BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 100/68 URTEIL Verkündet am
30. September 1970
Zug,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Helmut D Straße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Firma E. W. H
vertreten durch den schafter E. W.
& Co., gesetzlich »ersönlich haftenden Gesell-W, UMI-
2.
E. W. H > persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1, (M®>)»
mr
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentiu Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Br. Schönberg und Dr. Prhr. v. G-amm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 1968 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat sich im Frühjahr 1965 mit der Vorbereitung eines deutschen Sammelbands aus Ausgaben der amerikanischen Zeitschrift befaßt, der im
Verlag der Beklagten zu 1 erscheinen sollte. Nach Aufgabe dieser Planung durch die Beklagte zu 1 hat der Kläger die Herausgabe einer deutschen Monatszeitschrift vorbereitet, die teils aus deutschen Original' beiträgen, teils aus Beiträgen der amerikanischen Zeitschrift "CiHHH" bestehen und im Verlag der Beklagten zu 1 erscheinen sollte.
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Hierzu ist am 2. Juli 1965 vom Kläger und dem damaligen Prokuristen der Beklagten zu 1 Karl Heinz SMBB für diese ein Vertrag unterzeichnet worden, den die Beklagte zu 1 wegen Überschreitung der Vertretungsmacht Schwaners als für unverbindlich ansieht.
Sie beruft sich darauf, daß im Handelsregister eingetragen sei: G-esamtprokurist Karl-Heinz SflHHH, FflHB (MflB). Er vertritt gemeinsam mit dem persönlich haftenden Gesellschafter Eberhard W. Hj oder mit dem Einzelprokurist Walter Ul
Der Vertrag lautet:
I. Die Vertragsteile hatten am 27.4.1965 einen Vorvertrag abgeschlossen, wonach D. für H. aus Ausgaben der amerikanischen Zeitschrift "CSHB" einen deutschen Sammelband zusammenstellen und herausgeben sollte. H. wollte D. hierfür einen Betrag von 50.000,— DM zur Verfügung stellen, aus dem D. die Honorare der von ihm auszuwählenden Übersetzer (je 20.— DM für insgesamt etwa 700 deutsche Manuskriptseiten; bezahlen sollte. Der danach verbleibende Betrag sollte das Honorar Herrn für seine Arbeit darstellen. D. hat sich für diese Arbeit seit 1. Mai 1965 freigehalten und den Textteil dieses Sammelbandes etwa zur Hälfte ausgewählt.
H. bittet D., nicht auf der Durchführung dieses Vorhabens zu bestehen. Zur Abgeltung der Ansprüche D.*s auf Erfüllung bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung der obigen Verpflichtungen schließen die Vertragsteile folgenden
Herausgebervertrag.
II. 1.) D. stellt gemeinsam mit für H. als Verleger redaktionell eine deutsche Zeitschrift mit dem Titel nCtHB|n zusammen, die laufend monatlich erscheinen und teils aus ins Deutsche übertragenen Beiträgen der
amerikanischen Zeitschrift "CflBIBD”, teils aus deutschen Originalbeiträgen bestehen soll. D. obliegt in Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitern (unter Beibehaltung seines MflHHB Wohnsitzes) die Auswahl, die redaktionelle Zusammenstellung und Bearbeitung und zu dem Teil die Übersetzung der Beiträge (bis zu einem Ausmaß von 50 deutschen Manuskriptseiten zu je 1800 Anschlägen monatlich). Die Beschaffung der notwendigen Urheber- und Übersetzungsrechte ist Sache des H~ D. überträgt von den in seiner Person durch die genannte Tätigkeit entstehenden Herausgeber- und sonstigen Urheberrechten das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in der Zeitschrift "CavalierM auf H..
