BGH · I ZB 8/74 vom 31.10.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Widersprechenden die Übereinstimmung der IR-Marke mit dem Widersprucnszei-chen bejaht und der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik versagt. Zwar bestehe, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, das Widerspruchszeichen nicht nur aus dem Wort "CARAT", sondern enthalte am Anfang die auf die Widersprecnende hinweisende Zahl "4711"; das werde aber den Verkehr nicht hindern, sich als eigentliche PräparateDeZeichnung oftmals allein das Wort "CARAT" einzuprägen und nur dieses zur Benennung der Waren zu verwenden, zu demal die Widersprechende, die häufig Kurz "47^1” benannt werde, bekanntlich noch zahlreiche andere Erzeugnisse unter anderen Produktkennzeichen vertreibe. Doch werde das Zeichen "CHAMBARD" einem großen Teil des Publikums, insbesondere soweit es der französischen Sprache nicht mächtig sei, als Phantasiezeichen erscheinen; diese zahlenmäßig gewichtigen Kreise würden das Zeichenwort nach den Regeln aussprechen, die ihnen durch ähnlich gebildete Worte der Umgangssprache nahegelegt würden. Dann habe aber die Marke mit dem Widerspruchszeichen Silbenzahl, Betonung und Lautfolge ("KA-AT") gemeinsam und unterscheide sich nur in den Konsonanten "MB" gegenüber "R" in der Wortmitte, also an einer Stelle, die auf den klanglichen Gesamteindruck keinen so wesentlichen Einfluß habe, daß allein dadurch die Zeichen immer auseinander gehalten werden könnten. Bei dieser verhältnismäßig engen klanglichen Anlehnung könne der Begriffsinhalt, den zu demindest das Widerspruchszeichen "CARAT" für den überwiegenden Teil des Verkehrs verkörpere, die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen, zu demal das Widerspruchszeichen gerichtsbekanntermaßen gut eingeführt sei und ein bestimmter, einem Wort der Umgangssprache innewohnender Sinngehalt durch die umfangreiche Verwen dung dieses Wortes als Warenzeichen zurückgedrängt wer den könne. Abschließend, hat das Bundespatentgericht darauf hingewiesen, daß es sich zwar um einen Grenzfall handle, jedoch die gewisse Bekanntheit des Widerspruchszeichens und die Gleichheit der Waren den Ausschlag gegeben hätten, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen. Das Bundespatentgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 13 Abs.53. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, aa der angefochtene Beschluß mit Gründen im Sinn des § 41 p Abs.3 Nr. 3 PatG versehen ist. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, daß das Bundespatentgericht insoweit das Vorbringen der Zeicheninhaberin nicht erschöpfend gewürdigt habe, handelt es sich um eine zivilprozessual in den Bereich des § 286 ZPO fallende Rüge, die nicht von § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG erfaßt wird (BGHZ 39, 333, 347 - Warmpressen; BGH GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleifgerät). Ebensowenig kann die Rechtsbeschwerde damit gehört werden, aas Bundespatentgericht habe insoweit seine Begründung nicht auf eine objektive Ermittlung der Verkehrsgewohnheiten zur Aussprache des Zeichenworts (etwa durch eine Umfrage) gestützt. War aber danach das Widerspruchszeichen oereits "seit langem” gut eingeführt, so erstreckte sich das nach dem GesamtZusammenhang der Gründe ersichtlich auch auf den hier allein interessierenden Zeitraum vor der Anmeldung der IR-Marke; das Bundespatentgericht hätte das zwar noch näher darlegen können, die Kürze seiner Ausführungen und die unDestimm-te Zeitangabe (»seit langem") stellen jedoch Keinen Begründungsmangel im Sinn des § 41 p Abs.$ Nr. 5 PatG dar. fassung nach, nicht erschöpfende Würdigung durch das Bundespatentgericht beruft, handelt es sich um eine im Rahmen des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG nicht zulässige Rüge. Wenn es davon ausgegangen ist, daß der Verkehr die ihm als Unternehmenskennzeichnung bekannte Zahl "flB" im Rahmen des Warenzeichens nicht als Produktkennzeichnung werte, sondern hierfür allein die Bezeichnung "CARAT5 * * * * * 11 als maßgebend ansehe, so kann das durch eine Rüge nach § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG nicht beanstandet werden. Die Rechtsbeschwerde kann die tatrichterliche Würdigung nicht durch ihre eigene abweichende Würdigung ersetzen; ein solcher Angriff ist in der auf die Nachprüfung von Gesetzesverletzungen beschränkten Rechtsbeschwerdeinstanz ohnehin nicht zulässig und kann erst recht nicht zur Begründung einer Rüge aus § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG herangezogen werden. 