BGH · I ZB 9/80 vom 07.11.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dazu haben sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Der Auftrag zur Einlegung der Berufung sei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durch die Korrespondenzanwälte der Beklagten in , die Rechtsanwälte Dr. und Dr. iViBr mit einem Schreiben vom 8. Juli 1980 übersandt worden, das die Fertigung der Berufungsbegründung in einer anderen Sache betroffen habe, und sei mit dessen Anlagen zusammengeheftet gewesen. Das habe dazu geführt, daß das Auftragsschreiben als solches zunächst übersehen worden sei und zwar sowohl vom Büropersonal der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als auch von Rechtsanwalt Bd|. Juli 1980 an die FlMHHHHi Korrespondenzanwälte auch auf das Schreiben vom 8. Aufgrund dieser Ergänzung, die Rechtsanwalt B^f beim Unterschreiben nicht aufgefallen sei, habe Rechtsanwalt Dr. angenommen, daß der Auftrag zur Einlegung der Berufung bei Rechtsanwalt B||^| angekommen und angenommen worden sei. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehöre es zu den Sorgfaltspflichten des den Rechtsmittelauftrag übermittelnden Rechtsanwalts, sich über Eingang und Annahme dieses Auftrags zu vergewissern. Juli 1980 und die diesem Schreiben beigefügten Anlagen sich ausschließlich auf eine andere - die im Schreiben der Korrespondenzanwälte vom 7. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterverfolgen. Juni 1980 von Amts wegen bewirkte Zustellung des Urteils des Landgerichts an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fehlerhaft und unwirksam sei. Juli 1980 inhaltlich auf eine andere Sache, aber die in diesem Schreiben auch enthaltene Bezugnahme auf das Auftragsschreiben vom 8. Wie sich aus dem Empfangsbekenntnis, das die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterschrieben haben, und aus den Begleitumständen ergibt, ist eine Ausfertigung des am 10. Mai 1980, nicht um das Datum der Verkündung des Urteils handelt, sondern um den Tag der letzten mündlichen Verhandlung. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die unrichtige Bezeichnung eines Urteils im Empfangsbekenntnis für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang, wenn nach dem Gesamtzusam menhang keine Zweifel daran bestehen, welches Schriftstück mit dem Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist (BGH NJW 1969, 1297? Juli 1980 und der Berufungsschrift ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ergibt - weder bei ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die das Empfangsbekenntnis unterschrieben haben, noch sonst auf seiten der Beklagten irgendein Zweifel darüber, daß es sich bei dem zugestellten Schriftstück um das am IO. Das Berufungsgericht hat unerörtert gelassen, ob die Wiedereinsetzung deshalb zu versagen ist, weil Rechtsanwalt Berger bei der Bearbeitung des Schreibens vom 7. Juli 1980, das die Berufungsbegründung in einer anderen Sache betraf, das an dieses Schreiben angeheftete Auftragsschreiben vom 8. Das ist allein schon deshalb zu fordern, weil es einer sachgerechten anwaltlichen Vorbereitung des Prozeßvortrags entspricht, sich möglichst umfassend über den Sachund Streitstand zu unterrichten und Gewißheit darüber herbeizuführen, daß keine Umstände übersehen werden, auf die es tatsächlich oder rechtlich ankommen kann. Diesen Anforderungen hat Rechtsanwalt Berger bei der Bearbeitung der Berufungsbegründung, auf die sich das Schreiben der Korrespondenzanwälte vom 7. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat er aber bei der Ausarbeitung der Berufungsbegründung diese Unterlagen nicht benutzt, weil er meinte, daß sich die Berufung allein anhand der von ihm beigezoge- Gleichwohl durfte Rechtsanwalt Berger von der Durchsicht der ihm übersandten Unterlagen nicht gänzlich absehen, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen war, daß zu demindest der Klageentwurf, im Hinblick auf Zusätze und Vermerke der Korrespondenzanwälte aber auch die Klageschrift und das erstinstanzliche Urteil Informationen enthielten, die über den Inhalt der Gerichtsakten und des von Rechtsanwalt Dr. E^i gefertigten Entwurfs einer Berufungsbegründung hinaus von Wichtigkeit waren. Hätte Rechtsanwalt Bf^BV die mit dem Schreiben vom 7. Es kann auf sich beruhen, ob es - wie die Beklagten meinen - büromäßig falsch war, die Schreiben vom 7. 