BUNDESGERICHTSHOF
I zb aßt BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
der F
Corporation, Gesellschaft n. d. Ges. d. Staates
Drive, Sunnyvale, USA,
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die dfBi Vertriebsgesellschaft für elektronische Labor-und Bürosysteme mbH, KJHBstraße |, Nfl||,
Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Patentanwälte Dipl.-Ing. FrflHB, Dipl.-Ing. I« An Gross St.
betreffend die Warenzeichenanmeldung F 30 676/10 Wz Aktz. des BPG: 28 W (pat) 212/83
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
am 22. November 1984
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 4. Juli 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Prüfungsstelle für die Klasse 10 Wz des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen dem angemeldeten Zeichen "Filac" und dem Widerspruchszeichen "dilab” festgestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen. Nach Eingang der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat die Widersprechende durch einen am 22. Oktober 1984 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz den Widerspruch zurückgenommen.
Die Anmelderin hat nunmehr beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II.
Der Antrag ist begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ein Widerspruch gegen eine Warenzeichenanmeldung zurückgenommen werden, sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist (BGH GRUR 1974, 465 - Lomapect; GRUR 1977, 789 - Tribol/Lie-bol). Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin ist statthaft, da sie, wenngleich nicht vom Bundespatentgericht zugelassen, auf einen gesetzlichen Rechtsbeschwerdegrund (§§ 13 Abs. 5 WZG,
100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) gestützt worden ist. Die Rücknahme ist auch nach Maßgabe der den genannten Entscheidungen zu entnehmenden Grundsätze wirksam erklärt worden, so daß der Rechtsbeschwerde, nachdem sich der Widerspruch erledigt hat, antragsgemäß stattzugeben war, damit das Bundespatentgericht die der Rechtsbeschwerdeinstanz verwehrte abschließende Entscheidung treffen kann (§ 108 Abs. 1 PatG; vgl. auch BGH aaO).
Von einer Kostenentscheidung im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG war abzusehen, da dafür hinreichende Gründe weder aus den Akten ersichtlich noch vorgetragen worden sind.
v. Gamm Merkel Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees