BGH · I ZR 100/54

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Leitsatz / Zusammenfassung

auf Verschulden bei Vertragsschluß«, Er behauptet, die Beschlagnahme sei erfolgt, weil der Schrott aus der sowjetischen Besatzüngszone stamme und weil in dem Warenbegleitschein P^J^ als Lieferer angegeben worden sei, obwohl die Lieferer des Schrotts die Firmen Uo Sohn und Pa^HHfc gewesen seien, die den Schrott an die Firma über den Vertreter verkauft hätten« Der Kläger hat Wagen- Eine etwaige Unrichtigkeit des WBS sei für die Einziehung nicht ursächlich gewesen, auch treffe sie deswegen kein Verschulden« Für das beförderte Gut seien verschie^ dene Frachtbriefe ausgestellt worden, der eine mit dem Absender «Kabel- und Metallweinke AGo Spedition» Z^p.Tran^der andere mit dem Absender der letztere sei den sowjetzonalen Behörden vorgezeigt und von ihnen einbehalten worden« Ea der Kläger von der Aufstellung der zwei Frachtbriefe Kenntnis gehabt habe, sei die Anwendung des § 12 Abs 1 Unterabs 2 Satz 2 KVO zwischen den Parteien ausgeschlossen worden, der Kläger habe auf die Haftung verzichtet und auf eigene Gefahr gehandelt; auch stehe seinem Klagebegehren der Einwand der Arglist entgegen; zu dem mindesten treffe den Kläger ein Mitverschulden nach § 254 BGB« IIo Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien des BeförderungsVertrages sich der KVD unterworfen haben (vgl BGHZ 1, 83; 6, 145; 12, 136 /T397; Urt des erkennenden Senats v©m 19* April 1955 I ZR 76/53)o Es gründet seine Feststellung darauf, daß die Beklagte bei der Übernahme des Schrotts von den Lieferfirmen erklärt habe, der Lastzug sei daraufhin überprüft worden, daß der Versicherungsschutz der KVO gedeckt sei; auch'hätten die Beklagten mit Schriftsatz vom 17o März 1952 auf die Begrenzung der Kläger ischen Ansprüche nach den vei’bindlichen Vorschriften der KVO hingewieseno Durch diese rechtsirrtumsfreie Feststellung des Berufungsgerichts ist dem Revisionsangriff, die vertragsmäßige Unterwerfung unter die KVO sei nicht dargetan, der Boden entzogen* lediglich der andere Frachtbrief beurkundet das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis« Wenn das Kammergericht den letzteren Frachtbrief dahin auslegt, daß er von der Beklagten als Absenderin unterzeichnet sei, während die-gleichzeitige Angabe der Hebenintervenientin im Frachtbrief diese nur als Versenderin erkennen lasse, so kann dieser Auslegung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden; sie steht auch mit der Lebenserfahrung in Einklang« IVo Die Frage,“ ob der Schrott aus der sowjetischen Besatzungszone stamme, lälBt das Berufungsgericht da-hingestellto Es bejaht die Schadensersatzpflicht der Beklagten* weil P^jpl in dem fälschlicherweise als Lieferer angegeben sei und die Unrichtigkeit dieses Warenbegleitpapieres die Einziehung des- Lastzuges mit verursacht habe (§ 12 Abs (1) Unterabs 2 S 2 KVO)o als Lieferer sei nicht unrichtig gewesen«, Er habe die Handelsgenehmigung besessen und den erhalten« Wenn das Berufungsgericht der Auffassung des die Ansicht folgen wollen, hätte es den Sachbearbeiter K vernehmen und ein Gutachten der SenatsVerwaltung für Wirtschaft und Ernährung der Stadt Berlin einholen müssen« 2) Das Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unrichtigkeit des und der Einziehung des Lastzuges wie folgt begründet: Schon die EinziehungsVerfügung hebe die eidesstattliche Versicherung des Ippl hervor und deute an, daß Ppp eine falsche Erklärung abgegeben haben müsse« Das