3. Da der Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesen den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Gründen keinen Erfolg haben kann, kommt es hier nicht auf eine Erörterung der Verantwortlichkeit der FflHMHfc Korrespondenzanwälte und auf die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage an, ob Rechtsanwalt Dr- EflBHPauch noch nach Erhalt des von Rechtsanwalt B^0 unterschriebenen Schreibens vom Io. Juli 1980 am Eingang des Schreibens vom 8. Juli 1980 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und an der Übernahme und Ausführung des Rechtsmittelsauftrags durch diese zweifeln mußte, obwohl die Juli 1980 gleichzeitig abgesandt worden waren und im Schreiben Rechtsanwalt vom 10.

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtsanwaltBerufungEmpfangsbekenntnisBerufungsgerichtSchreibenSacheUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 9/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Firma Verlags-Verwaltung A! BflHHMstraße ■, GmbH, 2. Verlagsgesellschaft mbH i.Gr., GBB0straße®, 3. Redakteur Armin i, G®B|straße W, Beklagte und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Firma Karl SHHVoHG, Straße Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und I, M. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.000,— DM festgesetzt. Gründe : Durch Urteil des Landgerichts vom 10. Juni 1980 sind den Beklagten Handlungen untersagt worden, die die Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandet hat. Gegen dieses Urteil - zugestellt am 14. Juni 1980 - haben die Beklagten am 11. August 1980 Berufung eingelegt. Zugleich haben sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu haben sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Der Auftrag zur Einlegung der Berufung sei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durch die Korrespondenzanwälte der Beklagten in , die Rechtsanwälte Dr. und Dr. iViBr mit einem Schreiben vom 8. Juli 1980 erteilt worden. Dieses Schreiben nebst einer Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils sei zusammen 3 mit einem Schreiben vom 7. Juli 1980 übersandt worden, das die Fertigung der Berufungsbegründung in einer anderen Sache betroffen habe, und sei mit dessen Anlagen zusammengeheftet gewesen. Das habe dazu geführt, daß das Auftragsschreiben als solches zunächst übersehen worden sei und zwar sowohl vom Büropersonal der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als auch von Rechtsanwalt Bd|. Zwar sei in dessen Antwortschreiben vom 10. Juli 1980 an die FlMHHHHi Korrespondenzanwälte auch auf das Schreiben vom 8. Juli Bezug genommen worden. Dazu sei es aber nur deshalb gekommen, weil eine der Büroangestellten das Antwortschreiben in der Annahme ergänzt habe, daß es sich insoweit um eine versehentliche Auslassung im Diktat Rechtsanwalt Bm gehandelt habe. Aufgrund dieser Ergänzung, die Rechtsanwalt B^f beim Unterschreiben nicht aufgefallen sei, habe Rechtsanwalt Dr. angenommen, daß der Auftrag zur Einlegung der Berufung bei Rechtsanwalt B||^| angekommen und angenommen worden sei. Unter diesen Umständen, so meinen die Beklagten, hätten sie die Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht zu vertreten. Die Fristversäumung beruhe nicht auf einem Anwaltsverschulden, sondern sei allein auf die büromäßig verkehrte Anheftung des Auftragsschreibens an ein Schreiben in anderer Sache zurückzuführen. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehöre es zu den Sorgfaltspflichten des den Rechtsmittelauftrag übermittelnden Rechtsanwalts, sich über Eingang und Annahme dieses Auftrags zu vergewissern. Diesen Pflichten habe Rechtsanwalt Dr. E^KK nicht genügt. Aus der Bezugnahme im Schreiben Rechtsanwalt BflHB vom IO. Juli 1980 auf das Auftragsschreiben vom 8. Juli 1980 M habe Rechtsanwalt Dr. EflHIB nicht schließen dürfen, daß Rechtsanwalt das Mandat übernommen habe. Zweifel in dieser Richtung hätten ihm deshalb kommen müssen, weil Betreff und Inhalt des Schreibens vom 10. Juli 1980 und die diesem Schreiben beigefügten Anlagen sich ausschließlich auf eine andere - die im Schreiben der Korrespondenzanwälte vom 7. Juli 1980 angesprochene - Sache bezogen hätten. Wäre Rechtsanwalt Dr. EVHV, wie es geboten gewesen sei, diesen Zweifeln rechtzeitig nachgegangen, hätte das Rechtsmittel noch fristgerecht