anzeigenblättern betreibt die Beklagte sowohl im redaktionellen Teil wie im Anzeigenteil Werbung für die Tageszeitung WAZ.
Die Klägerin hält die Herausgabe und kostenlose Verteilung der Anzeigenblätter für wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung von Zwangsmitteln verboten, den "WAZ-Anzeiger für Unna" und den "WAZ Anzeiger für Kamen und Bergkamen" herauszugeben oder zu verbreiten; mit einem weiteren Urteil hat es sein vorangegangenes Urteil auch hinsichtlich des ausgesprochenen Verbots gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die gegen beide Urteile eingelegte Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte weiterhin gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Herausgabe und Verbreitung der unentgeltlich an alle Haushalte verteilten Anzeigenblätter durch die Beklagte als wettbewerbswidrig angesehen.
Den Anzeigenblättern, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, komme die Funktion von Werbemitteln für die "Westdeutsche Allgemeine Zeitung" zu; sie seien nicht Selbstzweck, sondern Vorspann für diese Tageszeitung. Diese Verknüpfung zwischen Anzeigenblättern und Tageszeitung sei besonders deutlich hervorgetreten in der bis Januar 1975 verlegten Form der Anzeiger, die bereits in ihren Titeln "WAZ Anzeiger" auf die Tageszeitung hingewiesen hätten; hinzugekommen seien Kombinationstarife für gleichzeitige Anzeigenveröffentlichungen im Anzeiger und in der Tageszeitung, gemeinsame Anzeigenannahme und einheitliche Redaktion. Durch die Umbenennung der Anzeiger, die Beseitigung des Kombinationstarifs, die Trennung der Anzeigenakquisition und die Bestellung eigener Redakteure für die Anzeigenblätter sei diesen die Funktion als Werbemittel für die Tageszeitung nicht genommen worden. Abgesehen vom Titel habe sich das Erscheinungsbild der Anzeiger nicht geändert, die Anzeigenannahmestellen seien die gleichen wie die der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung; ferner enthielten die Anzeigenblätter immer wieder Eigenwerbung dieser Tageszeitung. Die Verknüpfung von WAZ und Anzeigenblätter werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß diese Tageszeitung für die fraglichen Bereiche seit 1.1.1975 nicht mehr im Verlag der Beklagten erscheine; auf die Funktion der Anzeigenblätter als Werbemittel für
die Tageszeitung habe das keinen Einfluß gehabt, zu demal die Beklagte mit über 80 % an dem Verlag der jetzigen Herausgeberin der fraglichen Zeitungsausgabe beteiligt sei.
Das Berufungsgericht hat darin eine übersteigerte Werbung mit einem leistungsfremden Mittel und damit eine grobe Verfälschung des Leistungswettbewerbs gesehen. Die Tageszeitung, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, entziehe sich insoweit einem Leistungswettbewerb; durch die kostenlose Verteilung der Anzeigenblätter erreiche sie - ungeachtet des Inhalts der Anzeigenblätter -alle Haushaltungen in dem fraglichen Bereich; infolge ihrer totalen Verbreitung seien die Anzeigenblätter für die Inserenten von besonderem Interesse, so daß die Gefahr bestehe, daß ein Teil der Inserenten von der bisher bevorzugten Tageszeitung abwandere und der für diese Tageszeitung damit verbundene Verlust der konkurrierenden Tageszeitung WAZ zugutekomrae. Die Beklagte ziele mit der Herausgabe der Anzeigenblätter darauf ab, auf Kosten der Konkurrenz ihrer eigenen Tageszeitung nicht nur neue Inserenten, sondern auch Leser, insbesondere Abonnenten zuzuführen.
Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg zu versagen.
II. Die Revision hält zu Unrecht das ausgesprochene Verbot schon aus Verfahrensund vollstreckungsrechtlichen Gründen für unzulässig, da es sich nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränke, sondern schlechthin die Heraus gäbe und Verbreitung der Anzeigenblätter untersage.
