Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________ja
GeschmMG § 6 Nr. 2; Bestimmungen über die Führung des Musterregisters v. 29. Februar 1876, § 6
Doppelanmeldung
Ein und dasselbe Muster kann in getrennten, jeweils selbständigen Anmeldungen einmal als Flächenmuster und zu dem anderen als plastisches Modell zur Eintragung im Musterregister angemeldet werden.
BGH, Besohl, v. 15. September 1973» - I ZB 9/71 - AG Nürnberg
LG Nürnberg-Firü
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB q/7i BESCHLUSS
in der Musterregistersache
der Anmeldungen der Firma Herta G & Co.,
Straße 32,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lothar
I, HgSplatz 3 -
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1972 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg, Registergericht vom 21. Mai 1969 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Februar 1970 aufgehoben.
Das Amtsgericht Nürnberg, Registergericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses abzulehnen.
Gründe
I. Die Antragstellerin, die Stoffspielwaren herstellt, hat mit Schreiben vom 6. Februar 1969 bei dem Amtsgericht - Registergericht - Nürnberg, dort eingegangen am 10, Februar 1969, 30 Muster von Tierfiguren als Muster für plastische Erzeugnisse zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und Abbildungen der Muster in einem offenen Paket niedergelegt. Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Februar .1969, bei dem Amtsgericht - Registergericht -
Nürnberg ebenfalls am 10. Februar 1969 eingegangen, hat sie dieselben Muster als Muster für flächenhafte Erzeugnisse angemeldet, wobei sie wiederum die gleichen Abbildungen der Muster in einem offenen Paket niederlegte.
Die für plastische Erzeugnisse bestimmten Muster wurden in das Musterregister eingetragen. Dagegen hat der Rechtspfleger die Eintragung der für flächenhafte Erzeugnisse bestimmten Muster mit Beschluß vom 31• März 1969 abgelehnt, da nach § 6 Satz 3 der Bestimmungen über die Führung des Musterregisters die Anmeldung eines und desselben Musters für Flächenerzeugnisse und für plastische Erzeugnisse unzulässig sei. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen diesen Beschluß hat der Registerrichter zurückgewiesen. Ihre Beschwerde zu dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Kammer für Handelssachen, blieb ohne Erfolg.
Ihre weitere Beschwerde stützt die Antragstellerin im wesentlichen darauf, daß nach § 6 Satz 3 der Musterregisterbestimmungen lediglich verboten sei, in einer Anmeldung ein Muster zugleich für plastische Erzeugnisse und für Flächenerzeugnisse anzu demelden. Dagegen sei es zulässig, daß dasselbe Muster in einer Anmeldung für ein plastisches Erzeugnis und in einer weiteren Anmeldung für ein Flächenerzeugnis angemeldet werde.
Die Antragstellerin hat beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses das Amtsgericht anzuweisen, die bezeichneten Muster auch als flächenmäßige Erzeugnisse in das Musterregister einzutragen.