habe dem Zeugen Lpp^ gegenüber den Ppp als einen der Beklagten teilenden Zeugen Sch nicht habe Daß das in der Einziehungsverfügung nicht zu dem Ausdruck gekommen sei, sei nicht erheblich, da es im wesentlichen nur auf die Tatsache der Einziehung ankomme und der in der Verfügung angegebene Grund, wenn auch andere Gründe maßgebend waren, nicht allein ausschlaggebend sei«, Da~ für, daß-allein der Wille der sowjetzonalen Behörden, das Kupfer in’ihren Besitz zu bekommen, entscheidend gewesen sei, sei kein Beweis geführt worden; insoweit handle es sich* nur um eine Vermutung der Beklagten« Grund hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß im W^| als Lieferer bezeichnet worden weir«, Ob die Unrichtigkeit des Wi0 für die Einziehung des Lastzuges ursächlich war, hatte der Tatrichter nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen zu entscheiden (BGHZ 4, 192 /X96/0* Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht einen entscheidungs-erheblichen Umstand übergangen hätte„ Aus der Begründung der Einziehungsverfügung konnte das Berufungsgericht den Schluß ziehen, daß die Person des bei der Entscheidung über die Einziehung eine Holle gespielt hat, auch wenn P^jj^ in der Verfügung nur im Zusammenhang mit der Herkunft des Schrotts, die das Kammergericht ungeprüft ließ, genannt wurde, da die Angabe eines falschen Lieferers den Verdacht der nicht einwandfreien Herkunft der Ware nahelegt«» Baß das Motiv für die Einziehung allein das Bestreben der sowjetzonalen Dienststellen gewesen sei, sich der Ladung zu bemächtigen, bezeichnet das Berufungsgericht als nicht bewiesene Vermutung des Klägers«, Eine Willkür dieser Dienststelle brauchte das Berufungsgericht nicht schon deshalb anzunehmen, v/eil der in der EinziehungsVerfügung angegebene Grund nach der für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten nicht zu-trafir Denn im angefochtenen Urteil ist nach § 286 ZPO rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der wegen falscher Angabe des Lieferers unrichtig war, daß das dies erkannte und im Laufe der Ermittlungen auch belcanntgabo Das Bex-ufungsgericht konnte daraus die Überzeugung gewinnen, daß die falsche Angabe des „ Lieferers in der Person des P(^^ für die Einziehung mitbestimmend war, obwohl dies in der schriftlichen Die Revision meint, hiernach sei die Anwendung des § 12 Abs (1) Unterabs>2 Satz 2 KVO als ausgeschlossen anzusehen» Nur derjenige Unternehmer, der nicht wisse, ob die auf den Beförderungspapieren gemachten Angaben den Tatsachen entsprächen, solle vor Schäden geschützt werden, die ursächlich auf die ihm unbekannte Unrichtigkeit der Papiere zurückzuführen seien» Eines solchen-Schutzes bedürfe aber derjenige Unternehmer*nicht, der wisse, daß einzelne Angaben der Transportpapiere den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprächen» Wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre eine Haftungsgrundlage nicht gegeben gewesen, da der w£ nicht unrichtig gewesen wäre und der Kläger sich auf Unrichtigkeit des Frachtbriefes, falls diese vom erkannt und zu dem Anlaß der Einziehung des Lastzuges genommen worden wäre, nicht hätte berufen können, da ihm diese Unrichtigkeit bekannt gewesen wäre» So liegt aber der Fall nicht« Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die sowjetzonalen Behörden die Richtigkeit 'der Angabe des Absenders in dem vorgezeigten Frachtbrief zu dem Gegenstand von Ermittlungen gemacht haben« Wie sich aus der eingehenden Regelung des W0 | daß