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Nach Auffassung von Landgericht und Berufungsgericht war das beantragte Verbot der Herausgabe und Verbreitung der Anzeigenblätter sachlich begründet. Dann war aber auch das ausgesprochene Verbot hierauf zu erstrecken. Der sachliche Umfang dieses Verbots ergibt sich aus seiner Auslegung unter Heranziehung von Tatbestand und Gründen des Berufungsurteils. Danach beschränkt es sich auf die fraglichen "WAZ Anzeiger" und zwar so, wie diese im Urteil des Landgerichts und im Berufungsurteil beschrieben sind. Erfaßt wird also vom Verbot jeweils das unter dem Titel "WAZ Anzeiger für Kamen und Bergkaraen" bezw. "WAZ Anzeiger für Unna"herausgegebene Anzeigenblatt mit seinem Kombinationstarif, der eine PreisVergünstigung für gleichzeitig im Anzeigenblatt und in der Tageszeitung der Beklagten erscheinende Anzeigen gewährt und nach dem es für private Gelegenheitsanzeigen im Preis ohne Bedeutung ist, ob die Anzeigen im "WAZ Anzeiger" oder zugleich in der Tageszeitung der Beklagten erscheinen; ferner mit der für "WAZ Anzeiger" und "WAZ" gemeinsamen Anzeigenaufnahme, mit einer redaktionellen Bearbeitung des Anzeigenblatts durch die Lokalredaktion der "WAZ" sowie mit einer massiven Eigenwerbung der "WAZ" im Anzeigenblatt. Daß das Berufungsgericht über diese konkrete Verletzungsform, wie sie mit der Klage beanstandet worden war und wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des landgerichtlichen Verbots bestand, nicht hinausgehen wollte, ergibt sich schon aus seinem Hinweis, es bleibe der Beklagten unbenommen, ein "selbständiges Anzeigenblatt" herauszubringen, das keinerlei Verknüpfungen zur "WAZ" erkennen lasse und das auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten unzulässig sei.
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Entgegen der Meinung der Revision führt auch der Umstand, daß die Zulässigkeit eines von der Beklagten etwa herausgebrachten "selbständigen Anzeigenblatts" gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren aus dem vorliegenden Titel geklärt werden müßte, nicht zu einer unzulässigen Verlagerung der Sachprüfung in das Vollstreckungsverfahren. Die gegebenenfalls auftretende Notwendigkeit für eine solche Prüfung im Vollstreckungsverfahren beruht darauf, daß sich der Verletzer nicht durch jede Änderung der Ver-letzungsförm dem Verbot entziehen kann (vgl. BGHZ 5, 189,
193 - Fischermännchen). Dementsprechend ist die Frage, ob vorgenommene Abänderungen der Verletzungsform noch vom Verbot erfaßt werden, gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu klären.
III. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich jeweils bei dem beanstandeten Blatt um ein wöchentlich einmal erscheinendes Anzeigenblatt, dessen redaktioneller Teil nach Umfang und Bedeutung hinter dem einer Tageszeitung zurückbleibt. Das Berufungsgericht hat das Anzeigenblatt der Beklagten - wie sich auch aus seiner Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt - als ein Blatt angesehen, bei dem der redaktionelle Teil nach Art und Umfang zwar hinter Tageszeitungen zurückbleibt, aber - im Unterschied zu reinen Offertenblättern - immerhin noch so bemessen ist, daß er einen Teil der Empfänger zu dem Lesen anregt und dadurch das Blatt als Werbeträger interessant macht (vgl.
BGHZ 51, 236, 239 - Stuttgarter Wochenblatt I). Das wird von der Revision nicht angegriffen; ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht erkennbar.
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Die unentgeltliche Verteilung solcher Blätter an alle Haushalte in einem bestimmten regionalen Bereich hat der Bundesgerichtshof - trotz des darin liegenden Verschenkens einer geldwerten journalistischen Leistung -u.a. im Hinblick auf ein immerhin nicht ohne weiteres von der Hand zu weisendes Interesse der beteiligten Wirtschafts kreise und auch des Publikums dann nicht für wettbewerbswidrig erachtet, wenn das fragliche Blatt durch (nur einmal wöchentliche) Erscheinungsweise und durch seine Aufmachung, insbesondere durch seine Ausgestaltung in seinem (gegenüber den Tageszeitungen erheblich zurückbleibenden) redaktionellen Teil vom Verkehr nicht als Ersatz für eine Tageszeitung gewertet oder jedenfalls nicht als Informationsquelle nach Art der Tagespresse eingeschätzt wird (vgl. BGH aaO; BGH GRÜR 1971, 477, 478 - Stuttgarter Wochenblatt II). Als maßgeblich hat der erkennende Senat (aaO) erachtet, ob die unentgeltliche Verteilung des Anzeigenblatts zu einer gemeinschaftsschädlichen Störung der Wirtschaftsordnung führt, wobei hierfür ein Indiz sein kann, wenn die konkurrierenden Tageszeitungen durch das Erscheinen eines solchen Anzeigenblatts nicht unerheblich im Wettbewerb beeinträchtigt werden.
IV. 1. Auf diese Gesichtspunkte hat es das Berufungsgericht nicht abgestellt. Nach seiner Auffassung weicht der vorliegende Sachverhalt von den angeführten Fällen entscheidend ab, so daß ein Verbot des beanstandeten Anzeigenblatts - ohne Prüfung der zu Ziff. III angeführten Grundsätze - gerechtfertigt sei. Diese Besonderheit hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die hier angegriffenen Blätter nicht - wie die selbständig herausgegebenen Anzeigen
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blätter - Selbstzweck seien, sondern Mittel zu einem weiteren Zweck; sie seien nämlich ein Vorspann, eine besondere Art massiver Werbung für eine auf dem regionalen Zeitungsmarkt konkurrierende Tageszeitung; es gehe also - anders als in den angeführten Fällen eines Wettbewerbs zwischen Anzeigenblatt und Tageszeitung -um den Konkurrenzkampf von Tageszeitungen. Die Werbung einer Tageszeitung mit einem solchen an alle Haushalte kostenlos verteilten Anzeigenblatt sei aber, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine übersteigerte Werbung mit einem leistungsfreroden Mittel.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
2. Aus dem Berufungsurteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht bereits die bloße Herausgabe eines Anzeigenblatts durch den Verleger einer Tageszeitung für wettbewerbswidrig ansieht, wenn das Anzeigenblatt - in welcher Form auch immer - dem Wettbewerb der Tageszeitung dient. Einer solchen Auffassung könnte jedenfalls nicht beigetreten werden.
Wie der erkennende Senat (BGHZ 51, 236, 243 - Stuttgarter Wochenblatt I) ausgeführt hat, erscheint zwar die unentgeltliche Verteilung eines Anzeigenblatts im allgemeinen wenig wettbewerbsgerecht, weil die - um die Inserenten im Wettbewerb stehenden - Tageszeitungen sich insoweit im wesentlichen nur durch eine Verbesserung ihrer Leistung um eine Auflagenerhöhung und damit um eine Steigerung ihrer Anziehungskraft als Insertionsorgan bemühen können, während ein Anzeigenblatt aufgrund seiner kosten-
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losen Verteilung von vornherein alle Haushalte erreicht und dabei durch redaktionelle Beiträge die Gefahr geringer Beachtung abmildert. Trotzdem kann, wie zu Ziff. Ill ausgeführt worden ist, die Herausgabe eines unentgeltlich verteilten Anzeigenblatts noch nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beanstandet werden. Allein der Umstand, daß ein Anzeigenblatt durch den Verlag einer bereits am Markt befindlichen Tageszeitung herausgegeben wird, rechtfertigt insoweit noch keine abweichende Beurteilung. Auch soweit bereits durch die bloße Herausgabe des Anzeigenblatts durch den Verlag einer am Markt befindlichen Tageszeitung deren Wettbewerb gefördert wird und dementsprechend ein gewisser Inseratenrückgang bei konkurrierenden Tageszeitungen eintritt, läßt sich noch nicht ohne weiteres von einem wettbewerbswidrigen Vorgehen sprechen. Die in jedem Wettbewerb liegende Beeinträchtigung der Mitbewerber (vgl. BGHZ 51, 236, 242 - Stuttgarter Wochenblatt I) wird erst dann von Bedeutung, wenn dadurch erkennbar wird, daß die unentgeltliche Verteilung des Anzeigenblatts zu einer gemeinschaftsschädlichen Störung der Wirtschaftsordnung führt (oben Ziff. Ill).
