I Z3 100/52 r 1c ii n c! e
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am 2?oOkt ob er 1953
G-r'una u , Jas t1 z o be r s ekre tär ala Urkunde be amt er der' Geschäftsstelle
Im
Na m e n d e s To 1 k e s
In dem Rechtsstreit
der Tirma Helmut H IC.■ Ck Ä persönlich
haften^^Ge sells chatter Kaufmann Helmut in ICpp|stro 4P,
Beklagten u. Revisionsklägerin, - Prozeßbevollranchtigier $ Rechtsanwalt
gegen
ustoöian
llschaft niobeH. in _
;8 i^Bi vertreten durch deiT die ^Reichs st el len Wirt s c hafts grupp an und anderen
staatlichen Wirtschaftsstellen im amerikanischen und b ri 11 s c heh . 3 ekt o r Ber 1 ins T „■ j, BflHpp BI
__ (Landesfffianzamt
; Klägerin u. Itevisionsbeklagte
- ProzeiSbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
hat der Rrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Oktober 1953 unter Mitwirkung der 1undesrichter Prof, Br« Lindenmaier? j>, Birnbach, Wilde, Br, Christoph und Br-, WeiS ' .
für Rocht erkannte ;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des öberlandesgerichts in Bisseldorf vom 27 o llli:cz 1952 wird'auf Kosten der Beklagten zurückgewieseru -
Ton 'Rechts wegen
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Tatbestands
Sie Klägerin .wurde 1939 nach Kriegsbogj.nn von der Y/irtschaftsgfuppe Bekleidungsindustrie sowie von Fachgruppen der Textilindustrie gegründet»; Ihr satzungsge-mäßer Gegenstand war.der Einkauf.und die Verwertung von Textilien aller Art,' insbesondere uni die Versorgung des deutschen Volkes mit Bekleidung sicherzustellen;, Im Kähmen der von der Keichsstelle für Kleidung 'und verwandte. Gebiete geschaffenen Verteilungsorganisation hatte die Klägerin die Stellung eines nGruppenführersw.. Die Beklagte, ein Einzelhandelsunternehmen, war von der Reichsstelle für Kleidung als MG-ruppenvartei 1 er” für den Bezirk Düsseldorf eingesetzt. Für den Warenverkehr■zwischen den einzelnen Stufen des Verteilersystems gelten die HGrundsätzlichen Bestimmungen” (G-B) und die ’klusführungsricht-linien” (AR), die von der Reichsstelle festgelegt waren, Fach VI A Abs 3 der G-3 vom 14» Dezember 1944 liefert der G-ruppeneinführer ab Reichsgrenze auf.'Rechnung., und .Gefahr des G'ruppenvertei 1 srs«
Xm Herbst 1944 lagerten in Holland für die Klägerin größere Kosten Textilwaren, die für Mitteldeutschland be-s timmt waren und wegen des Vormars che s der Al1ii ert en Truppen auf, höhere Weisung schleunigst abtransportiert werden sollten. Auf Veranlassung der Klägerin schaffte im Oktober 1944 die Beklagte, deren Inhaber schon vor- \ her der Klägerin für einen solchen Fall seine Hilfe an-geboten und Besorgung von Transportmitteln zugesagt hatte, diese Textilwaren im Verte von 1,316,785?95 KM nach Deutschland und lagerte sie in* ihrem Ausv/eichlager in Hohenlimburg bei Hagen ein, An 21, Dezember 1944 erteilte die Klägerin der Beklagten über diese sogenannte Hol land-Ware zwei Rechnungen über 1,019» 522,07 RII und 246,054?40 KI; und am 6, Kürz 1945 eine weitere Rechnung
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über 51 *209?43 EH. Da sieh alsbald zeigte,: daß ein Weitertransport der Ware nach. Hi11e 1 deuts chland nicht •möglich - war, wurde auf Veranlassung der Klägerin mit Zustimmung der Heiehesteile die Ware zur Verteilung in 'IVestdeutschland freigegeben. Btvva die Hälfte der aus .Holland;geretteten Waren wurden demgemäß größtenteils in der Zelt zwischen dem 51. Dezember 1944 und dem
6. April 1945 von/der‘Beklagten an andere Unternehmer weiter "geliefert,, Dinen feil im Werte von 330.576,26 EU behielt sie für ihr eigenes ^Hrnzölhande|.sgeschäft zurück o Die andere Hälfte der Ware wurdeln den lagen vom
16c - 21.. Anril 1945 in Hohenlimburg teils auf Anordnung der amerikanischen Besatzungtruppen unentgeltlich an die Bevölkerung ausgegeben, teils von Fremdarbeitern geplündert, Um die frage, ob die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises für diese in Verlust geratenen Waren verpflichtet ist, geht es in diesem Hechtsstreit.
Die Klägerin hat von dem Ge samtkauf preis zunächst eine i feilbetrag von 67.000 BH eingeklagt, Facheem die Beklagte nicht mehr bestritten hatte, den kaufpreis für dievon '; ihf: \v^ifei?Vgsiieferteh uhd::, hn Westdeutschland zur Verteilung gelangten Waren in Höhe von 652.24 6,56 BW zu schulden, ist sie durch 1eilurteil des Landgerichts
in lohe von 65 „.224? 65 DM verurteilt worden, Biesen 33e-
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trag hat sie bezahlt. Die Klägerin hat nunmehr beantragt, die Beklagte zu’verurteilen, an sie 126.438,23 Bll nebst 5 fo Zinsen seit dem 1= tfanuar 1945 abzüglich der durch das feilurteil vom 20. Hai 1949 erledigten 65.224,65 DM zu zahlen-.
Die Beklagte hat um FlagabWeisung gebeten. Sie verweigert die Bezahlung der in Hohenlimburg verloren gegangenen 7/are indem sie geltend machtt Die Ho11and-Ware sei ihr von der Klägerin nicht verkauft, sondern nur zur Einlagerung übergeben worden. Sie sei der Klägerin aus Gefälligkeit beim
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Abtransport behilflichgewesen und babe die blare zunächst bei sich eingelagert. Mit dem landesvärtschattsumt Bussei ci.orf sei vereinbart worden, daß sie, die Beklagte, das Kriegsrisiko für die : Holland-AVare nicht zu tragen habe, Bas nandeswirtschaftsamt (LWA) sei als Bnterbehörde der Reichssteile befugt. gewesen*;..Abmachungen zu treffen, die von den GB und AE abwichen, Es verstoße auch gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin Bezahlung für die untergegangenen Karen verlange, denn die in den GB und AE vorgesehene Abwalzung des Kriegsrisikos auf die Gruppenver-teller habe zur Voraussetzung gehabt-, daß die von Kriegsverlusten Betroffenen entsprechende Entschädigung auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom Reich erlangen würden. Seitdem aber das Reich keinen Ersatz mehr für KriegsSchäden leiste, dürfe die Klägerin, die als mittelbare. Keichsgesellscliaft im Aufträge und für Rechnung des Reiches gehandelt habe, keine Bezahlung für Aaren verlangen, die infolge von Kriegsereignissen in Verlust ge--at raten seien.
Bie Beklagte hat sich weiter auf den legfall der Ge-schältsgrundlage infolge der Beendigung der Kriegsschäden erstattung berufen' und vorsorglich' die Aufrechnung mit ihren Kriegssachschadenforderungen erklärte
Bie Klägerin hat ..die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten bestritten und ist ihren Eechtsausführungen ent
gegengetreten„
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Bas Landgericht hat die Beklagte verurteilt und lediglich streitige Posten von zusammen 2,132,95 BLI von der Klageford er un'g abgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung mit dem Siele der Klagec-bweisung in vollem Umfange eingelegt, Bo.s Oberlandesgericht hat die Berufung zurück-
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. gewiesene Hiergegen richtet '"sich die Revision der Be-' : klagten, mit der sie ihren Rlageabweisunrscntrag, weitcr-'•r oriol gt * .0i e £.1 llg arin bi'b t o t litii Z urü.elev; eis ung d er ‘ Re—
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Entscheiäungsgründe£
I, ' Das Berufungsgerlebt geht im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (BG-ÜZ 1/75) zutreffend davon aus , daß das Rechtsverhältnis der Parteien trotz öffentlich-rechtlichen Einschlages nach privatrech blichen Regeln zu beurteilen sei. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen, Der Haupt st reit der 'Parteien geht um die Präge, 'ob die Beklagte auf Grund' eines über die Ho11and-Rare geschlossenen Kaufvertrages im Zeitpunkt ihres Verlustes (April 1945) deren Eigentümerin geworden war oder ob sie die Rare lediglich auf.Grund eines Verwahr ungs vertrag es für die Klägerin auf Lager genommen .hatte,. Das.Berufungsgericht ist zwar der Meinung, die Klägerin sei durch die G-B und AE nicht gehindert gewesen, der Beklagten die Holl and-Ware. lediglich zur Aufbewahrung zu übergeben, es kommt aber in einer ausführlichen würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, zwischen den ?•_ rteier habe spätestens seit Erteilung der zwei Rechnungen vom Al-, .'Dezember 1944 und seit Be- . ginn der Reiterverteilung der Rare in Westdeutschland übereinstimmung darüber bestanden, daß die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Crruppenverteiler die gesamte Waren zu dem bestimmungsgemäßen Weiterabsatz.käuflich erworben habe. Demgemäß habe dip Beklagte? sofern sie nicht schon von Anfang an mit der Erlangung des Besitzes Eigentümerin der Ware geworden sei, mindestens später, als die Ware sich bereits in ihrem Besitz- befunden.habe, gemäß § 529 Satz 2 BGB das Eigentum au ihr erlangte —
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,, hatten die Darstellung der , als nach ihrer Aussage die
Da c.ie Revision die diesem Ergebnis zugrunde liegencen
Feststellungen mit einer Reihe von Verfahr ensrügen aus3§ 286,'*
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i59 2R0 angreift, bedarf es zunächst einer susarirmenfassenden"" Wiedergabe der vom Berufungsgericht für seine Würdigung als ** maßgeblich hervor gehobenen Umstände-.
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Die als Zeugen vernommenen ehemaligen Beamten des JAVA -1
und
Beklagten insofern bestätigt Beklagte nur denjenigen Teil der.Ware käuflich übernommen ; ha.be, über den das LY/A durch Verteilungsanordnungen verfügt habe.,:- nachdem sich die Unmöglichkeit eines Weitertransportes nach Mitteldeutschland herausgestelit habe, während sie den anderen Teil lediglich für die Klägerin eingelagert haben- > solle, Das Berufungsgericht ist aber dieser Darstellung der * «Zeugen, die es nur als Wiedergabe einer ;irrigen Rechtsan- 7 sicht wertet, . nicht gefolgt, da sie mit der wirklichen Sh'oh-läge und dem eigenen Verhalten der Beklagten schlechterdings' nicht vereinbar sei. Als einzelne Momente, die gegen die Meinung der Zeugen sprächen, fuhrt das Berufungsgericht ans ' Bine Trennung der Holland-Ware in zwei verschiedene Hälften habe niemals stattgsfunden; der gesamte Bestand sei vielmehr im Oktober 1944 von der Beklagten in ihr A.u sw eichlager Hohenlimburg verbracht worden. Die -Beklagte habe die ganze Ho11and-Ware nach Empfang in* ihr Wareneingangs-buch eingetragen und die Klägerin habe ihr am 21,Dezember 1944 über den weitaus größten Teil .der.- Ware Rechnungen, erteilt; die spätere Rechnung vom 6t März 1945 habe sich nur auf einen kleinen Rest von etwa 1/25 des Gesamtbetrages bezogen, Mithin hätte sich ein etwaiger Verwahrungsvertrag nur auf den gesamten Warenbestand erstrecken können, nicht ^ aber nur auf den Teil? der später in Verlust geraten sei. Andererseits müsse die Beklagte, als sie in den Llonaten Januar bis April 1945 über die andere Hälfte der Ware durch Verteilung an sich selbst und andere Unternehmen
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nach Y7ei,sung des LYiA verfügt habe, Uigentumer in der Kare gewesen sein, was wiederum den Abschluß eines Kaufvertrags, voraussetze. Man könne auch nicht anne innen, daß die Beklag te nur den vom LY/A .jeweils abverfügten Teil käuflich über-' noimnen habe, denn unstreitig sei die nlagerin nach der Ablieferung der Ware an die Beklagte m- ciie Verteilung nicht mehr eingeschaltetworden, die Bekls-gte hane vielmehr seih btand i g,. 1e d i glich nach d en o ff ent11ehre ch 11ich en Weisungen des IA7A als Gruppenverteil©** nbor ctie hare verfügt, Als lc gerhaltef' hatte sie desu über cier Mitwirkung oder mindestens Zustimmung der....privatrecht1 ich verfügungsberechtigten Klägerin bedurft, die in keinem fall einge-
holt worden sei, Bine bloße Aufbewahrung der fare hätte auch der Anweisung des iloichsverteidigungskoinmissars, alle vorhandenen Textilbestände alsbald;.der Zivilbevölkerung zuzuleiten., widersprechen-, ’feder vom LdA noch von der Klägerin als einem den Weisungen der Beicnssbelle unterworie-nen Organ der staatlichen i3ewirt.schaftu.ng sei anaunehmen, daß sie angesichts des ungeheuren Bedarfs der Bevölkerung der unter der damaligen kriegs3.age besonders ernst zu nehmenden Mw ei sung ,des Reichs v erteidigungskommissars zuwidergehandelt haben würden. Mithin könne eine bloße Einlagerung der Holland-Mere hei der Beklagten allenfalls im Oktober 1944 für denjenigen Zeitraum verabredet gewesen sein, in dem es noch in der Schwebe'gewesen sei, ob die ■ Kare nach Mitteldeutschland hätte we,itertransportiert •werden können« Als die Beklagte dank später die beiden Rechnungen der Klägerin vom 21, Dezember 1944 über fast die ganze Warenmenge widerspruchslos entgegengenommen, die Klägerin sich ferner mit der Verteilung der Ware im 'festen einverstanden erklärt und diese von Januar bis April 1945 unter Binse 1mltnng der Beklagten begonnen habe, sei es zwischen den [Parteien offensichtlich klar gewesen, daß die Mare nunmehr auf Grund eines Kaufes von der Beklagten übernommen worden sei.
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.Diese' Würdigung wird nach Auffassung dos Berufungsgerichts durch wei tere Gesichtspunkte gestutzt i Die ■ Gehl ’.gte habe als Kaufmann kaum den Abtransport der Holland-VA rc aus Holland angeböten', lediglich um die Vare unentgeltlich - von einer.Auf bewahrungsgebühr sei nie die Hede gewesen, die Beklagte habe eine solche auch nie verlangt - -aufbewahren zu könne 1, Vielmehr sei die Beklagte angesichts des Langels an Verscrgungsgiltern aller Art und des bevorstehenden Kriegsendes stürkstens daran interessiert gewesen, in den Besit'z von Waren zu gelangen und das Eigentum daran zu erwerben. Schließlich gehe aus' der Anmeldung des Uriegs sachschad.ens seitens der Beklagten, hervor.* daß sie die Ware als eigens betrachtet und angemeldet-habe (Akten des Kriegsschadenamtes und Gutachten des Wirtschaftsprüfers .
Die Revision rügt zunächst die ITichtberücksichtigung der Bekundung des damaligen Referenten im LWA, wonach die Klägerin ihn beauftragt habe, die Holland-Ware nach Deutschland zu schaffen,.weil dies von Berlin aus nicht mehr möglich gewesen sei, Bach Auffassung der Revision hätte 'hieraus auf eine privatrecutliche Bevollmächtigung des geschlossen werden müssen, namens v.
der Klägerin' mit der Beklagten entsprechende Verhandlungen■ zu führen und Verträge zu schließen*-.-Außerdem sei die 'Be-:-, merkung des nicht gewürdigt worden, daß sich die
Klägerin mit der Verteilung eines feiles der Ware in West-, deutschland einverstanden erklärt habe. Hieraus will die Revision schließen, daß die Beklagte nur bezüglich dieses für die Verteilung in Westdeutschland bestimmten feiles der Ware Käuferin und Eigentümerin geworden sei, daß dagegen wegen der übrigen Ware nur ein Verwahrungsverhält-nis bestanden haben könne. Die Rügen der Revision sind nicht begründet, Der Zeuge'hat erklärt, die Klägerin habe sich an ihn gewandt, er solle versuchen, die Ware- aus Holland heraus zubekommen . Er habe dann der Klägerin vor-
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geschlagen, die Ware . wenigstens^ zu dem .[Teil in Westdeutsch-land verteilen zu lassen, womit die Klägerin einverstanden gewesen sei, Irn weiteren ' Teil seiner las sage hat der Zeuge ' dann bekundet, Anfang 1945 sei ein Weitertransport.ine Innere Deutschlands nicht mehr möglich .gewesen; die Klägerin habe sich darauf - mündlich - bereit erklärt, "daß die Ware hier in Westdeutschland zur Verteilung gelangen solle"., Wenn das Berufungsgericht, hieraus eine' allgemeine privatrechtliehe Bevollmächtigung des dahingehend, anstelle
der Klägerin die.für die Durchführung des Geschäftes notwendigen .Abredenza treffen,./-nicht- entnommen hat , so liegt das auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet tat-richterlicher Bevveiswürdigung, Ausdrücklich brauchte sich das Berufungsgericht hierüber nicht auszulassen. Denn seine, eingehende Würdigung des Sachverhalts ergibt mit aller Deutlichkeit, daß sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die Tätigkeit des LWA und seiner Beamten, wie das ja auch der Katar der Sache entsprach, allein auf die öffentlich-rechtliche Seite der Angelegenheit bezogen hat, während es privatrechtliche ihredew des Inhalts. daß jeweils nur der vom LWA abverfugte Teil der bare an die Beklagte verkauft >finuAilir; zur ligf^ solle, gerade ver-
mißt, Im übrigen trifft es nicht zu, daß sieb nach der oben wiedergegebenen Bekundung des Sougen die Zustimmung
der Klägerin zur Verteilung der Ware im besten nur auf einen Teil beschränkt habe, Mindestens seit dem Zeitpunkt, in dem sich die Unmöglichkeit eines Weitertransportes nach Wittel-
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deutschland herausstellte, hat die Klägerin auch nach der Aussage des beugen die gesamte Ware zur Verteilung
im 'Kesten freigegsbeii, - A .
