BGH · I ZR 100/59 vom 13.02.1961

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auch im Falle C entstehe der Eindruck, daß der Aufkäufer ein Amerikaner sei und unmittelbar mit deutschen Verkäufern abschließen wolle, wobei die Beklagte lediglich als Vermittlerin ein geschaltet sei. Ferner hat die Beklagte bestritten, daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei oder noch entstehen werde, und gegenüber dem Klageantrag zu 2 geltend gemacht, daß es an dem erforderlichen Feststellungs-interesse fehle* 1. Bas Berufungsgericht stellt einleitend fest, die Werbung der Beklagten mit den Angaben '’Amerikanischer Agent” und ’’Amerikanischer Aufkäufer” sei irreführend, und zwar auch dann, wenn die Beklagte bei den aufgrund dieser Werbung getätigten Geschäften, wie sie behaupte, stets lediglich als Vermittlerin gegen Provision aufgetreten sein sollte. Bas Berufungsgericht ist der Meinung, jene Angaben seien geeignet, zu dem mindesten von einem nicht unerheblichen l’eile der Leser so aufgefaßt zu werden, als sei der Agent oder Aufkäufer ein amerikanischer Staatsbürger. Im Palle C sei zwar die Firma der Beklagten genannt worden; die Aufforderung, Eilangebote "über das Autohaus ZflHHI abzugeben, habe jedoch auch hier den falschen Anschein erweckt, als sei ein Amerikaner der Aufkäufer, die Beklagte dagegen lediglich Empfangsstolle für die eingehenden Angebote und nicht selbst Verhandlungspartnerin. Der Revision ist zuzugeben, daß die Bezeichnungen "Amerikanischer Agent" und "Amerikanischer Aufkäufer", grammatikalisch gesehen, nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, auf einen Agenten oder Aufkäufer amerikanischer Staatsangehörigkeit bezogen werden können, sondern auch - ähnlich wie es bei den von der Revision beispielsweise erwähnten Bezeichnungen "Amerikanischer Konsul", "Schweizerischer Konsul" usw. Im Ergebnis kann dieser Einwand der Revision indessen nicht zu dem Erfolg führen, denn eine Werbeankündigung ist nicht etwa nur dann als unrichtig im Sinne des § 3 UWG anzusehon, wenn die einzige mögliche Auslegung oder wenn bei mehreren möglichen Deutungen jede von ihnen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang steht. Der Eindruck, den die Ankündigungen der Beklagten hiernach zu dem mindesten auf einen beachtlichen Teil der angesprochenen Bevölkerungskreise machen konnten, war objektiv falsch, denn hinter den Anzeigen standen nicht Einzelpersonen amerikanischer Nationalität oder in den USA beheimatete geschäftliche ünternohmen, sondern, wie die Beklagte offensichtlich einräu-men will, lediglich sie selbst. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den - von ihm als wahr unterstellten - Vortrag der Beklagten, sie habe die aufgrund der beanstandeten Werbung zustande gekommenen Geschäfte lediglich als Vermittlerin gegen Provision getätigt, mit Recht als unbeachtlich angesehen, denn dieser Vortrag besagt nur, daß die Beklagte die angebotenen Wagen von Pall zu Pall an amerikanische Interesa ton weitervermittelt hat, nicht aber, daß es sich, v/ie nach den Inhalt der Anzeigen angenommen werden konnte, um größere unmittelbare Aufkaufaktionen bestimmter amerikanischer Unternehmen mit einem entsprechenden kapitalmäßigen Rückhalt gehandelt hat. In den Fällen A und B werde der Anschein eines besonders günstigen Angebots nicht etwa dadurch vermieden, daß in diesen Anzeigen für die nach fyagentyp, Alter und der Zahl der gefahrenen Kilometer näher gekennzeichneten Kauf-objekto bestimmte Preise angeboten worden seien, denn diese Preise betrachte das Publikum nur als Richtpreise, anhand deren der im Einzelfall zu vereinbarende Kaufpreis jeweils erst ausgehandelt werden müsse. Die Revision räumt ein, daß die in den Ankündigungen der Fälle A und B genannten festen Preise als Richtpreise anzusehen seien, meint aber, ein besonders günstiges Angebot könne in Ankündigungen dieser Art nur erblickt werden, wenn die