3. a) Diesbezügliche Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen; es hat aufgrund der von ihm angenommenen Besonderheiten für unerheblich erachtet, ob die Klägerin durch die Herausgabe des Anzeigenblatts einen Inserenten- oder Abonnentenrückgang erlitten hat. Seiner Auffassung nach liegt die übersteigerte Werbung mit einem leistungsfremden Mittel in der geschickten Verknüpfung zwischen unentgeltlich verteiltem Anzeigenblatt und der Tageszeitung WAZ. Diese Verknüpfung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts in
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der bis Januar 1975 erschienenen Fassung des Anzeigers durch den Titel "WAZ Anzeiger", durch die Kombinationstarife, durch eine gemeinsame Anzeigenannahme und eine einheitliche Redaktion besonders deutlich zu dem Ausdruck gekommen. Diese Verknüpfung sei, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, auch durch die Umstellung des Anzeigenblatts nicht beseitigt worden, da sich dessen Erscheinungsbild nicht geändert habe, ferner seien die gemeinsamen Annahmestellen geblieben, weiterhin enthalte das Anzeigenblatt immer wieder eine Eigenwerbung der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Mit dieser Beurteilung hat es das Berufungsgericht im Ergebnis allein auf die Art und Weise abgestellt, auf die das Anzeigenblatt als Werbemittel zugunsten der Tageszeitung eingesetzt worden ist; in der Art der Verknüpfung von Anzeigenblatt und WAZ und in der sich daraus ergebenden Art der Benutzung des Anzeigenblatts als Werbemittel für die Westdeutsche Allgemeine Zeitung hat das Berufungsgericht die Wettbe-werbswidrigkeit gesehen.
Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
b) Entgegen der Meinung der Revision hat es das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die Gestaltung des angegriffenen Anzeigenblatts in seiner ab Januar 1975 geänderten Erscheinungsform abgestellt. Als maßgebend hat es seiner Entscheidung vielmehr das Anzeigenblatt in seiner konkreten Ausgestaltung und Erscheinungsform vor dieser Umstellung zu-
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grundegelegt; das vom Landgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht gebilligte Verbot erfaßt, wie zu Ziff. II ausgeführt worden ist, allein die konkrete Verletzungsform, wie sie zur Zeit dieser Entscheidung Gegenstand des Rechtsstreits war; das war aber die Gestaltung des Anzeigenblatts vor der erst nach Verkündung des landgerichtlichen Verbots erfolgten Umstellung.
Die Bemerkung des Berufungsgerichts, daß seiner Meinung nach auch die Umstellung des Anzeigenblatts dessen Wettbewerbswidrige Verknüpfung mit der Tageszeitung WAZ nicht beseitige, sollte diesen Verfahrensgegenstand ersichtlich nicht verändern; verdeutlicht wird das durch die wiederholten Hinweise des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Umstellung des Anzeigenblatts nur für die Prozeßdauer vorgenommen habe. Die Umstellung war also nur vorläufig und zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem vom Landgericht ausgesprochenen Verbot erfolgt; die Beklagte hat sich damit ein Zurückgehen auf die beanstandete Verletzungsform Vorbehalten. Im übrigen beseitigt das bloße Abgehen von einer bestimmten Wettbewerbsmaßnahme für sich allein noch nicht die Wieder-holungsgefahr; sie wird auch noch nicht ohne weiteres da durch ausgeschlossen, daß die Herausgabe der in Frage stehenden regionalen WAZ-Ausgabe nunmehr durch die Z^m
GmbH u. Co. KG erfolgt, zu demal die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu mehr als 80 % an diesem Unternehmen beteiligt ist.
c) Die Art und Weise der Verknüpfung des jeweils beanstandeten Anzeigenblatts mit der Tageszeitung WAZ -und zwar durch den Titel "WAZ-Anzeiger", durch die redak
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tionelle Bearbeitung des Anzeigenblatts durch die Redaktion der WAZ, ferner durch die Gewährung eines besonders günstigen Kombinationstarifs für im Anzeigenblatt und in der WAZ gleichzeitig erscheinende Inserate, durch die Benutzung gemeinsamer Annahmestellen für Anzeigenblatt und WAZ und schließlich durch die massive Eigenwerbung der WAZ im Anzeigenblatt - hat das Berufungsge-gericht ohne Rechtsverstoß als wettbewerbswidrig angesehen .
