I ZB 9/61
2519 067
Beschluß Ir* der Recht she schwerdesache
Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Rechtsbeschwerdeführers,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts,
Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Rechtsbeschwerdegegnerin,
hat der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30, Januar 1962'unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng,
Dr. Löscher, Pehle und Ebel
beschlossen:
I. Die als Sprungrevision eingelegte Rechtsbe-
schv/erde des Klägers gegen das Urteil des
*
Bayer. Verwaltungsgerichts München, IV. Kammer, vom 27. November 1959 - IV - 4203/59 - wird zurückgewi e s en.
II. Die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten
sowie die durch die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts erwachsenen Kosten werden dem Kläger auferlegt.
III. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000.— DM festgesetzt.
Grund e^
Der Beschwerdeführer hat am 22. Oktober 1953 beim Deutschen Patentamt eine Atombombenvernichtungs- und -verschlep-pungsanlage zu dem Patent angemeldet und ursprünglich folgenden Patentanspruch 1 nebst 16 Unteransprüchen begehrt:
Atom- oder Wasserstoffbomben-Einfangsvorrichtung für abgeworfene Bomben jeglicher Kernreaktionen zu dem Transporte nach anderen Richtungen als gewollt oder gezielt, gekennzeichnet dadurch, daß auf die Richtung einer Bombe ein Drahtnetz geschossen, geflogen, geschleudert wird, welches das Kernreaktionsprojektil auffängt und schließlich durch motorische-, Raketen-, Düsen-AusStoßkräfte in höhere oder seitliche Luftschichten transportiert wird, wo es keinen Schaden mehr anrichten kann.
Mit späteren Eingaben hat der Beschwerdeführer zählreiche weitere Unteransprüche begehrt, diese jedoch später wieder ausgeschieden (Eingabe vom 5. März 1955»Bl. 156 der Erteilungsakte) und seine Patentansprüche in 3 Ansprüchen zusammengefaßt (Eingabe vom 22. April 1956 Bl. 186 - 188 d. Ert.A.).
Der Prüfer hat auf Entgegenhaltungen hingewiesen und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, daß neu einzureichende Ansprüche den Stand der Technik berücksichtigen müßten und keine unzulässigen Änderungen enthalten dürften (vgl. den Bescheid vom 12. April 1956 Bl. 184/185 Ert.A.).
Mit Eingaben vom 1. September 1957 (Bl. 202 Ert.A.),
4. Oktober 1957 (Bl. 203 Ert.A.) und vom 1. Oktober 1958 (Bl, 204 Ert.A.) hat der Beschwerdeführer seine Anmeldung erneut ergänzt, und zwar u.a. um ein Zielverfahren für Raketen (Bl. 202), einen aufpumpbaren Erdsatelliten (Bl. 203) und eine
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künstliche Herzklappe (Bl. 204, Anspruch Nr. 138). Mit Eingaben, vom 31. Dezember 1957 und 15. Januar 1958 (Bl. 222 bis 228 ErtA) hat er weitere Unteransprüche begehrt.
Der Prüfer hat durch Beschluß vom 29. April 1959 die Anmeldung wegen unzulässiger Erweiterung zurückgewiesen (Bl. 232/233 ErtA). Hiergegen hat der Beschwerdeführer Bescln de eingelegt (Bl. 238 ErtA). In der Beschwerdeschrift hat er angekündigt, daß die Erweiterungen ausgeschieden würden. Der Beschwerdeführer hat nur einen Teil der Beschwerdegebühr innt halb der Beschwerdefrist eingezahlt, den Rest nach deren Ablauf. Gegen die Versäumung der Prist hat er die Wiederein-setzung beantragt. . . f
Der 11. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamtes hat den Wiedereihsetzungsantrag durch Beschluß vom 23. Juli 1959 abgelehnt und entschieden, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt (Bl. 256 ErtA).
Der Beschwerdeführer hat daraufhin Anfechtungsklage heil Verwaltungsgericht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. November 1959 die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Besch* deführer mit Zustimmung der Beklagten Sprungrevision einge- w legt. Das Verfahren ist nach Art. 6 §§ 11 Abs. 3, 22 Abs. 2 des 6. Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschrift« auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. Mära 1961 vom Bundesverwaltungsgericht auf den Bundesgerichtshof übergegangen. Die Sprungrevision des Beschwerdeführers gilt jetzt als Rechtsbeschwerde.
