BGH · I ZR 100/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

1 ZugabeVO in verschiedenen Rechtsstreiten gegen die gleiche Partei wegen desselben Sachverhalts auf Unterlassung, so begründet «lies gegenüber der später erhobenen Klage weder die Einrede der Rechtshängigkeit, noch für sich allein den Einwand mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. e.V. hat mit einer beim Landgericht Köln erhobenen Klage die Beklagte auf Unterlassung der Abgabe von Nebenverkaufsartikeln in Anspruch genommen«. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und im Hinblick auf das beim Landgericht Köln anhängig gemachte Verfahren in erster Linie die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben. Sie hat sich insbesondere darauf berufen, beide Kläger wahrten mit den auf Grund des § 13 Abs. 1 UWG und § 2 Abs. 1 ZugabeVO erhobenen Klagen dasselbe öffentliche Interesse und führten Bas Oberlandesgericht, bei dem inzwischen auch die Kölne: Saohe auf Berufung der klagenden Partei gegen das die Klage nunmehr sachlich abweisende Urteil des dortigen Landgerichts anhängig geworden war, hat nach vorübergehender Verbindung beider Verfahren die Berufung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage wegen Rechtshängijgkeit der Sache als unzulässig abgewiesen werde. Inzwischen hat das Berufungsgericht auf die Berufung des Kölner Vereins dessen Klage zu dem Teil stattgegeben und die Berufung im übrigen als unbegründet zurückgewiesen« Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.. September 1956 - I ZR 122/54 - ) davon aus, daß dem mit der Popularklage aus § 13 UWG oder § 2 ZugabeYO belangten Beklagten die Einrede der Rechtshängigkeit nicht zusteht, wenn ein anderer Kläger den gleichen Unterlassungsanspruch bereits anhängig gemacht hat«. Das Berufungsgericht führt aus, in beiden Rechtsstreiten sei der gleiche Klagegrund geltend gemacht; beide Klagen erstrebten di* Unterlassung des Verkaufssystems der Beklagten und seien auf dieselben Rechtsvorschriften gestützt; auch die Klageanträge stimmten bis auf einen geringfügigen Unterschied überein; es "glaube" auch, der Beklagten darin folgen zu können, daß die beiden Klageparteien eine die beiden Rechtsstreitigkeiten aufeinander abstimmende Vereinbarung getroffen haben. Nun sei allerdings Identität der Streitparteien nicht gegeben; auch stehe der Beklagten bei Häufung zweier Klagen weder der Einwand der Schikane zu, noch fehle der zweiten Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, Indessen sei es erforderlich, die beklagte Partei vor der nach §§ 13 Abs, 1 UWG, 2 Abs. 1 ZugabeVO eröffneten Möglichkeit, mit Die gegen- ( teilige Ansicht müsse, so meint das Berufungsgericht, zu der Folgerung führen, daß ein einzelner Verband ungeachtet der ihm vom Gesetz beigelegten selbständigen Stellung allein nicht zu dem Ziele kommen könnte und es erhöbe sich die Frage, wieviele Verbände erst das öffentliche Interesse ausreichend wahrnehmen könnten. Diese Folgerungen rechtfertigten allerdings noch nicht, ' weitere Klagen anderer Verbände ganz auszuschließen, denn artige Verbände nähmen auch solche Belange wahr, die sich aus ihrem konkreten Interessenbereich ergäben, der für Verbände von Herstellern, Großhändlern oder Einzelhändlern verschie- 1. ?ür die Einrede der Rechtshängigkeit fehlt es auch im Palle mehrerer Klagen gleichartiger Verbände an den grundlegenden, sich bereits aus dem Wortlaut des § 263 Abs« 2 Nr« 1 ZPO ergebenden Voraussetzungen, nämlich der Identität der Parteien und **r erhobenen prozessualen Ansprüche. a) Von Voraussetzung, daß die Parteien dieselben sein müssen, gilt allerdings eine Ausnahme, wo das Gesetz die Rechtskraft des im ersten Rechtsstreit ergehenden Urteils auf den Kläger des zweiten Rechtsstreits erstreckt, um einen zweiten Rechtsstreit Uber denselben Streitgegenstand auszuschließen; denn die Prozeßhindernisse der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft stehen insoweit in einem inneren Zusammen- Da der ZivilprozeQ -vom Beibringungsgrundsatz beherrscht ist, bedeutet auch die vom Berufungsgericht betonte Gefahr einander widersprechender Entscheidungen keineswegs einen so erheblichen Gesichtspunkt, daß ihm das Pacht der Partei geopfert werden könnte, ihren Anspruch mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln gerichtlich