eingelegt werden können. Dieses Versäumnis ihres Bevollmächtigten müßten sich die Beklagten zurechnen lassen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterverfolgen. Sie machen geltend: Die Berufungsfrist sei schon deshalb nicht versäumt, weil die am 14. Juni 1980 von Amts wegen bewirkte Zustellung des Urteils des Landgerichts an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fehlerhaft und unwirksam sei. Nach dem Empfangsbekenntnis sei die Ausfertigung eines Urteils vom 20. Mai 1980 zugestellt worden. Das in anhängiger Sache ergangene Urteil des Landgerichts sei aber am 10. Juni 1980 verkündet worden. Der 20. Mai 1980 sei der Tag der letzten mündlichen Verhandlung gewesen. Die Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses begründe durchgreifende Zweifel an der Identität des zugestellten Schriftstücks. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß ein Verschulden des Korrespondenzanwalts Dr. E^Hp zur verspäteten Einlegung der Berufung geführt habe. Dr. E: habe dem Antwortschreiben Rechtsanwalt vom 10. Juli 1980 entnehmen dürfen, daß dieser den Berufungsauftrag ausführen werde. Zwar beziehe sich das Schreiben vom 10. Juli 1980 inhaltlich auf eine andere Sache, aber die in diesem Schreiben auch enthaltene Bezugnahme auf das Auftragsschreiben vom 8. Juli 1980 habe Rechtsanwalt Dr. als Eingangs- und Ubernahmebestätigung des Rechtsmittelauftrags erscheinen müssen. Ursächlich für die Fristversäumung sei daher kein Anwaltsverschulden, sondern die Tatsache, daß büromäßig falsch zwei sachlich nicht zusammenhängende Schreiben zusammengeheftet worden seien. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis hat das Berufungsgericht zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Nach § 516 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Wie sich aus dem Empfangsbekenntnis, das die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterschrieben haben, und aus den Begleitumständen ergibt, ist eine Ausfertigung des am 10. Juni 1980 verkündeten Urteils des Landgerichts den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 14. Juni 1980 gemäß § 212 a ZPO von tots wegen zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist war daher abgelaufen, als die Berufungsschrift am 11. August 1980 beim Berufungsgericht einging. Die Bedenken der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Zustellung sind nicht begründet. Zwar ist das Empfangsbekenntnis insofern unrichtig, als es sich bei dem in ihm angegebenen Tag, dem 20. Mai 1980, nicht um das Datum der Verkündung des Urteils handelt, sondern um den Tag der letzten mündlichen Verhandlung. Diese Unrichtigkeit berührt aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die unrichtige Bezeichnung eines Urteils im Empfangsbekenntnis für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang, wenn nach dem Gesamtzusam menhang keine Zweifel daran bestehen, welches Schriftstück mit dem Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist (BGH NJW 1969, 1297? VersR 1976, 1156; VersR 1978, 961). Im Streitfall ist nicht zweifelhaft, daß sich das Empfangsbekenntnis auf die am 10. Juni 1980 verkündete Entscheidung des Landgerichts bezieht. In ihm sind die Klägerin und sämtliche Beklagten namentlich aufgeführt. Auch das Aktenzeichen des Rechtsstreits ist zutreffend angegeben. Beigefügt war dem Empfangsbekenntnis das Urteil, das diese Angaben und auf S. 1 außerdem den Tag der letzten mündlichen Verhandlung und - im Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - den Tag der Urteilsverkündung enthielt. Aus diesen Umständen war ohne weiteres abzulesen, daß im Empfangsbekenntnis lediglich irrtümlich der Tag der letztlichen mündlichen Verhandlung anstelle des Tages der Urteilsverkündung eingesetzt worden war. Ein Irrtum über die Identität des zugestellten Schriftstücks war nicht möglich. So haben auch die Beklagten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung erstmals mit der sofortigen Beschwerde geäußert. Vorher bestand - wie sich aus dem Auftragssehreiben ihrer Korrespondenzanwälte vom 8. Juli 1980 und der Berufungsschrift ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ergibt - weder bei ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die das Empfangsbekenntnis unterschrieben haben, noch sonst auf seiten der Beklagten irgendein Zweifel darüber, daß es sich bei dem zugestellten Schriftstück um das am IO. Juni 1980 verkündete Urteil des Landgerichts handelt. 