2.) H. zahlt an D. ab 1.9.1965 bis einschließlich Jan. 1966 ein jeweils am 1. eines Monats fälliges Honorar von monatlich 2.000.— DM sowie die in Zusammenhang mit D.’s Arbeit entstehenden Spesen. Für die Monate Mai und Juni 1965» in denen sich D. für H. bereits freigehalten und den Textteil des ursprünglich geplanten Sammel-bandes etwa zur Hälfte zusammengestellt hat, bleibt D. der bereits auf den Vorvertrag vom 27.4.1965 gezahlte Betrag von 3.000.— DM. Außerdem erhält er hierfür bei Abschluß dieses Vertrages noch 1.000.— DM von H..
III. Die deutsche Ausgabe der Zeitschrift "Cavalier" soll, beginnend spätestens am 1.1.1966 monatlich erscheinen. Erklärt H. bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich an D., daß die Zeitschrift nicht erscheint, so verbleiben D. sämtliche in Ziff. II, 2 vereinbarten Zahlungen. Die bei D. entstandenen Herausgeber- und sonstigen Urheberrechte fallen, soweit sie gemäß Ziff. II, 1 übertragen wurden, an D. zurück. Ebenso stehen ihm alle von ihm erstellten Manuskripte und sonstige von ihm stammende Unterlagen zu.
IV. Gibt H. bis 1.1.1965 (richtig 1.1.1966) die in Ziff. III genannte Erklärung nicht ab, so gilt folgendes:
1. ) H. ist verpflichtet, die Zeitschrift wie
vorgesehen, und mit einer monatlichen Auflage von mindestens 15.000 Exemplaren zu vervielfältigen und in branchenüblicher Weise zu verbreiten. D. ist zur weiteren Herausgebertätigkeit in der in Ziff. II, 1 genannten Weise verpflichtet,
2. ) H. zahlt an D. ein monatliches Honorar von
2.000,— DM fällig jeweils am 1. jedes Monats, und außerdem für jedes verkaufte Exemplar der Zeitschrift eine Pauschale von IM 0,05.
3. ) Der Vertrag gilt für die Dauer des Erschei-
nens der Zeitschrift "CMHIP"» mindestens jedoch für ein Jahr, und kann nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden.
4. ) Bei Beendigung des Vertrages gilt für noch
nicht verwertete Vorarbeiten D.’s Ziff. III Satz 2 entsprechend. Weitere gesetzliche Rechte und Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
V. Für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Klägers.
VI. Die Kosten der Inanspruchnahme des Herrn Rechts anwalts Dr. LflÜ, MfBBHR, in dieser Angelegenheit tragen H. und D. je zur Hälfte bis zu je 150.— DM.
Der jeweils am 1. jedes Monats fällige Betrag von 2.000, (Ziff. II, 2 des Vertrags) ist dem Kläger bis einschließ lieh September 1965 überwiesen worden. Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt.
Von der Möglichkeit nach Ziff. III, Satz 2 des Vertrags, bis zu dem 1. Januar 1966 schriftlich zu erklären daß die geplante Zeitschrift nicht erscheine, hat die Be klagte zu 1 keinen Gebrauch gemacht. Sie hat dem Kläger vielmehr am 22. Januar 1966 mitgeteilt, daß sie den Vertrag vom 2. Juli 1965 nicht anerkenne, weil SHHi seine Vertretungsmacht überschritten habe.
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Der Kläger, der an dem Vertrag festhält, hat im Urkundenprozeß ein Vorbehaltsurteil des Landgerichts erwirkt, nach dem die Beklagte zu 1 zur Zahlung des monatlichen Honorars von 2.000,— DM für die Monate Oktober 1965 bis einschließlich Februar 1966, insgesamt 10.000,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Das Berufungsverfahren dieses Urkundenprozesses sowie das Nachverfahren ruhen wegen des vorliegenden Rechts streits.
Im vorliegenden Rechtsstreit beansprucht der Kläger nach Ziff. IV, 2 des Vertrages ein monatliches Honorar von 2.000,— DM, zuzüglidi der Exemplarpauschale von monatlich 750,— DM, abzüglich seines eigenen sonstigen Einkommens von monatlich 500,— DM für die Monate März bis Dezember 1966 (10 x 2.250,— DM). Er verlangt ferner nach Ziff. II, 2 des Vertrags eine Spesenpauschale in Höhe von 1.000,— DM für die Monate September bis einschließlich Dezember 1965 und schließlich 150,— DM nach Ziff. VI des Vertrags.