Das für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständige Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auf-
fassung, daß die - durch die Ermächtigung in § 9 Abs. 4 Satz 3 GeschmMG gedeckte - Bestimmung des § 6 Satz 3 der Musterregisterbestimmungen nicht nur untersage, in einer Anmeldung das niedergelegte Vorbild sowohl für flächenhafte als auch für plastische Erzeugnisse zu bestimmen. Diese Vorschrift bezwecke vielmehr, einer im Wege mehrerer selbständiger Anmeldungen getätigten Doppelanmeldung eine über § 6 Nr. 2 GeschmG hinausreichende Rechtswirkung zu versagen. In manchen Fällen könne sich zwar trotz der Wahl der gleichen Gestaltung aus der unterschiedlichen äußeren Dimension ein verschiedener ästhetischer Gesamteindruck ergeben, der dann wegen der Verschiedenheit des Schutzgegenstands eine Doppelanmeldung rechtfertige. Im vorliegenden Fall ergebe sich jedoch aus den eigenen Erklärungen der Antragstellerin, daß sich ihre getrennten Anmeldungen auf denselben Schutzgegenstand bezögen. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte daher die Ablehnung der doppelten Eintragung durch das Registergericht bestätigen und die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen. Hieran sieht es sich aber durch den Beschluß des Kammergerichts vom 3. November 1948 - 6 W 811/48 (MittBl Dt. Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1948, Nr. 12, Seite 7) gehindert, nach dem die Anmeldung eines und desselben Musters für Flächenerzeugnisse und für plastische Erzeugnisse zulässig sei, wenn sie in getrennten Anmeldungen erfolge.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher mit Beschluß vom 28. Januar 1971 (GRUR 71, 263 - Tierfiguren) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht will eine Vorschrift des Bundesrechts, nämlich § 6 der
Bestimmungen über die Führung des Musterregisters vom 29. Februar 1876 (mit hier nicht interessierenden Änderungen vom 12. November 1883 und 7. Februar 1923; im folgenden: MRBeStimmungen) anders auslegen als das Kammergericht in seinem Beschluß vom 3. November 1948. Von diesem Beschluß müßte das Bayerische Oberste Landesgericht bei einer Zurückweisung der weiteren Beschwerde abweichen. Der Blindesgerichtshof ist daher nach § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig.
III. 1. Die statthafte (§ 27 FGG), befugt (§ 20 FGG) und ordnungsgemäß eingelegte weitere Beschwerde (§29 Abs. 1 FGG) ist sachlich begründet. Der Auffassung des Kammergerichts, daß das Geschmacksmustergesetz und § 6 der MRBeStimmungen der Vornahme von getrennten, jeweils selbständigen Anmeldungen desselben Musters einmal für Flächenerzeugnisse und zu dem anderen für plastische Erzeugnisse nicht entgegenstünden, ist zu folgen.
2. Der Vorlagebeschluß ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß aufgrund der Unterscheidung des Geschmacksmustergesetzes nach Mustern als Vorbilder für Flächenerzeugnisse und nach Modellen als Vorbilder für plastische Erzeugnisse (§§ 1, 6 Nr. 2 GeschmMG) - mit einer jeweils entsprechenden Beschränkung des Schutzes nur gegen eine flächenmäßige bzw. plastische Nachbildung (§ 6 Nr. 2 GeschmMG) - sich der Urheber bei der Anmeldung für die eine oder andere Darstellungsform entscheiden müsse (so bereits RGZ 14, 46, 50 - Buchstabenformen). Dementsprechend sieht der Vorlagebeschluß in der durch § 6 Satz 1 MRBeStimmungen angeordneten Verpflichtung des. Urhebers zur Angabe der beanspruchten Dimension zutreffend nur eine registerrechtlich notwendige Folge der in
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§ 6 Nr. 2 GeschmMG festgelegten Schutzalternativen, da ohne eine solche Angabe - aufgrund der Möglichkeit, statt des Musters bzw. Modells eine Abbildung niederzulegen (§ 7 Abs. 1 GeschmMG) - die beanspruchte Dimension nicht ohne weiteres erkennbar ist. Rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Auffassung des Vorlagebeschlusses,
§ 6 Satz 3 MRBeStimmungen hindere den Urheber daran, eine und dieselbe Gestaltung in getrennten, jeweils selbständigen Anmeldungen als Muster für Flächenerzeugnisse und als Modell für plastische Erzeugnisse anzu demelden und dadurch entgegen der Vorschrift des § 6 Nr. 2 GeschmMG für dasselbe Muster einen Schutz sowohl gegen eine flächenmäßige als auch gegen eine plastische Nachbildung zu erlangen.
3. Der Vorlagebeschluß verkennt nicht, daß der Wortlaut des § 6 Satz 3 MRBeStimmungen für sich nichts darüber besagt, ob die Beschränkung des Urhebers, dasselbe Muster nur für eine der Alternativen des § 6 Nr. 2 GeschmMG,also entweder für Flächen- oder für plastische Erzeugnisse, anzu demelden, allein bei der Vornahme einer einzigen Anmeldung oder auch bei getrennten, jeweils selbständigen Anmeldungen gilt. Weder § 6 Satz 3 MRBeStimmungen noch der dieser Vorschrift zugrundeliegende § 6 Nr. 2 GeschmMG schließen nach ihrem Wortlaut die Möglichkeit aus, dasselbe Muster in getrennten, jeweils selbständigen Anmeldungen einmal für Flächenerzeugnisse und zu dem anderen für plastische Erzeugnisse anzu demelden. Der Vorlagebeschluß stützt daher seine Auffassung, § 6 Satz 3 MRBestimmungen erfasse auch den Fall getrennter, selbständiger Anmeldungen desselben Musters, darauf, daß diese Vorschrift andernfalls überflüssig gewesen wäre, da die Unzulässigkeit einer doppelten Dimensionsbeanspruchung für eine
einzige Anmeldung bereits unmittelbar aus § 6 Nr, 2 GeschmMG folge.Damit wird jedoch übersehen, daß die MRBeStimmungen nach der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 Satz 3 GeschmMG allein die registerrechtlichen Vorschriften über die Führung des Musterregisters zu dem Gegenstand haben, also keine eigene materiellrechtliche Regelung bringen. Aus dem Umstand, daß § 6 Satz 3 MRBeStimmungen, wenn er in seiner Anwendung auf die Dimensionsbeanspruchung in einer Anmeldung beschränkt wird, materiellrechtlich keine eigene, über § 6 Nr. 2 GeschmMG hinausgehende Bedeutung besitzt, läßt sich daher nichts für seinen erweiterten Anwendungsbereich herleiten.
Vielmehr spricht das Wesen der MRBeStimmungen als bloße registerrechtliche Regelung dafür, daß diese keine eigenen materiellrechtlichen Normen setzen und mit ihrer registerrechtlichen Regelung nicht über den materiellrechtlichen Inhalt des Geschmacksmustergesetzes hinausgehen wollen. Die der Vorschrift des § 6 Satz 3 MRBestim-mungen zugrundeliegende materiellrechtliche Norm des § 6 Nr. 2 GeschmMG regelt aber ihrerseits nur den Schutzu demfang des Geschmacksmusterrechts, das aufgrund einer konkreten Musteranmeldung und -niederlegung erwachsen ist; sie bezieht sich daher nach ihrem Sinn und Zweck auch nur auf diese konkrete Anmeldung, Dagegen befaßt sich § 6 Nr. 2 GeschmMG nicht allgemein mit der Entstehung des Rechts und den hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Daraus ergibt sich aber, daß ihre auf eine bestimmte Anmeldung bezogene Regelung eine von dieser Anmeldung getrennte, selbständige weitere Anmeldung desselben Musters mit einer abweichenden Dimensionsbeanspruchung unberührt läßt.
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4. Die gegenteilige Auffassung findet auch in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine Stütze; diese bietet keinen eindeutigen Aufschluß darüber, ob durch die Regelung des § 6 Nr. 2GeschmMG und des § 6 MRBestim-mungen die Vornahme einer weiteren Anmeldung desselben Musters, aber nunmehr mit einer anderen Dimensionsbeanspruchung, ausgeschlossen werden sollte. In den Gesetzes-beratungen (siehe dazu RGZ 14, 46, 59 ff - Buchstabenformen; ferner Reuter GRUR 1908, 7, 9 ff) ist man zwar davon ausgegangen, daß nach der schließlich Gesetz gewordenen Fassung des § 6 Nr. 2 GeschmMG (§ 5 Nr. 2 des Kommissionsentwurfs) dem Urheber ein Geschmacksmusterschutz entweder nur gegen flächenmäßige oder nur gegen plastische Nachbildung gewährt werde; der Vorschlag, dem Urheber die Möglichkeit zu gewähren, sich durch ausdrücklichen Vorbehalt den Schutz gegen Nachbildungen in jeder der beiden Nachbildungsweisen zu verschaffen, ist (mit Rücksicht auf die Kompromißnatur der Gesamtregelung) ausdrücklich abgelehnt worden. Ob aber damit nicht nur der Fall einer zweifachen Dimensionsbeanspruchung in einer einzigen Anmeldung, sondern auch der Fall getrennter, selbständiger Anmeldungen, einmal für Flächenerzeugnisse und zu dem anderen für plastische Erzeugnisse, ausgeschlossen werden sollte, läßt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht mit Sicherheit entnehmen. Das ergibt sich auch noch nicht daraus, daß die vorgeschlagene Ergänzung des § 7 GeschmMG (§ 6 des Kommissionsentwurfs) durch den dann in § 6 Satz 1 MRBeStimmungen aufgenommenen Satz als überflüssig angesehen wurde. Die angeführte Entscheidung des Reichsgerichts vom 8. Juni 1885 (RGZ 14, 46, 49, 50, 58) läßt ebenfalls nicht eindeutig erkennen, ob ihre - im übrigen nicht tragende - Erwägung, für ein und dasselbe
Muster werde ein Geschmacksmusterschutz nicht gegen beide Nachbildungsformen, sondern - entsprechend der vom Urheber abzugebenden Erklärung - entweder nur gegen flächenmäßige oder nur gegen plastische Nachbildungen gewährt, sich auch auf den Fall einer Doppelanmeldung in getrennten, jeweils selbständigen Anmeldungserklärungen beziehen sollte.
Der in dieser Entscheidung erörterte Grundgedanke des Gesetzgebers, die interessierten Gewerbezweige ließen sich nach der äußeren Form ihrer Musterverwertung in zwei große Kategorien trennen - nämlich in Gewerbe, auf deren Erzeugnissen die neuen und eigentümlichen Formbilder plastisch zur Erscheinung gebracht würden, und in Gewerbe, auf deren Erzeugnissen jene Formbilder in Fläche gestaltet würden -, hat in der Bestimmung des § 6 Nr. 2 GeschmMG nur im Hinblick auf eine Beschränkung des Schutzu demfangs ihren Niederschlag gefunden. Diese Bestimmung beschränkt jedoch die interessierten Gewerbetreibenden nicht von vornherein auf eine ihrem Gewerbe entsprechende Ausführungsform. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß diese vom Gesetzgeber zugrundegelegte Trennung der Gewerbebetriebe nach der ihnen gemäßen Verwertungsform sich angesichts der Vielfalt der Verwertungsmöglichkeiten für Muster und Modell, die sich jedem Gewerbezweig bieten, nicht aufrechterhalten läßt. Es entspricht vielmehr den Interessen aller beteiligten Gewerbezweige, von den gebotenen vielfältigen Verwertungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und darin geschützt zu werden. Das kann zwar nicht dazu führen, der gesetzlich angeordneten Beschränkung des Schutzu demfangs durch § 6 Nr. 2 GeschmMG die Anwendung zu versagen, wenngleich diese Vorschrift seit Jahrzehnten als unzweckmäßig
und überholt angesehen wird und deren korrespondierende Bestimmung in § 6 Nr. 2 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 (RGBl 1876 S. 4) bereits bei der Reform durch das Gesetz vom 9. Januar 1907 (RGBl S. 7) fortgefallen ist. Doch spricht dieser Umstand dafür, den Anwendungsbereich des § 6 Nr. 2 GeschmMGnicht über seinen Wortlaut und unmittelbaren Zweck auszudehnen, so daß auch der Gesichtspunkt einer unzulässigen Gesetzesumgehung auszuscheiden hat.
V. Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin waren danach die angefochtenen Beschlüsse des Registergerichts und des Beschwerdegerichts aufzuheben. Das zur Vornahme der Registereintragung ausschließlich zuständige Registergericht (§§ 9 Abs. 1 GeschmMG,125 Abs. 1 FGG) war anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die Eintragung der angemeldeten Muster als Muster für Flächenerzeugnisse abzusehen.
Krüger-Nieland Alff Merkel
Schönberg
v. Gamm