Nachschlagewerks ja BGHZ: nein
WZG § 1 Abs. 2
"STELZER MOTOR"
Für die Tätigkeit "Entwicklung von Verbrennungsmotoren und deren Anwendungen" kann eine Dienstleistungsmarke eingetragen werden.
BGH, Beschl. vom 7. Mai 1986 - I ZB 9/85 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 9/85
Verkündet am:
7. Mai 1986 Walz
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma Stelzer Motor GmbH, AM dflfc
FflBi W,
Anmelderin und Rechtsbeschwerde führerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -
betreffend die Dienstleistungsmarkenanmeldung ST Wz
WII
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Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr• Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 29. Senats (Warenzeichen - Beschwerdesenat VI) des Bundespatentgerichts, zugestellt am 1. Juni 1985, aufgehoben•
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Verfahrenswerts 30.000,— DM.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat die Wortfolge "STELZER MOTOR" als Dienstleistungsmarke für die "Entwicklung von Verbrennungsmotoren und deren Anwendungen, jeweils für andere" angemeldet. Sie hat vorgetragen, Gegenstand ihres Unternehmens sei es, den von ihrem Geschäftsführer, Herrn Stelzer, erfundenen "STELZER-MOTOR" (einen Verbrennungsmotor) und seine Anwendungsmöglichkeiten weiter zu entwickeln. Herr Stelzer sei als Erfinder auf dem Gebiet der Verbrennungsmotoren tätig, für seine Erfindungen würden Patente erworben.
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für die wiederum Lizenznehmer gesucht würden. Dabei seien die Lizenznehmer interessiert, nicht nur den Motor, sondern auch dessen Anwendungen zu übernehmen. Auch soweit bereits Patente erteilt und Lizenzen vergeben seien, berate Herr Stelzer die Lizenznehmer und bemühe sich um weitere Verbesserungen. Herr Stelzer, der Erfinder und gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der Anmelderin sei, beschäftige sich nur mit der Entwicklung von Verbrennungsmotoren und deren Anwendungen und erbringe damit selbständige Dienstleistungen für Dritte.
Das Deutsche Patentamt - zuletzt durch Entscheidung des Erinnerungsprüfers - hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die im Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Entwicklungsarbeiten stellten nur Hilfsdienstleistungen für die Herstellung und den Vertrieb der Verbrennungsmotoren durch die Anmelderin dar. Hilfsdienstleistungen seien dem Schutz durch eine Dienstleistungsmarke nicht zugänglich.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob die Tätigkeit eines freien Erfinders, der für seine Erfindungen Patente erwerbe und hierfür Lizenznehmer suche, die er auch nach der Lizenzerteilung berate, eine Dienstleistung im Sinne des Warenzeichengesetzes sei, grundsätzliche Bedeutung habe. Die Anmelderin hat Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den Beschluß des Bundespatentgerichts - 29. Senat (Warenzeichen-Beschwerdesenat VI) - aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
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II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, nach dem Sachverhalt, wie er sich nach dem weiteren Vortrag der Anmelderin im Beschwerdeverfahren darstelle, lasse sich die Beurteilung der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen als Hilfsdienstleistungen, die anläßlich der Herstellung oder des Vertriebs von Waren erbracht werden, nicht mehr aufrechterhalten? denn die Anmelderin habe glaubhaft vorgetragen, daß sie - an sich entgegen dem Wortlaut des von ihr angegebenen Geschäftsbetriebes - Motoren weder herstelle noch vertreibe. Sie sei danach ausschließlich auf dem Gebiet der Entwicklung von Motoren erfinderisch tätig, erwerbe für diese Erfindungen Patente und suche für diese Patente Lizenznehmer. Damit stelle sich die Frage, ob die Tätigkeit eines freien Erfinders, der den Gegenstand seiner Erfindung nicht selbst herstelle oder vertreibe, sondern der einen finanziellen Gewinn für seine erfinderische Tätigkeit aus der Vergabe von Lizenzen für seine Patente zu erzielen suche, dem Dienstleistungsmarkenschutz zugänglich sei.