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Keiner näheren Prüfung bedarf die weitere Büge der Revision, wonach das Berufungsgericht für seine Auffassung, daß von vornherein'ein'Kaufvertrag'Uber die gesamte Holland-VA,re zustande gekommen sei, keine Feststellungen getroffen
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habe,, wann, '.wodurch "und '.durch .wen' ein solcher - Kaufvertrag :::; geschlossen worden seiW Denn das Berufungsgeri cht hat sich ' rechtsirrtumsfrei dahin ausgelassen, daß spätestens in der widerspruchslosen Entgegennahme der beiden•Rechnungen vom 20. Dezember 1944 durch, die_Beklagte in Verbindung mit der Durchführung der Verteilung die den Abschluß eines Kaufverträge s begründ end en über eins timmend en Wil 1 en s oriel Ar trug an su erblichen seien. Das genügt als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kaufpreisanspruch, ohne daß es noch darauf ankäme, ob auch schon ursprünglich, also bei der Einlagerung im Oktober 1944, ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist.
Deshalb ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob das Berufungsgericht sich etwa, wie die Revision meint, insoweit geirrt hat, als tatsächlich eine Verbuchung der VAwre■im-Wareneingangsbuch der Beklagten nicht stattgefunden habe, zu demal da ein solches V/areneingangsbuch gar nicht .existiert habe. Auch v/enn dies als richtig unterstellt wird, können dadurch die Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht aus der Entgegennahme der beiden Rechnungen vom 20, Dezember 1944 durch die Beklagte gezogen hat', nicht erschüttert werden. Die Drage, ob ein Wareneingangsbuch vorhanden war-, und ob-die Hol land-Ware dort, eingetragen worden ist, kann nur von Bedeutung sein für den Zeitpunkt des Empfanges der Ware, also Oktober 1944„ Ob aber damals bereits die Beklagte die Holland-Ware als ihr Eigentum betrachtet hat, kann auf sich beruhen. Immerhin ist zu der Rüge der Revision, die sich auf das Wareneingangsbuch bezieht, folgendes zu sagen* Bereits im Urteil des Landgerichts ist erwähnt, daß dis Holland-Ware in die Wareneingangsbücher der Beklagten eingetragen worden sei* Die Beklagte selbst geht außerdem im Schriftsatz vom 20. Kürz 1952 von einer Verbuchung der Holland-Ware ffim Warenein-
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gangsbuch" aus, die sie/sschlich bedeutungslos bezeichnet. Das Berufungsgericht konnte also ohne Rechtsirrtum die Eintragung der Ware im Wareneingangsbacht als unstreitig betrachten.
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Schließlich rügt die Revision, die Annahme des Berufungsgerichts» die Beklagte habe den hier in Frage stehenden Verlust als eigenen Kriegsschaden (Plünd erüngs~ schaden) angemeldet, beruht auf einer unzureichenden \vür-digung der Unterlagen. Sie macht geltend, das Gutachten des V/irtschaftsprüfers beziehe sich überhaupt nur
auf einen in Buisburg eingetrelenen Bombenschaden und der
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Antrag der Beklagten an /EriegssaclisehAdenarnt vom l'd, Kürz 1945 befasse sich auch nur mit diesem Duisburger Schaden«, Brot mit Schreiben vom 15- Februar 1947 des Rechtsanwalts Btzel sei der RIunderungsschaden in Hohenlimburg angemeldet worden, aber mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß dies für Rechnung der Klägerin geschehe« Das sei auch in einer späteren Hingabe der Beklagten seihst vom 11« Juli 1949 sum Ausdruck gekommen. Auch diese Bügen können nicht durchgreifen» Die Revision übersieht, daß die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 20» Harz 1952 davon ausgegangen ist, der Hohenllmburger Schaden sei. von ihr als Kriegsschaden angemeldet worden. Demgemäß hat das Borufungsge-g rieht dies im Tatbestand des angefcohtenen Urteils Aals'.un-4
