BGH · I ZR 100/67
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 280 März 1969 unter Mit“ Wirkung der Bundesrichter Pehle, Dr* Sprenkmann, Br* Simon, Ballhaus und Br* Girisch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6„ Zivil-Senats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30» März 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzforderung in Höhe von 170„343,- DM gegen den Beklagten geltende Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erwarb von einer in FlflHP ansässigen Gesellschaft, deren "europäischer Repräsentant“ der Beklagte ist, Grundstücke und bot sie deutschen Kaufinteressenten an* Darunter befand sich auch ein in F14BM gelegenes Grundstück von etwa 40 300 qm, das die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu dem Preis von knapp 400000,- DM erworben hatte» Über dieses Grundstück war Anfang 1965 ein Vertrag mit einem Stuttgarter Mechanikermeister zustande gekommen, wonach dieser berechtigt sein sollte, das Grundstück bis zu dem 31» Juli 1965 zu einem Preise von 210*000,- DM anzukaufen» Kurz vor Ablauf dieser Prist trat der Kaufinteres-sent von seiner Option zurück, nachdem er erfahren hatte, daß er gleiches Land bei der vom Beklagten vertretenen Gesellschaft erheblich billiger erwerben könne» Die Klägerin hat dem Beklagten zur hast gelegt, er habe den KaufInteressenten - wie auch in anderen Fällen -auf unlautere Weise durch Preisunterbietung und Aufstellen wahrheitswidriger Behauptungen abgeworben und dem eigenen Unternehmen zugeführt, obwohl er die Rechtsvor-güngerin der Klägerin zuvor selbst darin bestärkt habe, daß ihre Preise angemessen seien., tatsächlich sei auch der dem Interessenten berechnete Preis unter Berücksichtigung der enormen Aufwendungen für Werbung, Kundenbetreuung und Aufbau eines Mitarbeiterstabes marktgerecht gewesen«, Die Klägerin macht als Schadensersatz den ün-terschiedsbetrag zwischen dem Einund Verkaufspreis des fraglichen Grundstücks geltende Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hat dahinstehen lassen, ob der Beklagte den Stuttgarter KaufInteressenten wettbewerbswidrig veranlaßt habe, von seiner Option zurückzutreten« Der Optionsvertrag sei wegen Wuchers nichtig gewesen, so daß der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden nicht entstanden sei«, Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am IQo November 1966 fristgerecht Berufung eingelegt, diese jedoch nach Meinung des Berufungsgerichtes innerhalb der Beru-fungsbegründungofrist nicht ordnungsgemäß begründet« Der neue zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte zunächst eine einmonatige Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 13« Januar 1967 einschließlich erwirkt, wobei er zur Begründung u,a, vorgetragen hatte, er befinde sich vom 25«, Dezember 1966 bis 10«, Januar 1967 auf Urlaub« Unter dem 13* Januar 1967 reichte er dann einen von ihm unterschriebenen, als Berufungsbegründung bezeichneten und mit einem Antrag versehenen Schriftsatz ein, der wie folgt ‘beginnt: ^Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seine Zustimmung zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am Tage vor deren .Ablauf erteilt, am darauffolgenden Tage aber widerrufen hat, befindet sich der Unterzeichnete in einer Zwangslage» Bisher war es üblich, daß Anwälte kollegialiter auf ihre Urlaubsregclungen gegenseitig Rücksicht nahmen und dementsprechend auch zu Verlängerungen von Berufungsbegründungsfristen zustimmten» Weil sich der gegnerische Prozeßbevollmächtigte diesem Brauch nicht angeschlossen hat, bleibt dem Unterzeichneten in Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nichts anderes übrig, als ira folgenden zur Begründung der Berufung das Informationsschreiben seiner Partei vom 5»1»1967 wiederzugeben: n wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will« Eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen wird daher selbst in einfach gelagerten Pallen nicht als genügende Berufungsbegründung anerkannt (RGZ 144? In vorliegenden