BGH · I ZB 9/82 vom 02.12.1982
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Leitsatz / Zusammenfassung
Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen Firma Sc|H§ & Co GmbH, BeflHK Zweigniederlassung ScHHIIHB, vertreten durch die Firma ScflHB & Co GmbH Zentralleitung, Straße ^ Der Beschwerdeführerin wird Prozeßkostenhilfe für die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Die weitere sofortige Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zutreffend hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß die von der Beschwerdeführerin mit Telegramm vom 7.10.1982 persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 16.9.1982 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel der vom Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt. Darüber hinaus hat die weitere sofortige Beschwerde auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwer deführerin bei der Einlegung dieses Rechtsmittels wiederum weder durch einen Anwalt vertreten war noch die ihr bekannten Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechts anwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe dargetan hat, obwohl das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts deshalb verworfen hat, weil die Beschwerdeführerin anwaltlich nicht vertreten war.