durohzusetzen und nicht auf das Vorgehen eines Dritten angewiesen zu sein» Zwar ist bei derartigen Klagen unter dem Streit- r gegenständ im Sinne der Rechtsfähigkeit nicht der sachlich- ^ rechtliche, mit den Klagen verfolgte Anspruch* sondern der j prozessuale Streitgegenstand, d.h. das auf rechtskräftige Bestätigung einer Rechtsfolge gerichtete Begehren zu ver- -stehen, das durch den gestellten Antrag und die ihm gegebene ^ Tatsachenbegründung gekennzeichnet wird (BGH2 8, 27; Rosenberg aaO § 88 II 2)c Das Unterlassungebegehren eines nach * §13 Abs. 1 UWG oder § 2 Abs. 1 ZugabeVO vorgehenden Ver-bandes ist aber gerade auch prozessual nicht mit dem Begeh- ^ ren eines Mitbewerbers des Verletzers oder auch eines an- I deren Verbandes identisch, das aus demselben Verhalten des ^ Jeder von beiden Verbänden begehrt für sich vom Richter die Einräumung einer prozessualen Rechtsstellung, kraft deren er gegen den Beklagten im 7/ege der Zwangsvollstreckung Vorgehen kann, wenn dieser dem begehrten Verbot künftig zuwiderhandelt. Dem Berufungsgericht kann Überdies auch darin nicht gefolgt werden, daß ein einheitlicher bürgerlichrechtlicher Anspruch beider klagenden Verbände vorliege; doch braucht hierauf nicht näher eingegangen zu wejrden, da es für die Einrede der Rechtshängigkeit entscheidend auf die Identität der Frozeßparteien und des prozessualen Streitgegenstandes ankommt c Jedenfalls hat sie für die Frage, ob eine Klage unter dem Gesichtspunkt der Schikane unzulässig • sein kann, ihre Bedeutung dadurch verloren, daß für jede Klage, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist, ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, Die Revisionsbeantwortung hat sich denn auch hilfswei- i se besonders auf den Einwand fehlenden Rechtsschutzbedürfnissj gestützt» Das bisher festgestellte Sachverhältnis reicht : Gerade der vorlic/?'»de Fall zeigt vielmehr deutlich, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine zweite Klage auch dann bestehen kann, wenn beide Kläger Verbände mit gleichgerichteten' Interessen sind. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits hat ihre Klage nämlich erst erhoben, nachdem der Kölner Ver- 1 ein mit seiner Klage im ersten Rechtszuge wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen worden war. Auch der den vorliegenden Fall i^ennzeiebnende besondere Umstand, daß beide Kläger nach ihren Satzungen gleiche * Ziele verfolgen, schließt das Rechtsschutzbedürfnis nicht \ Weder stimmen die für das Erkenntnisverfahren bedeutsamen Informationsmöglichkeiten der Verbände zwangsläufig überein, noch sind diese rechtlich gehindert, die von ihnen erhobene Klage zurückzunehmen, auf den Klageanspruch zu verzichten oder sich über ihn zu vergleichen. Auch läßt sich nicht ausschließen, daß der zuerst klagende Verband aus einem von ihm erzielten vollstreckbaren Titel entweder überhaupt nicht wder doch nur in einer Weise vollstreckt, die dem Allgemeininteresse oder den besonderen Interessen des später klagenden Verbandes nicht voll gerecht wird. Insbesondere ist cs möglich, daß jener sich mit dem Beklagten nach Rechtskraft des Urteils über dessen künftiges wettbewerbliches Verhalten in der streitigen Frage einigt«. Schließlich ist auch bei übereinstimmenden Satzungen nicht gesichert, daß die verschiedenen Verbände in der Wahrung ihrer Interessen übereinstimmend Vorgehen; es entspricht vielmehr der Erfahrung, daß eins unterschiedliche üuiidhabung sich durch Verschiedenheiten in der Zusammensetzung der Mitgliederschaft, sowie aus einem mehr örtlichen oder überörtlichen Charakter des Verbandes ergeben kann. Daß etwa der zuerst klagende Kölner Verein sich hier vorgehenden Verband gegenüber verpflichtet habe, die Klage nur nach Abstimmung mit diesem zu betreiben und auch in der Zwangsvollstreckung nach dessen Y/eisungen vorzugehen, ist nicht behauptet» Deshalb kann auch keine Hede davon sein, die auf die erste Klage ergehende Entscheidung oder ihre anderweite Erledigung werde mit Sicherheit auch das Interesse des Zweitklägers mit erledigen* Nur unter dieser Voraussetzung aber wäre das HechtsschutzbedUrfnis für die zweite Klage dann zu verneinen, wenn es sich um unter denselben Parteien anhängige Klagen mit - wie hier - verschiedenen Streitgegenständen handelte (BGHZ 28, 203, 206 -Berliner Eisbein).

Schlagwörter

verbindenInteresseBerufungsgerichtParteiAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

2147 053 , Nachschlagewerks ja yf Amtliche Sammlung: nein UWG § 13 Abe.. 1; ZugabeVO v. 9. März 1932, RGBl X 121, § 2 Abs. 1; ZPO § 263; BGB § 1004 Klagen mehrere Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 13 Abs. 1 UY/G oder § 2 Abs«. 1 ZugabeVO in verschiedenen Rechtsstreiten gegen die gleiche Partei wegen desselben Sachverhalts auf Unterlassung, so begründet «lies gegenüber der später erhobenen Klage weder die Einrede der Rechtshängigkeit, noch für sich allein den Einwand mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, BGH, UrtoVo 5. Januar I960 - I ZR 100/58 - OLG Köln LG Bonn I l I ZK. 100/58 Verkündet am 5- Januar I960 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ImNaraen des Volkes In dem Hechtsstreit , vertreten durch ihren Vorstand, e. V«., Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr gegen die Firma Dr. Hans Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr.h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Pehle und Dr.. Spengler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14-. Mai 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: 1. Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von sog- Ein-Pfennig-Artikeln, d.h. Süßwaren, die von Einzelhändlern zu dem Preise von 1 Dpf, verkauft werden. Außerdem vertreibt die Beklagte Gebrauchsgegenstände, Aufstell-Sachen, Spielsachen und Verpackungen verschiedener Arte Der iffB V^BHI ßWKß in und e.V. hat mit einer beim Landgericht Köln erhobenen Klage die Beklagte auf Unterlassung der Abgabe von Nebenverkaufsartikeln in Anspruch genommen«. Das Landgericht Köln wies diese Klage durch Urteil vom 27. April 1955 mangels Örtlicher Zuständigkeit als unzulässig ab. Hierauf erhob die Klägerin - die ZBHHI Bi e„V. , “ die vorliegende, am 13« Oktober 1955 zugestellte Klage beim Landgericht in Bonn, wo die Beklagte ihren Sitz hat. Mit dieser Klage hat sie beantragt , der Beklagten zu untersagen, beim Verkauf von Süßwaren bestimmte Artikel anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Dieser Antrag stimmt mit dem in der Kölner Sache gestellten Klageantrag im wesentlichen überein. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und im Hinblick auf das beim Landgericht Köln anhängig gemachte Verfahren in erster Linie die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, der vorliegenden Klage fehle jedenfalls das RechtsschutzbedürfniB. Sie hat sich insbesondere darauf berufen, beide Kläger wahrten mit den auf Grund des § 13 Abs. 1 UWG und § 2 Abs. 1 ZugabeVO erhobenen Klagen dasselbe öffentliche Interesse und führten die Prozesse in gegenseitigem Einvernehmen; die Zulassung eines zweiten Verfahrens könne untragbare Verhältnisse schaffen, wenn widersprechende Entscheidungen ergehen würden. Sie hat der Klage auch aus sachlichen Gründen widersprochen. Noch während des ersten Hechtszugs der vorliegenden Sache sind das prozeßabweisende Urteil des Landgerichts Köln und das es bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10«, Februar 1956 durch Urteil des erkennenden Senats vom { 18. September 1956 unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufgehoben worden, R rt s Im vorliegenden Rechtsstreit wies das Landgericht sodann j die Klage aus sachlichen Gründen ab, wobei es die Verfahrens- -einreden in den Entscheidungsgründen verwarf. Mit der hier- . gegen erhobenen Berufung wiederholte die Klägerin ihre Unter- i: lassungsanträge. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung mit der Maß« 1 gäbe zurückzuweisen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen I werde; sie hat erneut in erster Linie anderweite Reohtshängigf keit der Saohe geltend gemacht, i 5* Bas Oberlandesgericht, bei dem inzwischen auch die Kölne: Saohe auf Berufung der klagenden Partei gegen das die Klage nunmehr sachlich abweisende Urteil des dortigen Landgerichts anhängig geworden war, hat nach vorübergehender Verbindung beider Verfahren die Berufung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage wegen Rechtshängijgkeit der Sache als unzulässig abgewiesen werde. Mit der hiergegen erhobenen Revision beantragt die g Klägerin \ unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und I Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- * zuverweisen, 3 4 Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.. Inzwischen hat das Berufungsgericht auf die Berufung des Kölner Vereins dessen Klage zu dem Teil stattgegeben und die Berufung im übrigen als unbegründet zurückgewiesen« Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats (Urteil vom 18«. September 1956 - I ZR 122/54 - ) davon aus, daß dem mit der Popularklage aus § 13 UWG oder § 2 ZugabeYO belangten Beklagten die Einrede der Rechtshängigkeit nicht zusteht, wenn ein anderer Kläger den gleichen Unterlassungsanspruch bereits anhängig gemacht hat«. Es will hiervon jedoch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles eine Ausnahme machen.. Das Berufungsgericht führt aus, in beiden Rechtsstreiten sei der gleiche Klagegrund geltend gemacht; beide Klagen erstrebten di* Unterlassung des Verkaufssystems der Beklagten und seien auf dieselben Rechtsvorschriften gestützt; auch die Klageanträge stimmten bis auf einen geringfügigen Unterschied überein; es "glaube" auch, der Beklagten darin folgen zu können, daß die beiden Klageparteien eine die beiden Rechtsstreitigkeiten aufeinander abstimmende Vereinbarung getroffen haben. Das komme beispielsweise besonders sinnfällig darin zu dem Ausdruck, daß die hier beteiligte Klägerin zur Begrün dung ihrer Berufung eine beglaubigte Abschrift der von der anderen Klagepartei in deren Rechtsstreit eingerdichten Berufungs begründung vorgelegt habe«. Nun sei allerdings Identität der Streitparteien nicht gegeben; auch stehe der Beklagten bei Häufung zweier Klagen weder der Einwand der Schikane zu, noch fehle der zweiten Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, Indessen sei es erforderlich, die beklagte Partei vor der nach §§ 13 Abs, 1 UWG, 2 Abs. 1 ZugabeVO eröffneten Möglichkeit, mit mehreren Klagen Überzogen zu werden, wenigstens in Fällen der hier gegebenen Art zu schützen* Soweit gleichartige Verbände klagen, deren Zweck darin bestehe, Wettbewerbsverstöße zu unterbinden, treffe der Gesichtspunkt nicht zu, der die Rechtsprechung bisher dazu geführt habe, mehrere Unterlassungsklagen zuzulasBen Möge es auch berechtigt sein, daß ein ■ Verband neben einzelnen Mitbewerbern das Verletzers vorgehe, weil nur so das öffentliche Interesse ein der Bekämpfung ^01. Auswüchsen des Wettbewerbs genügend gewahrt werde, so entfallej dieser Gesichtspunkt, wenn bereits ein solcher Verband klage; i mit einer einzigen solchen Klage sei dem Zweck des Gesetzes genügt«. Das öffentliche Interesse erfordere daher nicht, daß j mehrere Verbände zugleich dieselbe Klage erheben. Die gegen- ( teilige Ansicht müsse, so meint das Berufungsgericht, zu der Folgerung führen, daß ein einzelner Verband ungeachtet der ihm vom Gesetz beigelegten selbständigen Stellung allein nicht zu dem Ziele kommen könnte und es erhöbe sich die Frage, wieviele Verbände erst das öffentliche Interesse ausreichend wahrnehmen könnten. Im übriger könne mit einer einzigen Verurteilung allen Verstößen begegnet werden; mehr verlange dae allgemeine Interesse nicht, i| Diese Folgerungen rechtfertigten allerdings noch nicht, ' weitere Klagen anderer Verbände ganz auszuschließen, denn artige Verbände nähmen auch solche Belange wahr, die sich aus ihrem konkreten Interessenbereich ergäben, der für Verbände von Herstellern, Großhändlern oder Einzelhändlern verschie- ■> den sein könne. Ein anderes gelte jedoch, wo die Zielsetzung der Verbände sich in der Reinerhaltung des Wettbewerbs er- * schöpfe oder, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle auB- 4 führt, wenn zu ihrer satzungsgemäßen Aufgabe die Bekämpfung | von Verstößen des Wettbewerbs gehöre; das sei hier bei bei- ; den Klägern gegeben. In einem solchen Falle müsse der formale : Gesichtspunkt, daß zwei Ansprüche gegeben seien, zurücktreten und auch beachtet werden, daß hinter beiden allein ein und dasselbe öffentliche Interesse stehe.. Bei dieser Auslegung sei ferner zu berücksichtigen, daß die hier gegebene Zuweisung einer Klagebefugnis auf AusnahmevorSchriften beruhe, bei denen eine weite Ausdehnung nicht gerechtfertigt sei, zu demal ein solche Auslegung auch im Widerspruch zu dem Grundgedanken der Rechtshängigkeitswirkung stehe, doppelten Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten sowie unter Umständen wider-streitende Entscheidungen zu vermeiden«. Prüfstein mÜBse sein, ob die Entscheidung des ersten Prozesses die des zweiten überflüssig mache; das sei hier zu bejahen. Diese Ausführungen halten, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. ?ür die Einrede der Rechtshängigkeit fehlt es auch im Palle mehrerer Klagen gleichartiger Verbände an den grundlegenden, sich bereits aus dem Wortlaut des § 263 Abs« 2 Nr« 1 ZPO ergebenden Voraussetzungen, nämlich der Identität der Parteien und **r erhobenen prozessualen Ansprüche. Auch Rosenberg (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., § 98 I und II 2, 3), auf den das Berufungsgericht siah zur Rechtfertigung seiner Auffassung über Sinn und Tragweite dei' Einrede der Rechtshändigkeit bezieht, hebt klar hervor, daß es sich um einen unter denselben Parteien anhängigen Anspruch handeln muß und daß die geltend gemachten prozessualen Ansprüche identisch sein müssen. a) Von Voraussetzung, daß die Parteien dieselben sein müssen, gilt allerdings eine Ausnahme, wo das Gesetz die Rechtskraft des im ersten Rechtsstreit ergehenden Urteils auf den Kläger des zweiten Rechtsstreits erstreckt, um einen zweiten Rechtsstreit Uber denselben Streitgegenstand auszuschließen; denn die Prozeßhindernisse der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft stehen insoweit in einem inneren Zusammen- hang, als beide auf dieseB Ziel gerichtet sind.. Eine solche Rechtskrai’terstreckung auf Dritte ist aber nicht gegeben, wenn einer der nach § 13 Abs«, 1 UWG, 2 Abs«. 1 Zu- gabeVO Klageberechtigten ein obsiegendes Urteil erwirkt \ ■ oder mit der Klage abgewiesen wird* Insbesondere die Fälle des Klageverzichts oder der Klageabweisung zeigen deutlich,! daß es nicht zu rechtfertigen wäre, einem klagenden Verbände ' die Einrede der Rechtshängigkeit entgegenzusetzen, wenn be- j t reits ein anderer, gleiche Ziele verfolgender Verband klagt, *, denn wenn jener jedenfalls dann klagen kann, wenn dieser unterlegen ist, so ist nicht einzusehen, weshalb er mit seiner , Klage nicht sofort soll zu dem Zuge kommen«. Da der ZivilprozeQ -vom Beibringungsgrundsatz beherrscht ist, bedeutet auch die vom Berufungsgericht betonte Gefahr einander widersprechender Entscheidungen keineswegs einen so erheblichen Gesichtspunkt, daß ihm das Pacht der Partei geopfert werden könnte, ihren Anspruch mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln gerichtlich durohzusetzen und nicht auf das Vorgehen eines Dritten angewiesen zu sein» * b) Die Unterlassungsklagen verschiedener Verbände i haben - wie im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsge- ? richte bemerkt werden mag - aber auch nicht denselben Streit^ gegenständ. Zwar ist bei derartigen Klagen unter dem Streit- r gegenständ im Sinne der Rechtsfähigkeit nicht der sachlich- ^ rechtliche, mit den Klagen verfolgte Anspruch* sondern der j prozessuale Streitgegenstand, d.h. das auf rechtskräftige Bestätigung einer Rechtsfolge gerichtete Begehren zu ver- -stehen, das durch den gestellten Antrag und die ihm gegebene ^ Tatsachenbegründung gekennzeichnet wird (BGH2 8, 27; Rosenberg aaO § 88 II 2)c Das Unterlassungebegehren eines nach * §13 Abs. 1 UWG oder § 2 Abs. 1 ZugabeVO vorgehenden Ver-bandes ist aber gerade auch prozessual nicht mit dem Begeh- ^ ren eines Mitbewerbers des Verletzers oder auch eines an- I deren Verbandes identisch, das aus demselben Verhalten des ^ 8 Verletzers hergeleitet wird. Jeder von beiden Verbänden begehrt für sich vom Richter die Einräumung einer prozessualen Rechtsstellung, kraft deren er gegen den Beklagten im 7/ege der Zwangsvollstreckung Vorgehen kann, wenn dieser dem begehrten Verbot künftig zuwiderhandelt. Das von einem anderen Kläger erzielte Verbot verschafft ihm eine solche Rechtsstellung nicht» Dem Berufungsgericht kann Überdies auch darin nicht gefolgt werden, daß ein einheitlicher bürgerlichrechtlicher Anspruch beider klagenden Verbände vorliege; doch braucht hierauf nicht näher eingegangen zu wejrden, da es für die Einrede der Rechtshängigkeit entscheidend auf die Identität der Frozeßparteien und des prozessualen Streitgegenstandes ankommt c Eine RechtskrafterStreckung, aus der die Einrede der Rechtshändigkeit hergeleitet werden kannte, ergibt sich auch nicht daraus» daß der seiner Unterlassungspflicht genügende Schuldner damit die Ansprüche aller Berechtigten zugleich erfüllt» Es handelt sich hierbei nämlich nicht um die Erstreckung der Wirkung einer nur ei#.$m Gläubiger gegenüber bewirkten Er-■; f^yuijp. $u£ r sondern die ,unmittelbare Wirkung des Verhaltens dee. Schuldners gegenüber allen Gläubigern. Im übrigen käme eine Erstreckung der Rechtskraft auf Grund solcher Erwägungen ebensowenig in Betracht, wie bei der Gesamtgläubigerschaft, wo der Gesetzgeber sie 'trotz der sich aus ihrem Fehlen für den Schuldner ergebenden Härte ebenfalls nicht, angeordnet hat (§ 432 Abs. 2 BGB; RGZ 119» 163, 169). Aus demselben Grunde ist auch nicht der Fall notwendiger Streitgenossenschaft kraft Notwendigkeit einheitlicher Feststellung dee streitigen Rechtsverhältnisses {§62 Abs. 1, 1. Fall , ZPO) gegeben, denn, da verschiedene Ansprüche gegeben sind, kann rechtlich der eine Gläubiger obsiegen, der andere unterliegen« Auch hieraus kann die Einrede der Rechtshängigkeit daher nicht abgeleitet werden« 2«) Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen rechtfertigen, wie es selbst ausführt, auch nicht die Anwendung des § 226 BGB«. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift im Prozeßrecht überhaupt noch anzuwenden ist (vglo Soergel-Siebert, BGB, 9» Aufl«, § 226 Anm«. 4 mit weiteren Nachweisen).. Jedenfalls hat sie für die Frage, ob eine Klage unter dem Gesichtspunkt der Schikane unzulässig • sein kann, ihre Bedeutung dadurch verloren, daß für jede Klage, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist, ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, Die Revisionsbeantwortung hat sich denn auch hilfswei- i se besonders auf den Einwand fehlenden Rechtsschutzbedürfnissj gestützt» Das bisher festgestellte Sachverhältnis reicht : aber auch ni.cht aus, um das angefochtene Urteil aus diesem ! Grunde gemäß § 565 Abs. 3 Nr« 1 ZPO aufrechtzuerhalten. Gerade der vorlic/?'»de Fall zeigt vielmehr deutlich, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine zweite Klage auch dann bestehen kann, wenn beide Kläger Verbände mit gleichgerichteten' Interessen sind. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits hat ihre Klage nämlich erst erhoben, nachdem der Kölner Ver- 1 ein mit seiner Klage im ersten Rechtszuge wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen worden war. Der Klägerin konnte * i * daher zweifelhaft erscheinen, ob die Klage des Kölner Vereins zu dem Erfolge führen werde; auf jeden Fall war anzunehmen, daß ihre Erledigung sich verzögern würde. Eine weitere Klage i vor dem unzweifelhaft örtlich zuständigen Gericht des Sitzes | der Beklagten erschien daher durchaus sachgerecht. ‘ f Auch der den vorliegenden Fall i^ennzeiebnende besondere Umstand, daß beide Kläger nach ihren Satzungen gleiche * Ziele verfolgen, schließt das Rechtsschutzbedürfnis nicht \ aus« Die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ange- n*l ' I 10 stellte Erwägung, schon mit der Erhebung der Klage durch einen einzigen Verband sei dem vom Gesetz verfolgten Zweck, das Allgemeininteresse zu wahren, genügt, trifft ersichtlich nicht zu.. Weder stimmen die für das Erkenntnisverfahren bedeutsamen Informationsmöglichkeiten der Verbände zwangsläufig überein, noch sind diese rechtlich gehindert, die von ihnen erhobene Klage zurückzunehmen, auf den Klageanspruch zu verzichten oder sich über ihn zu vergleichen. Auch läßt sich nicht ausschließen, daß der zuerst klagende Verband aus einem von ihm erzielten vollstreckbaren Titel entweder überhaupt nicht wder doch nur in einer Weise vollstreckt, die dem Allgemeininteresse oder den besonderen Interessen des später klagenden Verbandes nicht voll gerecht wird. Insbesondere ist cs möglich, daß jener sich mit dem Beklagten nach Rechtskraft des Urteils über dessen künftiges wettbewerbliches Verhalten in der streitigen Frage einigt«. Schließlich ist auch bei übereinstimmenden Satzungen nicht gesichert, daß die verschiedenen Verbände in der Wahrung ihrer Interessen übereinstimmend Vorgehen; es entspricht vielmehr der Erfahrung, daß eins unterschiedliche üuiidhabung sich durch Verschiedenheiten in der Zusammensetzung der Mitgliederschaft, sowie aus einem mehr örtlichen oder überörtlichen Charakter des Verbandes ergeben kann. Aus all diesen Gründen bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlaß, davon abzugehen, daß demjenigen, dem ein bürgerlichrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, nicht verwehrt werden kann, ihn mit allen ihm zu Gebote stehenden, an sich erlaubten Mitteln durchzusetzen; er braucht nicht abzuwarten, ob .ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund des gleichen Sachverhaltes früher erhobenen Unterlassungsklage zu dem Ziele kommt o Auch das, was das Berufungsgericht über die gegenseitige Abstimmung der beiden Kläger ausführt, reicht nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen; Zurverfügungstellen von Schriftsätzen genügt dazu nicht» 11 Daß etwa der zuerst klagende Kölner Verein sich hier vorgehenden Verband gegenüber verpflichtet habe, die Klage nur nach Abstimmung mit diesem zu betreiben und auch in der Zwangsvollstreckung nach dessen Y/eisungen vorzugehen, ist nicht behauptet» Deshalb kann auch keine Hede davon sein, die auf die erste Klage ergehende Entscheidung oder ihre anderweite Erledigung werde mit Sicherheit auch das Interesse des Zweitklägers mit erledigen* Nur unter dieser Voraussetzung aber wäre das HechtsschutzbedUrfnis für die zweite Klage dann zu verneinen, wenn es sich um unter denselben Parteien anhängige Klagen mit - wie hier - verschiedenen Streitgegenständen handelte (BGHZ 28, 203, 206 -Berliner Eisbein). Umso weniger kann das Rechtsschutzbedürfnis beim Fehlen dieser Voraussetzung bei Verschiedenheit auch der Parteien verneint werden» > Allenfalls könnte das Rechtsschutzbedürfnis unter dem GA sicht8punkt des Wegfalls der Wiederholungsgefahr in Frage ge-j stellt werden. Diese entfällt jedoch nicht schon mit dem Ein-| i tritt der ReoiiU Engigkeit der ersten Klage oder mit einem jj ungesicherten Unterlassungsversprechen. Vielfach wird sie mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegfallen; doch ist ? auch das Tatfrage (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Wa- ; renzeichenrecht, 7* Aufl. § 13 Anm. 13 mit weiteren Nachweisen) . Hier liegt eine solche Verurteilung bisher nicht j vor. • j 12 Da die Unterlassungsklage hiernach bei Zugrundelegung des bisher festgestellten Sachverhältnisses zulässig ist, war das prozeßabweisende Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen n Sen«. Präs«. Prof«. Dr«. Wilde ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert, Krüger-NieV*"" Krüger-Nieland Spreng Pehle Spengler