genannten Richtpreise erheblich Uber vergleichbaren deutschen Durchschnittspreisen lägen; dies habe das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Das Berufungsgericht stellt zwar die - rechtlich bedenkenfreie - Überlegung in den Vordergrund, daß die deutsche Bevölkerung wegen der bekannten starken Nachfrage nach Volkswagen in den USA und mit Rücksicht darauf, daß Amerikaner allgemein als sehr zahlungskräftig gelten, vielfach annehmen werde, bei einem unmittelbaren Verkauf an Amerikaner könnten besonders günstige Preise erzielt werden. Hierbei ist das Berufungsgericht ersichtlich von der Auffassung ausgegangen, daß solche Richtpreise im allgemeinen als unverbindlich angesehen würden und deshalb nicht geeignet seien,den durch die Wendung “Amerikanischer Agent sucht ...” nahegelegten Anschein eines besonders günstigen Angebots zu vermeiden. Es muß, v;io das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, damit gerechnet werden, daß der Leser, dem die blickfangartige Ankündigung "Amerikanischer Agent sucht ins Auge fallt, den sonstigen Inhalt der Anzeige entweder überhaupt kritiklos hinnehmon oder aber trotz der genannten, möglicherweise von den im deutschen Gebrauchtwagenhandel üblichen Preisen nicht wesentlich abweichenden Richtpreise annehmen wird, daß er jedenfalls beim Aushandeln des endgültigen Kaufpreises bei einem Amei’ikaner wegen der vermuteten Großzügigkeit und besonderen Kapitalkraft eines solchen Interessenten oder auch wogen der vermeintlichen Ausschaltung mitverdienonder Zwischenhändler günstiger abschneiden werde als bei einem deutschen Verhandlungspartner. UntGr diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob der Anschein eines besonders günstigen Angebots, wie das Berufungsgericht meint, im Palle C noch dadurch unterstützt worden ist, daß die Anzeige für das Modell 58 die Zahlung eines Aufpreises in Aussicht gestellt hat, und kann es nicht darauf ankommen, ob die Beklagte, wie die Revision geltend macht, mit dieser Ankündigung nicht zuviel versprochen, sondern tatsächlich solche Aufpreise gezahlt hat. Schließlich wendet die Revision zu Unrecht ein, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten und die hierfür angetretenen Beweise übergangen, daß ein amerikanischer Aufkäufer nach den maßgebenden Vorschriften nicht in den Genuß einer steuerlichen Exportprämie komme und schon deshalb keine besonders günstigen Preise zugestehen könne. Baß das Berufungsgericht auf diesen Vortrag nicht ausdrücklich eingegangen ist, stellt keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 286 ZPO dar, denn dieses Vorbringen konnte für die Entscheidung schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil bei der großen Mehrzahl der Interessenten, an die sich die Zeitungswerbung der Beklagten gerichtet hat - in der Hauptsache dürften Privatpersonen infrage kommen - eine Kenntnis der besonderen steuerlichen Begünstigung des Exporthandels nicht vorausgesetzt werden kann; aber auch ein Interessent, der hierüber unterrichtet sein sollte, wird nicht selten annehmen, daß ein Amerikaner wegen der von den deutschen MarktVerhältnissen in mancher Die beanstandete Ankündigung enthält nicht etwa nur, v/ie die Revision geltend macht, eine reklamehafte Übertreibung, die der Verkehr ohne weiteres auf das richtige Maß zurückführen wird, sondern eine echte Werbebehauptung, die ein beachtlicher feil der angesprochenen Verkehrskreise ernstnehmen und so auffassen wird, daß die Beklagte über die im Höchstfälle auch von anderen Gebrauchtwagenhändlern gebotenen Preise hinaus noch höhere, von keinem Mitbewerber erreichte Preise zahle. Das Berufungsge-richt geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Werbebehauptung trifft, und daß die Behauptung, da dieser Beweisf nach Lage der Sache nicht geführt werden kann, als unrichtige Angabe im Sinne des § 3 UWG Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Einwand der