Der Kläger hält den Vertrag vom 2. Juli 1965 für rechtswirksam. Die Beklagte zu 1 habe dadurch, daß sie ihren Prokuristen den Geschäftsbetrieb
allein und selbständig habe führen lassen, die Überschreitung der Vertretungsmacht durch Schwaner geduldet, jedenfalls aber den Rechtsschein einer entsprechenden Vertretungsmacht SflHHHi gesetzt. Der Kläger habe seinerseits von der Gesamtvertretungsmacht SflH und der diesbezüglichen Eintragung im Handelsregister keine Kenntnis gshabt. Ebensowenig habe SHHHHI darauf hingewiesen, daß die Wirksamkeit des Vertrags noch von
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der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten zu 1 bzw. ihres Geschäftspartners,
abhängig sei. Jedenfalls hätten aber die Beklagten durch die tatsächliche Durchführung des Vertrags den Anschein erweckt, als sei der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen.
Der Kläger hat beantragt zu erkennen:
Die Beklagten sind samtverbindlich schuldig,
DM 23.650,— nebst 4 $ Zinsen aus DM 1.000,— seit 1. Januar 1966, aus DM 3.250,— seit 1. März 1966, aus DM 5.500,— seit 1. April 1966, aus DM 7.750,— seit 1. Mai 1966, aus DM 10.000,— seit 1. Juni 1966, aus DM 12.250, seit 1. Juli 1966, aus DM 14.500,— seit 1. August 1966, aus DM 16.750,— seit 1. September 1966, aus DM 19.000,— seit 1. Oktober 1966, aus DM 21.250,— seit 1. November 1966, aus DM 23.500,— seit 1. Dezember 1966 und aus DM 23.650,— seit Zustellung des Klageschriftsatzes .
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.
Sie haben sich auf die Überschreitung der Vertretungsmacht Schwaners berufen. Überdies habe bei Vertragsabschluß dessen Wirksamkeit ausdrücklich von der Zustimmung des sich damals in den USA aufhaltenden Geschäftspartners der Beklagten zu 1, BflBl, abhängig gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger weiterhin seine Klageansprüche. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe:
Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt bleiben.
I. 1. Das Berufungsgericht hat ein Zustandekommen des Vertrags vom 2. Juli 1965 verneint, da der Vertragsabschluß auf Grund der Ge samt Vertretung SflBli von der - tatsächlich nicht erteilten - Genehmigung des Komplementärs bzw. Alleinprokuristen der Beklagten zu 1 abhängig gewesen sei; einen zugunsten des Klägers wirkenden Rechtsschein einer Alleinvertretungsbefugnis SfHHHHI hätten die Beklagten nicht gesetzt. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
2. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der Vertragsabschluß vom 2. Juli 1965 wegen der Vertretungsbeschränkung SfliHHB auf eine Gesamtprokura (§4-8 Abs. 2 HGB) grundsätzlich der Genehmigung des Komplementärs bzw. Alleinprokuristen der Beklagten zu 1 bedurft hätte. Es unterliegt jedoch einem Rechtsirrtum, wenn es auf Grund der Gesamtprokura-Eintragung im Handelsregister das Vorbringen des Klägers für unbeachtlich erklärt, die Beklagten hätten - ungeachtet der Gesamtprokura-Eintragung - ihrem Prokuristen Schwaner ohne Erfordernis der Gegenzeichnung die Führung der gesamten Geschäfte zur alleinigen Erledigung, einschließlich der alleinigen Unterzeichnung aller Geschäftspapiere und Schecks überlassen. Das Berufungsgericht übersieht dabei die nur deklaratorische Natur der Prokura-Eintragung im Handelsregister. Die der Prokura-Eintragung zugrunde liegende Bevollmächtigung des Prokuristen voll-
