BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 100/7A
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
26. Oktober 1977 Schnurr,
JustizhauptSekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Firma August _ _______
GflHHBB Straße GflHHHV (HflHHMp) * vertreten
durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Hans-Karl
2. des persönlich haftenden Gesellschafters, Kaufmann
Hans-Karl ebenda,
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Firma Heinrich Güternah- und Fernverkehr,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juli 1974 wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten 4/5 als Gesamtschuldner, 1/5 trägt die Beklagte zu 1 allein.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 5. September 1970 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 einen "Beschäftigungsvertrag", demzufolge die Beklagte zu 1 einen von der Klägerin kurze Zeit darauf für 112.407,81 DM erworbenen Ackermann-Sattelanhänger für die Dauer von drei Jahren zu beschäftigen hatte und einen jährlichen Frachtumsatz von 120.000,— DM garantierte. Die Klägerin hatte sämtliche mit dem Einsatz des Fahrzeugs verbundenen Kosten zu tragen. In § 8 ist bestimmt, daß die Beklagte zu 1 ein außerordentliches Kündigungsrecht habe, wenn ein wesentlicher Teil des Transportaufkommens auf andere Verkehrsträger verlagert werde oder wenn verkehrspolitische Veränderungen eintreten sollten, die den Auftragsbestand der Beklagten zu 1 erheblich beeinträchtigen würden. Dieser Ver-
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trag ermöglichte der Beklagten zu 1, im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zu den C0HHHIV~Werken Gasrußtransporte von Kalscheuren nach in der Zeit vom 21. September 1970 bis Ende Mai 1971 durchzuführen. Danach setzte die Beklagte zu 1 das Fahrzeug nicht mehr ein, weil sie von der Firma CflBBHIiV keine Aufträge mehr erhielt. Mit Schreiben vom 29. September 1971 teilte sie der Klägerin mit, sie könne das Fahrzeug nicht weiter beschäftigen, Ersatzansprüche lehne sie wegen Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage ab.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten den entgangenen Gewinn für das zweite und dritte Beschäf-tigungsJahr.
Sie ist der Auffassung, die Beklagten könnten sich nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, sie hätten im übrigen den Entzug der Aufträge selbst zu vertreten. Für die Höhe sei von einem Jahresumsatz von 196.000,— DM auszugehen; abzüglich der Eigenkosten verbleibe ein Gewinn von 51.202,82 DM. Zumindest sei vom garantierten Jahresumsatz von 120.000,— DM auszugehen; nach Abzug der Eigenkosten verbleibe ein Jahresgewinn von 35.450,88 DM.
Die Beklagten haben demgegenüber vorgetragen, der "Beschäftigungsvertrag” sei vom Fortbestand der Geschäftsbeziehungen zu der Firma abhängig gewesen. Den
Emtzug der Gasrußtransporte hätten sie nicht zu vertreten. Bei der Berechnung sei allenfalls von dem garantierten Jahresumsatz von 120.000,— DM auszugehen; ein solcher Umsatz habe aber keinen Gewinn erwarten lassen.
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Das Landgericht hat zwei Jahresgewinne zu je 35.450,44 DM zugesprochen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Jahresgewinne auf je 13.000,— DM festgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage, die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
EntScheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, die Beklagten seien der Klägerin nach §§ 325, 631 BGB, § 128 HGB zu dem Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet, weil die Beklagte zu 1 den Sattelanhänger der Klägerin entgegen der vertraglichen Vereinbarung im zweiten und dritten Jahr nicht eingesetzt habe. Die Beklagten hätten nicht den Nachweis geführt, daß sie dies nicht zu vertreten hätten (§ 282 BGB).
Der Bestand des Vertrages sei nicht von dem Fortbestand der Geschäftsbeziehung zu der Firma abhängig gewesen.
Die Beklagten könnten sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die erheblichen Kosten, die der Vertragsschluß für die Klägerin mit sich gebracht habe, ließen vielmehr darauf schließen, daß die Klägerin das Risiko der Fortdauer der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu 1 zu der Firma nicht über-
nommen haben würde, hätten die Parteien darüber verhandelt.
