BGH · I ZR 100/72 vom 21.12.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Das Landgericht hat diese Werbeaktion durch eine einstweilige Verfügung untersagt, die im Berufungsverfahren aufgehoben wurde. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin geltend gemacht, diese Werbung verstoße unter den Gesichtspunkten des unzulässigen Kaufzwanges, der unzulässigen Koppelung und der unzulässigen Verleitung zu Mißbräuchen gegen § 1 UWG. Insbesondere sei die Ankündigung der Sonderprämie von 200.— DM für die zehn erfolgreichsten Sammler unlauter und nicht etwa als Rabattgewährung oder besondere Preisstellung zu verstehen. 1. es zur Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das nachstehende Verbot vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe in ihrem Handelsgewerbe zu unterlassen, für ihr Edelkräuter-Erzeugnis "Doka-tor” bei allen Besitzern von Restaurants und Gaststätten und in der sich an diese wendenden Presse wie folgt zu werben: 2. es zur Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das nachstehende Verbot vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe in ihrem Handelsgewerbe zu unterlassen, die gemäß dem Klageantrag zu 1 zu untersagende Werbung weiter durchzuführen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Es kommt zu dem Ergebnis, daß es sich zwar angesichts des Zusammenhangs zwischen dem Geldversprechen und dem Erwerb der Likörflaschen um eine Zugabe handele, diese aber gemäß Es werde auch nicht gegen § 1 Abs.3 Satz 1 ZugabeVO verstoßen, denn die Ankündigung als "Sonderprämie” erwecke im vorliegenden Fall nicht den Eindruck der Unentgeltlichkeit, vielmehr sei klar, daß es sich um eine Belohnung für Mengenabnahme nebst entsprechender Reklame sowie für Sammelmühe handele. Auch von einer Verlosung oder einem anderen Zufall im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 2 ZugabeVO sei die Zuwendung nicht abhängig gemacht, so daß der Klageanspruch aus keinem zugaberechtlichen Grund Erfolg haben könne. BGH Schatzjagd, GRUR 73, 591 - Goldenes A; GRUR 73, 418 - Preisausschreiben; GRUR 73, 474 - Geballtes Bunt; Betrieb 73, 2391)* Dabei ist zu dem Ausdruck gekommen, daß diese Art der Werbung zwar nicht schlechthin gegen gute Wettbewerbssitten verstößt, jedoch grundsätzlich einer strengen Beurteilung zu unterwerfen ist und zwar im Hinblick auf die ihr ihrem Wesen nach anhaftende Gefahr, die angesprochenen Verkehrskreise zu verführen, ihren KaufentSchluß nicht unter Abwägung von Preis und Güte der Ware, sondern aufgrund sachfremder Überlegungen zu treffen. Insbesondere ist dabei abzuwägen zwischen dem wettbewerbseigenen Bestreben, durch solche Werbung die Aufmerksamkeit auf das eigene Angebot zu lenken und den Nachteilen, die den Mitbewerbern und dem Publikum aus einer Übersteigerung oder der besonderen Ausgestaltung der jeweiligen Wertreklame erwachsen können. Das Berufungsgericht hat sich demgegenüber nur darauf berufen, daß Warenempfehlungen, die mit Rücksicht auf eine günstige Verdienstspanne ausgesprochen werden, ohne dieses Motiv anzugeben, auch sonst nicht schlechterdings zu Bedenken Anlaß gäben. Für den Fall einer vom Hersteller den Angestellten des Einzelhändlers versprochenen Verkäuferprämie hat die Rechtsprechung dagegen ausgesprochen, daß das Publikum in seiner berechtigten Erwartung, daß die Objektivität der Kundenberatung nicht noch durch andere als solche allgemeinen geschäftlichen Erwägungen eingeschränkt wird, enttäuscht wird, wenn die Anpreisung darauf beruht, daß der Verkäufer sich eine Prämie des Herstellers verdienen will (aaO). Hier handelt es sich zwar nicht um eine Angestelltenprämie - wenngleich das Mitwirken von Angestellten, worauf das Landgericht zu Recht hinweist, keineswegs ausgeschlossen ist - der Sachverhalt weist aber Übereinstimmungen auf, die zu einer gleichartigen Beurteilung führen müssen. Der Anreiz geht dabei über den bei üblichen Mengenrabatten gebotenen hinaus, denn es wird insbesondere mit der Sonderprämie eine ungewisse, den Spielund Sammeltrieb ausnutzende besondere Chance geboten, die, zu demal weil sie sich, wie hervorgehoben wird, in Bargeld niederschlagen kann, als ein besonders lockender Anreiz darstellt. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, wenn die Klägerin und mit ihr das Landgericht geltend macht, daß die Beklagte damit ein Element in den Wettbewerb eingeführt hat, das - zu demal dort, wo der Inhaber die Kunden selbst bedient - die Gefahr einer mehr als üblichen Beeinträchtigung der Objektivität der Kundenberatung mit sich bringen kann. Wegen dieser Besonderheiten kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie - im Gegensatz zur Klägerin, die ihre Konkurrenzerzeugnisse preisgebunden verkauft -mit ihren nicht preisgebundenen Erzeugnissen auf keine andere Weise über den Preis die Gastwirte am Absatz ihres Dokator interessieren könne. Schließlich kann auch nicht ganz von der Hand gewiesen werden, was die Klägerin geltend macht, daß die Gefahr von Warenunterschiebungen erhöht wird, wenn die Gastwirte in dieser Weise angeregt werden, ein Erzeugnis in besonderer Weise zu fördern. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 91, 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

PublikumUWGKapselLandgerichtGRURGefahrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwerk: Ja BGHZ: nein UWG § 1 Verschlußkapsel-Prämie Ein Spirituosenhersteller verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, wenn er Gastwirten Geldprämien für die Einreichung von Verschlußkapseln verspricht, mit denen die von ihm vertriebenen Flaschen versehen sind. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1973 - I ZR 100/72 - OLG Braunschweig LG Braunschweig BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i zr 100/72 URTEIL Verkündet am 21. Dezember 1973 Zug, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geachiftaatelle in dem Rechtsstreit der Firma W. Mfli Kommanditgesellschaft, Jägermeister-Spirituosenfabrik, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Curt MBB Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. FflHHI und Günter - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, und Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen die Firma und BaSB Vertrieb, Hermann OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Hermann DflBBBHBB und Hans Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr.i 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Juni 1972 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 25. Januar 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien stellen Kräuter- und Halbbitterliköre her und vertreiben sie als Wettbewerber. Die Beklagte hat die roten Verschlußkapseln ihrer Literflaschen "DoflHB"» die sie hauptsächlich über den Großhandel an gastronomische Betriebe vertreibt, mit einem weißen Punkt versehen und in Werbeanzeigen mit dem in einzelnen aus dem Klageantrag ersichtlichen Text allen Gastronomen für die Einsendung von 1-20 Kapseln pro Stück DM 1.—, für die Einsendung von 21 - 40 Kapseln pro Stück DM 1,50 und für jede weitere Kapsel DM 2.— versprochen. Für die zehn erfolgreichsten Sammler hat sie je 200.— DM MSonderprämie" ausgesetzt. 3 Diese Werbeaktion war bis 31. Dezember 1971 befristet. Das Landgericht hat diese Werbeaktion durch eine einstweilige Verfügung untersagt, die im Berufungsverfahren aufgehoben wurde. Daraufhin hat die Beklagte die Werbeaktion wieder aufgenommen und dabei klargestellt, daß jede Kapsel auch einzeln eingesandt werden könne. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin geltend gemacht, diese Werbung verstoße unter den Gesichtspunkten des unzulässigen Kaufzwanges, der unzulässigen Koppelung und der unzulässigen Verleitung zu Mißbräuchen gegen § 1 UWG. Insbesondere sei die Ankündigung der Sonderprämie von 200.— DM für die zehn erfolgreichsten Sammler unlauter und nicht etwa als Rabattgewährung oder besondere Preisstellung zu verstehen. Die Klägerin hat - soweit noch im Streit - beantragt. 1. es zur Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das nachstehende Verbot vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe in ihrem Handelsgewerbe zu unterlassen, für ihr Edelkräuter-Erzeugnis "Doka-tor” bei allen Besitzern von Restaurants und Gaststätten und in der sich an diese wendenden Presse wie folgt zu werben: wSammeln Sie bares Geld! Sammeln Sie die Dokator-Kapseln mit dem weißen Punkt! Jede DoSÜM-Kapsel mit weißem Punkt ist für Sie mindestens 1.—DM wert! Jede 1-Liter-Flasche DoBÜB kriegt eine rote Kapsel mit dem weißen Punkt. Diese Verschlußkapseln können Sie selbstverständlich einzeln an uns einsenden. Praktischer für Sie ist jedoch, wenn Sie die Kapseln 4 sammeln und uns dann geschlossen einschicken* Sie bekommen dann eine Menge bares Geld: Die ersten 20 Kapseln bringen Ihnen pro Stück DM 1 .— (= DM 20.