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streitig behandelt, Dine Berichtigung des Tatbestandes ist nicht beantragt norden» Das Berufungsgericht hat auf den gesamten Inhalt der Kriegssachschädenakten '.Bezug genommen» Daß die Beklagte, und zwar mit Anträgen vom 5« Juli und 22c August 1945, den Plunderungs3chaden bei der Pest-
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Stellungsbehörde angemeldet haben muß, ergibt sich aus dem Bescheid des Regierungspräsideiiteii (Feststellungen-■■■ ■. be'hörde) vom 19« September 1945» Daß später, nämlich am 15» Februar 1947? Rechtsanwalt A^p^ in seiner Biingabe an die Stadtverwaltung Duisburg erklärte, hinsichtlich eines Teiles von 588«556,99 HM habe die T,Gefahr für diese Sendungen" die Klägerin getragen und der Schaden werde insoweit nur für Rechnung der Klägerin geltend gemacht, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden» Das Schreiben ist im Tatbestand ausdrücklich erwähnt» Diner*
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besonderen Auseinandersetzung mit ihm bedurfte es aber nicht„ denn die Schadensanm eldnng von 1945 war für das Berufungsgericht lediglich ein zusätzliches Beweisan-Zeichen für die damalige innere Einstellung der Beklagten zur Eigentumsfrage hinsichtlich der' streitigen Ware« Baß
die Beklagte dann spater, 1947? anderen Sinnes geworden
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ist* kann das Beweisanzeichen nicht entwerten« Ein’die •Bev/e is Würdigung des Berufungsgerichts in .frage stellender Verfahrensfehler- würde aber selbst dann nicht vorliegen, wenn die Beklagte .tatsächlich:den Plünderungsschaden niemals für eigene Rechnung angemeldet ./hätte* Denn im Rahmen
der sonstigen Erwägungen und Grundlagen des Berufungsurteils spielt die frage der Schadensanrneldung nur eine untergeordnete und zusätzliche Rolle; sie hat die Auffassung des Berufungsgerichts* wie es auf Seite 16 der Urteils-gründe heißt, lediglich ’’gestützt",,
Eit dem von der Beklagten eingereichten Gutachten Hagernann brauchte sich das Berufungsgericht in den Snt-scheidungsgründen schon deshalb nicht auseinanderzusetzen* weil sich das Gütachten...nicht .mit -Beweisfragen befaßt, sondern rechtliche Gesichtspunkte erörtert, die das Berufungsgericht in eigener Würdigung zu prüfen hatte<> Bie hierauf gestützte Rüge aus § 286 EPO ist daher ebenfalls . unbegründeto . .
II, Ausgehend von eien vorstehend erörterten feststellungen über das Eustandeskommen eines Kaufvertrages hinsichtlich der gesamten Holland-Ware und deren Übereignung an die Beklagte, hat das Berufungsgericht weiterhin erörtert, die Klägerin'habe mit der Eigentumsversehaffung ihren Verpflichtungen aus dem Kaufverträge genügt und der Verlust der Sachen müsse nunmehr die Beklagte als deren Eigentümerin -treffen*.- Bie von bekundete Vereinbarung
über den Ausschluß des Puisikos könne sich daher sinngemäß nur auf die Gefahr des Transportes und • der Verwahrung für
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die Klägerin bezogen hoben; die Annahme, daß die Beklagte; der Klägerin das Ver 1.ustris i ko für ihre eigenen Warenbestände' habe aufbilrden sollen, sei sinnlos. Der erst drei bis vier Ilonate nach Eigentumsubergang eingetretene bcbaden falle somit allein der Beklagten zur Last; sie könne die Zahlung des Kaufpreises nicht mit dem Hinweis auf diesen Verlust verweigern, Kiese.Ausführungen, die anscheinend auch von der Hevision nicht angegriffen werden, lassen einen.Hechtsirrtum nicht erkennen.