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Die Beklagten hätten den Entzug der Transportaufträge auch selbst verschuldet, weil sie die Bezugsvereinbarung nicht eingehalten hätten; der von nicht lie-
ferbare Reifentyp habe nur 20 % des auf 250.000,— DM be-messenen Gesamtbedarfs ausgemacht, so daß die Reifenabnahme im Wert von 100.000,— DM möglich gewesen wäre.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht haben die Beklagten die Auffassung vertreten, der Beklagten zu 1 habe das außerordentliche Kündigungsrecht des § 8 der Vereinbarung zugestanden, das sie auch ausgeübt habe; dieses Kündigungsrecht habe das Berufungsgericht übersehen und sei zu Unrecht nicht darauf eingegangen. Das ist nicht richtig. Die Regelung des § 8 gibt ein außerordentliches Kündigungsrecht bei einer Verlagerung der Transporte auf andere Verkehrsträger oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Auftragbestandes durch verkehrspolitische Maßnahmen. Einer dieser Fälle liegt hier nicht vor. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß diese Bestimmung auch im Streitfall anzuwenden wäre, haben die Beklagten in den Vorinstanzen nicht vorgetragen. Es ist daher entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsfehler, daß sich das Berufungsgericht damit nicht auseinandergesetzt hat. Die Revision, ist ferner der Meinung, das Berufungsgericht habe den Begriff der Geschäftsgrundlage verkannt, wenn es angenommen habe, der Geschäftswille der Parteien habe nicht die Vorstellung enthalten, der Vertrag mit werde be-
stehen bleiben. Es genüge vielmehr im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch die einseitige Erklärung der Beklagten, daß sie dies als Geschäftsgrundlage ansehe; davon sei auszugehen.
Auch dem kann nicht gefolgt werden. Erklärungen einer Partei werden bei Einverständnis des Partners regelmäßig Teil des Vertragsinhalts; das Berufungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, daß der Fortbestand des Vertrages mit nicht Vertragsinhalt und weder
schriftlich noch mündlich vereinbart gewesen sei. Fehlt es an einem solchen Einverständnis, dann wird der Inhalt der Erklärung nicht Vertragsinhalt.
Im Streitfall gingen die Beklagten von langfristigen Transportverträgen aus und das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin auch bekannt. Damit war dieser Umstand aber nicht schon Geschäftsgrundlage des Beschäftigungsvertrages. Das wäre nur dann der Fall, wenn der beiderseitige Geschäftswille sich darauf aufgebaut hätte. Das Berufungsgericht verneint dies angesichts der erheblichen Kosten, die für die Klägerin mit dem Vertragsschluß verbunden waren. Die Klägerin sei auch nicht bereit gewesen, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, bei dieser Sachlage das Risiko einer Vertragsbeendigung mit CflHIMHBI in Kauf zu nehmen, wenn zwischen den Parteien über diesen Punkt verhandelt worden wäre.
Diese Erwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Das Berufungsgericht kommt zu seinen Feststellungen aufgrund der Auslegung des Beschäftigungsvertrages als eines Individualvertrages in Verbindung mit den sonstigen Umständen des Geschäfts. Es handelt sich danach um ein Geschäft, bei dem das Auftragsrisiko eindeutig bei den Beklagten lag und diesen nicht gestattete, dieses Risiko durch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf die Klägerin abzuwälzen. Die Klägerin hatte die erheblichen Kosten für die
Beschaffung des Fahrzeugs zu übernehmen, es würde bei diese Sachlage den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen ihr auch das Auftragsrisiko aufzuerlegen. Daß auch die Beklagte zu 1 von dieser Risikoverteilung ausging, erweist di Umsatzgarantie.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, die Beklagte zu 1 habe den Entzug der Gasrußtransporte zu vertreten, weil sie ihrerseits den Verpflichtungen gegenüber nicht nachgekommen sei. Die dazu an-
gestellte Berechnung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Damit ist auch dem Berufungsgericht insoweit beizutreti als es annimmt, die Beklagten dürften sich in keinem Fall a\ die Entziehung der Gasrußlieferung berufen; diese Beurteilui rechtfertigt zugleich den Anspruch nach § 325 BGB.
II. Das Berufungsgericht legt seiner Schadenberechnung einen jährlichen Gesamtumsatz von 200.000,— DM zugrunde; di bei geht es von dem während der Beschäftigungszeit tatsächlich erzielten Umsatz aus und legt als Maßstab für das zvreV und dritte Jahr eine normale, in etwa gleichbleibende Entwicklung an.
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, das Berufungsgericht hätte von dem garantierten Umsatz von 120.000,— IW ausgehen müssen, der auch Höchstgrenze für eine Schadensberechnung sei. Dem ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht legt die vertragliche Vereinbarung dahin aus, der Betrag von 120.000,— DM sei lediglich der garantierte Mindestumsatz, schließe aber einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage eines höheren durchschnittlichen Frachtumsatzes nicht aus. Diese Auslegung des Individualver-
träges ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie ist möglich und verstößt nicht gegen Rechtsgrundsätze. Auch die Revision hat keine Umstände vorgetragen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
III. Da auch die Berechnung des entgangenen Gewinns keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Alff Schönberg
Schwerdtfeger Rebitzki