Beklagten verworfen, daß sie zu ihrer Ankündigung im Palle D genötigt und berechtigt gewesen sei, weil die Klägerin kurz zuvor in unzulässiger Weise «absolute Höchstpreise für jeden VW 58« angekündigt habe. Die Behauptung «Keiner zahlt soviel wie TflHI für (ab Aug. 1957) VW-Export« wix’d von einem beachtlichen feil der angesprochenen Verkehrskreise nicht als harmlose übertreibende Reimwerbung aufgefaßt, sondern trotz der mit der Verwendung eines Reimes anklingenden heiteren Note ihrem sachlichen Inhalte hach ernstgenommen und so ausgelegt werden, daß die Beklagte nicht nur wie auch andere Konkurren- Das erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (§ 256 ZPO) ergibt sich entgegen der Meinung der Revision ohne weiteres daraus, daß die Klägerin zur Bezifferung ihres Schadens und zur Erhebung einer Leistungsklage in vollem Umfange erst in der Lage sein wird, wenn die Beklagte ihr, wozu sie verpflichtet ist über den Erfolg ihrer unzulässigen Werbung Aufschluß gegeben hat.

Schlagwörter

AnzeigeBerufungsgerichtAnkündigungpreisenKlägerinWerbungRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 100/59 050 Verkündet am 13. Februar 1961 Grunau, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit I, Bl der Firma Autohaus Z MW-Slraße |^, Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen die Pirma Auto-BSHB, D - Prozeßbevollmächtigter AvMstraße Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Pr. 9 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Pebruar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr* Bock, Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle und Ebel für Recht erkannt; Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Juni 1959 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß in der Urteilsformel des Urteils der 2* Perien-Zivilkammer des Landgerichts Düssei-dorf vom 2* September 1958 unter 1 a die Worte "oder in sonstiger Weise" gestrichen werden und daß 1 c folgende neue Passung erhält; "in Werbeanzeigen im Zusammenhang mit der Angabe bestimmter Kraftfahr-zeugtypen zu behaupten; ’Keiner zahlt soviel wie Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt*. Von -Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien befassen sich mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen. Die Beklagte handelt vorwiegend mit Volkswagen. Die Klägerin macht der Beklagten zu dem Vorwurf, sie habe im Jahre 1958 in verschiedenen Zeitungsinseraten irreführende Angaben gemacht und sie, die Klägerin, hierdurch geschädigt. Zwei der beanstandeten Inserate (im folgenden als Pall A und Pall B bezeichnet) beginnen mit den Worten “Amerikanischer Agent sucht“, führen dann eine Reihe von Volkswagen-und Ghia-Modellen auf und nennen bei jedem Modell nach Angabe des Baujahrs und der Höchstzahl der zurückgeiegten Kilometer einen bestimmten Preis, z.B.: “VW-Export 58 (ab Jun.58) bis 4.500 km 5*000,-oder “VW-Export 57 (ab Jan. 57). bis 20.000 km 4-000,—die Anzeigen schließen mit der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten unter einer Chiffre an die Geschäftsstelle der Zeitung. In einerf/weiteren Anzeige der Beklagten (Pall 0) heißt es: “Amerika»« Aufkäufer sucht dringend für Export 250 VW-Export ab Baujahr Aug. 1955 sow. Mod. 58 mit Aufpreis. Auch Händlerangebote erwünscht! Eil-angebote bitte über Autohaus ZflHB &MHHI Schließ- lich beanstandet die Klage zwei im Mai und Juni 1958 erschienene Anzeigen, von denen die eine mit der Wendung “TSH zahlt mehr als Höchstpreise für VW 58" (Pall D) und die andere (Pall E) mit dem Satz “Keiner zahlt soviel wie für (ab Aug. 1957) VW-Export“ eingeleitet wird. Die Klägerin hat vorgetragen, in den Fällen A und B erweckten die Anzeigen den falschen Eindruck, daß sie von Amerikanern herrührten, die unmittelbar von deutschen Interessenten kaufen wollten; es werde dadurch verschleiert, daß hinter den Anzeigen in Wahrheit ein deutscher Eigenhändler stehe, der im