BUNDESGERICHTSHOF
i_3B_ 9/68 BESCHLUSS
in Sachen
der Firma Nikolaus V/ G^^straße
Inhaber Kaufmann Nikolaus daselbst,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Firma Johannes W
At
, Inhaber Kaufmann Johannes .-KflB;-Straße tfi.
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9o Oktober 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Dr» Mösl, Alff und Dr0 Merkel
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vorn 13«, Juni 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0
0 r ü n d e
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Oldenburg hatten das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4° Oktober 1967 am 80 Dezember 1967 der Beklagten zugestellt und das zugestellte Urteil mit einem Schreiben vom 180 Dezember 1967 an den Korrespondenzanwalt der Klägerin, Rechtsanwalt Br» in übersandt, bei dem es am 19» De-
zember 1967 eingingo Am 7o Pebruar 1968 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr für die versäumte Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewählten»
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 13o Juni 1968 das Gesuch zurückgewiesen und zugleich die Berufung gegen das Urteil der 3<> Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4« Oktober 1967 als unzulässig verworfen»
Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen <,
Die Klägerin ist der Meinung, die Versäumung der Berufungsfrist sei darauf zurückzuführen, daß infolge eines Versehens der im Büro des Korrespondenzanwalts Rechtsanwalt Dr« für die Berechnung und Kotierung von Fristen zuständigen Bürokraft Frau die
Kotierung der Berufungsfrist unterblieben seio Im einzelnen hat die Klägerin dazu vorgetragen, Rechtsanwalt Br«
habe das ihm mit dem Anschreiben der Prozeßbevollmächtigten dex' Klägerin vom 18« Dezember 1967 ohne die Handakten vorgelegte Urteil durch ein in der üblichen Weise auf das Anschreiben gesetztes ,,Rf' an Frau zur Bearbeitung weitergeleitet« Br habe aus dem Anschreiben ersehen, daß das Urteil zugestellt gewesen sei und das Wort ”zugestellteu in dem Anschreiben auch noch unterstrichen« Der Zustellungsvermerk auf dem Urteil mit dem Datum der Zustellung sei aber weder ihm noch Frau auf gef allen« Frau R£HB ^abe gewußt, daß das Urteil von Rechtsanwalt Dr« schon seit langer Zeit er-
wartet und von der Klägerin mehrfach angefordert worden sei« Weshalb die Kotierung der Berufungsfrist unterblieben sei, lasse sich jetzt nicht mehr feststellen« Bei Ablauf der notierten Fristen am 21« Dezember 1967 und 11« Januar 1968 habe Frau die Akten dem Rechts«
anwalt Dr« nicht vorgelegt, sondern eine weitere
Frist auf den 29« Januar 1968 notiert« Frau R^Hi^ sei seinerzeit mit der Bearbeitung von bis zu dem Jahresende zu erledigenden Arbeiten sehr beschäftigt gewesen« Rechtsanwalt Dr« 3 ei wegen des bevorstehenden, am 2« Januar
1968 erfolgten Umzuges seines Büros mit Laufereien und Besprechungen sehr überlastet gewesen« Wegen des Versehens des Büropersonals sei auch die Übersendung des Urteils an die Klägerin unterblieben, so daß diese sich nicht habe
schlüssig werden können, ob Berufung eingelegt werden sollteo Erst am 25° Januar 1968 habe Rechtsanwalt Br« nach einem Anruf der Klägerin von der Ver-
säumung der Berufungsfrist Kenntnis erhaltene
Bas Berufungsgericht führt aus, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Korrespondenzanwalts der Klägerin, das diese gegen sich gelten lassen müsse 0 Rechtsanwalt Br« habe sich
nicht damit begnügen dürfen, das zugestellte Urteil durch Abzeichnung des Schreibens der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit einem nRu an Frau weiterzuleiten«
Er habe erkannt, daß das Urteil, auf das er schon gewartet und das die Klägerin mehrfach angefordert gehabt habe, zugestellt gewesen sei, und habe nunmehr veranlassen müssen, daß es der Klägerin übersandt und zur Kenntnis gebracht werde« Dazu habe es einer speziellen Anordnung bedurft0 Überdies habe Rechtsanwalt Br0 T^H^ selbst den Tag der Zustellung feststellen müssen« Bann hätte er ersehen, daß seit der Zustellung bereits 10 Tage der Berufungsfrist verstrichen gewesen seien, und sofort durch geeignete Maßnahmen die rechtzeitige Bearbeitung der Sache sicherstellen müssen, nämlich die Prüfung der Aussichten der Berufung und die Vorbereitung der Entschließung der Klägerin, ob Berufung eingelegt werden solle« Bazu habe auch deshalb besondere Veranlassung bestanden, weil die Jahresschlußarbeiten, der Umzug des Büros und die durch die Feiertage bedingte Verringerung der Zahl der Arbeitstage ihn und Frau voraussehbar besonders belastet
hätten«
Zu Unrecht meint die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung, das Oberlandesgericht habe damit die nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen überspannt, insbesondere sei die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu billigen, Dr. habe selbst den Tag der Zustellung
feststellen müssen; es könne Br» auch kein Vor-
wurf daraus gemacht werden, daß er sein Augenmerk nicht auf den Zustellungsvermerk gerichtet habe»
Dem kann nicht gefolgt werden» Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß den Grundsatz angewendet, wonach der Prozeßbevollmächtigte einer Partei das nach läge des Palles, insbesondere nach seinen Verhältnissen vernünftigerweise zuzu demutende äußerste Maß von Vorsicht und Sorgfalt walten lassen muß, um die Einhaltung der Prist zu ermöglichen (BG-HZ 43, 148, 149) o Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Rechtsanwalt Br« nicht alle in diesem Umfang erforderlichen Maßnahmen getroffen hat» Ber Pall liegt eben nicht so, daß es genügte, den Vorgang der für die Pristennotierung zuständigen Bürokraft zuzuleiten, und mit dieser Maßnahme das im konkreten Pall Erforderliche getan war» In dem Anschreiben der Prozeßbevollmächtigten vom 18o Bezember 1967 heißt es nur, das zugestellte Urteil werde "zur gefl» Bedienung" übersandt» Es war daraus nicht ohne Eefassung mit dem Pall ersichtlich, was geschehen und ob überhaupt etwas geschehen sollte» Prau R^m^ hat den Vorgang auch mehrfach in Händen gehabt und allgemeine Fristen auf den 21» Bezember 1967, 11o Januar und 29o Januar 1968 notiert» Sie hat demnach mehrfach die Sache überhaupt nicht als Fristen-sache angesehen, sondern als in keiner Weise eilbedürftig behandelt» Bieses Verhalten der Prau R^|fHfe, die als fachkundig und zuverlässig bezeichnet wird, rechtfertigt die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Vorgang eben
nicht so klar durchschaubar war, daß die bloße Zuleitung an Frau genügte, um eine sachgerechte Bearbei-
tung sicherzustellen„ Denn zunächst war das Urteil der Partei zuzuleiten; sodann waren die Aussichten der Berufung zu prüfen; ferner war die Entscheidung der Partei herbeizuführen und schließlich der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte in Oldenburg mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen«. Bei allem mußte die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und die Mehrarbeit durch Jahresschluß und Umzug berücksichtigt werden* Angesichts dieser Umstände durfte Rechtsanwalt Dr« nicht
annehmen, die weitere such- und fristgemäße Bearbeitung sei allein durch die Weiterleitung an Frau Se“
währleisteto Die Frist wäre auch, vom tatsächlichen Ablauf aus gesehen, niht versäumt worden, wenn Rechtsanwalt Dr* auf dem Anschreiben der Prozeßbevollmächtigten
einen kurzen Vermerk mit Angabe des Zustellungsdatums, der Weisung, das Urteil der Klägerin zu übersenden, und der Bestimmung einer Vorlagefrist niedergelegt hätte* Diese Maßnahmen waren erforderlich und zu demutbar* Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechtsverstoß der Klägerin
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs0 1 ZP0o
Krüger~H i eland
Pehle
Mösl
Alff
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