BGH · I ZR 100/54

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Leitsatz / Zusammenfassung

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Die Erinnerung der Frau Anna B^J0in Überlingen/Bodensee gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4» April 195? Durch Urteil vom 29« März 1956 ist die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10.Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 7-April 1954 zurückgewiesen worden. Die Kosten der Revision sind den Beklagten auferlegt worden...Die Gerichtskosten konnten nicht beigetrieben werden. Durch notariellen Vertrag vom 8,.März 1954 hat der Beklag-te zu 2^ sein in Überlingen/Bodensee belegenes Hausgrundstück auf seine Ehefrau aufgelassen» Der Eigentumsübergang ist am 6»Oktober 1956 in das Grundbuch eingetragen worden* Per Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bat daraufhin die Ehefrau des Beklagten zu 2) als Ubernehmerin des Vermögens ihres Ehemannes durch Kostenrechnung vom 4«April 1957 auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen» Gegen diese Kostenrechnung hat die Ehefrau des Beklagten zu 2) «Einspruch** eingelegt» Die Ausführungen der Ehefrau des Beklagten zu 2) in ihrer Erinnerung und in ihrem Schreiben vom 12.Juli 1957 enthalten keine Gesichtspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten«, Ber Umstand, daß sie für die Übertragung des Hausgrundstüclcs ein Entgelt an ihren Ehemann gezahlt hat, steht nach ständiger Rechtsprechung der Annahme einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB nicht entgegen (RGZ 148, 265)* Ebenso ist es unerheblich, daß sie noch Forderungen gegen ihren Ehemann hat.

Zitierte Normen

Schlagwörter

EhefrauKostenrechnungFirmaNiederschlagungEhemannHausgrundstückErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

I ZR 10Q/54 2416 044 -Beschluß In Sachen 1« der Firma Transport B^pPKG, Internationale Spedition, Str<. 0. .2. des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma KG, Brich C. Bgg), Bftß Str„|W. Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollii&ehtigter* Rechtsanwalt Prof-Br, . gegen den Fuhrunternehmer Adolf B( N^m^stro Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Die Erinnerung der Frau Anna B^J0in Überlingen/Bodensee gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4» April 195? wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren frei« l ! i ? > Gründe s -W mmmmmmmmrn m ** m mm mm* Durch Urteil vom 29« März 1956 ist die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10.Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 7-April 1954 zurückgewiesen worden. Die Kosten der Revision sind den Beklagten auferlegt worden... Die Gerichtskosten konnten nicht beigetrieben werden. Durch notariellen Vertrag vom 8,.März 1954 hat der Beklag-te zu 2^ sein in Überlingen/Bodensee belegenes Hausgrundstück auf seine Ehefrau aufgelassen» Der Eigentumsübergang ist am 6»Oktober 1956 in das Grundbuch eingetragen worden* Per Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bat daraufhin die Ehefrau des Beklagten zu 2) als Ubernehmerin des Vermögens ihres Ehemannes durch Kostenrechnung vom 4«April 1957 auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen» Gegen diese Kostenrechnung hat die Ehefrau des Beklagten zu 2) «Einspruch** eingelegt» Per «Einspruch« ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz V§ 4 GKG) aufzufassen« Gegen die Zulässigkeit dieser Erinnerung bestehen keine Bedenken (BGH BM Nr. 2 zu § 79 GKGj vgl» auch § 8 der Justizbeitreibungsordnung vom 26»Juli 1957 - BGBl X S« 861)» Sachlich ist die Erinnerung Jedoch unbegründetn Wie aus seiner eigenen Erklärungen, insbesondere seinen Angaben in dem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vom 6,April 1955 und dem Gesuch um Niederschlagung der Gericht sko st en, in Verbindung mit den wiederholten fruchtlosen Pfändungsversuchen hervorgeht, hat der Beklagte zu 2) außer dem auf seine Ehefrau übertragenen Hausgrundstück jedenfalls in dem Zeitpunkt kein weiteres Vermögen besessen, in dem der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen worden ist» Pie Ehefrau des Beklagten zu 2) hat deshalb mit dem Hausgrundstück im Sinne des § 419 BGB das Vermögen ihres Ehemannes übernommen» Sie haftet mithin nach § 419 BGB für die Verbindlichkeiten des Beklagten zu 2), die im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung begründet waren. Pazu gehört aber die hier in Rede stehende Kostenschuld» Per Urkundsbeamte hat die Ehefrau des -Beklagten zu 2) daher mit der angefochtenen Kostenrechnung zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen (§79 GKG alter Passung* § 7B Ziff» 3 GKG idF vom 26.Juli 1957 - BGBl I $*861). Die Ausführungen der Ehefrau des Beklagten zu 2) in ihrer Erinnerung und in ihrem Schreiben vom 12.Juli 1957 enthalten keine Gesichtspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten«, Ber Umstand, daß sie für die Übertragung des Hausgrundstüclcs ein Entgelt an ihren Ehemann gezahlt hat, steht nach ständiger Rechtsprechung der Annahme einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB nicht entgegen (RGZ 148, 265)* Ebenso ist es unerheblich, daß sie noch Forderungen gegen ihren Ehemann hat. Soweit sie auf ihre ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwierigkeiten verweist, die für sie und ihre Familie durch Kriegs- und Nachkriegsverluste eingetreten sind, hat ihr Vorbringen lediglich Bedeutung für die Frage einer etwaigen Niederschlagung der Kostenschuld, die indessen außerhalb der Zuständigkeit des Senats liegt«, Die Erinnerung war hiernach zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Karlsruhe, den 24«, Oktober 1957 Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat Wilde . Bock Hasteiski Weiss Bundesrichter Br.Bimbach ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert,