BGH · I ZR 100/67

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 280 März 1969 unter Mit“ Wirkung der Bundesrichter Pehle, Dr* Sprenkmann, Br* Simon, Ballhaus und Br* Girisch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6„ Zivil-Senats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30» März 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzforderung in Höhe von 170„343,- DM gegen den Beklagten geltende Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erwarb von einer in FlflHP ansässigen Gesellschaft, deren "europäischer Repräsentant“ der Beklagte ist, Grundstücke und bot sie deutschen Kaufinteressenten an* Darunter befand sich auch ein in F14BM gelegenes Grundstück von etwa 40 300 qm, das die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu dem Preis von knapp 400000,- DM erworben hatte» Über dieses Grundstück war Anfang 1965 ein Vertrag mit einem Stuttgarter Mechanikermeister zustande gekommen, wonach dieser berechtigt sein sollte, das Grundstück bis zu dem 31» Juli 1965 zu einem Preise von 210*000,- DM anzukaufen» Kurz vor Ablauf dieser Prist trat der Kaufinteres-sent von seiner Option zurück, nachdem er erfahren hatte, daß er gleiches Land bei der vom Beklagten vertretenen Gesellschaft erheblich billiger erwerben könne» Die Klägerin hat dem Beklagten zur hast gelegt, er habe den KaufInteressenten - wie auch in anderen Fällen -auf unlautere Weise durch Preisunterbietung und Aufstellen wahrheitswidriger Behauptungen abgeworben und dem eigenen Unternehmen zugeführt, obwohl er die Rechtsvor-güngerin der Klägerin zuvor selbst darin bestärkt habe, daß ihre Preise angemessen seien., tatsächlich sei auch der dem Interessenten berechnete Preis unter Berücksichtigung der enormen Aufwendungen für Werbung, Kundenbetreuung und Aufbau eines Mitarbeiterstabes marktgerecht gewesen«, Die Klägerin macht als Schadensersatz den ün-terschiedsbetrag zwischen dem Einund Verkaufspreis des fraglichen Grundstücks geltende Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hat dahinstehen lassen, ob der Beklagte den Stuttgarter KaufInteressenten wettbewerbswidrig veranlaßt habe, von seiner Option zurückzutreten« Der Optionsvertrag sei wegen Wuchers nichtig gewesen, so daß der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden nicht entstanden sei«, Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am IQo November 1966 fristgerecht Berufung eingelegt, diese jedoch nach Meinung des Berufungsgerichtes innerhalb der Beru-fungsbegründungofrist nicht ordnungsgemäß begründet« Der neue zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte zunächst eine einmonatige Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 13« Januar 1967 einschließlich erwirkt, wobei er zur Begründung u,a, vorgetragen hatte, er befinde sich vom 25«, Dezember 1966 bis 10«, Januar 1967 auf Urlaub« Unter dem 13* Januar 1967 reichte er dann einen von ihm unterschriebenen, als Berufungsbegründung bezeichneten und mit einem Antrag versehenen Schriftsatz ein, der wie folgt ‘beginnt: ^Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seine Zustimmung zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am Tage vor deren .Ablauf erteilt, am darauffolgenden Tage aber widerrufen hat, befindet sich der Unterzeichnete in einer Zwangslage» Bisher war es üblich, daß Anwälte kollegialiter auf ihre Urlaubsregclungen gegenseitig Rücksicht nahmen und dementsprechend auch zu Verlängerungen von Berufungsbegründungsfristen zustimmten» Weil sich der gegnerische Prozeßbevollmächtigte diesem Brauch nicht angeschlossen hat, bleibt dem Unterzeichneten in Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nichts anderes übrig, als ira folgenden zur Begründung der Berufung das Informationsschreiben seiner Partei vom 5»1»1967 wiederzugeben: n wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will« Eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen wird daher selbst in einfach gelagerten Pallen nicht als genügende Berufungsbegründung anerkannt (RGZ 144? In vorliegenden Ball hat nun zwar der zweitinstanzliche Prozeßbevollraäehtigte der Klägerin nicht lediglich auf deren Informationsschreiben Bezug genommen, sondern dieses in den von