Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
PatG § 41 P Ahs. 3 Nr. 5; ZPO § 551 Nr# 7
Eurodigina
Eine Entscheidung ist auch dann "mit Gründen versehen", wenn sie auf die Begründung einer anderen, gleichzeitig zwischen den gleichen Parteien ergehenden Entscheidung Bezug nimmt. Dem steht nicht entgegen, daß die in Bezug genommene Entscheidung erst später als die zweite Entscheidung (nach § 41 i Ahs. 1 Satz 2 PatG) zugestellt wird.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1970
I ZB 9/69 “ Bundespatent-1 gericht
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB q/6Q BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma ”E Gesellschaft
mbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer D H , B straße ,
Warenzeichenanmelderin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: RechtBanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1970 -unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Prhr. v. Gamm
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 21. Mai 1969
- Aktz. 28 W (pat) 15/67 - wird auf Kosten der Warenzeichenanmelderin zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,— DM festgesetzt.
Gründe :
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 25. März 1966 das Wortzeichen "EURODIGINA" für bestimmte Waren der Klassen 2 und 34 zur Eintragung in die Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt angemeldet. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen einer Täuschungsgefahr aus dem MEURO"-Zeichenbestandteil nach § 4 Abs. 2 Ziff. 4 WZG beanstandet und mit Beschluß vom 28. November 1966 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde zu dem Bundespatentgericht blieb-erfolglos.
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Die Beschwerdeentscheidung beschränkt sich - nach kurzer Darstellung des Sachverhalts - zur Begründung der Entscheidung auf den Satz: "Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf den Beschluß des Senats vom heutigen Tage in Sachen der von der gleichen Anmelderin stammenden Anmeldung des Zeichens "EUROPHARMA/ PALCOSIL" - 28 W (pat) 174/67 - verwiesen, der in allen wesentlichen Punkten gleich liegt". Der ausführlich begründete Beschluß hinsichtlich des Zeichens "EUROPHARMA/ PALCOSIL" wurde am Tage nach der Zustellung des hier angefochtenen Beschlusses zugestellt.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 13 Abs. 5 Satz 2 WZG,
41 p Abs. 3 Ziff. 5 PatG zulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat substantiiert das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 41 p Abs. 3 Ziff. 5 PatG vorgetragen (BGHZ 39» 333/334 -Warmpressen). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, da der angefochtene Beschluß mit Gründen im Sinne des § 41 p Abs. 3 Ziff. 5 PatG versehen ist.
Pür die Auslegung dieser Bestimmung gelten die gleichen allgemeinen Grundsätze, wie sie zur Bestimmung des § 551 Ziff. 7 ZPO entwickelt worden sind (BGHZ 39, 333/
334 - Warmpressen; BGH BPatGE 4, 199/212 - Radgehäuse).
Danach ist eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39» 333/337 -Warmpressen). Hierbei sind Bezugnahmen dann zulässig, wenn
sie sich sowohl ihrer Art als auch ihrem Inhalt nach im Bereich der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bewegen.
a) Es entspricht der gesicherten Rechtsprechung (vgl. im einzelnen BGHZ 39» 333/345 ff - Warmpressen), daß eine Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung, die zwischen den Parteien ergangen und ihnen durch Zustellung bekannt geworden ist, ebenso zulässig ist wie auf eine sonstige, nicht zwischen den Parteien ergangene Entscheidung, sofern diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen war.
Der Senat hat es in der angegebenen Entscheidung deshalb nicht als unzulässig angesehen, daß das Bundespatentgericht in seiner Beschwerdeentscheidung auf die Gründe einer Zwischenverfügung im selben Verfahren Bezug genommen hatte. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich hiervon insofern, als die Bezugnahme nicht auf eine frühere« sondern auf eine gleichzeitig verkündete Entscheidung erfolgt ist.
Diese Abweichung kann jedoch die Frage der Zulässigkeit der Bezugnahme nicht berühren, weil die tragenden Überlegungen der bisherigen Rechtsprechung nicht betroffen werden. Es ist nämlich stets darauf abgestellt worden, ob die Parteien die in Bezug genommenen Entscheidungen kennen mußten, weshalb die Bezugnahme auf ein Urteil im Verfahren gegen einen Dritten, das nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen war, als unzulässig angesehen wurde (vgl. RG JW 1918, 871 Nr. 11 und 880 Nr. 18; JW 1926, 815 Nr. 15 mit Anmerkung Heinsheimer; OLG Düsseldorf, WarnRpsr 1927 Nr. 17; RG HRR 1932, Nr. 38; BVerwG NJW 1954, 1542).
Das entscheidende Merkmal der Kenntnisnahme durch die Partei ist aber auch dann gegeben, wenn die in Bezug genommene Entscheidung gleichzeitig zwischen denselben Parteien ergeht und diesen zugestellt werden muß. Schon das Reichsgericht hat deshalb in einer Entscheidung vom 10. November 1932 (HRR 1933 Nr. 344) die Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine am selben Tag verkündete Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit derselben Parteien bejaht. Etwaigen Bedenken, die sich ergeben könnten, wenn beide Entscheidungen nicht gleichzeitig zugestellt werden, kann dabei mit der Überlegung begegnet werden, daß die Gründe der bezugnehmenden Entscheidung erst mit Zustellung der in Bezug genommenen Entscheidung vollständig zugestellt sind und die Rechtsmittelfristen, soweit sie mit der Zustellung des vollständigen Urteil beginnen, deshalb erst ab der zweiten Zustellung zu berechnen sind, wie es § 517 ZPO für den - hier nicht gegebenen - Pall des Ergänzungsurteils ausspricht.
b) Die ihrer Art nach zulässige Bezugnahme muß sich darüber hinaus ihrem Inhalt nach im Bereich der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bewegen. Das ist dann der Pall, wem zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren, und wenn auf die einzelnen Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO und die einzelnen selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S. der §§ 146, 303 ZPO eingegangen ist (vgl. BGHZ 39, 333/337 und die dortigen Nachweise).
Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Pall erfüllt, da das Bundespatentgericht seine Entscheidung im Parallelverfahren 28 W (pat) 174/67 ausschließlich auf Überlegungen gegründet hat, die - wobei ihre Richtigkeit
hier unterstellt werden muß - auch die Entscheidung im vorliegenden Pall tragen, weil sie auf Gemeinsamkeiten beider Verfahren beruhen: der Bestandteil "Euro” in den beiden angemeldeten Zeichen und das fehlende "europäische Format" der Zeichenanmelderin.
Damit ist der behauptete Verstoß gegen § 41 p Abs. 3 Ziff 5 PatG nicht gegeben, so daß die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 41 y PatG zurückzuweisen war.
Sprenkmann
Krüger-Nieland
Merkel
Alff
v. Gamm