zieht sich außerhalb des Handelsregisters und unabhängig von der Registereintragung. Die nach § 53 HG-B notwendige Registereintragung, hier mit der Beschränkung auf eine Gesamtprokura, ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmachterteilung, sondern dient lediglich der Verlautbarung der Vertretungsverhältnisse der Beklagten zu 1 und dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs durch die negativen und positiven Publizitätswirkungen des Handelsregisters (§15 HGB). Damit können die Vertretungsverhältnisse - unabhängig von der Registereintragung - nachträglich geändert werden. Das gilt auch für eine Abänderung der Gesamtprokura in eine Alleinprokura. Denn auch die Erweiterung des Vollmachtsumfangs vollzieht sich - wie die Vollmacht erteilung - außerhalb des Handelsregisters und unabhängig von der Handelsregistereintragung. Daher kann sich jeder Dritte auf diese Änderung der materiellen Rechtslage berufen, ohne daß es auf die nur deklaratorische Eintragung der RechtsVeränderung im Handelsregister ankommt (RG Recht 1923 Nr. 677; 1915 Rr. 2111; Würdinger in Großkommentar HGB Anm. 8, 9 zu § 15 HGB). Das Handelsregister ist insoweit unrichtig geworden, so daß die Publizitätswirkungen des Handelsregisters in dieser Beziehung nicht mehr eingreifen können; eine Berufung der Beklagten auf § 15 Abs. 2 HGB würde insoweit ausscheiden (RG aaO).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hätte sich daher das Berufungsgericht mit der Aussage des Zeugen auseinandersetzen müssen. Denn aus den
Angaben des Zeugen kann gegebenenfalls eine solche Erweiterung seiner Gesamtprokura in eine Alleinprokura
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zu entnehmen sein. Nach seiner Aussage hat Schwaner "das Geschäft der Beklagten zu 1 aufgebaut, er hat sämtliche Geschäfte, die in dem Betrieb anfielen, allein und selbständig geführt"; das rein "formale" Erfordernis einer zweiten Unterschrift habe sich dabei als unpraktisch erwiesen, so daß der Zeuge "mit Einverständnis" aller Gesellschafter "sämtliche im Rahmen des Geschäftsbetriebs anfallenden Rechtsgeschäfte in eigener Zuständigkeit allein vorgenommen habe".
3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO), um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die Rechtswirksamkeit des Vertrags, aus dem die Klageansprüche hergeleitet werden, unter dem Gesichtspunkt einer Erweiterung der Gesamtprokura in eine Alleinprokura zu prüfen.
Sollte das Berufungsgericht zur Verneinung einer solchen Erweiterung des Vollmachtumfangs kommen, so wird weiterhin eine Haftung der Beklagten aus dem von ihnen gesetzten Rechtsschein einer solchen Vollmachterweiterung in Betracht zu ziehen sein. Nach der Aussage des Zeugen Schwaner und unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Vertrag vom 2. Juli 1965 mit Vorarbeiten des Klägers und Zahlungen der Beklagten zu 1 mehrere Monate durchgeführt worden ist, liegt es nahe, von einem dadurch von den Beklagten gesetzten Rechtsschein auszugehen. Gegenüber einem solchen Rechtsschein eines wirksamen Vertragsabschlusses könnten sich die Beklagten ebenfalls nicht auf die Publizitätswirkungen des Handelsregisters berufen; sie müßten sich die Wirkungen ihres eigenen Verhaltens gegenüber dem Kläger entgegenhalten lassen (vgl. für den Gesamtprokuristen: Würdinger aaO Vorbem. 33
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und Anm. 14, 16 sowie Staub-Bondi (14.) Anm. 14 je zu § 48 HGB; ferner für den parallelen Fall der Gesamtvertretung von persönlich haftenden Gesellschaftern einer oHG: BGH LM Nr. 8 zu § 242 (E) BGB; BGHZ 17,
13/17; RG Recht 1923 Nr. 677).