Die Herausgabe eines unentgeltlich verteilten Anzeigenblatts erscheint, wie zu Ziff. IV, 2 dargelegt worden ist, ihrem Wesen nach im allgemeinen wenig wettbewerbsgerecht, wenn sie auch als solche - und zwar auch bei einer Herausgabe durch den Verlag einer an sich konkurrierenden Tageszeitung - wettbewerbsrechtlich nicht ohne weiteres zu beanstanden ist. Umstände, die die Herausgabe eines solchen Anzeigenblatts wettbewerbswidrig erscheinen lassen können, können sich nicht nur aus der - in den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Vordergrund gestandenen - Gefahr einer gemeinschaftsschädlichen Störung der Wirtschaftsordnung, sondern auch aus anderen wettbewerblichen Gesichtspunkten ergeben, insbesondere aus Erscheinungsformen bei der Herausgabe des Anzeigenblatts, die zu einer Behinderung konkurrierender Tageszeitungen und zu einer Verfremdung des Leistungswettbewerbs in einem Ausmaß führt, das über die mit der Herausgabe eines Anzeigenblatts verbundene Beeinträchtigung der Mitbewerber und der Wettbewerbsordnung hinausgehen. Eine solche verstärkte Behinderung der regional konkurrierenden Tageszeitung und Verfremdung des Leistungswettbewerbs hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß in der von der Be-
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klagten vorgenommenen Verknüpfung von Anzeigenblatt und WAZ gesehen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob einzelne der beanstandeten Maßnahmen der Beklagten für sich allein gegebenenfalls wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind. Das Berufungsgericht hat es entscheidend auf das Zusammenwirken und die Kombinationswirkung aller getroffenen Maßnahmen der Beklagten abgestellt. Alle diese Maßnahmen - nämlich der Titel "WAZ Anzeiger" für das Anzeigenblatt, dessen redaktionelle Bearbeitung durch die Redaktion der WAZ, die Gewährung eines besonderen Kombinationstarifs für gleichzeitig im Anzeigenblatt und WAZ erscheinende Anzeigen, gemeinsame Annahmestellen und schließlich massive Eigenwerbung der WAZ im Anzeigenblatt -führen aber zusammen nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, daß auf dem hier in Frage stehenden regionalen Zeitungsbereich der Leistungswettbewerb weiter zurückgedrängt und gleichzeitig die konkurrierende Tageszeitung der Klägerin behindert wird. Dabei hat es das Berufungsgericht mit Recht sowohl auf die Werbung um Leser und Abonnenten als auch auf die Werbung um Inseratenkunden abgestellt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellt sich für den Empfänger das unentgeltlich an alle Haushalte verteilte Anzeigenblatt durch seinen Titel "WAZ Anzeiger" und durch seine redaktionelle Bearbeitung durch die Redaktion der WAZ als ein eng mit dieser angesehenen Tageszeitung verbundenes und von ihr getragenes Blatt dar, das aufgrund dessen eine besondere Stellung für sich beansprucht und dem daher auch eine besondere Wertschätzung entgegengebracht wird; dementsprechend wird der Empfänger dem Anzeigenblatt mehr als allgemein üblich Beachtung schenken.
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Darüberhinaus wird der Leser des Anzeigenblatts durch dessen Verbindung mit der WAZ und durch die massive Eigenwerbung der WAZ im Anzeigenblatt noch in besonderem Maß auf die WAZ als herausragende Tageszeitung hingelenkt; er wird veranlaßt, sich auch der WAZ zuzuwenden.
Die Inseratenkunden gehen - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ihrerseits auch davon aus, daß das so eng mit der WAZ verknüpfte Anzeigenblatt eine entsprechend stärkere Beachtung beim Publikum findet, so daß sie schon aus diesem Grund eine Inseratenwerbung in diesem Blatt als besonders vorteilhaft ansehen werden.