eigenen Namen und aui eigene Rechnung gebrauchte Fahrzeug kaufe und mit dem üblichen Gewinn Weiterverkäufe. Auch im Falle C entstehe der Eindruck, daß der Aufkäufer ein Amerikaner sei und unmittelbar mit deutschen Verkäufern abschließen wolle, wobei die Beklagte lediglich als Vermittlerin ein geschaltet sei. Die hiernach objektiv unwahren Angaben erweckten den Anschein eines besonders günstigen Angebots. Die in den Fällen D und K verwendeten Werbesprüche seien ebenfalls irreführend und zugleich als unzulässige vergleichende Werbung sittenwidrig. Den entstandenen Schaden könne sie, die Klägerin, vorerst noch nicht beziffern. Die Klägerin hat beantragt, Io der Beklagten zu untersagen, a) sich in Werbeanzeigen oder in sonstiger Weise als amerikanischer Agent oder als amerikanischer Aufkäufer von Kraftwagen zu bezeichnen, b) Werbeanzeigen zu veröffentlichen, in denen es heißt zahlt mehr als Höchstpreise für VW 58«, c) in Werbeanzeigen oder in sonstiger Weise zu behaupten: "Keiner zahlt soviel wie Tfl"; 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Antrag zu 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat vorgetragen, die Zeitungsanzeigen der Fälle A, B und G seien nicht irreführend, denn sie, die Beklagte, habe alle ihr aufgrund dieser Werbung angebotenen gebrauchten Wagen nicht auf eigene Eechnung gekauft und weiterverkauft, sondern lediglich gegen Provision an amerikanische Interessenten vermittelt. Iin Falle D handle es sich um eine berechtigte Abwehr > maßnahme gegenüber einer unzulässigen Zeitungswerbung der Klägerin, in der diese ’'absolute Höchstpreise für jeden VW 58” angeboten habe. Die Anzeige des Falles E enthalte eine Reimwerbung, die im Verkehr nicht wörtlich genommen und nicht als irreführend empfunden werde. Ferner hat die Beklagte bestritten, daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei oder noch entstehen werde, und gegenüber dem Klageantrag zu 2 geltend gemacht, daß es an dem erforderlichen Feststellungs-interesse fehle* Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwoi-sung weiter, während die‘Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. Entscheidungsgründe; I. Zu den Fällen A, B und Gs 1. Bas Berufungsgericht stellt einleitend fest, die Werbung der Beklagten mit den Angaben '’Amerikanischer Agent” und ’’Amerikanischer Aufkäufer” sei irreführend, und zwar auch dann, wenn die Beklagte bei den aufgrund dieser Werbung getätigten Geschäften, wie sie behaupte, stets lediglich als Vermittlerin gegen Provision aufgetreten sein sollte. Bas Berufungsgericht ist der Meinung, jene Angaben seien geeignet, zu dem mindesten von einem nicht unerheblichen l’eile der Leser so aufgefaßt zu werden, als sei der Agent oder Aufkäufer ein amerikanischer Staatsbürger. Rein grammatikalisch sei überhaupt nur diese Lesart möglich. In den Fällen A und B sei der Leser in jener Auffassung noch dadurch bestärkt worden, daß diese Inserate ohne Namensnennung unter Chiffre erschienen seien und dadurch den Eindruck privater Anzeigen gemacht hätten. Im Palle C sei zwar die Firma der Beklagten genannt worden; die Aufforderung, Eilangebote "über das Autohaus ZflHHI abzugeben, habe jedoch auch hier den falschen Anschein erweckt, als sei ein Amerikaner der Aufkäufer, die Beklagte dagegen lediglich Empfangsstolle für die eingehenden Angebote und nicht selbst Verhandlungspartnerin. Dieser Eindruck sei noch besonders durch den bei der Werbung von Eigenhändlern ungewöhnlichen Hinweis unterstützt worden, daß auch Händlerangebote erwünscht seien. 