der Frachtbrief und die sonstigen handelsüblichen Begleitpapiere den nicht ersetzen* Die überragende Bedeutung des für den Handel zwischen den Währungsgebieten ergibt sich aber vor allem aus Art I des Berliner Abkommens, wonach die zuständigen Behörden in den Währungsgebieten Bezug und Lieferung der Waren «durch Erteilung von Zahlungsgenehmigungen und Warenbegleitscheinen genehmigen”* Hiernach kann aus dem Umstand, daß der Kläger die falsche Angabe des Absenders in dem einen Frachtbrief hingenommen hat, keineswegs der Schluß gezogen werden,'daß er auch mit der falschen Angabe des Lieferers im einverstanden gewesen.seio Aus den unter V angeführten Gründen liegt auch entgegen der Auffassung der Revision ein Verschulden des Klägers (§ 12 Abs (1) ünterabs 2 Satz 2 KVO) nicht vor« Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es auf die Frachtbriefe überhaupt nicht angenommen sei und ein Verschulden des Klägers nur in Frage komme, wenn dieser die Unrichtigkeit des gekannt hätte; das aber sei nicht nachgäwiesen unif hätte von den Beklagten auch nicht geltend gemacht werden können, weil sie selbst behauptet hätten, sei ihnen gegenüber als Eigen-

Zitierte Normen

Schlagwörter

LiefererBerufungsgerichtUnrichtigkeitFrachtbriefKlägerEinziehungWareAbsenderRevision

Volltext der Entscheidung

v_<p I ZR 100'34 Verkündet am 20o März 1956 unauj Justizobersekretär g Urkundebeamter der Geschäftsstelle 2512 083 X m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1« der Firma nationale B 2o des Firma Transport xtion^B Str c j/ß f persönlich haftenden Gesellschafters Inter- der Erich C Str, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäehtigter? Rechtsanwalt ProfoDr gegen den Furhuntemehmer Adolf % Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom\20* März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drö Birnbach, Br* Nastelski, Dr0 Christoph, Br«,'Weiß und Br„ NÖrr für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des I0o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7<> April 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestands an. mm m> w m* Mk«Ma Die Beklagte zu 1), eine Speditionsfirma, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, hatte von der Birma Kabel- und Metallwerke AG« in Nürnberg, der Streithelferin der Beklagten, den Auftrag erhalten, Kupferschrott von .Berlin (Westsektor) nach Hamburg zu transportieren« Die Beklagte gab den Auftrag an den Kläger weiter, der Fuhrunternehmer ist» Der Lastzug des Klagers/ mit dem dieser den Schrott beförderte, wurde am 27« Oktober 1951 in Marienborn von den sowjetzonalen Behörden angehalten, laut Bescheinigung des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs (AKW) sichergestellt und mit Verfügung vom 29o Januar 1952 eingezogen« Die BinziehungsVerfügung war damit begründet, daß die auf dem Lastzug beförderten "Waren, die aus der DDR stammen - entgegen der eidesstattlichen Versicherung des Herrn P^J^ - mit einem westberliner Warenbegleitschein mit Ihrem Kraftfahrzeug von Westberlin nach Westdeutschland auf den Transport gebracht" worden seien« Der Kläger stützt die Haftung der Beklagten auf §§ 12 KVO und. auf Verschulden bei Vertragsschluß«, Er behauptet, die Beschlagnahme sei erfolgt, weil der Schrott aus der sowjetischen Besatzüngszone stamme und weil in dem Warenbegleitschein P^J^ als Lieferer angegeben worden sei, obwohl die Lieferer des Schrotts die Firmen Uo Sohn und Pa^HHfc gewesen seien, die den Schrott an die Firma über den Vertreter verkauft hätten« Der Kläger hat Wagen- standgeld, Schadensersatz für den beschlagnahmten Lastzug in Hohe von 23o600,- DM und Entschädigung für entgangenen Gewinn in Höhe von 680 DM beansprucht, außerdem Feststellungsklage hinsichtlich des weiteren durch die Einziehung des Wagens entstandenen Schadens erhoben Eie Beklagten haben Klageabweisung beantragt und ausgeführtg Eie KVO sei nicht anzuwenden, da sie sich ihr nicht unterworfen hätten« Frachtbriefmaßiger Absender sei Pless und nicht die Beklagte« Eer Schrott habe nicht aus der sowjetischen Besätzungszone gestammt« Auch sei der Warenbegleitschein (WBS) richtig gewesen, da P^^| nach der allein maßgebenden Auffassung der westberliner Dienststelle Lieferer gewesen sei« Eie Beschlagnahme sei aus reiner Willkür erfolgt, jedenfalls habe der Kläger das Gegenteil zu beweisen. Eine etwaige Unrichtigkeit des WBS sei für die Einziehung nicht ursächlich gewesen, auch treffe sie deswegen kein Verschulden« Für das beförderte Gut seien verschie^ dene Frachtbriefe ausgestellt worden, der eine mit dem Absender «Kabel- und Metallweinke AGo «Kabel- und Metallweinke üf ^. , . , porte«, Spedition» Z^p.Tran^der andere mit dem Absender der letztere sei den sowjetzonalen Behörden vorgezeigt und von ihnen einbehalten worden« Ea der Kläger von der Aufstellung der zwei Frachtbriefe Kenntnis gehabt habe, sei die Anwendung des § 12 Abs 1 Unterabs 2 Satz 2 KVO zwischen den Parteien ausgeschlossen worden, der Kläger habe auf die Haftung verzichtet und auf eigene Gefahr gehandelt; auch stehe seinem Klagebegehren der Einwand der Arglist entgegen; zu dem mindesten treffe den Kläger ein Mitverschulden nach § 254 BGB« Eas Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, das Berufungsgericht hat die Klage -auf Zahlung des Wagenstandgeldes sowie die Feststellungsklage abge- * wiesen, im übrigen aber die Berufung der Beklagten >* zurückgewiesen« Hiergegen wendet sich die* Revision der Beklagten, mit der sie die Klagabweisung in vollem Um- dur ch S fang erstreben* Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision* Ent acheid t^sgründe^ I*' Die Revision der Beklagten zu 1) bleibt zulässig, auch wenn sie inzwischen aufgelöst und im Handelsregister .gelöscht wurde* Die Revision würde selbst dann nicht unzulässig werden, wenn infolge Veräußerung oder Verteilung des GesellschaftsVermögens die Gesellschaft beendigt wäre* Hur träten in diesem Palle die Gesellschafter ohne weiteres an die Stelle der weggefallenen Gesellschaft,.deren gemeinsame Träger sie waren (RGZ 141, 277 /?Bl7)o IIo Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien des BeförderungsVertrages sich der KVD unterworfen haben (vgl BGHZ 1, 83; 6, 145; 12, 136 /T397; Urt des erkennenden Senats v©m 19* April 1955 I ZR 76/53)o Es gründet seine Feststellung darauf, daß die Beklagte bei der Übernahme des Schrotts von den Lieferfirmen erklärt habe, der Lastzug sei daraufhin überprüft worden, daß der Versicherungsschutz der KVO gedeckt sei; auch'hätten die Beklagten mit Schriftsatz vom 17o März 1952 auf die Begrenzung der Kläger ischen Ansprüche nach den vei’bindlichen Vorschriften der KVO hingewieseno Durch diese rechtsirrtumsfreie Feststellung des Berufungsgerichts ist dem Revisionsangriff, die vertragsmäßige Unterwerfung unter die KVO sei nicht dargetan, der Boden entzogen* III* Das Berufungsgericht stellt ferner fest, frachtbriefmäßiger Absender im Sinne des § 3 KVO sei die Beklagte gewesene Diese als Spediteurfirma habe