Die Recht8beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich nich begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger auf seinen Antrag wegen der verspäteten Zahlung der Beschwerdegehühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Anfechtungsklage als zulässig angesehen. In der Sache selbst hat das Verwaltung gericht die Begründung der Prüfungsstelle des Deutschen Patent amtes, die die Anmeldung des Klägers wegen unzulässiger Erweiterung zurückgewiesen hatte, nicht gebilligt, weil eine unzulässige Erweiterung nicht die Zurückweisung der Anmeldung zur Folge habe, sondern nur bei der Prüfung der Anmeldung unberücksichtigt bleiben müsse.
Dieser Ansicht des Verwaltungsgerichts vermag der Senat nicht beizutreten. Die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1953 bezog sich auf eine Atombombenvernichtungsund -Verschleppungsanlage. Diese Anmeldung hat der Beschwerdeführer dadurch unzulässig erweitert, daß er u.a, in der Eingabe von 1. Oktober 1958 in einem Patentanspruch Nr. 138 (Bl. 204 ErtA) Patentschutz für eine künstliche Herzklappe begehrte. Er hat in dieser Eingabe gebeten, die Unterlagen, in denen der Patentanspruch 138 (künstliche Herzklappe) enthalten ist, mit der ursprünglichen Anmeldung in Behandlung zu nehmen. Der Prüfer hatte den Beschwerdeführer zuvor unter Hinweis darauf, daß die Anmeldung des Klägers allein schon aus diesem Grunde zurückgewiesen werden müsse, darauf hingewiesen, daß neue Ansprüche keine unzulässigen Änderungen bzw. Erweiterungen enthalten dürften (vgl. die Bescheide vom 3. Oktober 1955 und 12. April 1956 - Bl. 175 und 185 ErtA). Nach einhelliger Auffassung der Literatur und Praxis führt eine unzulässige Erweiterung jedenfalls dann zur Zurückweisung der Anmeldung, wenn wie hier durch eine Erweiterung keine Einheitlichkeit der Anmeldung mehr gegeben ist, PA Bl. 1901, 168, 169; Reimer, PatG 2. Aufl. § 26 Anm. 38 aa; Lutter, PatG 1936, § 29 Anm. 2 und § 34 Anm. 7; Lindenmaier,. PatG 4. Aufl.
§ 26 Anm. 13» Busse, PatG 2. Aufl. § 26 Anm. 6 und 12;
Benkard, PatG 3. Aufl. § 26 Anm. 2b und § 29 Anm. 1. Das
Patentamt darf nicht von sich aus eine Trennung der Anmeldung vornehmen, denn es darf im Erteilungsverfahren nicht vom An., trag des Patentsuchers abweichen, PA Hitt. 1927, 118; 1955, 129 (betreffend Unterlagen); Reimer aaO § 26 Anm. 6; Lutter aaO § 26 Anm. 1; Busse aaO § 26 Anm. 12; Benkard aaO § 26 Anm. 2b.
Unter den hier gegebenen besonderen Umständen, wo der Kläger bereits wiederholt und eindringlich auf die Unzulässig keit der Erweiterung der Anmeldung und deren Folgen hingewiesen war, brauchte eine abermalige Aufforderung an den Klager, die erneuten unzulässigen Erweiterungen auszuscheiden, nicht mehr zu erfolgen. Die von der Prüfungsstelle gegebene ^ Begründung trägt daher die Zurückweisung der Patentanmeldung des Klägers. Sie kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Schon aus diesen Gründen erweist sich daher die Klageabweisung als gerechtfertigt. Auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt, die Anmeldung des Klägers genii; nicht den gesetzlichen Erfordernis, daß die Beschreibung der Erfindung eine Benutzung durch andere Sachverständige ermögliche (§26 Abs. 1 Satz 4 PatG), braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 6 § 11 Abs. 9 des 6. Über-leitungsgesetzes zurückzuweisen.
Wilde
Spreng Löscher
Pehle
Ebel