Für sie ist die Verknüpfung von Anzeigenblatt und WAZ und eine Inserierung in diesen Blättern überdies durch den von der Beklagten gebotenen Kombinationstarif von besonderem Interesse; durch diesen Kombinationstarif wird eine Preisvergünstigung für gleichzeitig im Anzeigenblatt und in der WAZ erscheinende Anzeigen gewährt; für private Gelegenheitsanzeigen ist es preislich überdies ohne jede Bedeutung, ob diese Anzeigen gleichzeitig in beiden Blättern oder nur in einem von ihnen erscheinen. Dadurch besteht für die Inseratenkunden sowohl vom Leserinteresse als auch preislich ein besonderer Anreiz von den Angeboten der Beklagten Gebrauch zu machen. Dieser Anreiz wird noch dadurch unterstützt, daß auf diese Weise in dem fraglichen Regionalbereich nicht nur die Leser einer bestimmten Tageszeitung, sondern praktisch lückenlos alle Haushalte und Leser erfaßt werden und zwar in einem weitaus vollständigeren Umfang als ihn eine konkurrierende Tageszeitung bieten könnte. Nahegelegt wird dem Inseratenkunden die Benutzung dieser Kombiantionsmöglichkeit überdies noch durch die für Anzeigenblatt und WAZ gemeinsamen Annahmestellen.
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Diese enge Verknüpfung von WAZ und Anzeigenblatt und der damit verbundene Einsatz des Anzeigenblatts als Werbemittel für Inseratenkunden, Abonnenten und Leser der WAZ führen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer wesentlichen Stärkung der Marktposition und zu einem Wettbewerbsvorsprung der WAZ, den konkurrierende Tageszeitungen auf diesem regionalen Markt auch nicht durch eine eigene Leistungssteigerung ausgleichen können.
Damit gehen aber die Auswirkungen aus dem Einsatz des Anzeigenblatts in seiner konkreten Verletzungsform ganz erheblich über die Beeinträchtigungen hinaus, die mit der Herausgabe eines Anzeigenblatts üblicherweise verbunden sind und von der Wettbewerbsordnung noch hingenommen werden, solange eine gemeinschaftsschädliche Störung der Wirtschaftsordnung nicht erkennbar ist. Bei diesem Sachverhalt kann es nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das Berufungsgericht Herausgabe und Vertrieb des Anzeigenblatts in seiner konkreten, zu Ziff. II näher gekennzeichneten Gestaltung als wettbewerbswidrig angesehen hat.
4. Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen Abwehr die Herausgabe der beanstandeten Anzeigenblätter der Beklagten etwa deshalb als gerechtfertigt anzusehen, weil die Klägerin ihrerseits an der Herausgabe des Anzeigenblatts "In der City Bergkaraen" beteiligt ist. Dieses Anzeigenblatt ist, nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, erst nahezu 1 1/2 Jahre nach dem Erscheinen des "WAZ Anzeiger für Kamen und Bergkamen" herausgebracht worden und
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konnte daher überhaupt keine Veranlassung zur Herausgabe des WAZ Anzeigers als Abwehrmaßnahme sein, überdies handelt es sich, nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Anzeigenblatt "In der City Bergkamen" um ein Werbeblatt der Geschäftsleute eines bestimmten Einkaufszentrums, der redaktionelle Teil des Blattes beschränkt sich im wesentlichen auf das Geschehen im Einkaufszentrum, schließlich fehlt jeglicher Bezug auf die Tageszeitung der Klägerin oder eine andere Zeitung. Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dieses Anzeigenblatt als wettbewerbsrechtlich zulässig ansehen, das auch sachlich der Beklagten keine Veranlassung bot, ihr eigenes Anzeigenblatt in der vom Berufungsgericht beanstandeten konkreten Gestaltung herauszubringen. Hierzu bestand, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, auch dann keine Veranlassung, wenn die Beklagte befürchtet hatte, daß von dritter Seite ein weiteres Anzeigenblatt erscheinen könnte.
V. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Alff RiBGH Dr. Merkel ist
krankheitshalber an der Unterschriftsleistung verhindert.
Krüger-Nieland
v. Gamm Schwerdtfeger