--), die zweiten 20 Kapseln bringen Ihnen pro Stück DM 1,50 (= DM 30. — ), alle weiteren 20 Kapseln bringen Ihnen pro Stück DM 2.— (= DM 40.—). Den 10 erfolgreichsten Sammlern winkt daraufhin eine Sonderprämie von DM 200.—, die nach Ende der Aktion zur Verteilung kommt. Fordern Sie den PdMBBI-Sammelsack an, stecken Sie die Kapseln hinein; sobald der erste volle Sack bei uns eingetroffen ist, erhalten Sie automatisch das Geld und den zweiten Sammelsack. Machen Sie mit! DoflHB, der feine Edelkräuter, schenkt sich gut aus und bringt viel ein"; 2. es zur Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das nachstehende Verbot vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe in ihrem Handelsgewerbe zu unterlassen, die gemäß dem Klageantrag zu 1 zu untersagende Werbung weiter durchzuführen. Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgründe I. Das Berufungsgericht prüft die umstrittene Werbemaßnahme zunächst unter dem Gesichtspunkt des Zugaberechts. Es kommt zu dem Ergebnis, daß es sich zwar angesichts des Zusammenhangs zwischen dem Geldversprechen und dem Erwerb der Likörflaschen um eine Zugabe handele, diese aber gemäß § 1 Abs. 2 b ZugabeVO vom Zugabeverbot freigestellt sei, weil sie aus einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbeträge bestehe. Dies gelte auch für die 10 Sonderprämien von je DM 200.— für die erfolgreichsten Sammler, denn diese Zuwendung habe jeweils eine nachträgliche Ermäßigung der Preise der gelieferten DodBB-Flaschen um insgesamt DM 200.— zur Folge, sei auch der Höhe nach bestimmt. Es werde auch nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 ZugabeVO verstoßen, denn die Ankündigung als "Sonderprämie” erwecke im vorliegenden Fall nicht den Eindruck der Unentgeltlichkeit, vielmehr sei klar, daß es sich um eine Belohnung für Mengenabnahme nebst entsprechender Reklame sowie für Sammelmühe handele. Auch von einer Verlosung oder einem anderen Zufall im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZugabeVO sei die Zuwendung nicht abhängig gemacht, so daß der Klageanspruch aus keinem zugaberechtlichen Grund Erfolg haben könne. II. Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffe zutreffen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil das Unterlassungsbegehren jedenfalls aus § 1 UWG begründet ist. Immerhin muß zu demindest für die Sonderprämie, die für die zehn erfolgreichsten Sammler ausgesetzt worden ist, in Zweifel gezogen werden, ob es sich dabei überhaupt um eine Zugabe handelt, denn der Erwerb der Prämie hängt nicht von der Zahl der gekauften Flaschen ab, sondern von dem nicht dem Einflußbereich des Gastwirts unterliegenden Zufall, ob er während der für die Werbeaktion festgelegten Zeitspanne einer der zehn erfolgreichsten Sammler ist. Als neben der Hauptware unentgeltlich angekündigte Zugabe könnte insoweit allenfalls die ungewisse Chance angesehen werden, dieses Ziel zu erreichen. Auch erscheint es nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 b ZugabeVO, Barrabatte von dem Zugabeverbot freizustellen, kaum angängig, in der Ankündigung der 6 Sonderprämie das Inaussichtstellen einer auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden Zugabe zu erblicken. Aber selbst wenn man dies annehmen wollte, läge es nahe, in der Prämie jedenfalls eine nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ZugabeVO unzulässige "Zufallszugabe" zu sehen. III. Mit Erfolg macht die Revision geltend, daß die angegriffene Werbemethode gegen § 1 UWG verstößt. Es handelt sich um eine Erscheinungsform der sog. Wertreklame, deren Besonderheit im Vergleich zur Bild- und Wortreklame darin besteht, daß dem Kunden zu Werbezwecken geschenkweise eine Vergünstigung gewährt wird. Der Senat hat sich in jüngster Zeit wiederholt mit Erscheinungsformen der Wertreklame befaßt (vgl. BGH Schatzjagd, GRUR 73, 591 - Goldenes A; GRUR 73, 418 - Preisausschreiben; GRUR 73, 474 - Geballtes Bunt; Betrieb 73, 2391)* Dabei ist zu dem Ausdruck gekommen, daß diese Art der Werbung zwar nicht schlechthin gegen gute Wettbewerbssitten verstößt, jedoch grundsätzlich einer strengen Beurteilung zu unterwerfen ist und zwar im Hinblick auf die ihr ihrem Wesen nach anhaftende Gefahr, die angesprochenen Verkehrskreise zu verführen, ihren KaufentSchluß nicht unter Abwägung von Preis und Güte der Ware, sondern aufgrund sachfremder Überlegungen zu treffen. Insbesondere ist dabei abzuwägen zwischen dem wettbewerbseigenen Bestreben, durch solche Werbung die