2. Diese Darlegungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Revision ist zuzugeben, daß die Bezeichnungen "Amerikanischer Agent" und "Amerikanischer Aufkäufer", grammatikalisch gesehen, nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, auf einen Agenten oder Aufkäufer amerikanischer Staatsangehörigkeit bezogen werden können, sondern auch - ähnlich wie es bei den von der Revision beispielsweise erwähnten Bezeichnungen "Amerikanischer Konsul", "Schweizerischer Konsul" usw. der Fall sein mag - auf einen solchen, der amerikanische geschäftliche Interessen vertritt, ohne selbst Amerikaner zu sein. Im Ergebnis kann dieser Einwand der Revision indessen nicht zu dem Erfolg führen, denn eine Werbeankündigung ist nicht etwa nur dann als unrichtig im Sinne des § 3 UWG anzusehon, wenn die einzige mögliche Auslegung oder wenn bei mehreren möglichen Deutungen jede von ihnen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang steht. Nach feststehender Rechtsprechung genügt es vielmehr bereits, v/enn ein nicht unbeachtlicher Teil dor angesprochenen Verkehrskreise die Ankündigung bei ungezwungener Auslegung in einem bestimmten, den Tatsachen nicht entsprechenden Sinne versteht, selbst wenn daneben noch andere der objektiven Wahrheit entsprechende Deutungsmöglichkeiten bestehen sollten (s. u.a. BGHZ *3, 244, 253 - Cupresa; BGH GRülJ 1957» 128 - Steinhäger). Diese Voraussetzung für die Anwendung des § 3 UWG hat das Berufungsgericht aus rechtlich bedenkenfreien Erwägungen bejaht. Seine Annahme, ein nicht unbeachtlicher Teil der in Betracht kommenden Leserkreise könne die Ankündigungen “Amerikanischer Agent sucht . und "Amerikanischer Aufkäufer sucht ..." so verstehen, daß der Agent oder Aufkäufer amerikanischer Staatsbürger und daß jede deutsche Mittelsperson ausgeschaltet sei, beruht auf einer ungezwungenen Auslegung und steht weder mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch noch mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungsregeln in Widerspruch. In den Fällen A und-B war diese Auslegung, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, besonders durch die Tatsache nahegelegt, daß die unter Chiffre aufgegebenen Anzeigen von den amerikanischen Kaufinteressenten selbst herzurühren schienen. Auch im Falle C konnte, wie das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise feststellt, sehr wohl der Eindruck sntstehen, daß die Werbung von einem Aufkäufer amerikanischer Nationalität ausgehe, daß dieser allein der Verhandlungs- und Vertragspartner sein würde und daß der in dieser Anzeige erwähnten Beklagten nur die untergeordnete Rolle eines Briefempfängers oder allenfalls die eines Vermittlers zukomme.Dieser Eindruck wurde nach der rechtlich bedenkenfreien Ansicht des Berufungsgerichts dadurch gefördert, daß in der Anzeige nicht zu Angeboten "an", sondern "Uber"die Beklagte aufgefordert und auch Händlerangebote als erwünscht bezeichnet wurden. Ergänzend hätte noch in Betracht gezogen werden können, daß die große Zahl von 250 gesuchten Volkswagen verschiedener Baujahre in Verbindung mit dem sonstigen Text der Anzeige, insbesondere mit der blickfangartigen Überschrift "Amerikanischer Aufkäufer" durchaus zu der Annahme Anlaß geben konnte, daß hinter der Anzeige nicht ein deutscher Gebrauchtwagenhändler oder -Vermittler, sondern ein kapitalkräftiger amerikanischer Unternehmer stehe, der in der Bundesrepublik eine großzügige Aufkaufaktion durchführen wolle. Der Eindruck, den die Ankündigungen der Beklagten hiernach zu dem mindesten auf einen beachtlichen Teil der angesprochenen Bevölkerungskreise machen konnten, war objektiv falsch, denn hinter den Anzeigen standen nicht Einzelpersonen amerikanischer Nationalität oder in den USA beheimatete geschäftliche ünternohmen, sondern, wie die Beklagte offensichtlich einräu-men will, lediglich sie selbst. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den - von ihm als wahr unterstellten - Vortrag der Beklagten, sie habe die aufgrund der beanstandeten Werbung zustande gekommenen Geschäfte lediglich als Vermittlerin gegen Provision getätigt, mit Recht als unbeachtlich angesehen, denn dieser Vortrag besagt nur, daß die Beklagte die angebotenen Wagen von Pall zu Pall an amerikanische Interesa ton weitervermittelt hat, nicht aber, daß es sich, v/ie nach den Inhalt der Anzeigen angenommen werden konnte, um größere unmittelbare Aufkaufaktionen bestimmter amerikanischer Unternehmen mit einem entsprechenden kapitalmäßigen Rückhalt gehandelt hat. Damit erledigt sich zugleich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag, obwohl ihn die Klägerin nicht bestritten habe, unter Verletzung von § 138 Abs. 2 ZPO nicht,als zugestanden angesehen. Diese Rüge geht im übrigen d 6 m/iq j. w auch/fehl, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt hat, bei dieser Unterstellung aber eine Erörterung der Präge entbehrlich war, ob der Vortrag etwa auch als zugestanden angesehen werden konnte. 3. Weiterhin legt das Berufungsgericht dar, die nach den getroffenen Peststellungen objektiv unrichtigen Y»erbebehauptun gen der Beklagten hätten den Anschein eines besonders günsti gen Angebots erweckt, denn in weiten deutschen Bevölkerungskreisen sei bekannt gewesen, daß in der damaligen Zeit in den USA eine starke Nachfrage nach deutschen Volkswagen bestanden habe; es habe deshalb die Annahme nahegelegen, daß die - allgemein als sehr zahlungskräftig eingeschätzten -Amerikaner für gebrauchte Volkswagen besonders hohe Preise zahlen würden; im Palle G habe das um so mehr zu gelten, als hier ausdrücklich für das Modell 58 ein Aufpreis zugesichert worden sei. In den Fällen A und B werde der Anschein eines besonders günstigen Angebots nicht etwa dadurch vermieden, daß in diesen Anzeigen für die nach fyagentyp, Alter und der Zahl der gefahrenen Kilometer näher gekennzeichneten Kauf-objekto bestimmte Preise angeboten worden seien, denn diese Preise betrachte das Publikum nur als Richtpreise, anhand deren der im Einzelfall zu vereinbarende Kaufpreis jeweils erst ausgehandelt werden müsse. Da somit durch die Ankündigungen der Beklagten unrichtige Vorstellungen und falsche Erwartungen hervorgerufen worden seien, sei der mit dem Klageantrag zu 1 a erhobene Unterlassungsanspruch begründet. 4. Auch diesen Darlegungen des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Revision räumt ein, daß die in den Ankündigungen der Fälle A und B genannten festen Preise als Richtpreise anzusehen seien, meint aber, ein besonders günstiges Angebot könne in Ankündigungen dieser Art nur erblickt werden, wenn die genannten Richtpreise erheblich Uber vergleichbaren deutschen Durchschnittspreisen lägen; dies habe das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht stellt zwar die - rechtlich bedenkenfreie - Überlegung in den Vordergrund, daß die deutsche Bevölkerung wegen der bekannten starken Nachfrage nach Volkswagen in den USA und mit Rücksicht darauf, daß Amerikaner allgemein als sehr zahlungskräftig gelten, vielfach annehmen werde, bei einem unmittelbaren Verkauf an Amerikaner könnten besonders günstige Preise erzielt werden. Es hat sich aber auch mit den Bedenken ~ 9 - auseinandergesetzt, die sich möglicherweise aus der Nennung hestimmter Richtpreise für Fahrzeuge mit bestimmten näher gekennzeichneten Eigenschaften ergeben könnten. Hierbei ist das Berufungsgericht ersichtlich von der Auffassung ausgegangen, daß solche Richtpreise im allgemeinen als unverbindlich angesehen würden und deshalb nicht geeignet seien,den durch die Wendung “Amerikanischer Agent sucht ...” nahegelegten Anschein eines besonders günstigen Angebots zu vermeiden. Diese tatrichterliche, in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare Würdigung des Berufungsgerichts gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, Sie findet in der allgemeinen Erfahrungstatsache eine hinreichende Grundlage, daß der Leser einer Ankündigung, der sich durch bestimmte, als Blickfang auffällig herausgestellte Anpreisungen anlocken läßt, vielfach in erster Linie hierauf sein Augenmerk richten und keine besonderen Überlegungen darüber anstellen wird, ob der sonstige Inhalt der Ankündigung dem ersten Eindruck eines besonders vorteilhaften Angebots widerspricht. Es muß, v;io das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, damit gerechnet werden, daß der Leser, dem die blickfangartige Ankündigung "Amerikanischer Agent sucht ins Auge fallt, den sonstigen Inhalt der Anzeige entweder überhaupt kritiklos hinnehmon oder aber trotz der genannten, möglicherweise von den im deutschen Gebrauchtwagenhandel üblichen Preisen nicht wesentlich abweichenden Richtpreise annehmen wird, daß er jedenfalls beim Aushandeln des endgültigen Kaufpreises bei einem Amei’ikaner wegen der vermuteten Großzügigkeit und besonderen Kapitalkraft eines solchen Interessenten oder auch wogen der vermeintlichen Ausschaltung mitverdienonder Zwischenhändler günstiger abschneiden werde als bei einem deutschen Verhandlungspartner. 10 - ,^- UntGr diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob der Anschein eines besonders günstigen Angebots, wie das Berufungsgericht meint, im Palle C noch dadurch unterstützt worden ist, daß die Anzeige für das Modell 58 die Zahlung eines Aufpreises in Aussicht gestellt hat, und kann es nicht darauf ankommen, ob die Beklagte, wie die Revision geltend macht, mit dieser Ankündigung nicht zuviel versprochen, sondern tatsächlich solche Aufpreise gezahlt hat. Schließlich wendet die Revision zu Unrecht ein, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten und die hierfür angetretenen Beweise übergangen, daß ein amerikanischer Aufkäufer nach den maßgebenden Vorschriften nicht in den Genuß einer steuerlichen Exportprämie komme und schon deshalb keine besonders günstigen Preise zugestehen könne. Baß das Berufungsgericht auf diesen Vortrag nicht ausdrücklich eingegangen ist, stellt keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 286 ZPO dar, denn dieses Vorbringen konnte für die Entscheidung schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil bei der großen Mehrzahl der Interessenten, an die sich die Zeitungswerbung der Beklagten gerichtet hat - in der Hauptsache dürften Privatpersonen infrage kommen - eine Kenntnis der besonderen steuerlichen Begünstigung des Exporthandels nicht vorausgesetzt werden kann; aber auch ein Interessent, der hierüber unterrichtet sein sollte, wird nicht selten annehmen, daß ein Amerikaner wegen der von den deutschen MarktVerhältnissen in mancher „ in den USA Hinsicht erheblich abweichenden Verhaltmsse/una wegen der vermeintlichen Ausschaltung des deutschen Zwischenhandels in der Lage sein werde, zu besonders günstigen Bedingungen abzuschließen, selbst v/enn ihm eine Exportvergünstigung nicht zusteht. JL 11 5. Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht in den Fällen a, B und C einen Verstoß gegen § 3 UWG angenommen, und, da auch die erforderliche Wiederholungsgefahr zu bejahen war, dem ünterlassungsanspruch insoweit (Klageantrag zu 1 a) stattgegeben. II. Zu den Fällen D und Es 1. Im Falle 2) erblickt das Berufungsgericht in der Ankündigung "TIB zahlt mehr als Höchstpreise" ebenfalls einen Verstoß gegen § 3 ÜWG. Bs führt aus, dieso Ankündigung enthalte die ernstzunehmende Behauptung, die Beklagte kaufe Volkswagen der gesuchten Art zu konkurrenzlos hohen Preisen, also zu Preisen, dio, wie die Komparativ-Form "mehr als" zu dem Ausdruck bringe, von keinem Konkurrenten erreicht würden. Im übrigen lasse sich heute nicht mehr feststellen, ob die Beklagte wirklich Spitze preise gezahlt habe, da dies nur bei Berücksichtigung des jeweiligen Zustandes der einzelnen Wagen im Zeitpunkt des Verkaufs beurteilt werden könne. Auf den Gesichtspunkt der Abwehr gegenüber einer unzulässigen Werbung der Klägerin könne sich die Beklagte nicht berufen. 