BGH · I ZB 9/88 vom 07.07.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. Dezember 1987 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist gestellt und gleichzeitig Berufung eingelegt. Er hat dabei unter anderem vorgetragen, daß er sich wegen seiner Einkommensverhältnisse zu Recht habe für bedürftig halten können, weil ihm im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, der Kläger und seine Bevollmächtigten hätten erkennen können, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht ausreichend dargetan gewesen seien. Der Kläger habe auch nicht auf seine im ersten Rechtszug eingereichten Unterlagen und Erklärungen Bezug genommen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat (vgl. Mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zu bewilligen, zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen. Das Berufungsgericht ist weiter rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (BGHZ 26, 99, 101; BGH, Beschl. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in der Berufungsinstanz waren in dem Formular nach den rechtlich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend. In dem Formular waren keine konkreten Angaben darüber enthalten, die dem Berufungsgericht eine Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erlaubt hätten. Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß regelmäßig der Rechtsmittelkläger, dem für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, bei im wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögens-Verhältnissen erwarten kann, daß auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO ansieht; die Partei braucht nicht damit zu rechnen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (BGH, Beschl. Sie hätten erkennen können, daß der Kläger mit so allgemein gehaltenen Angaben keine Aussicht auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe haben konnte, zu demal er im ersten Rechtszug konkrete Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hatte, die er in seiner späteren Erklärung nicht wiederholt hat. Die Versagung der Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug beruhte damit nicht darauf, daß das Berufungsgericht strengere Anforderungen als das Gericht erster Instanz an die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gestellt hatte. Selbst wenn der Umfang und die Pflicht zur Vorlage von Belegen bei den Gerichten unterschiedlich gehandhabt wird, bedeutet es keine unzu demutbare Belasturig, wenn zunächst dem Gericht konkrete Angaben über

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BerufungsgerichtZBangebenRechtszugZPOProzeßkostenhilfeKlägerErklärung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF h / I ZB 9/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Jürgen P( I, Sl Istraße Kläger und Antragsteller, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin S< und Kollegen, gegen (-Chemie Steinpfj1egemittel GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H. MflH, Z^Hl|Hstraße &r Kl Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, WII 2 -4- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamin und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe; I. Das Landgericht hat die Klage des Klägers auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses mit der Beklagten abgewiesen. Es hatte dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt. Gegen dieses am 2. November 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 2. Dezember 1987 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung "unter der Bedingung der Gewährung der Prozeßkostenhilfe" eingelegt und Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt. Dem Schriftsatz lag ein ausgefülltes Formblatt zur "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vom 5. November 1987 bei. In der Erklärung war unter C ausgefüllt, daß der Antragsteller Einkünfte aus selbständiger Arbeit habe. Es hieß dann weiter; "keine nennenswerten Einnahmen bei neuer Vertreterfirma". 3 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 9. Dezember 1987, dem Kläger am 17. Dezember 1987 zugestellt, zurückgewiesen, weil die Angaben des Klägers zur Frage der Prüfung der Bedürftigkeit nicht hinreichend seien. Hiergegen hat der Kläger mit am 28. Dezember 1987 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten "Beschwerde" eingelegt und unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung und weiterer Unterlagen vorgetragen, daß er im Herbst 1987 kaum 1.000,— DM monatlich verdient habe. Der Kläger hat alsdann mit am 31. Dezember 1987 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist gestellt und gleichzeitig Berufung eingelegt. Er hat dabei unter anderem vorgetragen, daß er sich wegen seiner Einkommensverhältnisse zu Recht habe für bedürftig halten können, weil ihm im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt gewesen sei. Bis zur Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe habe er davon ausgehen können, daß ihm diese bewilligt werde. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, der Kläger und seine Bevollmächtigten hätten erkennen können, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht ausreichend dargetan gewesen seien. Es sei aus den Angaben des Klägers nicht erkennbar gewesen, welche Einkünfte er aus seiner Vertretertätigkeit bezogen habe. Der Kläger habe auch nicht auf seine im ersten Rechtszug eingereichten Unterlagen und Erklärungen Bezug genommen. 4 Zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO gegen diesen Beschluß begehrt der Kläger Prozeßkostenhilfe. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8.10.1986 - VIII ZR 86/84, NJW 1987, 1023, 1024), nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht sich für die Entscheidung über die beabsichtigte sofortige Beschwerde als unzuständig bezeichnet hatte, war abzulehnen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zu bewilligen, zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die ursprünglich eingelegte Berufung wegen der in ihr enthaltenen Bedingung unzulässig war (BGHZ 4, 54). Das Berufungsgericht ist weiter rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (BGHZ 26, 99, 101; BGH, Beschl. v. 16.1.1986 - VII ZB 13/85, VersR 1986, 577; Beschl. v. 17.12.1987 - I ZB 13/87). Mußte sie hingegen mit der Ablehnung rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnten, daß die Voraussetzungen des § 114 S. 1 ZPO in dem Gesuch nicht ausreichend 5 dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.1.1987 - IVb ZR 6/86, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 1). So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in der Berufungsinstanz waren in dem Formular nach den rechtlich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend. In dem Formular waren keine konkreten Angaben darüber enthalten, die dem Berufungsgericht eine Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erlaubt hätten. Die Erklärung soll dem Gericht zwar nicht die gesamte etwa für notwendig gehaltene weitere Aufklärungsarbeit nach § 118 ZPO abnehmen, andererseits doch so viel Angaben enthalten, daß das Gericht sich nicht nur zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, sondern auch zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen nach §§ 114, 115 ZPO ein Bild machen kann (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 46. Auf1., § 117 Anm. 3 B). In dem Antrag waren, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, keine zu einer solchen Nachprüfung geeigneten Angaben enthalten. Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß regelmäßig der Rechtsmittelkläger, dem für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, bei im wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögens-Verhältnissen erwarten kann, daß auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO ansieht; die Partei braucht nicht damit zu rechnen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (BGH, Beschl. v. 25.2.1987 - IVb ZB 157/86, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtlich zutref- 6 fend im Streitfall als nicht erfüllt angesehen. Die Angaben des Klägers zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wichen in den beiden Rechtszügen erheblich voneinander ab. In dem Prozeßkostenhilf eantrag für den ersten Rechtszug war ebenfalls die Frage nach Einkünften aus selbständiger Arbeit bejaht worden. Der Kläger hatte aber ferner angegeben: "Durchschnittlich monatlich unter 500,-- DM Bruttoverdienst als Handelsvertreter - ist auf der Suche nach besserer Firma". Dazu, ob diese Suche Erfolg gehabt habe, hat er sich später gar nicht mehr geäußert. Die im ersten Rechtszug gemachten Angaben waren damit nicht mehr ausreichend für den zweiten Rechtszug. Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen, wie auch den Bevollmächtigten des Klägers nicht verborgen bleiben konnte, nach den Angaben des Klägers sich kein Bild über dessen wirtschaftliche Verhältnisse machen. Sie hätten erkennen können, daß der Kläger mit so allgemein gehaltenen Angaben keine Aussicht auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe haben konnte, zu demal er im ersten Rechtszug konkrete Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hatte, die er in seiner späteren Erklärung nicht wiederholt hat. Die Versagung der Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug beruhte damit nicht darauf, daß das Berufungsgericht strengere Anforderungen als das Gericht erster Instanz an die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gestellt hatte. Durch das Verlangen der Vorlage von Belegen in diesen Fällen wird auch der Kläger in seinen Rechten nicht unbillig belastet, wie er geltend macht. Selbst wenn der Umfang und die Pflicht zur Vorlage von Belegen bei den Gerichten unterschiedlich gehandhabt wird, bedeutet es keine unzu demutbare Belasturig, wenn zunächst dem Gericht konkrete Angaben über 7 die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht werden sollen, die dem Gericht dann überhaupt erst einmal ermöglichen, sich mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten auseinanderzusetzen. Bei dieser offenkundigen Unvollständigkeit der Angaben handelte das Berufungsgericht auch nicht verfahrensfehlerhaft, indem es den anwaltlich vertretenen Kläger nicht auf eine Vervollständigung seiner Angaben hinwies. v. Gamm Erdmann Teplitzky Scholz-Hoppe Mees