5. Die von der Rechtsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rüge, das Bundespatentgericht habe sich in dem angefochtenen Beschluß nicht mit den Fragen auseinandergesetzt, die sich nach Europäischem Gemeinschaftsrecht aus der Schutzversagung in der Bundesrepublik Deutschland für die international registrierte Marke ergeben wür-

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Schlagwörter

WiderspruchszeichenRügeWidersprechendeCHAMBARDWortPatGBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 8/74 BESCHLUSS Verkündet am 31. Oktober ^975 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache der Firma (S.p•A*), l/ltalien, Zeicheninhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen die Firma £Wde C< Nflm gegenüber der Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. betreffend die IR-Marke Nr. 35ö 826 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerde senat I) des Bundespatentgerichts vom 5. April 1974 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Die im Ausland ansässige Zeicheninhaberin be gehrt in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für ihre am 1. April 1969 im Ursprungsland Italien angemeldete, international registrierte Marke Nr. 358 826 "CHAMBARD", deren Warenverzeichnis in deutscher Übersetzung lautet "auf Grund von ätherischen Ölen aus Frankreich hergestellte Parfüms und Parfümerieerzeugnisse". Die Widersprechende hat aus ihrem prioritätsälteren Warenzeichen Nr. 700 996 "4711 CARAT", das u.a. für "Parfümerien" und "ätheri sehe Öle" eingetragen ist, Widerspruch erhoben. Die Prüfungsstelle (Erstprüfer) des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung bejaht und der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik versagt. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Prüfungsstelle die zeichenrechtliche Übereinstimmung verneint. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Widersprechenden die Übereinstimmung der IR-Marke mit dem Widersprucnszei-chen bejaht und der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik versagt. Mit ihrer Rechtsbeschwerae begehrt die Markeninhaberin weiterhin Schutz für1 ihre IR-Marke in der Bundesrepublik. Die Widersprechende beantragt, die Rechtsbeschwerae zurückzuweisen. II. Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht. Zwar bestehe, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, das Widerspruchszeichen nicht nur aus dem Wort "CARAT", sondern enthalte am Anfang die auf die Widersprecnende hinweisende Zahl "4711"; das werde aber den Verkehr nicht hindern, sich als eigentliche PräparateDeZeichnung oftmals allein das Wort "CARAT" einzuprägen und nur dieses zur Benennung der Waren zu verwenden, zu demal die Widersprechende, die häufig Kurz "47^1” benannt werde, bekanntlich noch zahlreiche andere Erzeugnisse unter anderen Produktkennzeichen vertreibe. Die Bezeichnungen "CHAMBARD" und "CARAT" könnten aber, so hat das Bundespatentgericht weiter ausgeführt, wegen ihres ähnlichen Gesamtkiangs bei mündlichen Bestellungen und Empfehlungen miteinander verwechselt werden. Zwar werde die Bezeichnung "CHAMBARD" - möglicherweise sogar überwiegend - von einem Teil der beteiligten Verkehrskreise - ähnlich dem weitgehend bekannten Wort "Champagner" - mit einem "Sch" am Anfang ausgesprochen, so daß dann eine Verwechslungs-gefahr ausscheide. Doch werde das Zeichen "CHAMBARD" einem großen Teil des Publikums, insbesondere soweit es der französischen Sprache nicht mächtig sei, als Phantasiezeichen erscheinen; diese zahlenmäßig gewichtigen Kreise würden das Zeichenwort nach den Regeln aussprechen, die ihnen durch ähnlich