BGH · I ZB 9/87 vom 17.12.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung ihres Prozeßbevollmächtigten und deren Angestellten glaubhaft gemacht: Die Berufungsbegründungsfrist sei von der Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten notiert worden, und zwar nach Eingang des landgerichtlichen Urteils zusammen mit der Berufungsfrist. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Angestellte in der selbständigen Führung des Fristenkalenders ausgebildet, angeleitet und regelmäßig überwacht. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, da die Frist- Es sei nicht vorgetragen worden, daß dieser seine Kanzleiangestellte im konkreten Fall auf die Bedeutung der Gerichtsferien für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen habe, wozu er verpflichtet gewesen wäre. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten sei überdies darin zu sehen, daß er die von seiner Angestellten berechnete Frist nicht nachgeprüft habe, als ihm die Akten entsprechend der notierten Vorfrist - und zwar spätestens am 23. September 1986 - zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden seien. August 1987 sofortige Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe sich darauf verlassen dürfen, daß seine geschulte und zuverlässige Angestellte die Frist richtig notiert habe. September 1986 geschrieben worden sei, sei er nicht genötigt gewesen, die richtige Berechnung des Endtermins der Frist zu überprüfen. Er habe auch darauf vertrauen dürfen, daß die Berufungsbegründung sofort nach der Unterzeichnung dem Gericht übermittelt werde, da er eine entsprechende allgemeine Büroanweisung erteilt habe. Die Beschwerdeführerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Fristversäumung beruhe auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht dargelegt worden, daß er für die Fälle, in denen der Lauf der Frist durch die Gerichtsferien gehemmt werden kann, seine Einflußnahme durch eine allgemeine Anweisung bzw. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht eine Sorgfaltspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auch zutreffend darin gesehen, daß er die von seiner Angestellten berechnete Frist nicht nachgeprüft hat, als ihm die Akte entsprechend der notierten Vorfrist zur Fertigung der Berufungsbegründung Vorgelegen hat. Der Prozeßbevollmächtigte kann sich auch nicht damit entlasten, er habe darauf vertrauen dürfen, daß die am Unabhängig davon fehlt es an jedem Vorbringen darüber, daß der Prozeßbevollmächtigte seiner Organisationspflicht durch die Schaffung einer wirksamen Ausgangskontrolle genügt hat (vgl. v. 6.2.1985 - IVb ZB 141/84, VersR 1985, 369; BGH, Beschl. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung nach alledem zu Recht versagt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 9/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Silvia Straße 30, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße 53, K gegen Firma Günter , vertreten durch den Inhaber Landstraße 90, Fl Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, WH Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees am 17. Dezember 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. Juli 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Mai 1986 - zugestellt am 26. Mai 1986 - am 24. Juni 1986 Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung mit Schriftsatz vom 23. September 1986, der beim Berufungsgericht am 26. September 1986 eingegangen ist, begründet. Die Beklagte hat gegen die Versäumung der am 25. September 1986 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist am 29. Oktober 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean- 3 tragt, nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter durch Hinweis des Gerichts am 21. Oktober 1986 von der Fristversäumung erfahren hatte. Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung ihres Prozeßbevollmächtigten und deren Angestellten glaubhaft gemacht: Die Berufungsbegründungsfrist sei von der Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten notiert worden, und zwar nach Eingang des landgerichtlichen Urteils zusammen mit der Berufungsfrist. Nachdem die Mitteilung des Gerichts über den Eingang der Berufungsschrift zugegangen sei, müsse die Angestellte es versäumt haben, die um zwei Tage reduzierte Begründungsfrist im Kalender zu ändern. Die Angestellte ihres Prozeßbevollmächtigten sei eine äußerst zuverlässige Kraft. Sie sei seit April 1984 in der Kanzlei tätig und sei u.a. für die Führung des Fristenkalenders verantwortlich gewesen. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Angestellte in der selbständigen Führung des Fristenkalenders ausgebildet, angeleitet und regelmäßig überwacht. Im ersten Jahr habe er sämtliche Fristen nachgeprüft; da sich keinerlei Beanstandungen zeigten, seien vom zweiten Jahr an Überprüfungen nicht mehr in jedem Einzelfall, aber doch regelmäßig in kurzen Zeitabständen durchgeführt worden. Die Fristen seien stets richtig berechnet worden. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 15. Juli 1987 - zugestellt am 3. August 1987 - das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, da die Frist- 4 versäumung auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Es sei nicht vorgetragen worden, daß dieser seine Kanzleiangestellte im konkreten Fall auf die Bedeutung der Gerichtsferien für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen habe, wozu er verpflichtet gewesen wäre. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten sei überdies darin zu sehen, daß er die von seiner Angestellten berechnete Frist nicht nachgeprüft habe, als ihm die Akten entsprechend der notierten Vorfrist - und zwar spätestens am 23. September 1986 - zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden seien. Dagegen hat die Beklagte am 17. August 1987 sofortige Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe sich darauf verlassen dürfen, daß seine geschulte und zuverlässige Angestellte die Frist richtig notiert habe. Da er die Berufungsbegründung bereits am 22. September 1986 diktiert habe und diese am 23. September 1986 geschrieben worden sei, sei er nicht genötigt gewesen, die richtige Berechnung des Endtermins der Frist zu überprüfen. Er habe auch darauf vertrauen dürfen, daß die Berufungsbegründung sofort nach der Unterzeichnung dem Gericht übermittelt werde, da er eine entsprechende allgemeine Büroanweisung erteilt habe. II. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 5 Die Beschwerdeführerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Fristversäumung beruhe auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Es ist anerkannt, daß der Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf, wenn die Fristberechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten bereitet (st. Rspr., vgl. u.a. BGHZ 43, 148 ff.). Hierzu gehört indessen nicht die Berechnung von Fristen, deren Lauf von den Gerichtsferien beeinflußt wird. Auf ihre Einhaltung muß der Rechtsanwalt maßgeblichen Einfluß nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.1985 - III ZB 2/85, VersR 1985, 889; BGH, Beschl. v. 15.1.1986 - VIII ZB 27/85, VersR 1986, 574; BGH, Beschl. v. 21.1.1987 - IVb ZB 164/86, BGHR ZPO § 233 - Feriensache 1; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 233 Rdn. 23). Daran hat es der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten fehlen lassen. Es ist nicht dargelegt worden, daß er für die Fälle, in denen der Lauf der Frist durch die Gerichtsferien gehemmt werden kann, seine Einflußnahme durch eine allgemeine Anweisung bzw. durch eine Weisung im konkreten Fall sichergestellt hat. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht eine Sorgfaltspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auch zutreffend darin gesehen, daß er die von seiner Angestellten berechnete Frist nicht nachgeprüft hat, als ihm die Akte entsprechend der notierten Vorfrist zur Fertigung der Berufungsbegründung Vorgelegen hat. Zu einer derartigen Nachprüfung ist der Prozeßbevollmächtigte - anders als die Beschwerdeführerin meint - auch dann verpflichtet, wenn die Berufungsbegründung einige Tage vor Ablauf der Begründungsfrist gefertigt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.1976 - VI ZB 7/76, VersR 1977, 255). Der Prozeßbevollmächtigte kann sich auch nicht damit entlasten, er habe darauf vertrauen dürfen, daß die am 22. September 1986 diktierte und am 23. September 1986 geschriebene Berufungsbegründung noch rechtzeitig vor dem 26. September 1986 bei Gericht eingeht. Seinem Vorbringen ist schon nicht zu entnehmen, wann er die Berufungsbegründung unterzeichnet hat. Selbst wenn dies am 23. September 1986 geschehen sein sollte, konnte er sich nicht auf eine sofortige Weiterleitung verlassen, da eine Ausgangskontrolle die Rechtzeitigkeit einer Vorlage bis zu dem 26. September 1986 ergeben hätte. Unabhängig davon fehlt es an jedem Vorbringen darüber, daß der Prozeßbevollmächtigte seiner Organisationspflicht durch die Schaffung einer wirksamen Ausgangskontrolle genügt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6.2.1985 - IVb ZB 141/84, VersR 1985, 369; BGH, Beschl. v. 22.10.1986 - IVb ZB 89/86, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelbegründung 1) . 7 Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung nach alledem zu Recht versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Teplitzky Mees v. Gamm Merkel Erdmann