2. Auch diesen Darlegungen ist beizupflichten. Die beanstandete Ankündigung enthält nicht etwa nur, v/ie die Revision geltend macht, eine reklamehafte Übertreibung, die der Verkehr ohne weiteres auf das richtige Maß zurückführen wird, sondern eine echte Werbebehauptung, die ein beachtlicher feil der angesprochenen Verkehrskreise ernstnehmen und so auffassen wird, daß die Beklagte über die im Höchstfälle auch von anderen Gebrauchtwagenhändlern gebotenen Preise hinaus noch höhere, von keinem Mitbewerber erreichte Preise zahle. Das Berufungsge-richt geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Werbebehauptung trifft, und daß die Behauptung, da dieser Beweisf nach Lage der Sache nicht geführt werden kann, als unrichtige Angabe im Sinne des § 3 UWG anzusehen ist. Außerdem stellt sich die Werbung im Palle D auch als eine unzulässige vergleichende Reklame dar, denn sie hebt die Preise der Beklagten im Vergleich zu denen der Konkurrenz als wesentlich günstiger heraus; ein solches Verhalten ist wettbewerbswidrig (§1 UWG; vgl, hierzu u.a. BGH GRUH 1952, 582, 584 - Sprechstunde; EG GRUR 1938, 127, 129 - Rebko-Pfähle). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Einwand der Beklagten verworfen, daß sie zu ihrer Ankündigung im Palle D genötigt und berechtigt gewesen sei, weil die Klägerin kurz zuvor in unzulässiger Weise «absolute Höchstpreise für jeden VW 58« angekündigt habe. Ein vergleichender Hinv/eis kann als geschäftliche AbwehrMaßnahme ausnahmsweise dann gerechtfer-tigt sein, wenn und soweit/erforderlich und geeignet ist, den Auswirkungen eines fremden wettbewei*bsv/idrigen Eingriffs zu begegnen. Der Hinweis muß aber in sachlicher und wahrheitsgemäßer Porm unmittelbar auf den Eingriff gezielt sein und darf nicht über den erstrebten Abwehrerfolg hinaus in Rechte Dritter eingreifon (BGHZ 23s 365, 376 - Suwa; GEÜR 1957, 123, 125 - Lowitz); letzteres ist jedoch hier der Pall, denn die Werbebehauptung aehr als Höchstpreise« war an die breite Öffentlichkeit gerichtet und deshalb geeignet, außer der Klägerin auch andere Mitbewerber zu treffen und sie in ihren Interessen zu beeinträchtigen. 3- Auch die Werbung im Palle E stellt einen Verstoß gegen die §§ 1 und 3 UWG dar. Die Behauptung «Keiner zahlt soviel wie TflHI für (ab Aug. 1957) VW-Export« wix’d von einem beachtlichen feil der angesprochenen Verkehrskreise nicht als harmlose übertreibende Reimwerbung aufgefaßt, sondern trotz der mit der Verwendung eines Reimes anklingenden heiteren Note ihrem sachlichen Inhalte hach ernstgenommen und so ausgelegt werden, daß die Beklagte nicht nur wie auch andere Konkurren- ten Spitzenpreise, sondern noch höhere Preise als diese zahlen wolle. Die zu dem Falle D angesteilten Erwägungen haben daher auch hier zu gelten. 4. Somit hat das Berufungsgericht auch den Unterlassungsanträgen zu 1 b und c mit Recht stattgegeben. III. Schließlich lassen auch die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht den Klageantrag zu 2 fUr begründet erachtet hat, einen Rechtsfehler nicht erkennen« Das erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (§ 256 ZPO) ergibt sich entgegen der Meinung der Revision ohne weiteres daraus, daß die Klägerin zur Bezifferung ihres Schadens und zur Erhebung einer Leistungsklage in vollem Umfange erst in der Lage sein wird, wenn die Beklagte ihr, wozu sie verpflichtet ist über den Erfolg ihrer unzulässigen Werbung Aufschluß gegeben hat. Daß die Klägerin einen dahingehenden Auskunftsanspruch bisher nicht gerichtlich geltend gemacht hat, steht der Feststellung der Schadensersatzpilicht der Beklagten nicht entgegen. » IV. Rach alledem war die Revision zurückzuv/eisen. Hierbei erschien es lediglich angebracht, die aus den Klageanträgen in die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils zu 1 a und 1 c übernommenen, sachlich bedeutungslosen Worte "oder in sonstiger WeiseMzu streichen und die Urteilsformel zu 1 c durch Einfügung der Worte "im Zusammenhang mit der Angabe bestimmter Kraftfahrzeugtypen" hinter dem Y/ort "Y/erbeanzeigen11 genauer an den konkreten Verletzungstatbestand anzupassen. H - Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 ZPO Bock Krüger-Nieland Pehle Ebel Jungbluth