BUNDESGERICHTSHOF
I zb 9/8i BESCHLUSS
in der Sache
BMHI F^pgesellschaft mbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die GOHMHBF^Bgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Emst U^B» D< Straße
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1STS IfllHIHHHHP RflMBPGmbH, gesetzlich vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Rudolf W. K| DMHBstraße 0, MHHB,
Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 315.000.— DM.
G r ü n de
Das klagabweisende Urteil des Landgerichts München I vom 16. März 1981, das vom Vorsitzenden Richter "zugl. für den verhinderten HR Dr. TSHM" unterzeichnet war, wurde der Klägerin am 31. März 1981 in einer mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigung zugestellt.
Am 4. Mai 1981 legte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Berufung ein und beantragte gleichzeitig, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Durch Beschluß vom 10. Juni 1981 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsfrist schuldhaft versäumt habe. Gegen diese Entscheidung
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richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist vorliegend gegenstandslos, weil die Berufungsfrist nicht versäumt wurde.
Die Zustellung vom 31. März 1981 hat die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt; denn es ist kein ordnungsgemäßes, von allen Richtern unterschriebenes schriftliches Urteil (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern lediglich ein von zwei .Richtern unterschriebener Urteilsentwurf zugestellt worden (vgl. BGH NJW 1977, 765; 1980, 1849, 1850).
Durch den Vermerk des Vorsitzenden ist die fehlende Unterschrift nicht wirksam ersetzt worden, weil der Verhinderungsgrund nicht angegeben worden ist (vgl. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Zustellung der Ausfertigung eines Urteils, bei dem die Unterschrift eines Richters ohne Angabe des Verhinderungsgrundes ersetzt worden ist, unwirksam (BGH NJW 1980, 1849 f).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Merkel
v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Zülch