dem Kläger den Beförderungsauftrag erteilt« Dies ergebe sich sowohl aus dem vorgeiegten Frachtbrief, in dem die Bebenintervenientin lediglich als Versenderin erscheine, als auch aus der Aussage der Zeugen L^l^und Selbst wenn im zweiten Frachtbrief als Absender bezeichnet worden sei, ändere sich hieran nichts, da die Beklagte und nicht den Frachtvertrag- abgeschlossen und zu Unrecht den zweiten Frachtbrief unterzeichnet habe; der mit der Unterschrift des P^|^ versehene Frachtbrief sei nur für die besonderen Zwecke.der sowjetzonalen Behörden bestimmt gewesen« Die Revision meint, die Beklagte sei nicht frachtbriefmäßige Absenderin, da in dem zweiten Frachtbrief P^j^ als Absender erkennbar sei, während auf dem ersten Frachtbrief die Rebenintervenientin vertreten durch die Spedition der Beklagten als Absenderin vermerkt sei* Rach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts haben die Parteien den von P^^ Unterzeichneten Frachtbrief nicht als für sie rechtsverbindlich betrachtet (BGrB §' 117)? lediglich der andere Frachtbrief beurkundet das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis« Wenn das Kammergericht den letzteren Frachtbrief dahin auslegt, daß er von der Beklagten als Absenderin unterzeichnet sei, während die-gleichzeitige Angabe der Hebenintervenientin im Frachtbrief diese nur als Versenderin erkennen lasse, so kann dieser Auslegung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden; sie steht auch mit der Lebenserfahrung in Einklang« 6 - IVo Die Frage,“ ob der Schrott aus der sowjetischen Besatzungszone stamme, lälBt das Berufungsgericht da-hingestellto Es bejaht die Schadensersatzpflicht der Beklagten* weil P^jpl in dem fälschlicherweise als Lieferer angegeben sei und die Unrichtigkeit dieses Warenbegleitpapieres die Einziehung des- Lastzuges mit verursacht habe (§ 12 Abs (1) Unterabs 2 S 2 KVO)o 1) Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung das angefochtenen Urteils-,’sei nicht Lieferer des Schrotts gewesen, weshalb der unrichtig gewesen sei* Das Berufungsgericht führt aus; in den auch für den Versand von Westberlin nach Westdeutschland geltenden Richtlinien für die Ausfüllung des WBS (Anlage 9 Abschn II des Berliner Abkommens vom 2Öo September 1951) sei zu dem Begriff "Lieferer” ausdrücklich in Klammern das Wort "Verkäufer” und zu dem Begriff "Bezieher” das Wort "Käufer” hinzugesetzt wordene Der Zusatz sei eine Erklärung des Wortes Lieferer und nicht ein Beispiel hierfüre Derselben Ansicht sei auch die freuhandstelle für den Interzonenverkehro Rach der Bekundung des (inzwischen verstorbenen) Zeugen Schumi verlange die ostzonale . Dienststelle die eidesstattliche Erklärung, daß die Ware westlichen Ursprungs und der Lieferer Eigentümer der Ware sei« Einer Einholung einer sachverständigen Äußerung des Referenten bei dem Senat und der Bundesstelle für Warenverkehr über die Ansicht der Beklagten, Lieferer sei jeder, der als gewerblich zugelassener Großhändler die Verantwortung für die Ware übernehme, bedürfe es nicht; denn sei nicht einmal Lieferer in diesem Sinne gewesen« habe zwar das Geschäft mit nicht aber das mit u. Sohn vermittelt; er habe für die Partie « > B u* Sohn nur gefälligkeitshalber geradestehen wollen Die Revision meint, die Bezeichnung des P als Lieferer sei nicht unrichtig gewesen«, Er habe die Handelsgenehmigung besessen und den erhalten« Wenn das Berufungsgericht der Auffassung des die Ansicht folgen wollen, hätte es den Sachbearbeiter K vernehmen und ein