II. Von seinem Standpunkt aus bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung zu der vom Landgericht vorgenommenen Prüfung, ob der Abschluß des Vertrags vom 2. Juli 1965 von SHHBP ausdrücklich von der Genehmigung Biancones, des Kontaktmanns der Beklagten zu 1 zu dem Herausgeber der amerikanischen Zeitschrift abhängig gemacht und eine solche Genehmigung erteilt worden war. Bei dieser gegebenenfalls noch erforderlichen Prüfung ist zwar, soweit insoweit den Feststellungen des Landgerichts gefolgt wird, davon auszugehen, daß Schwaner einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hat.
Doch erscheint zweifelhaft, ob sich dieser Vorbehalt auf den Vertrag in seiner Gesamtheit beziehen sollte.
Denn der Vertrag zerfällt mit der Regelung der vorbereitenden Arbeiten in Ziff. II und III sowie mit der Regelung der endgültigen Zeitschriftenherausgabe in Ziff. IV in zwei deutlich voneinander abgesetzte Teile, wobei die Wirksamkeit des für die endgültige Zeitschriftenherausgabe maßgebenden Teils (Ziff. IV des Vertrags) von einer einfachen, im freien Belieben der Beklagten zu 1 stehenden Erklärung abhing. Unter diesen Umständen wird zu prüfen sein, ob der erste Teil des Vertrags mit seinen Ziff. I und II nicht von vornherein unter die Vorbereitungshandlungen fiel, zu denen der Zeuge Schwaner nach seiner Aussage auch von BQHHi ermächtigt war. Hierfür könnte auch sprechen, daß dem Kläger
nichts über eine Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat.
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Für die im vorliegenden Prozeß aus Ziff. II, 2 des Vertrags hergeleiteten Ansprüche würde sich dann die weitere, für die Ansprüche aus Ziff. IV des Vertrags notwendige Prüfung erübrigen, ob der Kläger nach Treu und Glauben von der Genehmigung Biancones ausgehen konnte, nachdem er - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - seit dem Vertragsabschluß vom 2. Juli 1965 bis zu dem Oktober 1965 nichts Gegenteiliges gehört hatte, vielmehr der Vertrag tatsächlich durchgeführt worden ist. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß sich auch im Oktober 1965 die Beklagte zu 1 noch nicht auf die fehlende Genehmigung B^m^* sondern nur auf die Prokurabeschränkung des Zeugen berufen hatte. Über-
dies hatte die Beklagte zu 1 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Erklärung nach Ziff. IV des Vertrags über die Aufgabe des Zeitschriftenprojekts abgegeben, so daß auch aus diesem Grund der Kläger von einer Genehmigung BflMBP ausgehen konnte. Im übrigen war es Sache des stets für die Beklagte zu 1 auftretenden Zeugen die von ihm für notwendig gehaltene
Genehmigung BflBHHP umgehend einzuholen oder zu demindest insofern Klarheit zu schaffen, zu demal der Kläger sofort mit seinen Arbeiten beginnen sollte. Tat der Zeuge insoweit gar nichts und zahlte er darüber hinaus, wie unstreitig ist, sogar in den folgenden drei Monaten an den Kläger das in dem Vertrag ausgemachte volle Honorar, so können sich die Beklagten nach Treu und Glauben nicht mehr auf das Fehlen der etwa vorbehaltenen Zustimmung berufen. Vielmehr durfte der Kläger aus dem (vom Beklagten zu 2 bzw. Biancone ermöglichten) Verhalten des Zeugen SQHBHI schließen, daß diese Zustimmung erteilt war. Dies muß die Beklagte zu 1 gegen sich gelten lassen, falls SHHBB Alleinprokura erteilt worden war
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oder doch der Rechtsschein für eine solche Vollmachterteilung sprach.
III. Das Berufungsurteil war danach auf die Revision des Klägers aufzuheben und der Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO).
Krüger-Nieland Alff Merkel
Schönberg v. Gamm