BGH · I ZB 9/82 vom 02.12.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen Firma Sc|H§ & Co GmbH, BeflHK Zweigniederlassung ScHHIIHB, vertreten durch die Firma ScflHB & Co GmbH Zentralleitung, Straße ^ Der Beschwerdeführerin wird Prozeßkostenhilfe für die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Die weitere sofortige Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zutreffend hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß die von der Beschwerdeführerin mit Telegramm vom 7.10.1982 persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 16.9.1982 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel der vom Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt. Darüber hinaus hat die weitere sofortige Beschwerde auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwer deführerin bei der Einlegung dieses Rechtsmittels wiederum weder durch einen Anwalt vertreten war noch die ihr bekannten Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechts anwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe dargetan hat, obwohl das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts deshalb verworfen hat, weil die Beschwerdeführerin anwaltlich nicht vertreten war.

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtsmittelBeschwerdeführerinOberlandesgerichtFirmaBeschlußZPOBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF t 2B 1/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Frau Elisabeth B An der straße 0 TKB, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen Firma Sc|H§ & Co GmbH, BeflHK Zweigniederlassung ScHHIIHB, vertreten durch die Firma ScflHB & Co GmbH Zentralleitung, Straße ^ Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. M und Bad Kr 2 29 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Teplitzky am 2. Dezember 1982 beschlossen: Der Beschwerdeführerin wird Prozeßkostenhilfe für die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1982 nicht gewährt . Gründe : Die weitere sofortige Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist zwar statthaft und fristgerecht eingelegt. Ihre Zulässigkeit hängt auch nicht von einer bestimmten Beschwerdesumme ab (§§ 568 a, 547 ZPO). Gleichwohl kann ihr nicht stattgegeben werden. Zutreffend hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß die von der Beschwerdeführerin mit Telegramm vom 7.10.1982 persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 16.9.1982 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel der vom Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt. Es hätte wirksam nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden können (§§ 569 Abs. 2 Satz 1, 78 Abs. 1 ZPO). Über das Erfordernis anwaltlicher Vertretung im anhängigen Verfahren und über die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe war die Beschwerdeführerin unterrichtet. Darüber hinaus hat die weitere sofortige Beschwerde auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwer deführerin bei der Einlegung dieses Rechtsmittels wiederum weder durch einen Anwalt vertreten war noch die ihr bekannten Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechts anwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe dargetan hat, obwohl das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts deshalb verworfen hat, weil die Beschwerdeführerin anwaltlich nicht vertreten war. v. Gamm Alff Zülch Piper Teplitzky