Gutachten der SenatsVerwaltung für Wirtschaft und Ernährung der Stadt Berlin einholen müssen« Die Revisionsrüge ist nicht begründet« Es kann dahingestellt bleiben, ob die an sich nahe liegende Ansicht des Berufungsgerichts, Lieferer im Sinne der Richtlinien sei nur der Verkäufer der Ware, nicht aber derjenige, der den Verkauf lediglich vermittelt, zutriffto Denn keinesfalls kann als Lieferer derjenige in Präge kommen, der mit der Ware überhaupt nichts zu tun hat und lediglich gefälligkeitshalber den wP besorgt« So war es aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Falle der Lieferung der Firma Bpp^ Uo Sohn« Ppp durfte daher keinesfalls hinsichtlich der von dieser Firma verkauften 3 1/2 t Kupferabfälle als Lieferer bezeichnet werden« Der m war mithin unrichtig« 2) Das Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unrichtigkeit des und der Einziehung des Lastzuges wie folgt begründet: Schon die EinziehungsVerfügung hebe die eidesstattliche Versicherung des Ippl hervor und deute an, daß Ppp eine falsche Erklärung abgegeben haben müsse« Das habe dem Zeugen Lpp^ gegenüber den Ppp als einen der Beklagten teilenden Zeugen Sch nicht habe $ f Schieber bezeichnet und dem Zeugen gegenüber erklärt, Warenbegleitschein und eidesstattliche Versicherung stimmten nicht, denn sei nicht lieferen. Daß das in der Einziehungsverfügung nicht zu dem Ausdruck gekommen sei, sei nicht erheblich, da es im wesentlichen nur auf die Tatsache der Einziehung ankomme und der in der Verfügung angegebene Grund, wenn auch andere Gründe maßgebend waren, nicht allein ausschlaggebend sei«, Da~ für, daß-allein der Wille der sowjetzonalen Behörden, das Kupfer in’ihren Besitz zu bekommen, entscheidend gewesen sei, sei kein Beweis geführt worden; insoweit handle es sich* nur um eine Vermutung der Beklagten« Die Revision ist der Auffassung, nicht die Unrichtigkeit der Rapiere, sondern die Annahme, die Waren stammten aus der sowjetischen Besatzungszöne, sei für die Einziehung ursächlich gewesen. In Wirklichkeit hätten aber die Waren aus dem Westsektor -von Berlin gestammt, die gegenteilige Begründung des Einziehungsbescheides sei nur der Vorwand für eine willkürliche Beschlagnahme gewesen. Die Ware sei an der Grenze nicht untersucht worden^ schon als der Wagen sich der Grenze näherte, habe der Beschluß, ihn »zu kassieren1’, festge-standen. Die Ursächlichkeit werde auch nicht dadurch hergestellt, daß die EinziehungsVerfügung die eidesstattliche Versicherung des erwähne, da diese nur im Zusammenhang mit der Herkunft der Ware aus der Ostzone genannt worden sei. Auch dieser Revisipnsangriff geht fehl,. Der Umstand, daß die Einziehungsverfügung mit der Herkunft des Schrotts aus der sowjetischen Besätzungszone begründet war, schließt nicht aus, daß auch noch andere Gründe für die Einziehung mit maßgebend waren. Einen solchen - 9 ~ Grund hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß im W^| als Lieferer bezeichnet worden weir«, Ob die Unrichtigkeit des Wi0 für die Einziehung des Lastzuges ursächlich war, hatte der Tatrichter nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen zu entscheiden (BGHZ 4, 192 /X96/0* Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht einen entscheidungs-erheblichen Umstand übergangen hätte„ Aus der Begründung der Einziehungsverfügung konnte das Berufungsgericht den Schluß ziehen, daß die Person des bei der Entscheidung über die Einziehung eine Holle gespielt hat, auch wenn P^jj^ in der Verfügung nur im Zusammenhang