Das verneint das Bundespatentgericht mit der Begründung, dem Dienstleistungsmarkenschutz seien nur Tätigkeiten zugänglich, die im wirtschaftlichen Verkehr angeboten würden. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Anmelderin biete keine Tätigkeiten an, sondern das Produkt einer (geistigen) Tätigkeit, indem sie für die von ihr (bzw. ihrem Geschäftsführer) erworbenen Patente Lizenznehmer suche. Die Anmelderin werde nicht originär im Aufträge Dritter tätig, sondern aus eigenem Antrieb. Daran vermöge auch der im Dienstleistungsverzeichnis enthaltene Zusatz "jeweils für andere" nichts zu ändern. Auch ohne diesen Zusatz könne ein Dienstleistungsverzeichnis nur beinhalten, daß die darin angegebenen Tätigkeiten
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"für andere" erbracht werden sollten. Er vermöge aber nichts daran zu ändern, daß die Tätigkeiten der Anmelderin, so wie sie von ihr selbst erläutert worden seien, nicht als Dienstleistung im Sinne des Gesetzes über die Eintragung von Dienstleistungsmarken gewertet werden könnten.
III. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist statthaft und formund fristgerecht eingelegt. Sie hat Erfolg.
1. Keiner Erörterung bedürfen die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen den Teil der Beschwerdeentscheidung, der sich mit der Frage befaßt, ob die Entwicklung von Motoren im Streitfall als Hilfsdienstleistungen für die Herstellung und den Vertrieb von Motoren durch die Anmelderin anzusehen sei. Das Beschwerdegericht stellt auf Grund des weiteren Vortrags im Beschwerdeverfahren fest, daß die Anmelderin Motoren weder herstellt noch vertreibt. Seine Auffassung, damit stelle sich die in Anspruch genommene Entwicklungstätigkeit jedenfalls nicht als Hilfsdienstleistung zur Herstellung und zu dem Vertrieb von Motoren dar, begegnet danach keinen Bedenken. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wie die Vorinstanzen meinen, wenn die Anmelderin auch Motoren hersteilen und vertreiben würde, bedarf bei der festgestellten Sachlage keiner Entscheidung.
2. Der Auffassung des Bundespatentgerichts, die von der Anmelderin als Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes bezeichnete "Entwicklung von Verbrennungsmotoren und deren Anwendungen" stelle unter den festgestellten Umständen keine Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 WZG dar, kann nicht beigetreten werden.
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Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, daß das Bundespatentgericht das Angebot der Entwicklung des STELZER-MOTORS und seiner Anwendungen nicht als das einer Tätigkeit, sondern als das eines Produktes angesehen hat. Die Anmelderin ist nach ihrem Vortrag nicht nur bestrebt, Lizenznehmer für ihre Patente zu suchen. Sie will vielmehr, wie sich aus dem Wortlaut der Anmeldung und aus dem vorgelegten Werbematerial ergibt, ihre Lizenznehmer bei der Weiterentwicklung und Anwendung der technischen Lehre ihrer Patente beraten und unterstützen. Darin liegt auch das Angebot einer Tätigkeit.
Daß sie dabei, wie das Bundespatentgericht meint, nicht im Auftrag Dritter, sondern nur aus eigenem Antrieb tätig werde, ist nicht zwingend. Denn Art und Ausmaß ihrer Entwicklungsarbeit kann davon abhängen, welche Vorstellungen der einzelne Lizenznehmer nach seinen eigenen Bedürfnissen verfolgt und welche Aufgaben sich daraus ergeben.
Auch nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten ist es nicht ausgeschlossen, die Entwicklung von Motoren und die Lösung von Anwendungsproblemen als Dienstleistung im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen und dafür eine Dienstleistungsmarke einzutragen. So ist bekannt, daß Unternehmen am Markt tätig sind, die sich allgemein erbieten, technische Probleme, die an sie herangetragen werden, im Auftragsverhältnis gegen Entgelt zu lösen. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, solche Tätigkeiten als Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 WZG zu beurteilen. Dabei ist es auch nicht ausgeschlossen, eine Dienstleistung dann noch anzunehmen, wenn sich das Angebot auf die (Weiter-)Entwicklung eines bestimmten Motors beschränkt, sofern der Anbieter mit seiner Dienstleistung am Markt auf-tritt. Das ist nach den getroffenen Feststellungen der Fall.
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Allerdings weist der Streitfall insoweit die Besonderheit auf, daß sich die Anmelderin auf die Entwicklung und Anwendung eines bestimmten Motors, des STELZER-MOTORS beschränkt (§ 2 des Gesellschaftsvertrages), der als solcher, wie die Anmelderin hervorhebt, weltweit Patentschutz genießt und nur mit ihrem Einverständnis im Lizenzwege benutzt werden darf.
Die rechtliche Monopolstellung, die die Anmelderin danach genießt, schließt jedoch die Annahme nicht aus, daß die Anmelderin als Wettbewerber anderer Anbieter vergleichbarer Dienstleistungen am Markt auftritt und damit eine Dienstleistungsmarke funktionsgerecht benutzen kann.
Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen•
v. Gamm Merkel Piper
Erdmann
Mees