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Zum kinwand des Wegfalles der Geschäftsgrundlage und eines etwaigen aus § 242 BGB herzuleitenden Zurückbehaltung« rechtes hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt s Beil de Gesichtspunkte kämen nicht zu dem Zuge; die Beendigung der Kriegsschadenzahlungen seitens des Beichasberühre nicht . den allgemeinen Rechtssatz, daß der zufällige Untergang einer Sache zu Lasten ihres Eigentümers gehe, Gelbst wenn die Leistung eines Krie g s s chä d en e r s at s e s Gesehaftsgiuindlage der Vertragsbeziehungen der Parteien gewesen wäre, - wofür aber jeder Anhaltspunkt fehle so könnte deren Wegfall die Beklagte nicht einseitig zur Vorneigerang der Kaufpreis Zahlung berechtigen, da die Klägerin ihrerseits erfüllt habe und da die Beklagte sich außerdem im Zahlungs-verzage befinde* Lie Gelteudmachung eines Anspruches auf Bezahlung des Kaufpreises aus einem- vom Verkäufer erfüllten Kaufverträge könne nicht gegen freu und Glauben verstoßen, Kit einem .Anspruch auf Ersatz von Kriegsschäden könne die Beklagte nicht auf rechnen weil die ‘Klägerin kein Organ des Leiches., sondern ein selbständiges privatrechtliches Unternehmen sei; Gläubiger und Schuldner seien nicht dieselbe Rechtspersönlichkeit,
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Lie Revision -greift diese Ausführungen an. Sie macht geltend, es ständen sich hier nicht zwei beliebige Unternehmen der Privatwirtschaft als 'Vertragspartner gegenüber., vielmehr sei die Klägerin für die Erfüllung krlegs \y iciitiv;er
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Aufgaben, nämlich die IJiiwirkung bei der -'Versorgung der .6 i'v i 1 b ey ö 1 ke r img mi t ff e x t i 1 i en, g: e g rUnd e t v> o r d e n and lia b e -diese Aufgaben nach den V/eisangen der Reichsstelle für Bekleidung erfüllt. Daraus will die Revision die Folgerung herleiten, daß die Klägerin nur eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches sei und daß es deshalb. 'freu und Glauben widersprechen würde, wenn sie als "Reiqhsgesellschaf t,f Forderungen geltend mache, ohne daß die aus dem gleichen wirtschaftlichen "Verhältnis entsprungenen Gegenforderungen der anderen Seite gegen das Reich befriedigt würden. Sie nimmt dabei auf die Rechtsprechung des Sundesgerichtshofes über die Aufrechenbar-keit von Forderungen an das Reich oder an sogenannte Kriegsgesellschaften Bezug' (BGHZ 1, 300; Ürt des Senats vom 30. Oktober 1951 = BGHZ 3, 316; vom 19. Kai 1953 - I ZE 150/52 vom 29, Kärz 1952 = HJW 1952, 817; vom 3o Juli 1953 - 1 ZB 216/52 /zu dem Abdruck bestimmt/ = EJY/ 1953y 1425 und 1 ZE 217/52), ln dem Urteil vom 3. Juli 1952 - I Zit 216/52 - aaö hat sich der Senat ausführlich über Voraussetzungen und Grenzen einer solchen Au.frech-;;.nahgsh ' ausgesprochen und die Grundsätze entwickelt,
nach denen zu prüfen ist, ob eine juristisch"an sich selbständige Kriegsgesellschaft sich in Bezug auf Gegenforderungen ihres Schuldners als mit dem Reich identisch behandeln lassen müsse. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sein konnten, kann indessen dahinstehen, denn die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihren Kriegssachschadenforderungen muß, wie der Senat bereits in BGHZ 5? 352' ausgeführt hat ,(ebenso der IV, Zivilsenat in BGHZ B, 344)> in jedem Rail sowohl an dem Fehlen eines Feststellungsbescheides über die diesbezüglichen Ansprüche als auch an der mangelnden Fälligkeit der Gegenforderungen scheitern. Dasselbe gilt auch für Ausgleichsforderunge i, soweit sie an die Stelle von Ansprüchen auf Ersatz von JCrisgsschUden treten (BGHZ 8, 344? Urt vom.
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21 Januar 1953 - I SH 35/52 -)c
Ebenso kann der Eimvand des Port 1 a Lies der Geschäfts-'' Grundlage nicht durchdringen. Auch er ist überhaupt hur"" ni sinnvoll, wenn die besondere Beziehung der Klägerin zu dem Reich in Betracht gesogen wird, Indessen spricht hier schön die konkrete Pallgestaltung entocheidend gegen die ■Annahme-daß die Ge 11endmachung der ICaof preislorderung seitens der Klägerin.gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, weil ihre Befriedigung der Beklagten nach den gesamten'I/iaständen nicht zugenutet werden könne. Me Beklagte hat sich hach den Peststellungen des Berufungsgerichts selbst zur Heranschaffung der Holland-Ware bereit erklärt und den l’rensport sowie die Einlagerung im Oktober 1944 übernommen. Sie handelte also nicht in Verfolg -einer hoheitlichen Anordnung, der sie sich nicht hätte widersetzen können, sondern in Erfüllung einer von ihr freiwillig übernommenen Aufgabe, Dabei war mir ihre Entschließung wie das Berufungsgericht dnrgelegt hat, die Aücksichtnahme auf ihr Eigeninteresse mindestens mitbestimmend, nämlich das damals begreifliche Bestreben, angesichts des bevorstehenden krieg s end es einen möglichst hohen Warenbestand in ihren Besitz zu bekommen, vVenn sie unter solchen Umständen einen, wie sie selbst hervorhebt, ungewöhnlich hohen Warenbestand übernahm, so muß sie* sich des ange-r-sichts der Kriegslage im Herbst 1944 damit verbundenen Risikos bewußt gewesen sein. Bei solcher Sachlage kann sie sich aber nicht‘auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (Lehmann J2 1952 f I0fff)f
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Ras schließlich das auf § 242 BGB gestützte Leistungs-
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.verweigerungsrecht anlangt, so kann dahinstehen, ob die Beklagte, wie das Berufungsgerieht ohne nähere Begründung annimmt, sich bereits bei dem Verlust der “Aare im Loistungs-verzu&e befunden hat, Denn jedenfalls kommt ein Einwand
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aus § 242 BIB, gestützt auf einen fa ties time!, der unter das Vertragshilfegesetz vom 26, Hirz 1952 (BGBl I 198) fällt wenn überhaupt, im ordentlichen Prozeßverfähren nur für be-a sonders, gelagerte Ausnahmefälle in Betracht (Urt des-II« ' Senats vom 16. Lai 1951 - BGMZ 2, 150 /T537; Urt des IV, Senats vom 22B Januar 1953 = BG1IZ S> 344; ürt vom 29. Lai 1951 - I ZU 87/50 vom 30, September 1952 - I ZR 83/52 vom 23- «Januar 1953 ~ I 73. 35/52 - = Iiindenmaier-Löhring Hachsohlagewerk § 242 (A) BGB hr S)° Solche besonderen Umstände können aber darin allein, daß dar Kriegsschaden dnr Beklagten Y/aren betroffen hat, die ihr von einer in besonderen; Beziehungen zu dem Reich stehenden Beichsgesell-Schaft geliefert worden sind, nicht erblickt werden (vgl auch Ort des Senats vom 23- Januar 1953 - I SR 35/52 -aaO), Denn dieser Umstand ändert nichts daran, daß die von der Beklagten empfundene Unbilligkeit in der Y7ührungsge-setzgebung (§ 14 UmstG) wurzelt, also einen Velarungsschaden darstellt, dessen Berücksichtigung im Böhmen des Vertragshilf egesetzes vorgesehen ist (vgl emtl, Begründung bei Saage, Vertragshilfegesetz, S 22 und Einleitung S 8, 9)*
III* Zinsen hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, sondern auf Grund der §§ 352, 353 BGB zugesprochen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Beklagten berücksichtigen müssen, wonach der Beklagten nach dem Zusammenbruch weder eine ordnungsmäßige Anschrift, ein vertretungs-berechtigter Vertreter noch eine Zahlstelle der Klägerin bekannt gewesen sei. In Anwendung der Grundsätze des § 301 BGB hätte .die Beklagte mindestens für denjenigen Zeitabschnitt von einer Zinspflicht befreit werden müssen, in welchem sie infolge eines in der Person des Gläubigers liegenden Grundes nicht habe zahlen können«
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Der Angriff der Revision ist nicht berechtigt. ide in § 301 BOB vorgesehene Befreiung von der Zins-pflicht setzt voraus? daß der Gläubiger sich im Verzüge der Annahme befindet, Annahmeverz ug l:i egt aber nur vor? wenn dem Gläubiger die Leistung Angeboten wird» er sie aber nicht anniramt (§§ 293? 294 BGB), Daß ein solches Leistungsangebot stattgeKunden hat, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der ‘Umstand, daß die Klägerin während eines gewissen Zeitraumes fiir die Beklagte nicht erreichbar wary genügt nicht y um die Befreiung der Beklagten von der Zinspflicht eintreten zu lassen» Eine Ausdehnung der Zinsbefreiung des § 301 BGB auf diesen Fall ist ira Gesetz nicht vorgesehen und zu dem Schutze des Schuldners auch nicht erforderlich? denn der Schuldner haty wenn er aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grunde seine Verbindlichkeit nicht mit Sicherheit erfüllen kann? die Befugnis zur Hinterlegung '(§ 372 Satz 2 l.IIalbsatz BGB)» Hinterlegt er unter Verzicht auf R”cknähmeso wird er von seiner Verbindlichkeit befreit(§ 378 BGB), womit seine Zinspflicht entfällt Verzichtet er nicht auf Rücknahme? so ist.seine Befreiung von der ZinspflioIA für die Bauer der Hinter legung im § 379 Abs 2 BGB vorgesehen»
Die Revision erweist sich hiernach als unbe-
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gründsto .Sie war mit der Kostentolge aus § 97 .ZPO surüekzuÄ ve is eric
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