Aufmerksamkeit auf das eigene Angebot zu lenken und den Nachteilen, die den Mitbewerbern und dem Publikum aus einer Übersteigerung oder der besonderen Ausgestaltung der jeweiligen Wertreklame erwachsen können. Im Streitfall liegt der Rechtsfehler des angefochtenen Urteils darin, daß das Berufungsgericht die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Publikums durch die an der Sammelaktion beteiligten Gastwirte und die Gefahr von Warenunterschiebungen nicht ausreichend gewürdigt hat. Schon das Landgericht hatte ausgeführt, daß die 7 Gastwirte durch die von der Beklagten gebotenen Geldzuwendungen dazu verleitet werden könnten, ihre Kunden einseitig unter Vernachlässigung sachlicher Gesichtspunkte zu beraten und zu bedienen, und hat auf die Rechtsprechung betreffend die Gewährung von Verkäuferprämien durch den Hersteller hingewiesen (vgl. RG GRUR 1938, 619 - Herdweiß; RGSt 48, 291 - Korkengeld; BGH GRUR 1971, 223 - Clix-Mann). Das Berufungsgericht hat sich demgegenüber nur darauf berufen, daß Warenempfehlungen, die mit Rücksicht auf eine günstige Verdienstspanne ausgesprochen werden, ohne dieses Motiv anzugeben, auch sonst nicht schlechterdings zu Bedenken Anlaß gäben. Damit ist aber den Besonderheiten des Streitfalls nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Zwar ist anerkannt, daß das Publikum auch von einer Beratung im Fachgeschäft keine schrankenlose Objektivität erwartet und daß es sich regelmäßig bewußt ist, daß auch der Einzelhändler geneigt ist, solche Waren anzupreisen, an deren Umsatz er aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere auch wegen der Höhe der Verdienstspanne, besonders interessiert ist (vgl. Clix-Mann aaO). Für den Fall einer vom Hersteller den Angestellten des Einzelhändlers versprochenen Verkäuferprämie hat die Rechtsprechung dagegen ausgesprochen, daß das Publikum in seiner berechtigten Erwartung, daß die Objektivität der Kundenberatung nicht noch durch andere als solche allgemeinen geschäftlichen Erwägungen eingeschränkt wird, enttäuscht wird, wenn die Anpreisung darauf beruht, daß der Verkäufer sich eine Prämie des Herstellers verdienen will (aaO). Hier handelt es sich zwar nicht um eine Angestelltenprämie - wenngleich das Mitwirken von Angestellten, worauf das Landgericht zu Recht hinweist, keineswegs ausgeschlossen ist - der Sachverhalt weist aber Übereinstimmungen auf, die zu einer gleichartigen Beurteilung führen müssen. Die Beklagte gewährt wirtschaftlich ebenfalls Erfolgsprämien, denn 8 ( Sinn der Aktion ist es, den Verkauf von Dokator an Letztverbraucher, also den verstärkten Ausschank dieses Getränkes zu belohnen. Der Anreiz geht dabei über den bei üblichen Mengenrabatten gebotenen hinaus, denn es wird insbesondere mit der Sonderprämie eine ungewisse, den Spielund Sammeltrieb ausnutzende besondere Chance geboten, die, zu demal weil sie sich, wie hervorgehoben wird, in Bargeld niederschlagen kann, als ein besonders lockender Anreiz darstellt. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, wenn die Klägerin und mit ihr das Landgericht geltend macht, daß die Beklagte damit ein Element in den Wettbewerb eingeführt hat, das - zu demal dort, wo der Inhaber die Kunden selbst bedient - die Gefahr einer mehr als üblichen Beeinträchtigung der Objektivität der Kundenberatung mit sich bringen kann. Wegen dieser Besonderheiten kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie - im Gegensatz zur Klägerin, die ihre Konkurrenzerzeugnisse preisgebunden verkauft -mit ihren nicht preisgebundenen Erzeugnissen auf keine andere Weise über den Preis die Gastwirte am Absatz ihres Dokator interessieren könne. Diesem Argument kann im übrigen auch deshalb für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch keine entscheidungs-erhebliche Bedeutung mehr zukommen, weil die Preisbindung für derartige Erzeugnisse in Kürze ausläuft und damit insoweit Wettbewerbsgleichheit zwischen den Parteien hergestellt wird. Schließlich kann auch nicht ganz von der Hand gewiesen werden, was die Klägerin geltend macht, daß die Gefahr von Warenunterschiebungen erhöht wird, wenn die Gastwirte in dieser Weise angeregt werden, ein Erzeugnis in besonderer Weise zu fördern. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 91, 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel v. Gamm Richter am Bundesgerichtshof Schwerdtfeger ist wegen Urlaub sabwesenhe it an der Unterschriftsleistung verhindert. Krüger-Nieland