ihm persönlich Unterzeichneten Schriftsatz aufgenommeno Durch eine solche Unterschrift wird im allgemeinen der Nachweis dafür erbracht-, daß der Anwalt selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet und das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat (BGHZ 37, 156 = DM Nr» 45 zu § 519 ZPO mit Anmerkung von Johannsen)-, Denn es muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt bekannt ist, welche Pflichten ihm bei der Berufungsbegründung obliegen (BGH VersR 1962, 1204)» Wie weit er dabei auf die Ergebnisse einer eigenen Prüfung aufbaut oder sich fremde Arbeit zunutze machen will, bleibt - wie schon das Reichsgericht hervorgehoben hat - seiner Gewissenhaftigkeit überlassen (JW 1935, 111) o Die nur formale Unterzeichnung eines von dritter Seite verfaßten Schriftsatzes genügt jedoch dann nicht, wenn im Einzelfall die gesamten Unstände, insbesondere Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit ergeben oder wenn gar die Übernahme der vollen Verantwortung abgelehnt wird (BGH DM 16 zu § 519 = JR 1954, 462 mit zustimmender Anmerkung von Lent; VersR 1962, 1204; RG JW 1935, 777; vgl« auch Johannsen DM Nr0 45 zu § 519 ZPO und RGZ 65, 81)0 Derartige Umstände hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Reehtsirrtum angenommene Nach den auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht derjenige Teil des Schriftsatzes, der allein als Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs0 3 Ziffo 2 in Betracht kommen könnte, aus der Wiedergabe eines Inforraationsschreibens der ParteioDaß dieser Teil der BerufungsbegründungsSchrift keine eigene geistige Leistung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war, hat dieser - v;ie das Berufungsgericht feststellt - auf Befragen ausdrücklich eingeräumt„ Baß sich der Prozeßbevollmächtigte dieses Informations~ schreiben aber auch nicht als eine ernsthaft geprüfte« von ihm voll verantwortete Berufungsbegründung zurechnen lassen wollte, ergibt bereits sein Hinweis auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit in Verbindung mit der distanzierenden Angabe, daß es sich bei den fraglichen Ausführungen um Parteiinformationen handle, die natürlich keine lege artis aufgebaute Berufungsbegründung seien« Ob gleichwohl eine eigenverantwortliche Prüfung und Übernahne dieser Ausführungen dann in Betracht gezogen werden könnten, wenn diese den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen würden, kann dahinstehen« Denn nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsge-richtes entspricht die Parteiinformation diesen Voraussetzungen nichto Sie befaßt sich ausführlich und in teilweise schwer verständlicher Form mit dem vom Landgericht dahingestellt gelassenen Verhalten des Beklagten und mit seinen Beziehungen zur Rechtsvorgängerin der Klägerin« Kur sehr knapp wird in diesem Zusammenhang der Vertrag mit dem Stuttgarter Mechanikermeister erwähnt, der dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zugrunde liegt« Babei unterbleibt aber eine tatsächliche und rechtliche Auseinandersetzung gerade mit demjenigen Punkt, den das Landgericht als entscheidungserheblich angesehen hatte, nämlich mit dem auffallenden Mißverhältnis von Einund Verkaufspreis« Eine solche Auseinandersetzung hätte sich zwar dann erübrigen können, wenn das Klagebegehren - wie in der von der Revision angezogenen Entscheidung LM Hr« 57 zu § 519 ZPO - ausschließlich auf neue Tatsachen und Beweismittel, also beispielsweise auf andere entgangene Verkäufe gestützt worden wäre« Berartige Fälle werden Bei dieser Sachlage kann auch aus der Schlußbemerkung des Prozeßbevollmächtigten, das Informationsschreiben enthalte alle nach dem Gesetz für eine Berufungsbegründung erforderlichen -Angaben, nicht hergeleitet werden, daß er die erforderliche Überprüfung durchgeführt und die volle Verantwortung übernommen habe0

Zitierte Normen

Schlagwörter

GrundstückBerufungsgericht®BerufungsbegründungZPOKlägerinProzeßbevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

