BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 9/94
vom 7. Juli 1994
in dem Rechtsstreit
LG-Mannheim - 24 o 127/9o - Urt. v. 22. 3. 1993;
OLG-Kar1sruhe - 15 U 12o/93 - Beschluß v. 3. 5. 1994.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees,
Prof, Dr. Ullmann und Starck am 7. Juli 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem CMR--Frachtvertrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 62.542,02 DM sowie auf Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz weiteren Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage durch Teilund Grundurteil vom 22. März 1993 stattgegeben. Der Beklagte legte gegen dieses ihm am 14. April 1993 zugestellte Urteil am 12. Mai 1993 Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis zu dem 30. Juni 1993 verlängert. Der Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 30. Juni 1993, mit dem die Berufung begründet wurde, trägt den gerichtlichen Eingangsstempel vom 1. Juli 1993.
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei, hat der Beklagte vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung seiner Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht, daß die Berufungsbegründung noch am 30. Juni 1993 gegen 20.45 Uhr von seiner Prozeßbevollmächtigten persönlich in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen worden sei. Das Datum des Eingangsstempels vom 1. Juli 1993 sei unzutreffend.
Das Berufungsgericht hat nach Einholung einer dienstlichen Äußerung des Geschäftsleiters die Berufung des Beklagten gegen das Teilund Grundurteil des Landgerichts Mannheim vom 22. März 1993 durch Beschluß vom 3. Mal 1994 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei. Es hat es nicht für hinreichend bewie-
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sen gehalten, daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung noch am 30. Juni 1993 in den Nachtbriefkasten eingelegt hat.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er vorbringt, die durch den Eingangsstempel begründete Vermutung für das Eingangsdatum sei durch die eidesstattliche Versicherung seiner Prozeßbevollmächtigten widerlegt.
II. Die von dem Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 519 b Abs. 2, § 577 ZPO) ist unbegründet.
Nach § 418 Abs. 1 ZPO erbringt der Eingangsstempel des Oberlandesgerichts grundsätzlich Beweis dafür, daß die Berufungsbegründung erst am 1. Juli 1993 beim Berufungsgericht eingegangen ist. Jedoch ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. Dafür genügt - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht die bloße Glaubhaftmachung,* vielmehr ist voller Beweis erforderlich, so daß die Beweismittel die volle Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache begründen müssen. Lediglich für die Beweiserhebung gilt der sogenannte freie Beweis; dieser senkt nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung, sondern stellt das Gericht - im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens - nur freier in der Gewinnung der Beweismittel und im Beweisverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1987
- VII ZB 10/86, NJW 1987, 2875, 2876; Beschl. v. 4.6.1992
- IX ZB 10/92, NJW-RR 1992, 1338, 1339 jeweils m.w.N.; auch BVerfG NJW 1993, 254 f.).
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Das Beschwerdegericht ist an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit oder zur Unzulässigkeit einer Berufung nicht gebunden, weil es das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren abhängt, selbst von Amts wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen hat (BGH NJW-RR 1992, 1338, 1339 m.w.N.). Ausgehend vom Vorbringen des Beklagten hat der Einwurf der Berufungsbegründung am 30. Juni 1993 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts die Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO) gewahrt. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unbewiesen angesehen (§ 286 ZPO).
Das Berufungsgericht hat für die Richtigkeit des Datums des Eingangsstempels die dienstliche Äußerung des Geschäfts-leiters des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 1994 angeführt. Danach hätte der Schriftsatz vom 30. Juni 1993 mit dem Stempel des Nachtbriefkastens versehen sein müssen, sofern der Einwurf am 30. Juni 1993 gegen 20.45 Uhr in den Nachtbriefkasten erfolgt wäre. Die eingehende Post werde von den zuständigen Wachtmeistern sorgfältig erledigt; Unregelmäßigkeiten bzw. Beanstandungen seien seit über zwei Jahren nicht bekannt geworden. Der übliche Posteingang werde - generell mit zeitlicher Verzögerung von mehr als einer Stunde - nach den aus dem Nachtbriefkasten entnommenen Postsendungen abgestempelt; die jeweiligen Stempel würden getrennt aufbewahrt. Ob das fragliche Schriftstück auf dem üblichen Postweg eingegangen sei, sei wegen des Zeitablaufs nicht mehr nachprüfbar.
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Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, daß ein falsches Abstempeln vorliegend zu demindest äußerst unwahrscheinlich erscheine. Denn wenn der Vortrag der Beklagtenvertreterin richtig wäre, müßte beim Abstempeln des Schriftsatzes dieser nicht nur versehentlich mit dem falschen Datum, sondern zusätzlich auch noch mit dem falschen Eingangsstempel (anstelle des Nachtbriefkastenstempels) versehen worden sein. Das Berufungsgericht hat deshalb die eidesstattliche Versicherung der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht ausreichen lassen, wenngleich es auch ein Versehen beim Abstempeln nicht völlig ausgeschlossen hat. Damit hat das Berufungsgericht an sich nicht alle hier gebotenen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Denn das Berufungsgericht hätte, da ihm die anwaltliche Versicherung nicht genügte, zu demindest bei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an-fragen müssen, ob diese als Zeugin benannt werde (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.1984 - IX ZB 172/83, VersR 1984, 442, 443), wenn es nicht bereits in der Berufung auf die eidesstattliche Versicherung das Angebot sehen wollte, die Anwältin als Zeugin zu vernehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.1992 - XII ZB 100/92, FamRZ 1993, 313, 314). Den Akten läßt sich auch nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten Gelegenheit gegeben hat, zur dienstlichen Äußerung des Geschäftsleiters Stellung zu nehmen.
Gleichwohl führen diese Umstände hier nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Denn der Beklagte wußte jedenfalls seit der Zustellung des Beschlusses, daß dem Berufungsgericht die anwaltliche Versicherung nicht genügte.
Er hatte im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, ergänzend Zeugenbeweis anzutreten. Daran fehlt es. Das Be-
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schwerdevorbringen enthält erneut nur die Berufung auf die eidesstattliche Versicherung der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Dieser hatte im übrigen im Beschwerdeverfahren weiter Gelegenheit, zu dem im angefochtenen Beschluß wiedergegebenen Inhalt der dienstlichen Äußerung des Geschäftsleiters Stellung zu nehmen. Davon hat er auch Gebrauch gemacht. Aber auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens läßt die Würdigung des Berufungsgerichts, daß ein grundsätzlich nicht auszuschließendes Versehen beim Abstempeln unter den gegebenen Umständen unwahrscheinlich sei, keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keineswegs davon ausgegangen, daß vorliegend gleich zwei selbständige Fehler unterlaufen sein müssen, indem es angeführt hat, daß nicht nur der falsche Stempel, nämlich der Tagesstempel, benutzt, sondern auch das falsche Datum verwendet worden sei. Es hat durchaus gesehen, daß die Berufungsbegründungsschrift auch aufgrund eines einzigen Versehens unter die Tagespost gelangt sein könnte, dies aber eben als sehr unwahrscheinlich angesehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß es die eidesstattliche Versicherung nicht zu dem vom Beklagten gegenbewels-lich zu erbringenden Vollbeweis hat ausreichen lassen.
Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Teplitzky
Erdmann
Mees
Ullmann
Starck