Ball hat nun zwar der zweitinstanzliche Prozeßbevollraäehtigte der Klägerin nicht lediglich auf deren Informationsschreiben Bezug genommen, sondern dieses in den von ihm persönlich Unterzeichneten Schriftsatz aufgenommeno Durch eine solche Unterschrift wird im allgemeinen der Nachweis dafür erbracht-, daß der Anwalt selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet und das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat (BGHZ 37, 156 = DM Nr» 45 zu § 519 ZPO mit Anmerkung von Johannsen)-, Denn es muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt bekannt ist, welche Pflichten ihm bei der Berufungsbegründung obliegen (BGH VersR 1962, 1204)» Wie weit er dabei auf die Ergebnisse einer eigenen Prüfung aufbaut oder sich fremde Arbeit zunutze machen will, bleibt - wie schon das Reichsgericht hervorgehoben hat - seiner Gewissenhaftigkeit überlassen (JW 1935, 111) o Die nur formale Unterzeichnung eines von dritter Seite verfaßten Schriftsatzes genügt jedoch dann nicht, wenn im Einzelfall die gesamten Unstände, insbesondere Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit ergeben oder wenn gar die Übernahme der vollen Verantwortung abgelehnt wird (BGH DM 16 zu § 519 = JR 1954, 462 mit zustimmender Anmerkung von Lent; VersR 1962, 1204; RG JW 1935, 777; vgl« auch Johannsen DM Nr0 45 zu § 519 ZPO und RGZ 65, 81)0 Derartige Umstände hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Reehtsirrtum angenommene Nach den auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht derjenige Teil des Schriftsatzes, der allein als Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs0 3 Ziffo 2 in Betracht kommen könnte, aus der Wiedergabe eines Inforraationsschreibens der ParteioDaß dieser Teil der BerufungsbegründungsSchrift keine eigene geistige Leistung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war, hat dieser - v;ie das Berufungsgericht feststellt - auf Befragen ausdrücklich eingeräumt„ Baß sich der Prozeßbevollmächtigte dieses Informations~ schreiben aber auch nicht als eine ernsthaft geprüfte« von ihm voll verantwortete Berufungsbegründung zurechnen lassen wollte, ergibt bereits sein Hinweis auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit in Verbindung mit der distanzierenden Angabe, daß es sich bei den fraglichen Ausführungen um Parteiinformationen handle, die natürlich keine lege artis aufgebaute Berufungsbegründung seien« Ob gleichwohl eine eigenverantwortliche Prüfung und Übernahne dieser Ausführungen dann in Betracht gezogen werden könnten, wenn diese den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen würden, kann dahinstehen« Denn nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsge-richtes entspricht die Parteiinformation diesen Voraussetzungen nichto Sie befaßt sich ausführlich und in teilweise schwer verständlicher Form mit dem vom Landgericht dahingestellt gelassenen Verhalten des Beklagten und mit seinen Beziehungen zur Rechtsvorgängerin der Klägerin« Kur sehr knapp wird in diesem Zusammenhang der Vertrag mit dem Stuttgarter Mechanikermeister erwähnt, der dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zugrunde liegt« Babei unterbleibt aber eine tatsächliche und rechtliche Auseinandersetzung gerade mit demjenigen Punkt, den das Landgericht als entscheidungserheblich angesehen hatte, nämlich mit dem auffallenden Mißverhältnis von Einund Verkaufspreis« Eine solche Auseinandersetzung hätte sich zwar dann erübrigen können, wenn das Klagebegehren - wie in der von der Revision angezogenen Entscheidung LM Hr« 57 zu § 519 ZPO - ausschließlich auf neue Tatsachen und Beweismittel, also beispielsweise auf andere entgangene Verkäufe gestützt worden wäre« Berartige Fälle werden Bei dieser Sachlage kann auch aus der Schlußbemerkung des Prozeßbevollmächtigten, das Informationsschreiben enthalte alle nach dem Gesetz für eine Berufungsbegründung erforderlichen -Angaben, nicht hergeleitet werden, daß er die erforderliche Überprüfung durchgeführt und die volle Verantwortung übernommen habe0