2009 045 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I_ZR. 100/67 URTEIL Verkündet am 28o Marz 1969 Werner 9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma In®®® Investment Aß, gesetzlich vertreten durch ihren Verwaltungsrat Dr„ Alfons Wi^®|®, 2®/ t'ch|®P9 Gr®®® am Ko®®-Platz, Klägerin und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmüchtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr<> ®® - Br, gegen Bro Karl H0 Hi» 0 Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 280 März 1969 unter Mit“ Wirkung der Bundesrichter Pehle, Dr* Sprenkmann, Br* Simon, Ballhaus und Br* Girisch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6„ Zivil-Senats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30» März 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzforderung in Höhe von 170„343,- DM gegen den Beklagten geltende Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erwarb von einer in FlflHP ansässigen Gesellschaft, deren "europäischer Repräsentant“ der Beklagte ist, Grundstücke und bot sie deutschen Kaufinteressenten an* Darunter befand sich auch ein in F14BM gelegenes Grundstück von etwa 40 300 qm, das die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu dem Preis von knapp 400000,- DM erworben hatte» Über dieses Grundstück war Anfang 1965 ein Vertrag mit einem Stuttgarter Mechanikermeister zustande gekommen, wonach dieser berechtigt sein sollte, das Grundstück bis zu dem 31» Juli 1965 zu einem Preise von 210*000,- DM anzukaufen» Kurz vor Ablauf dieser Prist trat der Kaufinteres-sent von seiner Option zurück, nachdem er erfahren hatte, daß er gleiches Land bei der vom Beklagten vertretenen Gesellschaft erheblich billiger erwerben könne» Die Klägerin hat dem Beklagten zur hast gelegt, er habe den KaufInteressenten - wie auch in anderen Fällen -auf unlautere Weise durch Preisunterbietung und Aufstellen wahrheitswidriger Behauptungen abgeworben und dem eigenen Unternehmen zugeführt, obwohl er die Rechtsvor-güngerin der Klägerin zuvor selbst darin bestärkt habe, daß ihre Preise angemessen seien., tatsächlich sei auch der dem Interessenten berechnete Preis unter Berücksichtigung der enormen Aufwendungen für Werbung, Kundenbetreuung und Aufbau eines Mitarbeiterstabes marktgerecht gewesen«, Die Klägerin macht als Schadensersatz den ün-terschiedsbetrag zwischen dem Einund Verkaufspreis des fraglichen Grundstücks geltende Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hat dahinstehen lassen, ob der Beklagte den Stuttgarter KaufInteressenten wettbewerbswidrig veranlaßt habe, von seiner Option zurückzutreten« Der Optionsvertrag sei wegen Wuchers nichtig gewesen, so daß der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden nicht entstanden sei«, Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am IQo November 1966 fristgerecht Berufung eingelegt, diese jedoch nach Meinung des Berufungsgerichtes innerhalb der Beru-fungsbegründungofrist nicht ordnungsgemäß begründet« Der neue zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte zunächst eine einmonatige Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 13« Januar 1967 einschließlich erwirkt, wobei er zur Begründung u,a, vorgetragen hatte, er befinde sich vom 25«, Dezember 1966 bis 10«, Januar 1967 auf Urlaub« Unter dem 13* Januar 1967 reichte er dann einen von ihm unterschriebenen, als Berufungsbegründung bezeichneten und mit einem Antrag versehenen Schriftsatz ein, der wie folgt ‘beginnt: ^Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seine Zustimmung zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am Tage vor deren .Ablauf erteilt, am darauffolgenden Tage aber widerrufen hat, befindet sich der Unterzeichnete in einer Zwangslage» Bisher war es üblich, daß Anwälte kollegialiter auf ihre Urlaubsregclungen gegenseitig Rücksicht nahmen und dementsprechend auch zu Verlängerungen von Berufungsbegründungsfristen zustimmten» Weil sich der gegnerische Prozeßbevollmächtigte diesem Brauch nicht angeschlossen hat, bleibt dem Unterzeichneten in Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nichts anderes übrig, als ira folgenden zur Begründung der Berufung das Informationsschreiben seiner Partei vom 5»1»1967 wiederzugeben: n Banach folgen mehrere Seiten Ausführungen, meist in Form von Fotokopien und schließlich folgende Sätze; ,fDas vorstehend gebrachte Informationsschreiben ist natürlich keine lege artis aufgebaute Beru-fungsbegründung» Es sind aber alle nach dem Gesetz hierzu erforderlichen Angaben darin enthalten» Weiter wird auf das gesamte Vorbringen in I» Instanz und die dort gebrachten Beweisantritte Bezug genommen« Insbesondere wird weiterhin auf das Zeugnis der ooo (es folgen sechs Kamen) Bezug genommen«11 Bas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen» Hit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht» Ent schei dungsgründe Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die an sich statthafte? formund fristgerecht eingelegte Berufung nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 519 Abs» 3 Ziffo 2 ZPO begründet worden» Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen haben keinen Erfolg» 1c Während es zuvor zur Berufungsbegründung genügte? daß der Berufungskläger etwaige neue Tatsachen vorbrachte (vglo Art» 2 Ziff» 70 der Verordnung vom 13» Februar 1924? RGBl 1924? 135)? verlangt die durch Novelle vom 27o Oktober 1933 eingeführte Neufassung des § 519 Abs» 3 Ziff» 2 neben der Angabe neuer Tatsachen und Beweismittel “die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe)110 Den Zweck dieser Verschärfung hat die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der amtlichen Begründung (Reichsanzeiger 1933 Nr» 257) darin erblickt? daß eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht und überflüssige Arbeit erspart werden soll; der Berufungsführer soll gezwungen werden? das? was er gegen das erstinstanzliche Erteil vorzubringen hat? unter eigener neuer Überprüfung nach Kaßgabe der abweichenden Würdigung des Erstrichters so zu unterbreiten? daß sich der Berufungsrichter wie auch der Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichten können? wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will« Eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen wird daher selbst in einfach gelagerten Pallen nicht als genügende Berufungsbegründung anerkannt (RGZ 144? 6; 164? 390; BGHZ 7? 170; EGH LH Nr„ 38 zu § 519 ZP0)c Rementsprechend hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht den vom Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin stammenden letzten Absatz des strittigen Schriftsatzes als unzureichend gewertet, Das gilt auch für die bloße Aufzählung von sechs Zeugen? deren Benennung nicht erkennen läßt? welche Berufungsgründe damit unter Beweis gestellt werden sollen, f 2o Der mit der Neufassung des § 519 ZPO verfolgte Gesetzeszweck schließt in Verbindung mit den Vorschriften über den Anwaltszwang (§§ 78 Abs, 1? 150 Ziff, 6 ZPO) ein? daß der beim Berufungsgericht zugelassene Anwalt den Streitstoff in_eigener^Verantwortung überprüfen und unter Bekämpfung der angefochtenen Entscheidung in der für das Berufungsverfahren geeigneten Art und Weise vortragen soll; denn nur dann läßt sich einigermaßen erreichen? daß der Rechtsstreit ausreichend vorbereitet wird und das Gericht und der Gegner klar darauf hingewiesen werden? in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Urteil angegriffen wird. Die danach erforderliche eigenverantwortliche Tätigkeit erbringt der Prozeßbevollmächtigte nicht schon ohne weiteres dadurch? daß er auf fremde Ausarbeitungen Bezug nimmto Zwar ist die Rechtsprechung darauf bedacht? dort Erleichterungen zu gestatten? wo sich dies mit dem gesetzgeberischen Zweck vereinbaren läßt (so Johannsen DM Kr« 9 zu § 519; Stein/Jonas? ZPO? 19° Aufl°? Anm, III 2 b zu § 519)° Doch wurden Bezugnahmen auf Rechtsgutachten? Schriftsätze der Parteien? des erstinstanzlichen Anwaltes oder eines anderen beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Anwaltes für nicht ausreichend erachtet? und zwar selbst dann nicht? wenn diese Schriftstücke formal den Anforderungen einer^Berufungsbegründungssehrift genügten und der Prozeßbevollmächtigte erklärte? er mache sieh deren Inhalt zu eigen (RGZ 164? 390 = DR 1940? 2025 mit zustimmender Anmerkung von Schänke? BGHZ 7? 