mit der Herkunft des Schrotts, die das Kammergericht ungeprüft ließ, genannt wurde, da die Angabe eines falschen Lieferers den Verdacht der nicht einwandfreien Herkunft der Ware nahelegt«» Baß das Motiv für die Einziehung allein das Bestreben der sowjetzonalen Dienststellen gewesen sei, sich der Ladung zu bemächtigen, bezeichnet das Berufungsgericht als nicht bewiesene Vermutung des Klägers«, Eine Willkür dieser Dienststelle brauchte das Berufungsgericht nicht schon deshalb anzunehmen, v/eil der in der EinziehungsVerfügung angegebene Grund nach der für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten nicht zu-trafir Denn im angefochtenen Urteil ist nach § 286 ZPO rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der wegen falscher Angabe des Lieferers unrichtig war, daß das dies erkannte und im Laufe der Ermittlungen auch belcanntgabo Das Bex-ufungsgericht konnte daraus die Überzeugung gewinnen, daß die falsche Angabe des „ Lieferers in der Person des P(^^ für die Einziehung mitbestimmend war, obwohl dies in der schriftlichen Begründung nicht ausdrücklich angegeben war* Bagegen spricht weder, daß der Wagen an der Grenze nicht untersucht wurde, noch der Umstand, daß schon vor der Ankunft des, Lastzuges an der Grenze die Sicherstellung in Aussicht genommen worden war* Nur wenn die Beklagten bewiesen hätten, daß zu diesem Zeitpunkt die sowjetzonalen Dienststellen noch keinen Verdacht gegen geschöpft hätten, hätte* aus jenen Um- ständen auf einen Willkürakt geschlossen werden kön~ nen» Die Revision berüft sich aber selbst darauf, daß eine Denunziation des ¥0/0 Vorgelegen haben könne* Vo Wie die Revision zutreffend ausführt, muß für die Revisionsinstanz unterstellt werden, daß der Kläger wußte, daß zwei Frachtbriefe, die jeweils verschiedene Absender enthielten, ausgestellt waren, und daß daher der eine der beiden Frachtbriefe - und zwar der, der den als Absender bezeich- net e - unrichtig war» Jedoch gehen die Schlüsse fehl, die die Revision hieraus ziehen will» Die Revision meint, hiernach sei die Anwendung des § 12 Abs (1) Unterabs>2 Satz 2 KVO als ausgeschlossen anzusehen» Nur derjenige Unternehmer, der nicht wisse, ob die auf den Beförderungspapieren gemachten Angaben den Tatsachen entsprächen, solle vor Schäden geschützt werden, die ursächlich auf die ihm unbekannte Unrichtigkeit der Papiere zurückzuführen seien» Eines solchen-Schutzes bedürfe aber derjenige Unternehmer*nicht, der wisse, daß einzelne Angaben der Transportpapiere den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprächen» Die von der Revision vertretene Rechtsauffassung ist an sich richtig» Die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles gestatten aber nicht eine Anwendung * dieser Rechtsauffassung auf den zu entscheidenden Falle Nicht die Angabe des Fflfe als Absender ira Frachtbrief, rnmmmrnmm mmmm^rnm «m# mm mm m*m mm mm mm mm mm mm mm* * sondern die als Lieferer im w£ war nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts für die Einziehung ursächlich« Wäre lediglich als Absender im Frachtbrief angegeben worden,, so hätte dies vielleicht den sowjetzonalen Behörden Anlaß zu einer besonders scharfen Prü- $ fung geben können« Wäre dann der Wagen wegen der Herkunft der Waren aus der Sowjetzone beschlagnahmt worden, so hatte geprüft werden müssen, ob der angegebene Grund ] zutreffend war«. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre eine Haftungsgrundlage nicht gegeben gewesen, da der w£ nicht unrichtig gewesen wäre und der Kläger sich auf Unrichtigkeit des Frachtbriefes, falls diese vom erkannt und zu dem Anlaß der Einziehung des Lastzuges genommen worden wäre, nicht hätte berufen können, da ihm diese Unrichtigkeit bekannt gewesen wäre» So liegt aber der Fall nicht« Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die sowjetzonalen Behörden die Richtigkeit 'der Angabe des Absenders in dem vorgezeigten Frachtbrief zu dem Gegenstand von Ermittlungen gemacht haben« Wie sich aus der eingehenden Regelung des W0 | in der Anlage 9 des Berliner Abkommens ergibt, ist bei den Prüfungen, die beim Handel zwischen den Währungsgebieten •vorgenommen werden, in erster Linie der W# von Bedeutung, für den genaue Vorschriften über die Angabe des Lieferers (Verkäufers) und seine Pflichten gegeben werden«.Der Frachtbrief wird nur insoweit erwähnt, als die Mengen, Gewichte und Rechnungsbeträge des WA mit den Angaben im Frachtbrief und in den sonstigen Begleitpapiere übereinstimmen müssen; dabei ist ausdrücklich darauf hingewiesen, i - 12 daß der Frachtbrief und die sonstigen handelsüblichen Begleitpapiere den nicht ersetzen* Die überragende Bedeutung des für den Handel zwischen den Währungsgebieten ergibt sich aber vor allem aus Art I des Berliner Abkommens, wonach die zuständigen Behörden in den Währungsgebieten Bezug und Lieferung der Waren «durch Erteilung von Zahlungsgenehmigungen und Warenbegleitscheinen genehmigen”* Hiernach kann aus dem Umstand, daß der Kläger die falsche Angabe des Absenders in dem einen Frachtbrief hingenommen hat, keineswegs der Schluß gezogen werden,'daß er auch mit der falschen Angabe des Lieferers im einverstanden gewesen.seio ; ' Demnach bleibt nicht nur die Haftungsgrundlage des § 12 Abs (1) Unterabs 2 Satz 2 bestehen, es kann auch nicht ein Haftungsverzieht des Klägers oder ein Handeln auf eigene Gefahr angenommen werden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger arglistig handeln soll, wenn er sich auf die Unrichtigkeit des m berufto Die Eevisionsrüge der Verletzung des § 551 Hr 7 ZPO ist unbegründet. Diese Vorschrift ist nicht schon dann verletzt, wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter allen nur irgend möglichen rechtlichen Gesichtspunkten erörtert* Daß das Berufungsgericht die zu unterstellende Kenntnis des Klägers von dem unrichtigen Ab sender vermerk des einen Frachtbriefes nicht unberücksichtigt gelassen hat, ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht diesen Sachverhalt bei der Prüfung der Frage des Verschuldens des Klägers gewürdigt hat0 VIo Die Beklagten haften nach § 12 Abs (1) Unterabs 2 Satz 2 KVO für den auf die Unrichtigkeit des W^| zu- rückzuführenden Schaden ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Verschulden trifft« Aus den unter V angeführten Gründen liegt auch entgegen der Auffassung der Revision ein Verschulden des Klägers (§ 12 Abs (1) ünterabs 2 Satz 2 KVO) nicht vor« Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es auf die Frachtbriefe überhaupt nicht angenommen sei und ein Verschulden des Klägers nur in Frage komme, wenn dieser die Unrichtigkeit des gekannt hätte; das aber sei nicht nachgäwiesen unif hätte von den Beklagten auch nicht geltend gemacht werden können, weil sie selbst behauptet hätten, sei ihnen gegenüber als Eigen- tümer der Ware auf ge treten« Danach’ kommt die Anwendung des § 254 BGB nicht in Frage« VII« Rach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückauweisen« Birnbach Rastelski Christoph Weiss HÖrr