I ZB 100/55
Verkündet am 9« Juli 1957
Zug, Just«Ang*
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma & Hf^^BjI^hbauui^rnehmung, Inhaber
Hermann in K^l^straße B
- Prozeßbevollraächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Pr*
Firma in
& Hl
- Prozeßbevollmächtigters
gegen
Inhaberin Puise gebe
Pstraße
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Pr*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Pr0 h, Co Weinkauff sowie der Bundesrichter Br, Bock, Pr, Krüger-Nieland, Pr, Christoph und Pr» Weiß
für Recht erkannt;
Pie Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Püsseldorf vom 4. März 1955 werden mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Pie Beklagte darf unter der Firma WBHJB & HfjH) Hochbauten für fremde Rechnung durchführeny sofern dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Tiefbauarbeiten geschieht.
-1a-
3)ie Kosten des Rechtsstreits werden für das Verfahren bis zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht gegeneinander aufgehobene Die Kosten des zweiten Berufungs- und Revisionsrechtszuges werden zu V7 der Klägerin? zu 6/7 der Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
n
~ c.
Tatbestand
Am 1„ April 1896 wurde in Düsseldorf von den Herren Hi chard Wp^P^ und. Rudolf Hp^l die Firma & H^p
ein Hoch- und Tiefbauunternehmen, gegründet«, Nachdem Rudolf HpPP 1904 aus der Gesellschaft ausgeschieden war, führte Richard W^^P das Unternehmen unter der bisherigen Firma als Finzelkaufmann weiter«, Im Jahre 1916 wurde Hermann B( und im Jahre 1928 Joseph IiPPfPlP Prokura erteilt. Nach dem Tode des Inhabers Richard wPPP setzte seine Alleinerbin, die Witwe Elisabeth Wp|^P, das Unternehmen fort und wandelte es in eine Kommanditgesellschaft, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, um. Persönlich haftender Gesellschafter wurde der
Prokurist
die Witwe Wl
wurde Kommanditistin,
In § 1 des am 7« November 1929 geschlossenen Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft heißt es u.a.; ”... Der Zweck des Unternehmens ist die Fortführung der Belange* der bisherigen Firma Wpfl^P & Hppp. Alle am 1. Oktober 1929 nicht erledigten Aufträge gehen zu dem Buchwert in das neue Unternehmen über und werden durch diese Gesellschaft abgewickelt.
Es bleibt Vorbehalten, die Hochbaubelange auf ein von Herrn Bpp|||^P geführtes Unternehmen überzulciten.” In § 5 des gleichen Vertrages wird gesagt; ”... Es bleibt ... Herrn L( unbenommen, sich gleichzeitig der vom Stammunternehmen abgegliederten Abteilung Hochbau ... zu widmen.”
Gleichfalls am 7. November 1929 errichtete die Witwe ferner, und zwar mit dem zweiten Prokuristen der alten Firma W^pp) & Hj^pP, Hermann BpppP^ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche die Firmenbezeichnung “Wpppp & H^pp, Hochbauunternehmung, GmbH” erhielt. In § 1 des Gesellschaftsvertrages wurde als Zweck des Unternehmens ,fdie Übernahme und Weiterführung des Hochbauunternehmens, das bisher
von der Firma „______
Am 26« August 1931 verstarb äie Witwe Wi 1948 Herr Joseph
& Hi^P^ gefUhrt worden ist," angegebene
_ WJ ±411l ^ Ä y, A I~4 — .1. A. -1- _.
), am 14* September'
Gemäß Eintragung im Handelsregister vom 10, September 1951 ist die Kommanditgesellschaft Vipp^ & Hp|P aufgelöste Pas Handelsgeschäft wird von der Witwe des Gesellschafters fppppp als Finzelkaufmannsfirma weitergeführt« Gegen diese Firma richtet sich die vorliegende Klage,
Pie Erben der Witwe WPPP übertrugen durch Vertrag vom I60 Marz 1953 die Geschäftsanteile der Witwe Wppp an der GmbH auf den Gesellschafter und Geschäftsführer Bppjpp« Pieser wandelte die GmbH in eine Einzelfirma um, deren Alleininhaber er wurde« Dieses Unternehmen, die heutige Klägerin, trägt die Firmenbezeichnung W^PB & H^PP Hochbauunternehmung,
Nach der Gründung der GmbH haben die Parteien nebeneinander in der Weise gearbeitet, daß die Klägerin Hochbauarbeiten ausführte und die Beklagte sich dem Tief-, Bahn- und Straßenbau widmete. Ob und in welchem Umfange die Beklagte daneben auch noch Hochbauten, ausgeführt hat, ist zwischen den Parteien streitig« Die Klägerin führte den Zusatz "Hochbauunternehmung11, die Beklagte bediente sich vornehmlich der Bezeichnung "Tief-, : Straßenund Bahnbau"• Die Beklagte nahm in letzter Zeit den Zusatz ’'Bauunternehmung, gegründet 1896" auf mit der in kleinerer Schrift gehaltenen näheren Kennzeichnung "Bahn-, Tief-, Straßen-, Kanalund Eisenbetonbau«11 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, wie sie geltend macht, auch das Hecht: hat, unter ihrer Firma wppP & Hpp| Hochbauarbeiten aus-zufUhren«
r
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten* daß die Beklagte überhaupt keine Hochbauarbeiten für fremde Rechnung ausführen und sich nicht der Bezeichnung "Bauunternehmen" bedienen dürfe, Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, der Beklagten dies zu untersagen und die Beklagte zur Auskunftserteilung über die Verwendung der Bezeichnung "Bauunternehmung" zu verurteilen, sowie die Frsatzpflicht der Beklagten für den der Klägerin aus der Verwendung dieser Bezeichnung entstandenen oder noch entstehenden Schaden festzustellen,»
Pie Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie bestreitet, sich ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet zu haben, keine Hochbauarbeiten durchzufUhren, Ihr könne auch die Bezeichnung ihrer Firma als Bauunternehmen nicht verboten werden,
Pas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsinstanz ihre auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Anträge aufrechterhalten; ihre Unterlassungsanträge hat sie jedoch eingeschränkt, indem sie nur noch angestrebt hat, daß der Beklagten die Ausführung von Hochbauarbeiten unter der Firma
& H^^, sowie die Bezeichnung als Bauunternehmung ohne einen auf die ausschließliche Ausführung von Tief-, Bahn-, Straßenund Kanalbauten hinweisenden Zusatz untersagt werde,
Pie Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die gegen dieses Berufungsurteil eingelegte Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 27, Januar 1953 zurückgewiesen, soweit in der Berufungsinstanz die auf Auskunftserteilung, auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten und auf ein Verbot der Bezeichnung 4/als "Bauunternehmen" gerichteten Anträge abgewiesen worden waren.
Wegen des Antrages auf Unterlassung der Ausführung von Hochbauarbeiten unter der Firma "W^H^ & hat der er-
kennende Senat jedoch das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit der Begründung, daß noch geprüft werden müsse, ob das restliche Xlagebegehren nicht aus dem Gesichtspuhkt des § 16 UWG oder deswegen berechtigt sei, weil eine entsprechende stillschweigende Verpflichtung der Beklagten anzunehmen sei«
Pie Klägerin hat in dem erneuten Berufungsrechtszug ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt» Sie hat geltend gemacht, daß zwischen den seinerzeit maßgeblichen Inhabern der Parteien, den Herren und B^f|, ausdrück-
lich vereinbart worden sei, daß die Beklagte nur im Tiefbau tätig sein solle» Die Gründung der Parteien habe nichts anderes bedeutet, als die Verselbständigung der Hochbauabteilung und der Tiefbauabteilung der alten Stammfirma» Das Personal sei entsprechend seiner Vorbildung und Befähigung auf die beiden Firmen aufgeteilt worden» Auch die Baugeräte seien entsprechend verteilt worden» Bis in die Kriegszeit hinein sei diese Abgrenzung der Arbeitsgebiete auch eingehalten worden» Erst während . des Krieges seien gelegentlich Überschneidungen vorgekommen» Diese hätten jedoch auf der damaligen Lage auf dem Baumarkt und dem sogenannten totalen Kriegseinsatz beruht» Dabei habe es sich auch nur um gelegentliche und unbedeutende Bauvorhaben gehandelt» Seit 1950 aber betätige die Beklagte sich auch auf dem Gebiete des Hochbaus• Dies widerspreche den von ihr ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen» Jedenfalls aber sei es der Beklagten auf Grund ihrer aus den Verträgen von 1929 zu entnehmenden stillschweigenden Verpflichtung wie auch aus dem Gesichtspunkt des § 16 UWG verwehrt, Hochbauten unter der Firma
auszuführen»
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a-
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidun’g einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftsträfe zu unterlassen« für fremde Rechnung unter der Firma Hoch-
bauten auszufUhren«
Die Beklagte beantragt,
auch insoweit die Berufung der Klägerin zurückzu-
weisen«
.Die Beklagte bestreitet, daß es zwischen den Parteien oder den Herren und zu einer verbindli-
chen Vereinbarung über die Abgrenzung von Arbeitsgebieten gekommen sei« Aus der Bestimmung des § 1 des Kommanditgesellschafts-Vertrages, derzufolge die Beklagte die gesamten Belange der alten Firma fortführen sollte, ergebe sich im Gegenteil, daß der Beklagten auch die weitere Tätigkeit im Hochbau gestattet sein sollte« Es sei nicht richtig, so behauptet die Beklagte weiter, daß sie sich nach 1929 ausschließlich dem Tiefbau gewidmet habe« Sie habe vielmehr eine ganze Anzahl von Hochbauarbeiten ausgeführt, und zwar vornehmlich durch ihre Außenstellen B^pund Das Berufungsgericht hat nach Beweis-
aufnahme die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, für fremde Rechnung unter der Firma W^|^| & H^^^^Hochbauten auszuführen, sofern diese nicht von den Außenstellen R£^und
vorgenommen werden« Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagte Revision eingelegt* die Klägerin vorsorglich auch Anschlußrevision« Die Klägerin wendet sich gegen die Einschränkung des Untcrlassungsgebotes hinsichtlich der Außenstelle H^| und die Beklagte dagegen erstrebt die
volle Abweisung der Klage.
Fntscheidungsgründe:
Io 1„ Pas Berufungsgericht hat dem Unterlassungsbegehren *
/
der Klägerin - mit einer Einschränkung hinsichtlich der Außen-stellen und H^^der Beklagten - mit folgender Begrün-
dung stattgegebens
Pie Xlägerin habe zwar nicht nachzuweisen vermocht, daß « die Beklagte eine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung übernommen habe, sich nur dem Tiefbau zu widmen und jegliche Tätigkeit auf dem Hochbausektor zu unterlassen. Aus der Vorgeschichte und dem Inhalt der Gesellschaftsverträge von 1929, durch die die Klägerin gegründet und die Weiterführung der Beklagten geregelt worden sei, wie auch aus den Zeugenaussagen ergebe sich aber, daß die Vertragschließenden dieser Verträge von einer Aufteilung der Arbeitsgebiete der beiden Baufirmen, die unter nahezu identischer Firmenbezeichnung geführt werden sollten, ausgegangen seien, und zwar dergestalt, daß die neu gegründete GmbH, die Klägerin, sich dem Hochbau, die "alte” Firma dagegen, die Beklagte, die in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden war, sich dem Tiefbau widmen würde» Pie Beweisaufnahme habe weiterhin auch ergeben, daß diese Arbeitsteilung bis 1950 auch im wesentlichen durchgeführt worden sei» Lediglich von den Außenstellen und Bg|^der Beklagten seien während die-
ser Zeit einige Hochbauarbeiten ausgeführt worden»
Pas Berufungsgericht hat weiterhin als erwiesen angesehen, das wechselseitige Einverständnis der Parteien, daß beide Bauunternebmen ihre Tätigkeit unter einer nahezu übereinstimmenden Firma fortse'Gzten bzw» aufnahmen, sei nur unter der Voraussetzung dieser Trennung der Arbeitsgebiete erklärt worden» Hiernach aber verlöre dasjenige der beiden Unternehmen,
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das sich über diese Aufteilung der Arbeitsgebiete hinwegsetze und in das der anderen Baufirma überlassene Arbeitsgebiet eindringe? die Befugnis, die bisherige Firmenführung aufrecht zu erhalten und sei verpflichtet? bei einem Tätigwerden auf dem zunächst der Gegenseite vorbehaltenen Arbeitssektor eine Firma zu verwenden, die sie von der Gegenseite eindeutig unterscheide *
Da die Beklagte in das jahrelang der Klägerin vorbehaltene und überlassene Arbeitsgebiet durch die Aufnahme der Hochbautätigkeit eingedrungen sei, treffe sie nach dem Gesamtinhalt der Gesellschaftsverträge und den ihnen zugrunde liegenden Absprachen sämtlicher Beteiligten die Verpflichtung, auf diesem Arbeitsgebiet nur unter einer veränderten? nicht mit der Klägerin verwechslungsfähigen Firma tätig zu werden.
Die Beklagte könne demgegenüber nicht einwenden? ihr stehe nach Prioritätsgrundsätzen ein stärkeres Recht als der Klägerin an dem Firmenkern & E^l^" zu? weil sie das
Nachfolgeunternehmen der Staramfirma sei» Die Beklagte habe sich vielmehr dieses Prioritätsrechtes? insoweit es sich um die Tätigkeit auf dem Hochbausektor handle? dadurch begeben, daß im Jahre 1929 ihre damalige Alleininhaberin? die Witwe ^? sich maßgebend an der Gründung der Klägerin beteiligte, auf die nach § 1 des Kommanditgesellschaftsvertrages wie des GmbH-Vertrages die "Hochbaubelange" der Stammfirma übergegangen seien*
Das Unterlassungsgebot sei aber nicht nur aus vertraglichen Gesichtspunkten, sondern auch nach § 16 UWG gerechtfertigt. Es könne keinem Zweifel unterliegen? daß die von den Parteien benutzten Firmen, die im Firmenkern & H^(^ft
übereinstimmten und nur geringfügige Zusätze ohne nennenswerte Unterscheidungskraft enthielten? miteinander verwechslungsfähig seien. Nun könnten zwar die Parteien wegen der Verwechslungs-
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ge fahr, die sie bei Gründung der Klägerin in Kauf genommen und über 20 Jahre hätten bestehen lassen, keine Ansprüche gegeneinander herleiteno Die Klägerin brauche jedoch nicht zu dulden, daß die Beklagte diese Verwcchslungsgefahr einseitig dadurch erhöhe, daß sie entgegen jahrzehntelanger tjbung sich seit 1950 nicht nur mit Tiefbau-, sondern auch mit Hochbauarbeiten befasse« Die Klägerin habe dem Hamen & H^J^" auf ihrem
Arbeitsgebiet, dem Hochbau, einen eigenständigen Huf geschaffen und ihn aus dem Bereich der Verwechslungsfähigkeit mit der Firma der Beklagten weitgehend herausgebraoht« Wenn die Beklagte diesen redlichen Besitzstand der Klägerin nunmehr dadurch angreife und gefährde, daß sie sich unter einer nahezu identischen Firma gleichfalls"dem Hochbau zuwende, so benutze sie die Firma auf
. i * •
diesem Gebiet unbefugt im 2?inne des § 16 UV/G«
Ihrer Verpflichtung, auf dem Hochbausektor nicht unter einer mit der Klägerin 'verwechslungsfähigen Firma tätig zu werden, aber könne die Beklagte nicht dadurch genügen, daß sie dem bisherigen Hauptbestandteil und Firmenkern
ergänzende Zusätze beifüge« nachdem die Beklagte mindestens seit 1950 auch Hochbauarbeiten unter der Firma
ausführt und hierdurch bereits jahrelang eine erhöhte, die geschäftlichen Interessen der Klägerin stark gefährdende Verwechslungsgefahr und Verwirrung geschaffen habe, müsse sie vielmehr, wenn sie auf dem Gebiet des Hochbaus tätig sein wolle, auf jeden Gebrauch des für die Klägerin charakteristischen Firmenbestandteils verzichten«
2- Diese Begründung des Hnterlassungsgebotes läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten können keinen Erfolg haben«
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a) Zu Unrecht bemängelt die Beklagte, es fehle an ausreichenden Feststellungen über einen Besitzstand der Klägerin von geschäftlichem Wert- an der Firmenbezeichnung &
Pie Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin an der umstrittenen Firmenbezeichnung einen wertvollen Besitzstand errungen hat, wäre für die Entscheidung des Rechtsstreits nur bedeutsam, wenn die Beklagte an dem Firmenkern & für den Hochbansektor Prioritätsrechte in Anspruch
nehmen könnte und es nunmehr um einen Ausgleich mit den Interessen einer gleichnamigen jüngeren Wettbewerbern ginge, die durch jahrelange unbeanstandete Firmenführung an dieser einen redlichen Besitzstand erworben hat* So aber liegt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht* Pas Berufungsgericht geht vielmehr rechtsirrtumsfrei davon aus, daß die Beklagte sich etwaiger Prioritätsrechte an dem Firmenbestandteil den Hochbausektor durch ihr
Einverständnis mit der Gründung der Klägerin unter Verwendung des gleichen Firmenbestandteils in Verbindung mit der Übertragung der Hochbaubelange der Stammfirma auf die Klägerin begeben hat* Hierdurch wie auch durch die tatsächliche jahrzehntelange Handhabung, wonach die Klägerin im wesentlichen Hochbau-, die Beklagte dagegen Tiefbau-Arbeiten ausgeführt hat, ist ein wettbewerbsrechtlich erheblicher Tatbestand geschaffen worden, der es rechtfertigt, die Beklagte, die sich erst 1950 wieder . der Hochbau-Tätigkeit zugewandt hat, auf diesem Fachgebiet im Verhältnis zur Klägerte. als die jüngere Wettbewerberin anzu-sehen* Bei dieser Sachlage aber bedurfte es keiner Feststellungen über den Wert des Besitzstandes der Klägerin an dem umstrittenen Firmenbestandteil*
Bamit ist aber aweh der weitere Angriff der Revision gegenstandslos, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen über den örtlichen Umkreis des Besitzstandes der Klägerin
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getroffene Eine solche Feststellung erübrigte sich auch schon deshalb; weil beide Parteien ihren Sitz in D00HH) haben und somit für die Frage, ob die Verwechslungsgefahr zwischen ihren Firmennamen durch die Aufnahme der Hochbau-Tätigkeit durch die Beklagte verstärkt worden ist, nur dieser Raum maßgebend sein kann.
b) Aber auch soweit die Beklagte geltend macht, die Begründung des angefochtenen Urteils sei in sich widerspruchsvoll, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Die Beklagte beanstandet in diesem Zusammenhang, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien seien bei der Ausgliederung der Hochbau-Abteilung aus der Stammfirma aus Anlaß der Gründung der Klägerin davon ausgegangen, die Fachgebiete Hoch- und Tiefbau sollten künftig getrennt bearbeitet werden, sei unvereinbar mit seiner weiteren Feststellung, daß diese Aufteilung der Arbeitsgebiete nach dem Willen der Parteien nicht für die ‘Außenstellen H^pund Rg^pder Beklagten gelten solle. Dem kann nicht gefolgt werden^ denn es ist rechtlich durchaus möglich, bei der fachlichen Abgrenzung der Arbeitsgebiete zweier Firmen für bestimmte örtliche Bereiche Ausnahmen zuzulassen.
Dies aber ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes in Bezug auf die Außenstellen R^^und I^ppder Beklagten geschehen, weshalb das Berufungsgericht diese Außenstellen der Beklagten von dem Unterlassungsgebot ausgenommen hat. Ein Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Urteils kann hieraus nicht entnommen werden.
Zu Unrecht meint die Beklagte weiterhin, die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien seien wechselseitig auf Grund stillschweigender Vereinbarung verpflichtet, sich nicht unter ihren verwechslungsfähigen Firmen demjenigen Fachgebiet zuzuwenden, das bei der Aufteilung der Arbeitsgebiete des
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gtammunternehmens im Jahre 1929 der Gegenseite überlassen worden sei, sei unvereinbar mit seiner Feststellung, die Gesellschaftsverträge von 192.9 seien nicht zwischen den Parteien abgeschlossen und die Parteien hätten keine Verpflichtung zu einer Arbeitsteilung übernommen» Dieser Angriff der Beklagten verkennt den Unterschied zwischen einer Verpflichtung, sich schlechthin einer Betätigung auf einem bestimmten Arbeitssektor zu enthalten, und der Verpflichtung, diese gewerbliche Tätigkeit nicht unter einer Firma auszuüben, die mit einer auf dem gleichen Fachgebiet arbeitenden Firma verwechslungsfähig ist* Wenn das Berufungsgericht der Beklagten das Recht, sich der Hochbau-Tätigkeit zu widmen, nicht im Grundsatz abspricht, sie nur nicht für berechtigt erachtet, sich hierbei des Firmenbestandteils zü bedienen, so steht dies
durchaus im Einklang mit seiner Feststellung über die Vorstellungen der Parteien bei der Überleitung der Hochbaubelange der Stammfirma auf die Klägerin» Insoweit ist rechtlich ohne Belang, daß die Gesellschaftsverträge aus dem Jahre 1929 nicht zwischen den Parteien abgeschlossen worden sind» Denn maßgebend sind in diesem Zusammenhang nur die Absprachen d.er Parteien über die Firmenführung der beiden Bauunternehmen» Hierzu aber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Parteien einig darüber gewesen seien, daß beide Unternehmen den Firmenbestandteil
ihrer Firma führen sollten» Aus dem Umstand aber, daß nach dem Inhalt der Gesellschaftsverträge eine Aufteilung der Arbeitsgebiete der beiden Bauunternehmen nach Hoch- und Tiefbau vorgesehen war und das Uebeneinander-bestehen dieser Unternehmen unter einer nahezu identischen Firmenbezeichnung nur dann wirtschaftlich sinnvoll und praktisch durchführbar war, wenn es bei dieser Arbeitsteilung verblieb, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei die Folgerung gezogen, daß jede Partei sich mit der Firmierung der andern Partei nur unter der Voraussetzung der Trennung der Arbeitsgebiete einverstanden erklärt hat und deshalb auch jede Partei
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gehalten sei, diese Trennung der Arbeitsgebiete zu respektiere] solange sie eine mit der andern Partei stark verwechslungsfähi-i ge Firma gebrauchen wolle«
Zu Unrecht glaubt die Beklagte, den Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichtes, wonach das Nebeneinanderbe-stehen zweier-Baufirmen am gleichen Ort mit nahezu identischer Firmenbezeichnung ohne Abgrenzung der Arbeitsgebiete zu ständigen Verwechslungen und zu einem unerbittlichen, wenn nicht gar ruinösen Existenzkampf führen könnte, mit einer Rüge aus § 139 ZPO angreifen zu können« Die Beklagte beanstandet in diesem Zusammenhang, das angefochtene Urteil weise keine eigene Sachkennt-| nis im Baugewerbe auf« Bie Beklagte hätte, nach § 139 ZPO befragt einen Beweis durch Sachverständigengutachten dafür angetreten, daß es im Baugewerbe nicht auf den Ruf einer Firma, sondern allein auf günstige Preisangebote ankomme« Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil es bei der Abgrenzung von Firmenführungs rechten allein auf die durch Verwechslungen der Firmen heraufbe-schworene Beeinträchtigungsgefahr ankommt« Wenn das Berufungsgericht diese Beeinträchtigungsgefahr bei gleichliegenden Arbeitsgebieten der Partei als so erheblich angesehen hat, daß es wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde, anzunehmen, die Beklagte habe sich bei der Abgliederung der fiochbauabteilung aus dem Stammunternehmen auf eine Firma mit dem Namen "Wpppp & HpPP" gleichwohl das Recht Vorbehalten, auch ihrerseits auf dem Hochbausektor unter dem gleichen Firmennamen tätig zu werden, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden«
Aber selbst wenn eine stillschweigende Vereinbarung, wo-] nach die Beklagte sich ihrer mit der Klägerin verwechslungsfähigen Firma auf dem Hochbausektor nicht bedienen darf, nicht zustande gekommen sein sollte, ergibt sich diese Fnthaltungs-pflicht der Beklagten, wie das Berufungsgericht rechtsirrtums-'
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frei dargelegt hat, aus dem wettbewerblichen (Tatbestand, der durch die tatsächliche Trennung der Arbeitsgebiete der Parteien im Jahre 1929 geschaffen wurde-, Hierbei ist ohne Belang, ob die Beklagte, insbesondere während der Kriegszeit, vereinzelt $uch Hochbau-Arbeiten ausgeführt hat«, Entscheidend ist allein, daß nach den unangreifbaren Peststellungen des Berufungsgerichts die 1929 getroffene Regelung vorsah, daß die Beklagte sich - abgesehen von den Außenstellen H^p und RPP~ nur noch dem Tiefbau widmen sollte, nachdem die Hochbaubelange der Stammfirma auf die Klägerin überführt worden waren, und diese Arbeitsteilung im wesentlichen auch eingehalten worden ist. Durch die Ausführung gelegentlicher Hochbauarbeiten, vor allem soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Tiefbauarbeiten stehen, würde die Beklagte nach der Verkehrsauffassung ihren Charakter als Tiefbaufirma noch nicht verlieren und damit innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verwechslungen mit der Klägerin, die sich allein dem Hochbau widmet, weitgehend ausgeschlossen sein. Ganz anders aber ist die Verwechslungsgefahr zu beurteilen, wenn die Beklagte, wie sie es für sich in Anspruch nimmt, dazu übergeht, sich in gleicher Weise wie die Klägerin um die Übertragung beliebiger Hochbauarbeiten zu bewerben und damit £ai unmittelbaren Wettbewerb mit der Klägerin auf demjenigen Arbeitssektor zur treten, dessen Bearbeitung der Klägerin unter der Pirma & HgBT< unter Ausgliederung dieses Arbeitsbereichs aus der . Stammfirma im Jahre 1929 von der Beklagten gestattet worden ist. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin der hierdurch hervorgerufenen erhöhten Verwechslungsgefahr - auch unabhängig von der Vertragslage - aus § 16 UWG entgegentreten kann.