170; BGH DH Nr, 21 zu § 519 ZPO und Nr, 57 zu BEG 1956 § 209)° In vorliegenden Ball hat nun zwar der zweitinstanzliche Prozeßbevollraäehtigte der Klägerin nicht lediglich auf deren Informationsschreiben Bezug genommen, sondern dieses in den von ihm persönlich Unterzeichneten Schriftsatz aufgenommeno Durch eine solche Unterschrift wird im allgemeinen der Nachweis dafür erbracht-, daß der Anwalt selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet und das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat (BGHZ 37, 156 = DM Nr» 45 zu § 519 ZPO mit Anmerkung von Johannsen)-, Denn es muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt bekannt ist, welche Pflichten ihm bei der Berufungsbegründung obliegen (BGH VersR 1962, 1204)» Wie weit er dabei auf die Ergebnisse einer eigenen Prüfung aufbaut oder sich fremde Arbeit zunutze machen will, bleibt - wie schon das Reichsgericht hervorgehoben hat - seiner Gewissenhaftigkeit überlassen (JW 1935, 111) o Die nur formale Unterzeichnung eines von dritter Seite verfaßten Schriftsatzes genügt jedoch dann nicht, wenn im Einzelfall die gesamten Unstände, insbesondere Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit ergeben oder wenn gar die Übernahme der vollen Verantwortung abgelehnt wird (BGH DM 16 zu § 519 = JR 1954, 462 mit zustimmender Anmerkung von Lent; VersR 1962, 1204; RG JW 1935, 777; vgl« auch Johannsen DM Nr0 45 zu § 519 ZPO und RGZ 65, 81)0 Derartige Umstände hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Reehtsirrtum angenommene Nach den auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht derjenige Teil des Schriftsatzes, der allein als Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs0 3 Ziffo 2 in Betracht kommen könnte, aus der Wiedergabe eines Inforraationsschreibens der ParteioDaß dieser Teil der BerufungsbegründungsSchrift 8 keine eigene geistige Leistung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war, hat dieser - v;ie das Berufungsgericht feststellt - auf Befragen ausdrücklich eingeräumt„ Baß sich der Prozeßbevollmächtigte dieses Informations~ schreiben aber auch nicht als eine ernsthaft geprüfte« von ihm voll verantwortete Berufungsbegründung zurechnen lassen wollte, ergibt bereits sein Hinweis auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit in Verbindung mit der distanzierenden Angabe, daß es sich bei den fraglichen Ausführungen um Parteiinformationen handle, die natürlich keine lege artis aufgebaute Berufungsbegründung seien« Ob gleichwohl eine eigenverantwortliche Prüfung und Übernahne dieser Ausführungen dann in Betracht gezogen werden könnten, wenn diese den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen würden, kann dahinstehen« Denn nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsge-richtes entspricht die Parteiinformation diesen Voraussetzungen nichto Sie befaßt sich ausführlich und in teilweise schwer verständlicher Form mit dem vom Landgericht dahingestellt gelassenen Verhalten des Beklagten und mit seinen Beziehungen zur Rechtsvorgängerin der Klägerin« Kur sehr knapp wird in diesem Zusammenhang der Vertrag mit dem Stuttgarter Mechanikermeister erwähnt, der dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zugrunde liegt« Babei unterbleibt aber eine tatsächliche und rechtliche Auseinandersetzung gerade mit demjenigen Punkt, den das Landgericht als entscheidungserheblich angesehen hatte, nämlich mit dem auffallenden Mißverhältnis von Einund Verkaufspreis« Eine solche Auseinandersetzung hätte sich zwar dann erübrigen können, wenn das Klagebegehren - wie in der von der Revision angezogenen Entscheidung LM Hr« 57 zu § 519 ZPO - ausschließlich auf neue Tatsachen und Beweismittel, also beispielsweise auf andere entgangene Verkäufe gestützt worden wäre« Berartige Fälle werden zwar erwähnt, doch unterbleibt jegliche Substantiierung eines daraus folgenden Schadens <, Bei dieser Sachlage kann auch aus der Schlußbemerkung des Prozeßbevollmächtigten, das Informationsschreiben enthalte alle nach dem Gesetz für eine Berufungsbegründung erforderlichen -Angaben, nicht hergeleitet werden, daß er die erforderliche Überprüfung durchgeführt und die volle Verantwortung übernommen habe0 Pa sonach das Berufungsgericht die Berufung zu Recht wegen unzureichender Berufungsbegründung verworfen hat, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 Absc 1 ZPO zurückzuweiseno Fehle Sprenkmann Simon Ballhaus Girisch