7 2. Das Berufungsgericht hat unerörtert gelassen, ob die Wiedereinsetzung deshalb zu versagen ist, weil Rechtsanwalt Berger bei der Bearbeitung des Schreibens vom 7. Juli 1980, das die Berufungsbegründung in einer anderen Sache betraf, das an dieses Schreiben angeheftete Auftragsschreiben vom 8. Juli 1980 als solches nicht erkannt hat. Diese Frage ist zu bejahen. Zu den Sorgfaltspflichten eines Anwalts bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eines Prozeßvertreters gehört es, daß er bei der Fertigung so wichtiger Schriftsätze wie dem der Berufungsbegründungsschrift vom Inhalt der ihm dafür überlassenen Unterlagen Kenntnis nimmt. Zumindest muß er diese Unterlagen - nach Lage der Sache gegebenenfalls nur überschlägig - daraufhin durchsehen, ob sie ihrem Inhalt nach für das Prozeßvorbringen seines Mandanten von Bedeutung sein können. Das ist allein schon deshalb zu fordern, weil es einer sachgerechten anwaltlichen Vorbereitung des Prozeßvortrags entspricht, sich möglichst umfassend über den Sachund Streitstand zu unterrichten und Gewißheit darüber herbeizuführen, daß keine Umstände übersehen werden, auf die es tatsächlich oder rechtlich ankommen kann. Diesen Anforderungen hat Rechtsanwalt Berger bei der Bearbeitung der Berufungsbegründung, auf die sich das Schreiben der Korrespondenzanwälte vom 7. Juli 1980 bezog, nicht in vollem Umfang genügt. Zusammen mit dem Schreiben vom 7. Juli 1980 waren ihm ein Klageentwurf, eine Durchschrift der bei Gericht eingereichten Klageschrift, eine Abschrift des in erster Instanz ergangenen Urteils und ein von Rechtsanwalt Dr. gefertigter Entwurf der Be- rufung sbegründung übersandt worden. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat er aber bei der Ausarbeitung der Berufungsbegründung diese Unterlagen nicht benutzt, weil er meinte, daß sich die Berufung allein anhand der von ihm beigezoge- 8 x nen Gerichtsakten jenes Verfahrens begründen lasse. Im Ergebnis mag das zwar in jener Sache ausgereicht haben. Gleichwohl durfte Rechtsanwalt Berger von der Durchsicht der ihm übersandten Unterlagen nicht gänzlich absehen, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen war, daß zu demindest der Klageentwurf, im Hinblick auf Zusätze und Vermerke der Korrespondenzanwälte aber auch die Klageschrift und das erstinstanzliche Urteil Informationen enthielten, die über den Inhalt der Gerichtsakten und des von Rechtsanwalt Dr. E^i gefertigten Entwurfs einer Berufungsbegründung hinaus von Wichtigkeit waren. Hätte Rechtsanwalt Bf^BV die mit dem Schreiben vom 7. Juli 1980 zusammengehefteten Schriftstücke daraufhin durchgesehen, wäre ihm das Schreiben vom 8. Juli 1980 und dessen selbständige Bedeutung nicht entgangen. Es kann auf sich beruhen, ob es - wie die Beklagten meinen - büromäßig falsch war, die Schreiben vom 7. und 8. Juli 1980 mit ihren jeweiligen Anlagen zusammenzuheften, oder ob eine getrennte Übersendung nicht zweckmäßiger gewesen wäre. Denn auch bei der gewählten Art der Übersendung konnte davon ausgegangen werden, daß spätestens bei der anwaltlichen Bearbeitung der übersandten Schriftstücke das Auftragsschreiben vom 8. Juli 1980 als solches erkannt werden würde. 3. Da der Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesen den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Gründen keinen Erfolg haben kann, kommt es hier nicht auf eine Erörterung der Verantwortlichkeit der FflHMHfc Korrespondenzanwälte und auf die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage an, ob Rechtsanwalt Dr- EflBHPauch noch nach Erhalt des von Rechtsanwalt B^0 unterschriebenen Schreibens vom Io. Juli 1980 am Eingang des Schreibens vom 8. Juli 1980 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und an der Übernahme und Ausführung des Rechtsmittelsauftrags durch diese zweifeln mußte, obwohl die 9 Schreiben vom 7. und 8. Juli 1980 gleichzeitig abgesandt worden waren und im Schreiben Rechtsanwalt vom 10. Juli 1980 nicht nur das Schreiben vom 7. Juli, sondern auch das vom 8. Juli 1980 als eingegangen bestätigt worden war. 4. Der angefochtene Beschluß war danach unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zu bestätigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Alff Merkel Piper Erdmann