gebildete Worte der Umgangssprache nahegelegt würden. Da Worte wie Charakter, Charter, Chaos und der Ortsname Cham regelmäßig mit einem "K" am Anfang gesprochen und ferner Wortbildungen wie "Lombard" auf der zweiten Silbe betont würden, könne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß das Zeichen-wort häufig wie "Kambard" gesprochen werde, wobei die Betonung auf der zweiten Silbe liege, das Schluß-D häufig wie ein "T" klinge und das vorangehende "R" in vielen Mundarten oftmals nicht artikuliert werde. Dann habe aber die Marke mit dem Widerspruchszeichen Silbenzahl, Betonung und Lautfolge ("KA-AT") gemeinsam und unterscheide sich nur in den Konsonanten "MB" gegenüber "R" in der Wortmitte, also an einer Stelle, die auf den klanglichen Gesamteindruck keinen so wesentlichen Einfluß habe, daß allein dadurch die Zeichen immer auseinander gehalten werden könnten. Bei dieser verhältnismäßig engen klanglichen Anlehnung könne der Begriffsinhalt, den zu demindest das Widerspruchszeichen "CARAT" für den überwiegenden Teil des Verkehrs verkörpere, die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen, zu demal das Widerspruchszeichen gerichtsbekanntermaßen gut eingeführt sei und ein bestimmter, einem Wort der Umgangssprache innewohnender Sinngehalt durch die umfangreiche Verwen dung dieses Wortes als Warenzeichen zurückgedrängt wer den könne. Abschließend, hat das Bundespatentgericht darauf hingewiesen, daß es sich zwar um einen Grenzfall handle, jedoch die gewisse Bekanntheit des Widerspruchszeichens und die Gleichheit der Waren den Ausschlag gegeben hätten, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen. III. Das Bundespatentgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 13 Abs. 53. 1 WZG). Gleichwohl ist die eingelegte Rechtsbeschwerde nach §§ 13 Abs. a Satz 2 WZG, 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG zulässig. Die Zeicheninhaberin hat substantiiert das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § hl p Abs. 3 Nr. 5 PatG vorgetragen (BGHZ 39, 333, 334 - Warmpressen). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, aa der angefochtene Beschluß mit Gründen im Sinn des § 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG versehen ist. 1. Ein Begründungsmangel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann anzunehmen, wenn die Gründe etwa sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BGHZ 39, 333, 338 - Warmpressen; BGH GRUR 1974, 352, 353 - Farbfernsehsignal). Es kommt daher - entgegen der Meinung der RechtsDe-schwerde - überhaupt nicht darauf an, ob das Bundespatentgericht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr den Grundsätzen gerecht geworden ist, die der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 20. Dezember 1974 (GRUR 1975, 441 - Passion) und vom 17. Januar 1975 (GRUR 1975, 312 - BiBA) entwickelt hat. Deren Nichtbeachtung würde allenfalls zu einem Rechtsfehler in der Anwendung des § 31 WZG führen, der jedoch nicht nach § 41 p Abs. 5 Nr. 5 PatG gerügt werden kann. 2. Mit den Aussprachemöglichkeiten der Bezeichnung "CHAMBARD" hat sich das Bundespatentgericht eingehend auseinandergesetzt und im einzelnen dargelegt, daß - trotz möglicherweise Überwiegens einer Aus-spräche des Wortes "CHAMBARD" mit "Sch" am Anfang -ein erheblicher Teil der interessierten Verkehrskreise das Zeichen als Phantasiewort ansehe und -wie ähnlich gebildete Worte der Umgangssprache - mit einem "K" am Wortanfang ausspreche (oben Ziff. II). Das ist eine hinreichende Begründung Im Sinn des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, daß das Bundespatentgericht insoweit das Vorbringen der Zeicheninhaberin nicht erschöpfend gewürdigt habe, handelt es sich um eine zivilprozessual in den Bereich des § 286 ZPO fallende Rüge, die nicht von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG erfaßt wird (BGHZ 39, 333, 347 - Warmpressen; BGH GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleifgerät). Ebensowenig kann die Rechtsbeschwerde damit gehört werden, aas Bundespatentgericht habe insoweit seine Begründung nicht auf eine objektive Ermittlung der Verkehrsgewohnheiten zur Aussprache des Zeichenworts (etwa durch eine Umfrage) gestützt. Die darin liegende Rüge, das Bvindespatentgericht sei seiner Verpflichtung aus § 41 b Abs. 1 PatG, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht nachgekommen, eröffnet nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde; die Regelung des § 41 p Abs. 3 PatG ist abschließend (BGH GRUR 1964, 697, 698 - Fotoleiter; BGH B1PMZ 1966, 125, 127 -Fleisch-Zerkleinerungsmaschine). 