c) Aber auch der weitere Angriff der Beklagten, das Berufungsgericht habe ihr nicht die Verwendung der Pirmenbestand-teile "W^pPP & H<PPPTr schlechthin, sondern nur den Gebrauch dieser Pirma ohne unterscheidende Zusätze untersagen dürfen,
kann nicht za einer Abänderung des angefochtenen Urteils führeno Die Beklagte hat unstreitig spätestens seit 1950 die Hochbau-Tätigkeit unter der Firma "W^HB & H^pp' ohne unterscheidende Zusätze ausgeübto Burch das - der Fassung des Klagantrages entsprechende - Unterlassungsgebot des Berufungsgerichts wird ihr hiermit nur diejenige Firmenführung untersagt, deren sie sich tatsächlich auch auf dem Hochbausektor bedient hat-
Bei diesem Unterlassungsgebots das sich gegen die konkrete, von der Klägerin angegriffene Verletzungsform richtet, müßte es auch dann verbleiben, wenn der Beklagten beizupflichten wäre, daß sie durch die Beifügung unterscheidender Zusätze zu den Firmenbestandteilen HBB" d:i'e Verwechslungsgefahr auszuräumen vermöchte- Denn diese Frage war bei der gegebenen Sachlage überhaupt nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits« Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach der Beklagten der Gebrauch der Firmenbezeichnungen und auf dem Hoch-
baugebiet schlechthin versagt sein soll, sind hiernach nicht entscheidungserheblich und bedurften aus diesem Grunde keiner Nachprüfung in der Revisionsinstanz*
d) Die von der Beklagten gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aus § 286 ZPO erhobenen Bügen richten sich in Wahrheit gegen die dem Tatsachenrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist*
Wenn die Beklagte mit Schriftsatz vom 29* März 1954 zur Erklärung der unstreitigen Tatsache, daß sie mehrfach Hochbau-Aufträge an die Klägerin weitergeleitet und hierfür eine Vermittlungsprovision erhalten habe, ausgeführt hat,
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daß dies nur wegen ihrer damaligen Überlastung mit anderen Arbeiten geschehen sei* so hinderte dies das Berufungsgericht nicht, diesen Umstand gleichwohl als ein Indiz dafür zu werten, daß die Beklagte in der fraglichen Zeit sich dem Hochbau-sektor bewußt ferngehalten hat.
Aber auch die weitere Eüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen wonach "die Par-
teien frei Hand haben sollten", nicht im vollen Umfang richtig wiedergegeben, ist unbegründet«, Bas Berufungsgericht hebt ausdrücklich hervor, daß nach der Aussage des Zeugen eine verpflichtende Vereinbarung über die Trennung der Arbeitsgebiete nicht getroffen worden sei, und geht demgemäß auch davon aus, daß der Beklagten eine Betätigung auf dem Hochbausektor nicht verwehrt sei«, Die für den Rechtsstreit allein entscheidende Präge aber, ob diese Tätigkeit von der Beklagten unter der Firma aus ge übt werden darf, war unab-
hängig von dem Bestehen oder Hichtbestehen eines Konkurrenzver-botes in Ansehung dieses Tätigkeitsbereiches zu beurteilen«.
Mit der Aussage des Zeugen hat sich
das Berufungsgericht gleichfalls auseinandergesetzt«, Fine unvollständige Würdigung des Prozeßstoffes kann nicht daraus entnommen werden, daß das Berufungsgericht den Angaben dieses Zeugen, nach denen die Beklagte bei der Gründung der Klägerin auch außerhalb der Baustellen Hi^pund Ippp Baugeräte behalten habe, die für Hochbauten Verwendung finden, nicht als ausreichenden Anhaltspunkt gegen eine Aufteilung der Arbeitsgebiete angesehen hat«
Wenn schließlich die Beklagte ihr eigenes Geschäftshaus -in nach dessen Zerstörung im
Jahre 1942 selbst wieder auf gebaut haben will, so ist dies
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für die Präge, ob die Beklagte sich während des fraglichen Zeitraums von der Ausführung von Hochbauarbeiten für fremde Rechnung fernhielt, gleichfalls ohne Belang..
Gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann auch nicht eingewendet werden, das Berufungsgericht habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß der verstorbene persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, Herr
Hochbau-Ingenieur gewesen sei, was nach Meinung der Be- -klagten der Annahme entgegenstehen soll, er habe die Tätigkeit der Beklagten auf den Tiefbau beschränken lassen» Herr 1hatte in dem Staminunternehmen bis 1929 unstreitig die Tiefbauabteilung geleitet, so daß schon aus diesem Grunde' nicht einzusehen ist, warum seine Vorbildung als Hochbauingenieur ihn gehindert haben sollte, sich nicht mit einer Beschränkung der Beklagten auf Tiefbau-Arbeiten einverstanden zu erklären» Abgesehen hiervon war in § 3 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft ausdrücklich bestimmt, daß es Herrn unbenommen sei, sich gleichzeitig
der vom ßtammunternehmen abgegliederten Abteilung Hochbau zu widmen»
Da hiernach auch die gegen die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen der Beklagten nicht durchgreifen, mußte ihre Hovision zurückgewiesen werden» Ps war jedoch - in Übereinstimmung mit der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin - klarzustellen, daß die Beklagte berechtigt ist,unter der Pirma und H^HD
solche'Hochbauten auszuführeri, die in unmittelbare^ Zusammenhang mit der Ausführung von Tiefbauarbeiten stehen, wobei vorausgesetzt wird, daß es sich um Hochbauten handelt, die üblicherweise als sog« Hebenarbeiten auch von Tiefbaufirmen durchgeführt werden»
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II* Die Revision der Klägerin, die sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Außenstellen R^p) und H^^ der Beklagten von'dem'Unterlassungsgebot ausgenommen habe, ist gleichfalls unbegründet»
Die Ausnahme in Bezug auf die Außenstelle H^plist nicht etwa, wie die Klägerin meint, deshalb “gegenstandslos”, weil diese Außenstelle nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten seit 1935 nicht mehr besteht» Wenn der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, von der Klägerin das Recht eingeräumt worden ist, von dieser Außenstelle aus unter der Firma und Hochbauten
auszuführen, so hat die Beklagte dieses Recht durch eine Stillegung dieser Außenstelle nicht etwa verloren, sondern könnte jederzeit im Fall einer Wiedereröffnung dieser Außenstelle auf dieses Recht zurückgreifen» Fs ist somit trotz des gegenwärtigen Hichtbestehens dieser Außenstelle ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten anzuerkennen, daß diese Außenstelle von dem Unterlassungsgebot nicht ergriffen werde»
Aber auch die weiteren Angriffe der Revision der Klägerin können keinen Erfolg haben» Die Klägerin beanstandet im wesentlichen, das Berufungsgericht habe aus der zwischen Herrn und Herrn getroffenen Ver-
einbarung, wonach die Beklagte von diesen Außenstellen aus Hochbauten ausführen sollte, nicht den Schluß ziehen dürfen, die Klägerin sei mit der beliebigen Durchführung von Hochbauten von diesen Außenstellen aus auch außerhalb der Kriegszeit einverstanden gewesen» Denn die fragliche Vereinbarung sei während der Kriegszeit getroffen worden und das Berufungsgericht erkenne selbst an, daß in dieser Seit Ausnahmen von der Arbeitsteilung vorgesehen gewesen seien»
Dieser Angriff greift schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht sich zur Begründung des Vorbehalts nicht allein auf die von der Klägerin eingeräumte Vereinbarung zwischen Herrn und Herrn gestützt
hat, sondern auf Grund der von der Beklagten nachgewiesenen Hochbauten, die von dieser Außenstelle bereits vor dem Kriege durchgeführt worden sind, die Überzeugung gewonnen hat, daß schon bei der "Aufteilung” der Stammfirma, bei der diese Außenstellen bei -der Beklagten verblieben,, abgesprochen worden sei, daß die Beklagte unter der Firma
von diesen Außenstellen aus auch Hochbauten ausführen dürfe» Daß das Berufungsgericht bei dieser Beweiswürdigung etwa wesentlichen Tatsachenvortrag der Parteien übergangen habe, ist nicht ersichtlich*
Die Revision der Klägerin war somit - abgesehen von einer Änderung im Kostenpunkt - zurückzuweisen»
III, Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO,
Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, daß die Klägerin erst mit ihren im ersten Berufungsrechts-zug gestellten Anträgen teilweise Erfolg gehabt hat. Dies ließ es gerechtfertigt erscheinen, die Kosten des Rechtsstreits bis zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gegeneinander aufzüheben. Hinsichtlich ihres Klagbegehrens dagegen, das allein noch Gegenstand des
-20-<
zweiten Berufungs- und Revisionsrechtszuges war, hat die Klägerin bis auf einen verhältnismäßig geringfügigen Heben-punkt - die Ausführung von Hochbauarbeiten von den Außenstellen und H^^aus - obgesiegto Tür diese Rechtszüge
erschien es deshalb angemessen, der Klägerin V7, der Beklagten 6/7 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlogen»
Weinkauff Bock Krüger-Nieland
zugleich für den beurlaubten BR !Dr„ Weiß
(Christoph