3 3. Das Bundespatentgericht hat zwar nicht näher dargelegt, aus welchen Tatsachen ihm gerichtsbekannt sei (Beschluß S. 8), daß das Widerspruchszeichen in einem für die Entscheidung erheblichen Umfang gut eingeführt und bekannt geworden sei. Einer näheren Begründung dieser Gerichtskenntnis bedurfte es aber -entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - jedenfalls schon deshalb nicht, weil das Bundespatentgericht bereits vorher (Beschluß S. 5) festgestellt hatte, es sei unstreitig, daß das Widerspruchszeichen seit langem gut eingeführt sei. Von dieser Feststellung des Bundespatentgerichts, deren Berichtigung nicht beantragt worden ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen (vgl. BGH NJW 1975, 1837, 1839 - Zementverkaufsstelle; Benkard/Rogge, 6. Auf!« Anm. 3 zu § 41 w, x PatG). Es kann daher offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Tatrichter gehalten ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine bestehende Gerichtskenntnis bestimmter Tatsachen näher anzugeben. War aber danach das Widerspruchszeichen oereits "seit langem” gut eingeführt, so erstreckte sich das nach dem GesamtZusammenhang der Gründe ersichtlich auch auf den hier allein interessierenden Zeitraum vor der Anmeldung der IR-Marke; das Bundespatentgericht hätte das zwar noch näher darlegen können, die Kürze seiner Ausführungen und die unDestimm-te Zeitangabe (»seit langem") stellen jedoch Keinen Begründungsmangel im Sinn des § 41 p Abs. $ Nr. 5 PatG dar. Soweit sich die Rechtsbeschwerde hierzu ferner auf ihren früheren Sachvortrag - und zwar im Hinblick auf die Werbemaßnahmen der Widersprechenden sowie im Hinblick auf die ihrer Meinung nach auf der Bekanntheit des Zeichenbestandteils "fV1 beruhenden Bekanntheit des Gesamtzeichens - und dessen, ihrer Auf- fassung nach, nicht erschöpfende Würdigung durch das Bundespatentgericht beruft, handelt es sich um eine im Rahmen des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht zulässige Rüge. 4. Das Bundespatentgericht hat sich auch mit dem Gesamteindruck des Widerspruchszeichens auseinandergesetzt. Wenn es davon ausgegangen ist, daß der Verkehr die ihm als Unternehmenskennzeichnung bekannte Zahl "flB" im Rahmen des Warenzeichens nicht als Produktkennzeichnung werte, sondern hierfür allein die Bezeichnung "CARAT5 * * * * * 11 als maßgebend ansehe, so kann das durch eine Rüge nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht beanstandet werden. Die Rechtsbeschwerde kann die tatrichterliche Würdigung nicht durch ihre eigene abweichende Würdigung ersetzen; ein solcher Angriff ist in der auf die Nachprüfung von Gesetzesverletzungen beschränkten Rechtsbeschwerdeinstanz ohnehin nicht zulässig und kann erst recht nicht zur Begründung einer Rüge aus § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG herangezogen werden. 5. Die von der Rechtsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rüge, das Bundespatentgericht habe sich in dem angefochtenen Beschluß nicht mit den Fragen auseinandergesetzt, die sich nach Europäischem Gemeinschaftsrecht aus der Schutzversagung in der Bundesrepublik Deutschland für die international registrierte Marke ergeben wür- den, ist entgegen der Bestimmung des § ul r Abs. 3 PatG nicht in der Rechtsbeschwerdebegründung enthalten. Sie kann daher keine Berücksichtigung finden (vgl. Benkard/Löscher, b. Aufl. Anm. 3 zu § 4i r PatG). IV. Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Ko stenfolge des § 41 y Abs. 1 S. 2 PatG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 WZG zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger